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Document 51999PC0155

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch

    /* KOM/99/0155 endg. - ACC 99/0086 */

    51999PC0155

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch /* KOM/99/0155 endg. - ACC 99/0086 */


    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch

    (1999/C 143/09)

    KOM(1999) 155 endg. - 1999/0086(ACC)

    (Von der Kommission vorgelegt am 9. April 1999)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 130y in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 130u EG-Vertrag soll die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, ihre harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft und die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern fördern.

    In Verfolgung ihrer Ziele im Bereich der auswärtigen Beziehungen sollte die Gemeinschaft das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch genehmigen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 20 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor(1).

    Artikel 3

    Die Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuß.

    Artikel 4

    Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    (1) Der Tag des Inkrafttretens des Kooperationsabkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    KOOPERATIONSABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits,

    DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK BANGLADESCH

    andererseits,

    IN WÜRDIGUNG der ausgezeichneten Beziehungen und der auf Freundschaft und Zusammenarbeit beruhenden Bindungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden die "Gemeinschaft" genannt) und der Volksrepublik Bangladesch (im folgenden "Bangladesch" genannt),

    IN ANERKENNUNG der Bedeutung einer weiteren Festigung der Bindungen und eines weiteren Ausbaus der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Bangladesch,

    IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, welche die Gemeinschaft und Bangladesch den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Wiener Erklärung von 1993 und dem Aktionsprogramm der Internationalen Menschenrechtskonferenz, der Kopenhagener Erklärung von 1995 über die Fortschritte und die Entwicklung im Sozialbereich und dem dazugehörigen Aktionsprogramm sowie der Erklärung von Beijing von 1995 und dem Aktionsprogramm der 4. Weltfrauenkonferenz beimessen,

    GESTÜTZT auf die Grundlagen für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Bangladesch, die mit dem am 16. November 1976 unterzeichneten Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bangladesch geschaffen wurden,

    MIT DEM AUSDRUCK der Zufriedenheit über das mit diesem Abkommen Erreichte,

    VON DEM GEMEINSAMEN WILLEN GELEITET, ihre Beziehungen in den Bereichen gemeinsamen Interesses auf der Grundlage der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des beiderseitigen Vorteils und der Gegenseitigkeit zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

    IN ANERKENNUNG der großen Bedeutung der sozialen Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen sollte, unter Berücksichtigung des derzeitigen Status Bangladesch als eines der am wenigsten entwickelten Länder,

    IN DER ERKENNTNIS, daß die Entwicklung der Bevölkerung Bangladeschs, insbesondere der armen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen und vor allem der Frauen, unterstützt werden muß,

    IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche die Gemeinschaft und Bangladesch in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen Umwelt und Entwicklung der Förderung eines ausgewogenen Bevölkerungswachstums, der Beseitigung der Armut, dem Umweltschutz und der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen beimessen,

    IN DEM WUNSCH, günstige Voraussetzungen für eine wesentliche Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Bangladesch zu schaffen,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Verpflichtung, ihren Handel im Einklang mit dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden die "WTO" genannt), einschließlich der Schlußfolgerungen der WTO-Ministerkonferenz vom Dezember 1996 in Singapur, zu gestalten,

    ANGESICHTS der Notwendigkeit, günstige Voraussetzungen für Direktinvestitionen und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

    IN ANBETRACHT ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung und Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und des Nord-Süd-Dialogs,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, daß sich ihre Beziehungen über das 1976 geschlossene Abkommen hinaus entwickelt haben,

    HABEN BESCHLOSSEN, als Vertragsparteien (im folgenden die "Vertragsparteien" genannt) dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:........................................................................................

    Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Union

    Manuel MARÍN,

    Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    DIE REGIERUNG BANGLADESCHS:........................................................................................

    Ministerium für Handel

    DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

    WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Grundlage

    Die Achtung der Menschenrechte und die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind und von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, sind wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.

    Artikel 2

    Ziele

    Dieses Abkommen soll in erster Linie dem Ausbau und der Weiterentwicklung der verschiedenen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der Verwirklichung folgender Ziele dienen:

    a) Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Bangladeschs, insbesondere der ärmsten Bevölkerungsgruppen und vor allem der Frauen, unter Berücksichtigung des derzeitigen Status Bangladeschs als eines der am wenigsten entwickelten Länder;

    b) Schaffung der Voraussetzungen und Förderung der Ausweitung und Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO und Unterstützung Bangladeschs bei der Diversifizierung seines Produktionspotentials;

    c) Förderung der Investitionen und der wirtschaftlichen, technischen und kulturellen Beziehungen im beiderseitigen Interesse;

    d) Herstellung eines Gleichgewichts zwischen nachhaltigem Wirtschaftswachstum, sozialer Entwicklung und Schutz und Erhaltung der natürlichen Umwelt als Zielen der Politik.

    Artikel 3

    Entwicklungspolitische Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Gemeinschaft einen hinsichtlich Umfang und Wirkung größeren Beitrag zu den Entwicklungsanstrengungen Bangladeschs leisten kann, insbesondere in den strategischen Bereichen der Armutsbekämpfung. Bei den in diesem Bereich getroffenen Maßnahmen werden die Frauen gegebenenfalls besonders berücksichtigt.

    Daher kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Politik, der Regelungen und der begrenzten Finanzmittel der Gemeinschaft für die Zusammenarbeit auf der Grundlage einer klaren Kooperationsstrategie und eines Dialogs zur einvernehmlichen Festlegung der Prioritäten weiter auszubauen und dabei die Effizienz und Nachhaltigkeit der Maßnahmen sicherzustellen.

    (2) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, der Drogen- und der Aids-Bekämpfung erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen, in diesen Bereichen verstärkt zusammenzuarbeiten und dabei die von anderen internationalen Gremien geleistete Arbeit zu berücksichtigen. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfaßt vor allem folgendes:

    a) Prävention, Überwachung und Eindämmung von Aids durch Unterstützung von Information und Aufklärung;

    b) Ausbau des Gesundheitswesens und Verbesserung der Behandlungsmöglichkeiten für Aids-Opfer;

    c) Ausbildung, Bildung, Gesundheitsförderung und Rehabilitation Drogenabhängiger, einschließlich Projekten zur Wiedereingliederung Drogenabhängiger in ihr berufliches und soziales Umfeld;

    d) Austausch aller einschlägigen Informationen unter Gewährleistung eines angemessenen Schutzes personenbezogener Daten.

    (3) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit getroffenen Maßnahmen mit den unter der Schirmherrschaft der Institutionen von Bretton Woods umgesetzten Entwicklungsstrategien vereinbar sind.

    Artikel 4

    Handel und handelspolitische Zusammenarbeit

    (1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, ihren Handel im Einklang mit dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO zu gestalten.

    (2) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, die jeweils andere Vertragspartei über die Einleitung von deren Waren betreffenden Antidumpingverfahren zu unterrichten.

    Im Einklang mit den WTO-Übereinkommen über Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen prüfen die Vertragsparteien die von der jeweils anderen Vertragspartei erhobenen Vorstellungen zu Antidumping- und Antisubventionsverfahren wohlwollend und geben ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen.

    (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, die Ausweitung und Diversifizierung ihres Handels im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften zu fördern. Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist es, den bilateralen Handel auszubauen und zu diversifizieren und dabei nach Möglichkeiten für die Erleichterung des Marktzugangs zu suchen.

    (4) Die Vertragsparteien bemühen sich um folgendes:

    a) Beseitigung der Handelshemmnisse und Durchführung von Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz, insbesondere durch rechtzeitige Beseitigung der nichttarifären Hemmnisse, unter Berücksichtigung der von der WTO und anderen internationalen Organisationen geleisteten Arbeit;

    b) Verbesserung der Zusammenarbeit im Zollbereich zwischen den zuständigen Behörden, insbesondere bei der Berufsausbildung, bei der Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren sowie bei der Verhütung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten;

    c) Prüfung von Fragen der Durchfuhr/Wiederausfuhr;

    d) Informationsaustausch über für beide Seiten vorteilhafte Absatzmöglichkeiten sowie Zusammenarbeit im statistischen Bereich und in Wettbewerbsangelegenheiten;

    e) Gewährleistung eines angemessenen Schutzes personenbezogener Daten.

    (5) a) Bangladesch trifft alle notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für einen angemessenen und wirksamen Schutz und für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum.

    b) Unbeschadet seiner Verpflichtungen aus dem TRIPS-Übereinkommen tritt Bangladesch den in Anhang II Nummer 1 aufgeführten internationalen Übereinkünften über das geistige und gewerbliche Eigentum spätestens zum 1. Januar 2006 bei. Der Gemischte Ausschuß kann diese Frist auf entsprechend begründeten Antrag einer Vertragspartei ändern.

    c) Ferner bemüht sich Bangladesch, den in Anhang II Nummer 2 aufgeführten internationalen Übereinkünften über das geistige und gewerbliche Eigentum beizutreten.

    d) Um Bangladesch die Erfuellung dieser Verpflichtungen zu ermöglichen, wird auf Antrag geeignete technische Hilfe geleistet.

    (6) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Informationsaustausch und den Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu verbessern. Zu diesem Zweck fordert die Gemeinschaft Bangladesch auf, dem plurilateralen WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen beizutreten.

    (7) Im internationalen Seeverkehr bemühen sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.

    a) Diese Bestimmung berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für die eine oder für die andere Vertragspartei des vorliegenden Abkommens anwendbar ist. Nichtkonferenzreedereien können mit einer Konferenz im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis beachten.

    b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und fluessigen Massengütern.

    Artikel 5

    Umweltpolitische Zusammenarbeit

    (1) In der Erkenntnis, daß ein enger Zusammenhang zwischen sozialer Marginalisierung und Umweltzerstörung besteht, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Umweltbereich zusammenzuarbeiten, um die Aussichten für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine nachhaltige soziale Entwicklung zu verbessern, und messen dem Schutz der natürlichen Umwelt einen hohen Stellenwert bei.

    (2) Besondere Aufmerksamkeit wird folgendem gewidmet:

    a) Verringerung umweltbedingter Risiken in katastrophengefährdeten Gebieten und/oder Bereitstellung eines besseren Schutzes vor solchen Gefahren sowie Bekämpfung der Bodendegradation;

    b) Entwicklung einer effizienten Umweltpolitik mit geeigneten gesetzgeberischen Maßnahmen und den für ihre Umsetzung erforderlichen Mitteln. Dies umfaßt unter anderem Ausbildung, Qualifizierung und Transfer geeigneter Umwelttechnologie;

    c) Zusammenarbeit bei der Entwicklung von nachhaltigen und sauberen Energiequellen sowie von Lösungen für die Probleme der Umweltverschmutzung durch Städte und Industrieanlagen;

    d) Verhinderung umweltschädlicher Tätigkeiten (vor allem in Gebieten mit labilem Ökosystem) und gleichzeitig Entwicklung des Tourismus als nachhaltiger Einnahmequelle;

    e) Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlicher Teil sowohl der Ausarbeitung als auch der Durchführung von Wiederaufbau- und Entwicklungsprojekten in allen Bereichen;

    f) Bemühen um enge Zusammenarbeit zur Erreichung der Ziele der multilateralen Umweltübereinkünfte, an denen beide als Vertragsparteien beteiligt sind.

    Artikel 6

    Wirtschaftliche Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihrer Politik und ihren Zielen und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil zu fördern. Zu ihrem beiderseitigen Nutzen legen sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einvernehmlich eine klare Kooperationsstrategie mit den Bereichen und Prioritäten der Programme und Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit fest.

    (2) Die Vertragsparteien kommen überein, in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:

    a) Aufbau eines kreativen und wettbewerbsfähigen wirtschaftlichen Umfelds in Bangladesch durch Erleichterung des Einsatzes von Know-how und Technologie aus der Gemeinschaft, unter anderem in den Bereichen Design, Verpackung, Normen, z. B. Verbraucherschutz- und Umweltschutznormen, sowie neue Werkstoffe und Produkte;

    b) Erleichterung der Kontakte zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und andere Maßnahmen zur Förderung von Handel und Investitionen;

    c) Erleichterung des Informationsaustauschs über die Unternehmenspolitik und die Politik für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), insbesondere zur Verbesserung des Geschäfts- und Investitionsklimas, und Förderung engerer Kontakte zwischen KMU zur Förderung des Handels und zur Erweiterung der Möglichkeiten für eine industrielle Zusammenarbeit;

    d) Intensivierung der Managementausbildung in Bangladesch zur Heranbildung von Unternehmern, die erfolgreich mit der europäischen Geschäftswelt zusammenarbeiten können;

    e) Förderung des Dialogs zwischen Bangladesch und der Gemeinschaft in den Bereichen Energiepolitik und Technologietransfer.

    (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Zunahme von für beide Seiten vorteilhaften Investitionen zu fördern, indem sie durch Verbesserung der Bedingungen für den Kapitaltransfer ein günstigeres Klima für Privatinvestitionen schaffen und indem sie gegebenenfalls den Abschluß von Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Bangladesch unterstützen.

    Artikel 7

    Regionale Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß ihre Zusammenarbeit auch Maßnahmen umfassen kann, die im Rahmen von Kooperationsabkommen mit anderen Ländern derselben Region durchgeführt werden, sofern diese Maßnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind.

    (2) Ohne einen Bereich von vornherein auszuschließen, kommen die Vertragsparteien überein, folgenden Maßnahmen besondere Beachtung zu schenken:

    a) technische Hilfe (Leistungen externer Sachverständiger, Ausbildung von Fachpersonal in bestimmten praktischen Fragen der Integration);

    b) Förderung des Regionalhandels;

    c) Unterstützung regionaler Einrichtungen und gemeinsamer Projekte und Maßnahmen im Rahmen regionaler Organisationen wie dem Südasiatischen Verband für regionale Zusammenarbeit (SAARC, South Asian Association for Regional Cooperation);

    d) Unterstützung von Studien über regionale und subregionale Fragen, z. B. Verkehr, Kommunikation, Umwelt und Gesundheit von Mensch und Tier.

    Artikel 8

    Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

    Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Politik und ihrer Zuständigkeiten die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie in Bereichen gemeinsamen Interesses. Sie umfaßt unter anderem die Zusammenarbeit bei Normung und Qualitätssicherung.

    Artikel 9

    Drogenvorprodukte und Geldwäsche

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der einschlägigen Rechtsvorschriften zusammenzuarbeiten, um die Abzweigung von Drogenvorprodukten zu verhindern. Sie kommen ferner überein, alle zweckdienlichen Anstrengungen zur Verhinderung der Geldwäsche zu unternehmen.

    (2) Beide Vertragsparteien prüfen besondere Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Anbaus und der Herstellung von Drogen, Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie des Handels damit sowie zur Verhütung und Eindämmung des Drogenmißbrauchs. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt unter anderem folgendes:

    a) Unterstützung der Ausbildung und Rehabilitation Drogenabhängiger;

    b) Maßnahmen für eine alternative wirtschaftliche Entwicklung;

    c) Austausch einschlägiger Informationen unter Gewährleistung eines angemessenen Schutzes personenbezogener Daten.

    Artikel 10

    Entwicklung der Humanressourcen

    Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Entwicklung der Humanressourcen Bestandteil sowohl der wirtschaftlichen als auch der sozialen Entwicklung ist.

    Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Grundrechte der Arbeitnehmer geschützt werden müssen und daß zu diesem Zweck den Grundsätzen der einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu Themen wie Verbot von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, Koalitionsfreiheit, Recht auf Tarifverhandlungen und Diskriminierungsverbot Rechnung zu tragen ist.

    Die Vertragsparteien erkennen an, daß sowohl der Ausbau der Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten als auch die Verbesserung der Lebensbedingungen der benachteiligten Bevölkerungsgruppen und vor allem der Frauen zu einem günstigen wirtschaftlichen und sozialen Umfeld beitragen werden.

    Artikel 11

    Information, Kultur und Kommunikation

    Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in den Bereichen Information, Kultur und Kommunikation zusammen, um zu einer besseren Verständigung zu gelangen und um ihre kulturellen Bindungen unter anderem durch Studien und technische Hilfe für die Erhaltung des kulturellen Erbes zu festigen.

    Die Vertragsparteien erkennen auch die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen Telekommunikation, Informationsgesellschaft und Multimedia für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Handels an.

    Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß durch diese Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten folgendes erleichtert werden kann:

    a) Regulierung und Politik im Telekommunikationsbereich;

    b) Mobilfunk;

    c) Informationsgesellschaft, einschließlich Förderung globaler Satellitennavigationssysteme;

    d) Multimediatechnologie im Telekommunikationsbereich;

    e) Telematiknetze und -anwendungen (in den Bereichen Verkehr, Gesundheit, Bildung, Umwelt).

    Artikel 12

    Gemischter Ausschuß

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Gemischten Ausschuß einzusetzen; dieser hat die Aufgabe,

    a) das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung des Abkommens sicherzustellen;

    b) Prioritäten für die Erreichung der Ziele des Abkommens zu setzen;

    c) Empfehlungen für die Erreichung der Ziele des Abkommens auszusprechen.

    Das Abkommen enthält ferner Bestimmungen über die Häufigkeit und den Ort der Sitzungen, den Vorsitz und die Einsetzung von Arbeitsgruppen.

    (2) Der Gemischte Ausschuß setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf der Ebene hoher Beamter zusammen. Der Gemischte Ausschuß tritt in der Regel alle zwei Jahre zu einem einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt abwechselnd in Brüssel und in Dhaka zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen einberufen.

    (3) Der Gemischte Ausschuß kann besondere Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen und die Ausarbeitung und Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen des Abkommens koordinieren.

    (4) Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

    (5) Die Vertragsparteien kommen überein, daß es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren der sektorbezogenen Abkommen sicherzustellen, die zwischen der Gemeinschaft und Bangladesch geschlossen wurden bzw. in Zukunft geschlossen werden.

    Artikel 13

    Konsultationen

    Die Vertragsparteien erkennen im Hinblick auf die Ziele dieses Abkommens den Wert gegenseitiger Konsultationen zu internationalen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Fragen gemeinsamen Interesses an.

    Artikel 14

    Evolutivklausel

    Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich erweitern und es um Vereinbarungen über einzelne Sektoren oder Maßnahmen ergänzen.

    Bei der Umsetzung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.

    Artikel 15

    Andere Abkommen

    Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Bangladesch im Rahmen der wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit bilaterale Maßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Bangladesch neue Abkommen über die wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit zu schließen.

    Artikel 16

    Nichterfuellung des Abkommens

    (1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.

    (2) Abgesehen von besonders dringenden Fällen stellt sie der anderen Vertragspartei vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden werden kann.

    (3) Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und sind Gegenstand von Konsultationen, sofern die andere Vertragspartei dies beantragt.

    Artikel 17

    Erleichterungen

    Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens gewähren die Behörden Bangladeschs den mit der Durchführung der Zusammenarbeit befaßten Beamten und Sachverständigen der Gemeinschaft die Garantien und Erleichterungen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Einzelheiten werden in einem gesonderten Briefwechsel festgelegt.

    Artikel 18

    Räumlicher Geltungsbereich

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Bangladeschs andererseits.

    Artikel 19

    Anhänge

    Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 20

    Inkrafttreten und Verlängerung

    (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    (2) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen. Es wird stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern es nicht spätestens sechs Monate vor seinem Auslaufen von einer Vertragspartei gekündigt wird.

    Artikel 21

    Verbindliche Fassungen

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und bengalischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

    Geschehen zu Brüssel am ... neunzehnhundertneunundneunzig.

    FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:FÜR DIE VOLKSREPUBLIK BANGLADESCH:

    ANHANG I

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 Absatz 5

    Die Vertragsparteien kommen überein, daß das "geistige und gewerbliche Eigentum" im Sinne des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Marken für Waren und Dienstleistungen und die geographischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Gebrauchs- und Geschmacksmuster, die Patente, die Topographien integrierter Schaltkreise, den rechtlichen Schutz von Datenbanken, den Schutz vertraulicher Informationen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb.

    ANHANG II

    Zu Artikel 4 Absatz 5

    Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums

    1. Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b) betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:

    - Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, zuletzt geändert in Paris (Pariser Fassung von 1971)

    - Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, zuletzt geändert in Stockholm (Stockholmer Fassung von 1967)

    - Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989)

    - Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961)

    - Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Fassung von 1984)

    - Abkommen über das Warenzeichengesetz (1994)

    2. Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe c) betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:

    - Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, geändert in Genf (Genfer Fassung von 1977)

    - Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977)

    - Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), geändert in Genf (Genfer Fassung von 1991)

    - WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996)

    - WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996)

    3. Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, daß Artikel 4 Absatz 5 Buchstaben b) und c) auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet.

    ANHANG III

    Erklärung zur Auslegung von Artikel 16 - Nichterfuellung des Abkommens

    a)

    "Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke der Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens die in Artikel 16 genannten 'besonders dringenden Fälle' die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist

    - die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässige Ablehnung der Erfuellung des Abkommens;

    - der Verstoß gegen die in Artikel 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens."

    b) "Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die in Artikel 16 genannten 'geeigneten Maßnahmen' Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei in einem besonders dringenden Fall eine Maßnahme nach Artikel 16, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen."

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch

    Die Europäische Gemeinschaft erinnert an die Bedeutung, die ihre Mitgliedstaaten einer wirksamen Zusammenarbeit mit Drittstaaten beimessen, um die Wiederaufnahme von Staatsangehörigen letzterer zu erleichtern, die sich illegal im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

    Die Volksrepublik Bangladesch verpflichtet sich, mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dies wünschen, Wiederaufnahmeabkommen zu schließen.

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Maßnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder

    Die Europäische Gemeinschaft erinnert an ihre Zusage, die Vorschläge des auf der WTO-Konferenz vom Dezember 1996 in Singapur angenommenen Aktionsplans zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder so vollständig und so bald wie möglich umzusetzen.

    Stellungnahme der Volksrepublik Bangladesch zur Erklärung zu den Wiederaufnahmeabkommen

    Anläßlich der Übernahme der Verpflichtung, "mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dies wünschen, Wiederaufnahmeabkommen zu schließen", möchte die Volksrepublik Bangladesch deutlich machen, daß diese Verpflichtung lediglich Ausdruck der Bereitschaft Bangladeschs ist, mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dies wünschen, Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses von für beide Seiten annehmbaren Wiederaufnahmeabkommen aufzunehmen. Zur Zeit bestehen zwischen Bangladesch und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine solchen Wiederaufnahmeabkommen. Auf Ersuchen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist Bangladesch jedoch bereit, in Verhandlungen einzutreten oder, soweit Verhandlungen bereits im Gange sind, diese zu intensivieren. Nach Auffassung Bangladeschs sind diese Verhandlungen von den anderen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften unabhängig, die es mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission geschlossen hat oder zur Zeit aushandelt. Ferner akzeptiert Bangladesch für diese bilateralen Wiederaufnahmeabkommen keinen nicht verhandelbaren Wortlaut.

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