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Die Gemeinsame Fischereipolitik der EU

Die Gemeinsame Fischereipolitik der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung enthält die grundlegenden Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) in der Europäischen Union (EU).
  • Die GFP stellt sicher, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig zu ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Nachhaltigkeit beitragen. Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal (siehe Zusammenfassung) und der Biodiversitätsstrategie 2030 (siehe Zusammenfassung) unterliegen Fischereien in der EU dem Vorsorgeprinzip, um die negativen Auswirkungen von Fischereitätigkeiten auf das Meeresökosystem einzuschränken.
  • Die GFP stützt sich auf vier Säulen:
  • Die GFP legt Vorschriften für das Fischereimanagement fest und trägt so zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze, zu mehr Produktivität, zu einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor, zu stabilen Märkten und zur Verfügbarkeit der Nahrungsmittelversorgung zu vernünftigen Preisen bei. Sie umfasst in Bezug auf marktpolitische Maßnahmen und finanzielle Unterstützung außerdem lebende Süßwasserressourcen und Aquakulturtätigkeiten sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Ziel des Fischereimanagements ist es, den Fischern die Möglichkeit zu geben, ihre Fänge zu maximieren, ohne die Fortpflanzung der Fischbestände zu gefährden (ihr „höchstmöglicher Dauerertrag*. Zu diesem Zweck werden für die meisten kommerziellen Fischbestände zulässige Gesamtfangmengen (oder „Fangmöglichkeiten“) festgelegt. Die Fangmengen mussten bei allen Beständen nach Möglichkeit bis 2015, spätestens jedoch bis 2020 dem Niveau der höchstmöglichen Dauererträge entsprechen.
  • Die Bewirtschaftung der Fischbestände stützt sich auf wissenschaftliche Gutachten. Die Mitgliedstaaten der EU müssen die für wissenschaftliche Gutachten erforderlichen Daten erheben, verwalten und zugänglich machen. Dazu zählen biologische, ökologische und sozioökonomische Daten. Die Datenerhebung wird von der EU finanziell unterstützt.
  • Durch die Einführung einer Pflicht zur Anlandung* zielt die GFP darauf ab, der verschwenderischen Praxis ein Ende zu setzen, unerwünschte Fänge wieder ins Meer zu werfen (Rückwürfe). Die Pflicht zur Anlandung wurde im Zeitraum 2015-2019 schrittweise eingeführt und ist nun vollständig in Kraft, wodurch die Fischer alle Fänge regulierter kommerzieller Arten anlanden müssen.
  • In Mehrjahresplänen werden die Ziele hinsichtlich der Bewirtschaftung der Fischbestände festgelegt. Da die Annahme von Mehrjahresplänen oder Bewirtschaftungsplänen, die Rückwurfpläne beinhalten, länger dauert als ursprünglich vorgesehen, wird mit der Verordnung (EU) 2017/2092 (zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013) die Europäische Kommission ermächtigt, Rückwurfpläne zu verabschieden.
  • Bei technischen Maßnahmen handelt es sich um ein breites Spektrum an Vorschriften, die regeln, wie, wo und wann die Fischer fischen dürfen. Sie sind für alle europäischen Meeresräume festgelegt, unterscheiden sich jedoch je nach Meeresraum erheblich und spiegeln die regionalen Gegebenheiten wider.
  • Die GFP dezentralisiert den Entscheidungsprozess, indem dieser näher an die Fanggebiete gebracht wird (dieser Prozess ist bekannt als Regionalisierung). Sie sieht die Einrichtung von Beiräten für jedes der geografischen Gebiete vor. Mitgliedstaaten, die ein Bewirtschaftungsinteresse in einem definierten Gebiet haben, können detaillierte Maßnahmen vorschlagen, die die Kommission in EU-Recht umsetzen kann.
  • Eine Fischereikontrollregelung gewährleistet die Einhaltung der GFP-Bestimmungen, einschließlich der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 – siehe Zusammenfassung). In der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 (siehe Zusammenfassung) sind die Vorschriften für die Bestandserhaltung in Ländern mit nicht nachhaltigem Fischfang festgelegt.
  • Dank neuer Vermarktungsnormen hinsichtlich Etikettierung, Qualität und Rückverfolgbarkeit sind Verbraucher besser informiert über die Herkunft des Fisches, den sie kaufen, und die Art und Weise seiner Erzeugung.
  • Das Nachhaltigkeitsprinzip gilt ebenfalls für Fischereifahrzeuge der EU, die Fangtätigkeiten außerhalb der EU-Gewässer nachgehen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Namen der EU mit bestimmten Nicht-EU-Partnerländern nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen auszuhandeln und abzuschließen. Diese Abkommen:
    • ermöglichen es Fischereifahrzeugen der EU, in einem gesetzlich geregelten Umfeld gegen einen finanziellen Beitrag Überschussbestände in der ausschließlichen Wirtschaftszone* des Partnerlandes zu befischen;
    • konzentrieren sich auf die Erhaltung der Ressourcen und die ökologische Nachhaltigkeit und gewährleisten, dass alle EU-Fischereifahrzeuge den gleichen Kontroll- und Transparenzbestimmungen unterliegen.
  • Die Mitgliedstaaten müssen durch mehrjährige nationale Pläne die Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur unterstützen.

Überprüfung der reformierten GFP

Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr eine Mitteilung über die Entwicklung der Fischbestände und leitet eine umfassende öffentliche Konsultation zur Festsetzung der jährlichen Fangmöglichkeiten für das folgende Jahr ein. In dieser Mitteilung werden die Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Fischerei in der EU bewertet und das Gleichgewicht zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten, die sozioökonomische Leistung des Sektors und die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung überprüft. Außerdem werden die Gründe für den Vorschlag über die Fangmöglichkeiten für das folgende Jahr dargelegt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Die Gemeinsame Fischereipolitik wurde erstmalig im Jahr 1970 auf den Weg gebracht. Sie hat mehrere Reformen durchlaufen, die jüngste davon trat am 1. Januar 2014 in Kraft.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Höchstmöglicher Dauerertrag. Der höchstmögliche theoretische, auf ein Gleichgewicht ausgerichtete Ertrag, der einem Bestand unter den derzeitigen durchschnittlichen Umweltbedingungen auf Dauer durchschnittlich entnommen werden kann, ohne dass der Fortpflanzungsprozess erheblich beeinträchtigt wird.
Pflicht zur Anlandung. Die Verpflichtung für Fischereifahrzeuge der EU, alle Fänge anzulanden, um der verschwenderischen Praxis ein Ende zu setzen, unerwünschte Fänge wieder ins Meer zu werfen.
Ausschließliche Wirtschaftszone. Ein Gebiet mit Küstengewässern und Meeresböden in einer bestimmten Entfernung zur Küste eines Landes, für das das Land ausschließliche Rechte für Fischerei, Bohrungen und andere wirtschaftliche Tätigkeiten beansprucht.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22-61).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1-49).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Orientierungslinien für 2022 (COM(2021) 279 final vom 9.6.2021).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019).

Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105-201).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1-21).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1-52).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 34-37).

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1-50).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1-32).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 21.03.2022

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