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Document 52024PC0005

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss betreffend die Annahme des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

COM/2024/5 final

Brüssel, den 12.1.2024

COM(2024) 5 final

2024/0003(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss betreffend die Annahme des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss betreffend die geplante Annahme des Protokolls zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits

Das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von Kamerun am 15. Januar 2009 in Jaunde und von der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) am 22. Januar 2009 in Brüssel 1 unterzeichnet und wird seit dem 4. August 2014 von Kamerun vorläufig angewandt. Die Republik Kamerun ist der einzige Unterzeichnerstaat der Vertragspartei Zentralafrika. Das Abkommen steht anderen Ländern in der Region Zentralafrika zum Beitritt offen.

Ziel des Abkommens ist es, a) der Vertragspartei Zentralafrika die Möglichkeit zu geben, von dem verbesserten Marktzugang zu profitieren, den die Union bietet; b) die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung der Vertragspartei Zentralafrika und ihre schrittweise Integration in die Weltwirtschaft zu fördern; c) auf der Grundlage des gemeinsamen Interesses eine Freihandelszone zwischen der Europäischen Union und der Vertragspartei Zentralafrika zu errichten, und zwar durch eine mit den geltenden Regeln der Welthandelsorganisation und dem Grundsatz der Asymmetrie in Einklang stehende schrittweise Liberalisierung des Handels unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse und eingeschränkten Möglichkeiten der Vertragspartei Zentralafrika in Bezug auf Umfang und Fristen der Verpflichtungen; d) geeignete Streitbeilegungsregelungen festzulegen und e) geeignete institutionelle Regelungen zu schaffen.

2.2.DER WPA-AUSSCHUSS

Der WPA-Ausschuss wurde nach Artikel 92 des Abkommens eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Union und der Vertragspartei Zentralafrika (im Folgenden „Vertragsparteien“) zusammen. Der Vorsitz wird von je einem Vertreter jeder Vertragspartei gemeinsam geführt. Der WPA-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der WPA-Ausschuss ist zuständig für die Verwaltung aller unter dieses Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung aller in diesem Abkommen genannten Aufgaben.

Der WPA-Ausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens, einschließlich der Entwicklungszusammenarbeit. Im Rahmen der Ausübung seiner Aufgaben kann der WPA-Ausschuss a) Sonderausschüsse oder -gremien einrichten und beaufsichtigen, die für die Durchführung des Abkommens notwendig sind, b) nach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit zusammentreten, c) Fragen im Zusammenhang mit dem Abkommen prüfen und geeignete Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben treffen, d) in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen und e) Änderungen zu diesem Abkommen annehmen.

2.3.Der vom WPA-Ausschuss vorgesehene Rechtsakt

Auf seiner nächsten Sitzung 2024 oder im schriftlichen Verfahren soll der WPA-Ausschuss einen Beschluss zur Annahme des Protokolls zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) annehmen, wie von den Vertragsparteien im Juli 2023 vereinbart.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt soll eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln geschaffen werden.

Das Abkommen trat ohne eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln in Kraft. Nach Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens legen die Vertragsparteien eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln fest, die diesem Abkommen vom WPA-Ausschuss als Anhang beigefügt wird. Diese neue Regelung wird dem Abkommen vom WPA-Ausschuss beigefügt.

In Ermangelung einer solchen Regelung gelten die Ursprungsregeln nach Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1076 vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören 2 (im Folgenden „Marktzugangsverordnung“), für Ausfuhren aus Kamerun in die Union. Auf Ausfuhren der Union nach Kamerun finden die Ursprungsregeln gemäß dem von Kamerun erlassenen Dekret 2016/367 vom 3. August 2016 Anwendung.

Mit dem Protokoll werden die im vorstehenden Absatz genannten geltenden Ursprungsregeln durch eine vorteilhaftere und auf Gegenseitigkeit beruhende Regelung ersetzt. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 sowie Artikel 108 des Abkommens wird das Protokoll dem Abkommen beigefügt und Bestandteil dessen sein.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die Vertragsparteien haben die Verhandlungen über das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Juni 2022 auf der 6. Sitzung des WPA-Ausschusses abgeschlossen und den endgültigen Wortlaut des Protokolls im Juli 2023 auf der 7. Sitzung des WPA-Ausschusses bestätigt. Das vereinbarte Protokoll trägt den neuesten Entwicklungen im Bereich der Ursprungsregeln Rechnung, einschließlich derjenigen, die in den jüngsten Protokollen über Ursprungsregeln im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) vereinbart wurden. Die Ursprungsregeln, die seit dem Inkrafttreten des Abkommens angewandt wurden, spiegeln nicht die jüngsten Entwicklungen bei den Ursprungsregeln wider, was Hindernisse bei der Inanspruchnahme der im Abkommen vorgesehenen gegenseitigen Präferenzbehandlung mit sich bringt. Die neue vorteilhaftere und auf Gegenseitigkeit beruhende Regelung wird die Einhaltung der Anforderungen und Verfahren der Ursprungsregeln einfacher und flexibler machen. Mit dieser Vereinfachung wird der Handel erleichtert und die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung durch die Wirtschaftsbeteiligten optimiert. Unter anderem werden die neuen im Protokoll vorgesehenen Ursprungsregeln die regionale Integration und wirtschaftliche Entwicklung in den Staaten Zentralafrikas begünstigen und den Wirtschaftsbeteiligten gleichzeitig die Einhaltung der Ursprungsregeln erleichtern.

Es ist notwendig, das Protokoll zum Abkommen anzunehmen, das in Anhang II Positionen und Bezeichnungen enthält, die der HS-Nomenklatur entsprechen und mit der Einreihung im Harmonisierten System der Weltzollorganisation im Einklang stehen.

Mit dem vorgeschlagenen Beschluss kann die Union ihren Verpflichtungen aus dem Abkommen nachkommen. Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im WPA-Ausschuss zu vertreten ist, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber dennoch „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 3 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der WPA-Ausschuss wurde mit dem Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzt.

Der Akt, den der WPA-Ausschuss annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens völkerrechtlich bindend sein.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da mit dem Beschluss des WPA-Ausschusses das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das dem Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits beigefügt ist, angenommen wird, ist es angezeigt, das Protokoll nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2024/0003 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss betreffend die Annahme des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union gemäß dem Beschluss 2009/152/EG des Rates 4 geschlossen und wird seit dem 4. August 2014 von Kamerun vorläufig angewandt.

(2)Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln annehmen.

(3)Gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 108 des Abkommens wird die auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln dem Abkommen in Form eines Protokolls zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen beigefügt und Bestandteil des Abkommens sein.

(4)Auf seiner Jahressitzung 2024 oder im schriftlichen Verfahren sollte der WPA-Ausschuss einen Beschluss über das Protokoll zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen annehmen.

(5)Im Rahmen des vereinbarten Protokolls werden die jüngsten Entwicklungen berücksichtigt, um flexiblere und einfachere Ursprungsregeln zu schaffen, mit denen der Handel für Wirtschaftsbeteiligte erleichtert und die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung gemäß dem Abkommen optimiert wird.

(6)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im WPA-Ausschuss zu vertreten ist, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der nächsten Jahressitzung in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss betreffend die Annahme eines Beschlusses des WPA-Ausschusses bezüglich des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf für einen Beschluss des WPA-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Beschluss 2009/152/EG des Rates vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 1).
(2)    Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (ABl. L 185 vom 8.7.2016, S.1).
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(4)    ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 1.
Top

Brüssel, den 12.1.2024

COM(2024) 5 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss betreffend die Annahme des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist


BESCHLUSS Nr. X/202X DES WPA-AUSSCHUSSES

eingesetzt mit dem Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits über die Annahme des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER WPA-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), das von Kamerun am 15. Januar 2009 in Jaunde und von der Europäischen Union am 22. Januar 2009 in Brüssel unterzeichnet wurde, insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrages, und andererseits für das Gebiet der Vertragspartei Zentralafrika (Kamerun).

(2)    Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens wird dem Abkommen vom WPA-Ausschuss ein Anhang mit einer auf Gegenseitigkeit beruhenden gemeinsamen Regelung für die Ursprungsregeln in Form eines Protokolls beigefügt. Diese gemeinsame Regelung ersetzt die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses in den jeweiligen Gebieten der Vertragsparteien geltenden Regelungen.

(3)    Die Vertragsparteien sind über das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen übereingekommen.

(4)    Gemäß Artikel 13 Absatz 2 sowie Artikel 108 des Abkommens wird das Protokoll dem Abkommen beigefügt und ist Bestandteil dessen.

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das diesem Beschluss im Anhang beigefügt ist, wird angenommen und dem Abkommen beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu [...] am [...].

Für die Vertragspartei Zentralafrika (Kamerun)

Für die Europäische Union

ANHANG

Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

ÜBERSICHT

TITEL I:    Allgemeine Bestimmungen

Artikel

1.        Begriffsbestimmungen

TITEL II:    Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“

Artikel

2.    Allgemeines

3.    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

4.    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

5.    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

6.    Be- oder Verarbeitungen von zollfrei in die Europäische Union eingeführten Vormaterialien

7.    Ursprungskumulierung

8.    Kumulierung mit anderen Ländern oder Gebieten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der EU (APS) gilt

9.    Kumulierung mit anderen Ländern oder Gebieten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang im Rahmen von Präferenzübereinkommen der Europäischen Union gilt

10.    Maßgebende Einheit

11.    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

12.    Warenzusammenstellungen

13.    Neutrale Elemente

14.    Buchmäßige Trennung

TITEL III:    Territoriale Auflagen

Artikel

15.    Territorialitätsprinzip

16.    Nichtveränderung

17.    Ausstellungen

TITEL IV:    Ursprungsnachweis

Artikel

18.    Allgemeines

19.    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

20.    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

21.    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

22.    Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung

23.    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

24.    Vorlage der Ursprungsnachweise

25.    Einfuhr in Teilsendungen

26.    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

27.    Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

28.    Belege

29.    Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

30.    Abweichungen und Formfehler

31.    In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL V:    Verwaltungszusammenarbeit

Artikel

32.    Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen

33.    Übermittlung von Angaben über Zollbehörden

34.    Weitere Methoden der Verwaltungszusammenarbeit

35.    Prüfung der Ursprungsnachweise

36.    Prüfung der Lieferantenerklärungen

37.    Streitbeilegung

38.    Sanktionen

39.    Freizonen

40.    Ausnahmeregelungen

TITEL VI:    Ceuta und Melilla

Artikel

41.    Sonderbestimmungen

42.    Besondere Bestimmungen

TITEL VII:    Schlussbestimmungen

Artikel

43.    Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln

44.    Anhänge

45.    Durchführung des Protokolls

46.    Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

ANHÄNGE

ANHANG I:        Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

ANHANG II:    Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

ANHANG IIa:    Ausnahmeregelungen zu der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

ANHANG III:    Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung

ANHANG IV:    Ursprungserklärung

ANHANG V-A:    Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Präferenzursprungseigenschaft

ANHANG V-B:    Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Präferenzursprungseigenschaft

ANHANG VI:    Technische Informationen

ANHANG VII:    Formblatt für den Antrag auf Ausnahmeregelung

ANHANG VIII:    Überseeische Länder und Gebiete

ANHANG IX:    Unter Artikel 7 Absatz 5 des Protokolls fallende Waren

GEMEINSAME ERKLÄRUNG das Fürstentum Andorra betreffend

GEMEINSAME ERKLÄRUNG die Republik San Marino betreffend

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen;

b)„Vormaterial“ bezeichnet jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c)„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d)„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e)„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f)„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Union oder der Vertragspartei Zentralafrika gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g)„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder in der Vertragspartei Zentralafrika für die Vormaterialien gezahlt wird;

h)„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist;

i)„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der Vormaterialien, die aus Drittländern in die Europäische Union, in die AKP-Staaten, die ein Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft (WPA) zumindest vorläufig anwenden, oder in die ÜLG eingeführt wurden. Wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, wird der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder in der Vertragspartei Zentralafrika für die Vormaterialien gezahlt wurde, zugrunde gelegt;

j)„Kapitel“ und „Positionen“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im diesem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet);

k)„Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l)„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m)„Gebiete“ sind die Gebiete gemäß Artikel 100 dieses Abkommens, einschließlich der Küstenmeere;

n)„ÜLG“ sind die in Anhang VIII definierten überseeischen Länder und Gebiete;

o)„Staat Zentralafrikas“ ist der in Artikel 95 Absatz 1 dieses Abkommens genannte Staat Zentralafrikas;

p)„Vertragspartei Zentralafrika“ sind die in Artikel 95 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Staaten Zentralafrikas als Ganzes;

q)„andere AKP-Staaten“ sind die AKP-Staaten außer den in Artikel 95 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Staaten Zentralafrikas, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

1.Für die Zwecke des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Vertragspartei Zentralafrika (im Folgenden „Abkommen“) gelten die Gebiete der Staaten Zentralafrikas gemäß Artikel 1 dieses Protokolls als ein Gebiet.

2.Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union:

a)Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)Erzeugnisse, die in der Europäischen Union unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

3.Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Vertragspartei Zentralafrika:

a)Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls in der Vertragspartei Zentralafrika vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)Erzeugnisse, die in der Vertragspartei Zentralafrika unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei Zentralafrika im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

1.Als vollständig in der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika gewonnen oder hergestellt gelten:

a)dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

b)dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

c)dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;

d)Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

e)i)dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

ii)Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Tiere dort aus Rogen, Laich, Larven oder Fischbrut aufgezogen wurden;

f)Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Europäischen Union oder eines Staates Zentralafrikas aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h)dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

i)bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei Zentralafrika oder die Europäische Union zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

k)ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.

2.Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a)die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat Zentralafrikas registriert sind und

b)die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates Zentralafrikas führen und

c)eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i)Sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und/oder der Vertragspartei Zentralafrika

oder

ii)sie sind Eigentum von Gesellschaften,

— die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Staat Zentralafrikas oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und

— die mindestens zu 50 Prozent im Eigentum von öffentlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder eines oder mehrerer Staaten Zentralafrikas stehen.

Artikel 4

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

1.Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

2.Für die Zwecke des Artikels 2 und ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels können die in Anhang IIa aufgeführten Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten, wenn die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind. Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 2 dieses Protokolls gilt während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens Anhang IIa dieses Protokolls ausschließlich für Ausfuhren aus der Vertragspartei Zentralafrika; ausgenommen hiervon sind Erzeugnisse der Kapitel 1-24, auf die Anhang IIa weiterhin unbefristet Anwendung findet.

3.In den Absätzen 1 und 2 sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Anforderungen einer der Listen die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, muss die für das andere Erzeugnis geltenden Anforderungen nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

4.Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Anforderungen der Anhänge II und IIa nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 dennoch verwendet werden,

a)wenn ihr Gesamtwert bei Erzeugnissen der Europäischen Union 10 % und bei Erzeugnissen der Vertragspartei Zentralafrika 15 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b)wenn die in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

4.Absatz 3 gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

5.Die Absätze 1 bis 5 gelten vorbehaltlich des Artikels 5.

Artikel 5

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

1.Die folgenden Be- oder Verarbeitungen gelten ungeachtet dessen, ob die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a)Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;

b)einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Reinigen, Anstreichen, Polieren oder Zerteilen;

c)Entfernen von Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d)i)Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii)einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Dosen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

e)Anbringen von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

f)einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

g)einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;

h)einfaches Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

i)Bügeln von Textilien;

j)Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

k)Färben oder Aromatisieren von Zucker oder das Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

l)Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

m)Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

n)Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis m genannten Behandlungen;

o)Schlachten von Tieren.

2.    Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

3.Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika an diesem Erzeugnis insgesamt vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 6

Be- oder Verarbeitungen von zollfrei in die Europäische Union eingeführten Vormaterialien

1.Unbeschadet des Artikels 2 gelten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle 1 nach dem Gemeinsamen Zolltarif 2 zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen, als Ursprungserzeugnisse der Vertragspartei Zentralafrika, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Behandlungen hinausgeht.

2.Absatz 1 gilt nicht für Vormaterialien, die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind.

3.Für die Zwecke der Kumulierung nach Absatz 1 muss in Feld 7 auf gemäß Artikel 19 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder auf gemäß Artikel 22 ausgefertigten Ursprungserklärungen einer der folgenden Vermerke angebracht sein:

„Application of Article 6 (1) of Protocol to the EU-Central Africa interim agreement“;

„Application de l’article 6, paragraphe du protocole n° 1 de l'accord d’étape UE-Afrique Centrale“.

4.Die Europäische Union notifiziert dem WPA-Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien, für die Absatz 1 gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von den Staaten Zentralafrikas nach den eigenen Verfahren dieser Staaten veröffentlicht.

Artikel 7

Ursprungskumulierung

1.Unbeschadet des Artikels 2 gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, oder in den ÜLG als Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinausgehen.

Geht eine in der betreffenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt.

Der Ursprung der Vormaterialien der anderen AKP-Staaten oder ÜLG wird nach Artikel 27 und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen von Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern oder Gebieten gelten.

2.Unbeschadet des Artikels 2 gelten in einer der Vertragsparteien, in anderen AKP-Staaten und in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der anderen Vertragspartei vorgenommen, sofern die anschließend vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinausgehen.

Gehen die in einer der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der in einem der anderen Länder oder Gebiete verwendeten Vormaterialien übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien entfällt.

Der Ursprung des Enderzeugnisses wird nach den Ursprungsregeln dieses Protokolls und nach dessen Artikel 27 festgelegt.

3.    Für die Zwecke der Kumulierung nach Absatz 1 muss in Feld 7 auf gemäß Artikel 19 dieses Protokolls ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder auf gemäß Artikel 22 dieses Protokolls ausgefertigten Ursprungserklärungen einer der folgenden Vermerke angebracht sein:

– „Application of Article 7(1) of Protocol to the EU-CA iEPA“;

– „Application de l’article 7(1) du protocole de l'APEe UE-AC“.

4.Die Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 ist für andere AKP-Staaten und die ÜLG nur zulässig, wenn

a)die empfangende Vertragspartei und die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder oder Gebiete eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und einen Hinweis auf die Verwendung geeigneter Ursprungsnachweise enthält;

b)die Vertragspartei Zentralafrika und die Europäische Union 3 sich gegenseitig über die Europäische Kommission und das für das Übereinkommen zuständige Ministerium die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen Ländern oder Gebieten nach diesem Artikel mitteilen. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und die Staaten Zentralafrikas veröffentlichen nach den eigenen Verfahren dieser Staaten den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.

5.Die Kumulierung nach diesem Artikel ist für die in der Liste in Anhang IX aufgeführten Erzeugnisse nur anwendbar, wenn bei der Herstellung dieser Erzeugnisse Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft verwendet werden oder wenn die Be- oder Verarbeitung in einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, durchgeführt wird.

6.Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für Vormaterialien

a)der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten, die ein WPA nach Protokoll II Artikel 6 Absatz 6 des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits 4 geschlossen haben;

b)der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten, die ein WPA nach allen künftigen Bestimmungen eines globalen Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und den Pazifik-Staaten geschlossen haben;

c)mit Ursprung in der Republik Südafrika, die nicht direkt zoll- und quotenfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen.

7.Die Europäische Union notifiziert dem WPA-Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien, für die Absatz 6 Buchstabe c dieses Artikels gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von den Staaten Zentralafrikas nach den eigenen Verfahren dieser Staaten veröffentlicht.

Artikel 8

Kumulierung mit anderen Ländern oder Gebieten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der EU (APS) gilt

1.Unbeschadet des Artikels 2 gelten die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern und Gebieten,

a)für welche die „Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder“ des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen („APS“) 5 der Europäischen Union gilt,

b)für die aufgrund der allgemeinen Bestimmungen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt 6 ,

als Vormaterialien mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika, wenn sie in diesem Land bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie in diesem Land Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinausgehen. Sind auch Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, müssen alle Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Vormaterialien verwendet werden, nach Artikel 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein, um als Ursprungserzeugnisse der Vertragspartei Zentralafrika zu gelten.

2.Der Ursprung der Vormaterialien der Länder oder Gebiete gemäß Absatz 1 wird nach Artikel 27 dieses Protokolls und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union gelten.

3.Die Kumulierung nach Absatz 1 gilt nicht für Vormaterialien,

a)die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind,

b)die in die Unterpositionen 3302 10 und 3501 10 des Harmonisierten Systems eingereiht werden,

c)die Erzeugnissen auf der Grundlage von in Kapitel 3 des Harmonisierten Systems eingereihtem Thunfisch zugeordnet werden, die unter das Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union fallen,

d)für welche die Zollpräferenzen im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union aufgehoben (Graduierung) oder ausgesetzt (Schutzklausel) sind.

4.Die Europäische Union notifiziert dem WPA-Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien und der Länder, für die Absatz 1 gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von den Staaten Zentralafrikas, die diesem Abkommen beitreten, nach den eigenen Verfahren dieser Staaten veröffentlicht. Die Vertragspartei Zentralafrika notifiziert dem WPA-Ausschuss jährlich die Vormaterialien, die der Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 unterlagen.

5.Für die Zwecke der Kumulierung nach Absatz 1 muss in Feld 7 auf gemäß Artikel 19 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder auf gemäß Artikel 22 ausgefertigten Ursprungserklärungen einer der folgenden Vermerke angebracht sein:

„Application of Article 8 (1) of Protocol to the EU-Central Africa interim agreement“;

„Application de l’article 8, paragraphe 1 du protocole de l'accord d’étape UE-Afrique Centrale“.

6.Die Kumulierung nach Absatz 1 ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)Alle am Erlangen der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder haben eine Abmachung oder Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit miteinander getroffen, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und in der Bezug auf die Verwendung angemessener Ursprungsnachweise genommen wird;

b)der Staat/die Staaten Zentralafrikas teilt/teilen der Europäischen Union über die Europäische Kommission die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mit. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel mit den in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten, welche die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.

Artikel 9

Kumulierung mit anderen Ländern oder Gebieten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang im Rahmen von Präferenzübereinkommen der Europäischen Union gilt

1.Unbeschadet des Artikels 2 und gemäß den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels gelten auf Notifikation eines Staates Zentralafrikas hin die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten, die ein Übereinkommen geschlossen haben, mit dem der zoll- und quotenfreie Zugang zum Markt der Europäischen Union gewährt wird, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem Staat Zentralafrikas. Der Staat Zentralafrikas notifiziert die Europäische Union über die Europäische Kommission. Die Kumulierung bleibt zulässig, solange die Voraussetzungen für die Gewährung weiter erfüllt sind. Die betreffenden Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie in diesem Land Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinausgehen.

2.Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird nach Artikel 27 und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen von Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern und Gebieten gelten.

3.Die Kumulierung nach Absatz 1 gilt nicht für Vormaterialien,

a)die in die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems eingereiht werden oder die in der Liste der Erzeugnisse in Anhang 1 Absatz 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im GATT 1994 aufgeführt sind,

b)die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind,

c)die aufgrund eines Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittland Handels- und Schutzmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen unterliegen, aufgrund deren ein solches Erzeugnis nicht zoll- und quotenfrei auf den Markt der Europäischen Union gelangen darf.

4.Die Europäische Union notifiziert dem WPA-Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien und der Länder, für die Absatz 1 gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von den Staaten Zentralafrikas nach den eigenen Verfahren dieser Staaten veröffentlicht. Die Vertragspartei Zentralafrika notifiziert dem WPA-Ausschuss jährlich die Vormaterialien, die der Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 unterlagen.

5.Für die Zwecke der Kumulierung nach Absatz 1 muss in Feld 7 auf gemäß Artikel 19 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder auf gemäß Artikel 22 ausgefertigten Ursprungserklärungen einer der folgenden Vermerke angebracht sein:

„Application of Article 8a(1) of Protocol to the EU-Central Africa interim agreement“;

„Application de l’article 8a, paragraphe 1 du protocole de l'accord d’étape UE-Afrique Centrale“.

6.Die Kumulierung nach Absatz 1 ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)Alle am Erlangen der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder haben eine Abmachung oder Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit miteinander getroffen, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und in der Bezug auf die Verwendung angemessener Ursprungsnachweise genommen wird;

b)der Staat/die Staaten Zentralafrikas teilt/teilen der Europäischen Union über die Europäische Kommission die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mit. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel mit den in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten, welche die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.

Artikel 10

Maßgebende Einheit

1.Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist das einzelne Erzeugnis, das für die Einreihung in die Nomenklatur des Harmonisierten Systems als maßgebende Einheit zugrunde gelegt wird.

Daraus ergibt sich,

a)dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b)dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

2.Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 11

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 12

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle ihre Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 13

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden, gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:

a)Energie und Brennstoffe

b)Anlagen und Ausrüstung

c)Maschinen und Werkzeuge

d)Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 14

Buchmäßige Trennung

1.    Ist die getrennte Lagerung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden „Methode“) zu verwalten.

2.    Die Methode gemäß Absatz 1 gilt auch für Rohzucker mit oder ohne Ursprungseigenschaft, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt, der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 des Harmonisierten Systems, der in einem Staat Zentralafrikas oder in der Europäischen Union vor der Ausfuhr in die Europäische Union beziehungsweise in Staaten Zentralafrikas physisch ge- oder vermischt wird.

3.    Diese Methode gewährleistet, dass die Zahl oder Menge der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Staaten Zentralafrikas oder der Europäischen Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl oder Menge der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.

4.    Die Zollbehörden können die Bewilligung nach den Absätzen 1 und 2 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

5.    Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen darüber richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

6.    Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Anwender eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

7.    Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

8.    Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bezeichnen die Ausdrücke „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für die Zwecke der Ursprungsbestimmung nicht voneinander unterschieden werden können.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 15

Territorialitätsprinzip

1.Vorbehaltlich der Artikel 6, 7, 8 und 9 müssen die in Titel II genannten Anforderungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Vertragspartei Zentralafrika oder in der Europäischen Union erfüllt sein.

2.Ursprungswaren, die aus der der Vertragspartei Zentralafrika oder aus der Europäischen Union in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 6, 7, 8 und 9 als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a)dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b)dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

3.Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika an aus der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten Erzeugnissen vorgenommen werden, nicht beeinträchtigt, sofern

a)diese Erzeugnisse in der Europäischen Union oder in der Vertragspartei Zentralafrika vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 hinausgeht, und

b)den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,

i)dass die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen wurde,

ii)dass die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Erzeugnisse hergestellt wurden und

iii)dass alle außerhalb der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien 10 % des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreiten.

4.Für die Waren, welche die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, werden die gesamten außerhalb der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union entstandenen Kosten – einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien – wie Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft behandelt. Die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Ware erfolgt in diesem Fall nach den Regeln des Anhangs II, indem der Gesamtwert der innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika verarbeiteten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kumuliert wird.

5.Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Erzeugnisse, die nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 4 Absatz 4 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.

6.Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

Artikel 16

Nichtveränderung

1.Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in einer der Vertragsparteien angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus der anderen Vertragspartei, als deren Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Stempeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten.

2.Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, sofern die Erzeugnisse in den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

3.Unbeschadet der Bestimmungen des Titels V können Sendungen aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und sofern die Erzeugnisse in dem Land bzw. den Ländern, in denen die Sendung aufgeteilt wird, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

4.Die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.

Artikel 17

Ausstellungen

1.Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein nicht in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genanntes Land oder Gebiet versandt, mit dem die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Europäische Union oder in die Vertragspartei Zentralafrika verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

a)dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b)dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Vertragspartei Zentralafrika oder in der Europäischen Union verkauft oder überlassen hat,

c)dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind, und

d)dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

2.Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

3.Absatz 1 gilt für Handels, Industrie, Landwirtschafts und Handwerksmessen oder ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die fraglichen Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV:

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 18

Allgemeines

1.Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr in die Vertragspartei Zentralafrika die Begünstigungen des Abkommens, sofern vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Dokument (im Folgenden „Ursprungserklärung“) abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang IV.

2.Ursprungserzeugnisse der Vertragspartei Zentralafrika erhalten bei der Einfuhr in die Europäische Union die Begünstigungen des Abkommens, sofern

a)eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder

b)vom Ausführer eine Ursprungserklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Dokument abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang IV.

3.    Die Vertragspartei Zentralafrika teilt dem WPA-Ausschuss das Datum mit, ab dem gegebenenfalls nur Absatz 2 Buchstabe b Anwendung findet.

   Die Europäische Union verpflichtet sich, die Vertragspartei Zentralafrika hierzu bei der Umsetzung der entsprechenden vereinfachten und operationellen Instrumente und Verfahren zu unterstützen.

4.Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der nachstehend genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

5.Für die Anwendung dieses Titels bemühen sich die Ausführer, eine in der Vertragspartei Zentralafrika und in der Europäischen Union geläufige Sprache zu verwenden.

Artikel 19

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1.Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden oder den ermächtigten Stellen des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers vom bevollmächtigten Vertreter des Ausführers gestellt worden ist.

2.Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Diese Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Protokolls auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

3.Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder der ermächtigten Stellen des ausführenden Landes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

4.Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden oder den ermächtigten Stellen eines Staates Zentralafrikas ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Vertragspartei Zentralafrika oder eines der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

5.Die Zollbehörden oder ermächtigten Stellen, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden oder ermächtigten Stellen, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

6.In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

7.Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

8.Bei den in diesem Artikel genannten Stellen handelt es sich um diejenigen, die gemäß der nationalen Regelung eines Staates Zentralafrikas ermächtigt wurden und die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter Aufsicht der Zollbehörden ausstellen.

Artikel 20

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1.Ungeachtet des Artikels 19 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgestellt werden,

a)wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b)wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

2.In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

3.Die Zollbehörden oder ermächtigten Stellen dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

4.Eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

„ISSUED RETROSPECTIVELY“

„DÉLIVRÉ A POSTERIORI“

5.Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 21

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1.Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden oder ermächtigten Stellen, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

2.Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

„DUPLICATE“

„DUPLICATA“

3.Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

4.Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 22

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung

1.Die Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden:

a)    in den Fällen gemäß Artikel 18 Absatz 1 von einem gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union registrierten Ausführer;

b)in den Fällen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b von einem gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei Zentralafrika registrierten Ausführer;

c)von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

2.Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Vertragspartei Zentralafrika, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

3.Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

4.Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

5.Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein Ausführer im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

6.Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt werden oder erst nach deren Ausfuhr, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei (2) Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

1.Die Ursprungsnachweise bleiben zehn (10) Monate nach dem Tag der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.

2.Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

3.In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, mit der er beglaubigt, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

Artikel 25

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 26

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

1.Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem diesem Dokument beigefügten Blatt abgegeben werden.

2.Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

3.Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 27

Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

1.Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls für die Vormaterialien aus der Vertragspartei Zentralafrika, der Europäischen Union, einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, oder einem ÜLG durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang VA dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union, je nach Herkunftsland der Vormaterialien, abgegeben wird.

2.Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 wird der Nachweis der in der Vertragspartei Zentralafrika, der Europäischen Union, einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, oder einem ÜLG vorgenommenen Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V-B dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union, je nach Herkunftsland der Vormaterialien, abgegeben wird.

3.Bei Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 werden die als Nachweis für die Ursprungseigenschaft vorzulegenden Dokumente nach den Regeln festgelegt, die für die durch das APS begünstigten Länder gelten 7 .

4.Bei Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 werden die als Nachweis für die Ursprungseigenschaft vorzulegenden Dokumente nach den Regeln festgelegt, die in den einschlägigen Übereinkommen festgesetzt wurden.

5.Für jede Vormaterialsendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung abzugeben.

6.Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.

7.Die Lieferantenerklärung ist vom Lieferant eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

8.Die Lieferantenerklärung ist der Zollbehörde des ausführenden Landes vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.

9.Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.

10.Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls nach Maßgabe der Ursprungsregeln gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit für einen Übergangszeitraum von 12 (zwölf) Monaten.

Artikel 28

Belege

Bei den in Artikel 19 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Vertragspartei Zentralafrika, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a)unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b)Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Vertragspartei Zentralafrika, der Europäischen Union oder einem der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

c)Belege über die in der Vertragspartei Zentralafrika, in der Europäischen Union oder in einem der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genannten anderen Länder oder Gebiete an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Vertragspartei Zentralafrika, in der Europäischen Union oder in einem der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

d)Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einem Staat Zentralafrikas, in der Europäischen Union oder in einem der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genannten anderen Länder oder Gebiete nach dessen Maßgabe ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 29

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

1.Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.

2.Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.

3.Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 27 Absatz 9 genannten Unterlagen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.

4.Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 19 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.

5.Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Ursprungserklärungen mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 30

Abweichungen und Formfehler

1.Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

2.Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 31

In Euro ausgedrückte Beträge

1.Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 26 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Staaten Zentralafrikas, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

2.Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c oder des Artikels 26 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

3.Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

4.Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

5.Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika vom WPA-Ausschuss überprüft. Dabei prüft der WPA-Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL V

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 32

Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen

Ursprungserzeugnisse der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union im Sinne dieses Protokolls erhalten die Begünstigung des Abkommens zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung nur, wenn sie frühestens an dem Tag ausgeführt wurden, an dem das Ausfuhrland die in den Artikeln 32, 34 und 45 genannten Bestimmungen erfüllt.

Die Vertragsparteien notifizieren den Zollbehörden die Angaben nach Artikel 33.

Artikel 33

Übermittlung von Angaben über Zollbehörden

1.Die Staaten Zentralafrikas und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln einander über die Europäische Kommission und das für das Abkommen zuständige Ministerium die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung und Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen zuständig sind, sowie die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen verwenden.

Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie die Ursprungserklärungen oder Lieferantenerklärungen werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Europäischen Kommission und dem für das Abkommen zuständigen Ministerium eingehen.

2.Die Staaten Zentralafrikas und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung der in Absatz 1 genannten Angaben.

3.Die in Absatz 1 genannten Behörden handeln unter der Aufsicht der Regierung des betreffenden Landes. Die für die Kontrolle und Überprüfung zuständigen Stellen sind Teil der Behörden des betreffenden Landes.

Artikel 34

Weitere Methoden der Verwaltungszusammenarbeit

1.Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Europäische Union, die Vertragspartei Zentralafrika und die in den Artikeln 6, 7, 8und 9 genannten anderen Länder einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen oder der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben. Darüber hinaus wird von den Staaten Zentralafrikas und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

a)die erforderliche Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen im Falle eines Ersuchens um Überwachung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Kontrolle des Protokolls in dem betroffenen Staat, einschließlich Besichtigungen vor Ort, geleistet,

b)nach Artikel 35 die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Einhaltung der anderen in diesem Protokoll vorgesehenen Anforderungen geprüft.

2.Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände an, unter denen die Ursprungsregeln in der Vertragspartei Zentralafrika, der Europäischen Union und den in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 dieses Protokolls genannten anderen Ländern beachtet wurden.

Artikel 35

Prüfung der Ursprungsnachweise

1.Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

2.In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Abschrift dieser Dokumente an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe für das Ersuchen um Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

3.Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

4.Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

5.Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Vertragspartei Zentralafrika, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

6.Ist bei begründetem Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder reichen die Angaben in der Antwort nicht aus, um über die Echtheit des fraglichen Schriftstücks oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so erkennen die ersuchenden Zollbehörden das Recht auf Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

7.Bei den gemeinsamen Untersuchungen der Ursprungsnachweise nehmen die Vertragsparteien Bezug auf Artikel 7 des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Artikel 36

Prüfung der Lieferantenerklärungen

1.Eine Prüfung der Lieferantenerklärung erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem diese Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder der Richtigkeit der Angaben in dem Dokument haben.

2.Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster des Anhangs VI auszustellen. Alternativ können die bescheinigenden Behörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblatts verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

Eine Abschrift des Auskunftsblatts ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren.

3.Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner müssen die Zollbehörden feststellen können, ob und inwieweit die betreffende Lieferantenerklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

4.Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind zu diesem Zweck befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungslegung des Lieferanten oder jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.

5.Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.

Artikel 37

Streitbeilegung

1.Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 35 und 36, die zwischen den um eine Prüfung ersuchenden Behörden und den für diese Prüfung zuständigen Behörden entstehen, oder im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Protokolls sind dem WPA-Ausschuss vorzulegen.

2.Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 38

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 39

Freizonen

Die Vertragspartei Zentralafrika und die Europäische Union treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis oder einer Lieferantenerklärung begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

Artikel 40

Ausnahmeregelungen

1.Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll können vom Ausschuss getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Wirtschaftszweige in der Vertragspartei Zentralafrika dies rechtfertigt. Hierzu übermittelt der Staat Zentralafrikas der Europäischen Union und der Vertragspartei Zentralafrika vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Staat den WPA-Ausschuss mit der Frage befasst, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausnahmeregelung nach Absatz 2. Die Europäische Union befürwortet alle Anträge der Vertragspartei Zentralafrika, die im Sinne dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Europäischen Union führen können.

2.Um dem WPA-Ausschuss die Prüfung des Antrags auf Ausnahmeregelung zu erleichtern, übermittelt der Staat Zentralafrikas zur Begründung des Antrags auf dem Formblatt in Anhang VII so vollständig wie möglich insbesondere folgende Angaben:

a)Beschreibung des Enderzeugnisses

b)Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland

c)Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in dem diesem Abkommen beigetretenen Staat Zentralafrikas oder den in Artikel 7 genannten Ländern oder Gebieten oder der dort be- oder verarbeiteten Vormaterialien

d)Herstellungsverfahren

e)Wertzuwachs

f)Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens

g)voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Europäische Union

h)andere mögliche Bezugsquellen für die Rohstoffe

i)Gründe für die beantragte Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Anstrengungen zur Erschließung neuer Bezugsquellen

j)sonstige Beobachtungen

Das Gleiche gilt für Anträge auf Verlängerung.

Der WPA-Ausschuss kann das Formblatt ändern.

3.Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:

a)Entwicklungsstand oder geografische Lage des Staates Zentralafrikas;

b)Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit in einem diesem Abkommen beigetretenen Staat Zentralafrikas bestehenden Wirtschaftszweig, seine Ausfuhren in die Europäische Union fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte;

c)spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde.

4.In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann.

5.Ferner wird der Antrag auf Ausnahmeregelung im Falle eines Staates Zentralafrikas, der zu den am wenigsten entwickelten Staaten zählt, wohlwollend geprüft; dabei wird insbesondere berücksichtigt,

a)welche wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat,

b)dass die Ausnahmeregelung für einen Zeitraum gelten muss, der der besonderen Lage des betreffenden Staates Zentralafrikas und seinen Schwierigkeiten Rechnung trägt.

6.Bei der Prüfung des Antrags ist im Einzelfall insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen, Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, bei deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in benachbarten Entwicklungsländern, in am wenigsten entwickelten Ländern oder in Entwicklungsländern, zu denen ein Staat oder mehrere Staaten Zentralafrikas besondere Beziehungen unterhalten, verwendet worden sind, sofern eine Zusammenarbeit der Verwaltungen möglich ist.

7.Der WPA-Ausschuss tut alles Nötige, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch fünfundsiebzig Arbeitstage nach Eingang des Antrags beim EU-Mitvorsitzenden des WPA-Ausschusses ein Beschluss gefasst wird. Teilt die Europäische Union den Staaten Zentralafrikas nicht innerhalb dieser Frist ihren Standpunkt zu dem Antrag mit, so gilt der Antrag als angenommen.

8.a)Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird vom WPA-Ausschuss festgesetzt; in der Regel beträgt sie fünf (5) Jahre.

b)In dem Beschluss über die Ausnahmeregelung kann eine Verlängerung ohne erneuten Beschluss des Ausschusses vorgesehen werden, sofern der Staat Zentralafrikas drei (3) Monate vor Ende der Geltungsdauer den Nachweis erbringt, dass er die Bedingungen dieses Protokolls, für die die Ausnahmeregelung erlassen wurde, noch nicht erfüllen kann.

Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft der WPA-Ausschuss diese so bald wie möglich und entscheidet, ob die Ausnahmeregelung verlängert wird. Der Ausschuss beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 7. Es ist alles Nötige zu tun, um zu verhindern, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung unterbrochen wird.

c)Während der unter den Buchstaben a und b genannten Geltungsdauer kann der WPA-Ausschuss die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung überprüfen, wenn sich herausstellt, dass sich die maßgeblichen Umstände für den Ausnahmeregelungsbeschluss wesentlich geändert haben. Nach dieser Überprüfung kann der Ausschuss beschließen, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung oder andere Bestimmungen seines Beschlusses zu ändern.

TITEL VI

CEUTA UND MELILLA

Artikel 41

Sonderbestimmungen

1.Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „Europäische Union“ Ceuta und Melilla nicht ein.

2.Ursprungserzeugnisse eines Staates Zentralafrikas erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die Vertragspartei Zentralafrika gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.

3.Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 42 sinngemäß.

Artikel 42

Besondere Bestimmungen

1.Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 14 gelten

1)als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i)dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii)dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse eines Staates Zentralafrikas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 genannten Behandlungen hinausgehen;

2)als Ursprungserzeugnisse eines Staates Zentralafrikas:

a)Erzeugnisse, die in einem Staat Zentralafrikas vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)Erzeugnisse, die in einem Staat Zentralafrikas unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i)dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii)dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 genannten Behandlungen hinausgehen.

2.Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

3.Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk „...“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Zusätzlich ist bei Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla ein entsprechender Vermerk in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder auf der Ursprungserklärung erforderlich.

4.Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 43

Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln

1.Gemäß Artikel 92 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss auf Antrag der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union die Anwendung dieses Protokolls und seine wirtschaftlichen Auswirkungen überprüfen und das Protokoll gegebenenfalls anpassen oder ändern. Der WPA-Ausschuss berücksichtigt dabei unter anderem die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln.

2.Unbeschadet des Absatzes 1 müssen dieses Protokoll und seine Anhänge binnen fünf (5) Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden.

3. Der WPA-Ausschuss überprüft die Umsetzung der Bestimmungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 auf der Grundlage der Maßnahmen, die diesbezüglich ergriffen wurden.

4.Um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Protokolls beizutragen, leisten die Vertragspartei Zentralafrika und die Europäische Union die erforderliche Zusammenarbeit und Unterstützung ihrer Verwaltungen im Falle eines Ersuchens um Informationsaustausch über die Durchführung und Verwaltung dieses Protokolls, einschließlich bei Besichtigungen vor Ort.

Artikel 44

Anhänge

Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 45

Durchführung des Protokolls

Die Europäische Union und die Vertragspartei Zentralafrika treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen, unter anderem

a)die nationalen und regionalen Regelungen, die für die Durchführung und Einhaltung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren – insbesondere für die Anwendung der Artikel zur Kumulierung – erforderlich sind,

b)die Errichtung der für die angemessene Handhabung und Kontrolle des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -systeme.

Artikel 46

Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

Waren, welche die Bestimmungen des Protokolls erfüllen und sich bei dessen Inkrafttreten im Durchgangsverkehr oder in der Europäischen Union oder in der Vertragspartei Zentralafrika in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen zehn (10) Monaten nach dem Inkrafttreten eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird.

ANHANG I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II DIESES PROTOKOLLS

Anmerkung 1:

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Anforderungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls angesehen werden können.

Anmerkung 2:

1.Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechenden Regeln in Spalte 3 oder 4 beziehen sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

3.Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

4.Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Anmerkung 3:

1.Die Bestimmungen des Artikels 4 für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in der Europäischen Union oder in der Vertragspartei Zentralafrika.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Europäischen Union aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der vorgeschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Europäischen Union hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

2.Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.Wenn nach einer Regel „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 auch Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, welche die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position...“, dass ausschließlich Vormaterialien verwendet werden dürfen, die in derselben Position wie das Erzeugnis, dessen Warenbezeichnung von der des in Spalte 2 genannten Erzeugnisses abweicht, eingereiht sind.

4.Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen – ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; es können sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwendet werden.

5.Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können. (Bezüglich Textilien siehe auch Anmerkung 6.3.)

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Wenn bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 des Harmonisierten Systems nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig ist, dürfen keine Vliesstoffe verwendet werden, selbst wenn Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

6.Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Prozentsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Anmerkung 4:

1.Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

2.Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wollfasern, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwollfasern der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

3.Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierte Systems einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Anmerkung 5:

1.Wird bei einem bestimmten Erzeugnis in der Liste auf diese Anmerkung verwiesen, so sind die in Spalte 3 vorgesehenen Anforderungen auf die verschiedenen, bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht anzuwenden, wenn diese zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Anmerkungen 5.3 und 5.4.)

2.Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

Seide

Wolle

grobe Tierhaare

feine Tierhaare

Rosshaar

Baumwolle

Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier

Flachs

Hanf

Jute und andere textile Bastfasern

Sisal und andere textile Agavefasern

Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe

synthetische Filamente

künstliche Filamente

elektrische Leitfilamente

synthetische Spinnfasern aus Polypropylen

synthetische Spinnfasern aus Polyester

synthetische Spinnfasern aus Polyamid

synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril

synthetische Spinnfasern aus Polyimid

synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen

synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid

synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid

andere synthetische Spinnfasern

künstliche Spinnfasern aus Viskose

andere künstliche Spinnfasern

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen

Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist

andere Erzeugnisse der Position 5605

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu einem Wert von 10 GHT des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichtes des Gewebes nicht überschreitet.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnerzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

3.Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für Erzeugnisse aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.

4.Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für Erzeugnisse aus „Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist“.

Anmerkung 6:

1.Wird in einer Fußnote der Liste auf diese Anmerkung verwiesen, so können textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Vormaterialien nicht überschreitet.

Textile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems einzureihen sind. Futter und Einlagestoffe werden nicht als Garnituren und Zubehör angesehen.

2.Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter Anmerkung 3.5 fallen, müssen die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen.

3.Nach Anmerkung 3.5 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft und alle anderen Erzeugnisse, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, wenn sie nicht aus den in Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.

Wenn zum Beispiel 8 eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.

4.Der Wert der Garnituren und des Zubehörs muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Anmerkung 7:

1.Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a)die Vakuumdestillation;

b)die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung ( 9 );

c)das Kracken;

d)das Reformieren;

e)die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f)das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g)die Polymerisation;

h)die Alkylierung;

i)die Isomerisation.

2.Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 bis 2712 gelten:

a)die Vakuumdestillation;

b)die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung ( 10 );

c)das Kracken;

d)das Reformieren;

e)die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f)das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g)die Polymerisation;

h)die Alkylierung;

i)die Isomerisation;

j)nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der behandelten Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

k)nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

l)nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) insbesondere zur Verbesserung der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

m)nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

n)nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

3.Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

ANHANG II:

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Nicht alle in der Liste aufgeführten Erzeugnisse fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

HS-Position

(1)

Warenbezeichnung

(2)

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

…………(3)……………………….oder…………………………..(4)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt werden müssen

ex Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während

der Räucherung gekocht; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart;

Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

0308

wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen

Wassertieren, anderen als Krebstieren und Weichtieren, genießbar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind;

- alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

Kapitel 8

Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 0910

Mischungen von Gewürzen verschiedener Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten geschälten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Fettharze (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert.

- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

- Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

- andere

Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503;

- Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert;

- feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1504

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt werden müssen

ex 1505

Lanolin, raffiniert

Herstellen aus Wollfett der Position 1505

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

- feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1506

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

1507 bis 1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

- Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

- feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

- alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

- alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen aus Tieren des Kapitels 1

1604 und 1605

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen;

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

- chemisch reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

- anderer Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind

ex 1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

- andere

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

- 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

- mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem

– das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

- alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes) Getreide, ausgenommen Mais, in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen:

- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806;

- bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und dessen Folgeprodukte sowie Mais der Sorte „Zea Indurata“) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

- bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 2001

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 2004 und

ex 2005

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere genießbare Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2008

- Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 % des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet

- Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

- andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

- Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002 bis 2005

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungserzeugnisse sein müssen

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Herstellen:
- aus Vormaterialien, die nicht in die Position 
2207 oder 2208 einzureihen sind, und

- bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen:

- aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind, und

- bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 2301

Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt werden müssen

ex 2303

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss

ex 2306

Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

- das verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungswaren sind, und

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

ex 2403

Rauchtabak

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 2504

Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

ex 2515

Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

ex 2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm durch Sägen oder auf andere Weise

ex 2518

Dolomit, gebrannt

Brennen von nicht gebranntem Dolomit

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden

ex 2520

Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2524

Asbestfasern

Herstellen aus Asbestkonzentrat

ex 2525

Glimmerpulver

Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

ex 2530

Farberden, gebrannt oder gemahlen

Brennen oder Mahlen von Farberden

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250°C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 11

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2709

Öl aus bituminösen Mineralien, roh

Schwelung bituminöser Mineralien

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen;

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 12

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 13

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 14

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 15

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 16

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen):

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 17

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2805

„Mischmetall“

Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2811

Schwefeltrioxid

Herstellen aus Schwefeldioxid

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2833

Aluminiumsulfat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2840

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2852

Quecksilberverbindungen aus inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Quecksilberverbindungen von Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereiteten Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 oder 3006;

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Quecksilberverbindungen von chemischen Erzeugnissen und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 18

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 19

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2932

innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten.

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

293980

Alkaloide nichtpflanzlichen Ursprungs

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % in einer anderen Position des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen: ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

- Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, oder ungemischte Erzeugnisse zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

- andere:

-- menschliches Blut

- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

--tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

-- Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin Blutglobuline und Serumglobine

- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

-- Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

-- andere:

- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3003 und 3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006):

- hergestellt aus Amikacin der Position 2941

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind, Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3006

Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata, aus Kunststoff

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 31

Düngemittel; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

- Natriumnitrat

- Calciumcyanamid

- Kaliumsulfat

- Kaliummagnesiumsulfat

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind, Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3201

Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3205

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken 20

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3301

Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe 21 dieser Position. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3403

Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 22

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

- auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus:

- hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823

- Vormaterialien der Position 3404

Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Enzyme; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

- veretherte Stärken und veresterte Stärken

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3505

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3507

Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3701

Fotoplatten und -planfilme aus Stoffen aller Art, lichtempfindlich und nicht belichtet; fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

- Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 3701 und 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 3701 und 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3702

Photographische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 3701 und 3702 einzureihen sind.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3704

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 3701 und 3704 einzureihen sind.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3801

- kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3803

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3805

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3806

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3807

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

- zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3813

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3814

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3818

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3820

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3821

Zubereitete Nährsubstrate zum Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3822

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen solche der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3823

technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

- technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

- technische Fettalkohole

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nebenerzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industriezweige, die ansonsten nicht genannt wurden oder inbegriffen sind:

- folgende Erzeugnisse dieser Position:

-- zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

-- Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

-- Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

-- Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

-- Ionenaustauscher

-- Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

-- alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

-- Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

-- Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

-- Fuselöle und Dippelöle

-- Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

- Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3826

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3901 bis 3915

Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

- Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 23

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 24

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3907

- Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 25 .

- Polyester

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3916 bis 3921

Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

- Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

- andere:

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

-- Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 26

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

-- andere:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 27

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3916 und ex 3917

Profile, Rohre und Schläuche

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3920

- Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen

Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3921

Bänder aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron 28

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3922 bis 3926

Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 4001

Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

- Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 und 4012

ex 4017

Waren aus Hartkautschuk

Herstellen aus Hartkautschuk

ex Kapitel 41

Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder;

ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 4102

Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

oder

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

4107, 4112 und 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

oder

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 4114

Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, 4112 oder 4113, wenn sein Wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

- in Platten, Säcken, Kreuzen, Quadraten oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

- andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 4403

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

ex 4408

Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz, zusammengefügt, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

ex 4409

Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt:

- geschliffen oder an den Enden verbunden

Schleifen oder Keilverzinken

- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4410 bis

ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex 4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

ex 4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

ex Kapitel 45

Kork und Korkwaren, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

4503

Waren aus Naturkork

Herstellen aus Kork der Position 4501

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 4811

Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 4818

Toilettenpapier

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

ex 4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 4820

Briefpapierblöcke

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

ex Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

4909

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911

4910

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

- Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911

ex Kapitel 50

Seide; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

5004 bis ex 5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Herstellen aus 29 :

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet;

- anderen natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet;

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

Herstellen aus Garnen 30

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus 31 :

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet;

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus Garnen 32

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Herstellen aus 33 :

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet;

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5208 bis 5212

Baumwollgewebe

Herstellen aus Garnen 34

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen Papiergarne

Herstellen aus 35 :

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet;

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen

Herstellen aus Garnen 36

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus 37 :

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet;

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus Garnen 38

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

5508 bis 5511

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus 39 :

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet;

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus Garnen 40

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus 41 :

- Kokosgarnen;

- natürlichen Fasern;

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert

- Nadelfilz

Herstellen aus 42 :

- natürlichen Fasern;

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

- andere

Herstellen aus 43 :

- natürlichen Fasern;

- künstlichen Spinnfasern oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

- Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

- andere

Herstellen aus 44 :

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Herstellen aus 45 :

- natürlichen Fasern;

- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Herstellen aus 46 :

- natürlichen Fasern;

- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

- aus Nadelfilz

Herstellen aus 47 :

- natürlichen Fasern oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Jutegewebe kann jedoch als Unterlage verwendet werden.

- aus anderem Filz

Herstellen aus 48 :

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

- andere

Herstellen aus Garnen 49

Jutegewebe kann jedoch als Unterlage verwendet werden.

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; ausgenommen:

Herstellen aus Garnen 50

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

Herstellen aus Garnen

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose

Herstellen aus Garnen

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Herstellen aus Garnen 51

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

Herstellen aus Garnen

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Herstellen aus Garnen

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

- Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

- Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911

- Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

- andere

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

Herstellen aus 52 :

Garnen

Herstellen aus 53 :

Garnen

Kapitel 60

Andere Gewirke und Gestricke

Herstellen aus Garnen 54

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Geweben

- andere

Herstellen aus Garnen 55

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

Herstellen aus Geweben

6213 und

6214

Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

- bestickt

Herstellen aus Garnen 56 , 57

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 58

- andere

Herstellen aus Garnen 59 60

Herstellen und anschließendes Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert der verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 6214 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

- bestickt

Herstellen aus Garnen 61

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 62

- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen 63

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 64

- Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

- aus Filz oder Vliesstoffen

Herstellen aus 65 :

- natürlichen Fasern oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

- andere:

-- bestickt

Herstellen aus Garnen 66 , 67

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), vorausgesetzt dass der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

-- andere

Herstellen aus Garnen 68 , 69

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus Garnen 70

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

Herstellen aus Geweben

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 25 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen: ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern 71

ex Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn und Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

ex 6812

Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

Kapitel 69

Keramik (ohne Ziegel und Baukeramik)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 7003

ex 7004 und

ex 7005

Glas mit nicht reflektierender Schicht

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7006

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

- Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII-Halbleiter 72

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7006

- andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7008

Mehrschichtige Isolierverglasungen

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

- ungefärbten Vorgarnen (Lunten), Glasseidensträngen (Rovings), Garnen und geschnittenem Textilglas sowie

- Glaswolle

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 7102

ex 7103 und

ex 7104

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

7106, 7108 und 7110

Edelmetalle:

- in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht zu der Position 7106, 7108 oder 7110 gehören

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

- als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex 7107

ex 7109 und

ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7117

Herstellung von Phantasieschmuck

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, vorausgesetzt dass der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

7208 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

ex 7218, 7219 bis 7222

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus nicht rostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

ex 7224, 7225 bis 7228

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 7301

Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, warmgewalzt

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304, 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5 Cr NiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7401

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

7402

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

- raffiniertes Kupfer

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

- Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, das andere Elemente enthält, in Rohform

Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

7404

Abfälle und Schrott, aus Kupfer:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

7405

Kupfervorlegierungen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 75

Nickel und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7501 bis 7503

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen, bei dem
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 7616

Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche und -bänder aus Aluminium

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind, Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche und -bänder aus Aluminium verwendet werden, und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7801

Blei in Rohform

- raffiniertes Blei

Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

7802

Abfälle und Schrott, aus Blei

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7901

Zink in Rohform

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden

7902

Abfälle und Schrott, aus Zink

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 80

Zinn und Waren daraus ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8001

Zinn in Rohform

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden

8002 und 8007

Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

- andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 8202 und 8205 einzureihen sind. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8211

Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8215

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8401

Brennstoffelemente für Kernreaktoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses nicht überschreitet

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8403 und ex 8404

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 8403 und 8404 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8406

Dampfturbinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8413

Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8414

Ventilatoren für industrielle Zwecke

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8419

Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8425 bis 8428

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien der Position 8431 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

- Straßenwalzen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien der Position 8431 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien der Position 8431 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8443

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8444 bis 8447

Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 und 8445

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln:

- Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

- der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8456, 8457 bis 8465 und ex

8466

Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, der Positionen 8456 bis 8466; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Wasserstrahlschneidemaschinen

- Teile und Zubehör für Wasserstrahlschneidemaschinen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8469 bis 8472

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8486

- Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten oder Richten von Metallen; Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Retikeln aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Formen zum Spritzgießen oder Formpressen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Fördern, Beladen oder Entladen

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien der Position 8431 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8487

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien der Position 8503 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien der Position 8501 oder 8503 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Gesamtwert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8504

Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8517

andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8518

Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8519

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon;

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bildaufzeichnung und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 oder 8521 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungs-träger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

- Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien der Position 8523 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- zur Plattenherstellung dienende Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- kontaktlose Karten und „intelligente Karten (smart cards)“ mit mindestens zwei elektronischen integrierten Schaltungen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- „intelligente Karten (smart cards)“ mit einer elektronischen integrierten Schaltung

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Gesamtwert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8527

Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

- Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; von der ausschließlich oder hauptsächlich in einer automatischen Datenverarbei-tungsmaschine der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- sonstige Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Monitore und Projektoren bestimmt, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; von der ausschließlich oder hauptsächlich in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1000 V;

 

 

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien der Position 8538 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

- Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von 1000 V oder weniger

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien der Position 8538 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

-- aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-- keramisch

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

-- aus Kupfer

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien der Position 8538 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8542

Elektronische integrierte Schaltungen:

- monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Gesamtwert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Gesamtwert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

- zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Gesamtwert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8608

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8710

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

- mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

-- 50 cm3 oder weniger

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

-- mehr als 50 cm3

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8712

Zweiräder ohne Kugellager

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8715

Kinderwagen und Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8804

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8805

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9005

Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9006

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9014

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Fernmessgeräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9016

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantographen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z.B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe

zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9019

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9020

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder photometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

- Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9033

Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 91

Uhrmacherwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9105

Andere Uhren

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien der Position 9114 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9111

Gehäuse für Uhren, Teile davon:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9113

Uhrarmbänder und Teile davon:

- aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9401 und

ex 9403

Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g/m2 oder weniger

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- der Wert des Gewebes 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9406

Vorgefertigte Gebäude

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 9503

Anderes Spielzeug; maßstabsgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb Puzzles aller Art

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 9601 und

ex 9602

Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position

ex 9603

Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Kissen und Roller zum Anstreichen; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen und Mops

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden.

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnl. Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch in Spulen oder in Kassetten Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9613

Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9614

Pfeifen und Pfeifenköpfe

Herstellen aus Pfeifenrohformen

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ANHANG IIa

Ausnahmeregelungen zu der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu verleihen

Unter Umständen fallen nicht alle in der Liste aufgeführten Erzeugnisse unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

Gemeinsame Bestimmungen

1.    Bei den in folgender Tabelle aufgeführten Waren können anstatt der in Anhang II dieses Protokolls genannten Regeln auch folgende Regeln angewandt werden.

2.    Ein nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweis muss folgenden Vermerk in Englisch oder Französisch enthalten:

„Derogation – Annex II(a) of Protocol … - Materials of HS heading No … originating from … used.“

„Dérogation - Annexe II (a) du protocole… - Matières de la position du SH n° … originaires de … utilisées.“

Dieser Vermerk ist in Feld 7 der in Artikel 19 dieses Protokolls genannten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen oder der in dessen Artikel 22 genannten Ursprungserklärung beizufügen.

3.    Die Staaten Zentralafrikas, die dieses Abkommen unterzeichnet haben, und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergreifen die jeweils notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Anhangs.

HS-Position

Warenbezeichnung

Spezifische Ausnahmeregelung für Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen;

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind;

- der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

0812 – 0814

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht; getrocknete Früchte, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 30 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

11 01 – 1104

Mahl- und Schälmühlenerzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien des Kapitels 10, ausgenommen aus Reis der Position 1006

1105 – 1109 

Mehl, Grieß, Pulver und Flocken von Kartoffeln usw.; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

Herstellen, bei dem der Gehalt an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 20 GHT nicht überschreitet

oder

Herstellen aus Vormaterialien des Kapitels 10, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1006, bei dem die verwendeten Vormaterialien der Position 0710 und der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Rubrik

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

ex 1507 bis
ex
1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

- Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, ausgenommen Olivenöl der Positionen 1509 und 1510

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen:

- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

- bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1901

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 40 GHT oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der KN-Codes 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen:

- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

- bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

Herstellen, bei dem

- der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 11 20 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

- der Gehalt der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 20 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:

- mit einem Gehalt an Vormaterialien der Position 1108 13 (Stärke von Kartoffeln) von 30 GHT oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes) Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen:

- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 1806

- bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 11 20 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

- bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 11 20 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen;

aus anderen Vormaterialien als denen der Positionen 2002 und 2003

Herstellen:

- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

- bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen,

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

- bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen;

Herstellen:

- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

- bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

- bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

Herstellen:

- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

- bei dem der Gehalt an Mais oder der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 4 und 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen:

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

- bei dem der Gehalt an Mais oder der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 4 und 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; außer:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

ex 3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

- auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken;

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

ex 3922 bis 3926

Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 41

Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

4101 – 4103

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

4104 – 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

Kapitel 48    

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

ex 6117

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamenten sowie Stricken (Herstellen von Formgestricken)

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

6213 und 6214

Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

- bestickt

- andere

Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien 35 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten.

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt

Kapitel 69

Keramik (ohne Ziegel und Baukeramik)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

7106, 7108 und 7110

Edelmetalle:

- in Rohform

- als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Positionen 7106, 7108 und 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte;

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet



ANHANG III:

Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1.Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist. Das Formblatt ist nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer dieser Sprachen auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

2.Die Warenverkehrsbescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge eine Toleranz von plus 8 mm und minus 5 mm aufweisen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 60 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

3.Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

4.Für die Zwecke dieses Abkommens

ist in Feld 2 der Bescheinigung anzugeben, dass sie im Präferenzverkehr zwischen der Europäischen Union und der Vertragspartei Zentralafrika verwendet wird. Der Name des betreffenden Staates Zentralafrikas kann gegebenenfalls in Klammern nach „Zentralafrika“ eingefügt werden.

       ist in den Feldern 4 und 5 der Bescheinigung entweder „Europäische Union“ oder „Zentralafrika“ anzugeben. Der Name des betreffenden Staates Zentralafrikas, der diesem Abkommen beigetreten ist, kann gegebenenfalls in Klammern nach „Zentralafrika“ eingefügt werden.

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

1.    Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Land)

   EUR.1    Nr. A    000.000.

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

2.    Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

   

3.    Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

   und

   

   (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

4.    Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

5.    Bestimmungsstaat, staatengruppe oder gebiet

6.    Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

7.    Anmerkungen

8.    Laufende Nummer; Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (1); Bezeichnung der Erzeugnisse

9.    Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m³ usw.)

10.    Rechnungen

   (Ausfüllung freigestellt)

11.    SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

   Die Richtigkeit dieser Erklärung wird bestätigt

   Ausfuhrpapier (2)

   Zu verwendende Vordrucke    Nr.    

   Zollstelle:    

   Ausstellender/s Staat/Gebiet:

   .    

   Datum    

   .    

   (Unterschrift)

   Stempel

12.    ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

   Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen.

   Ort und Datum    

   .    

   (Unterschrift)

(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.

(2) Nur auszufüllen, wenn nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.



13.    Ersuchen um Nachprüfung, zu übersenden an:

14.    Ergebnis der Nachprüfung

Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung (*)

   von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind.

   

nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).

Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht.

   

   (Ort und Datum)

   Stempel

   

   (Unterschrift)

   

   (Ort und Datum)

   Stempel

   

   (Unterschrift)

________________________

(*) Zutreffendes ankreuzen.

ANMERKUNGEN

1.Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, paraphiert und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes mit ihrem Sichtvermerk versehen werden.

2.Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen; jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

3.Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

   ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

1.    Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Land)

   EUR.1    Nr. A    000.000.

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

2.    Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

   

3.    Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

   und

   

   (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

4.    Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

5.    Bestimmungsstaat, staatengruppe oder gebiet

6.    Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

7.    Anmerkungen

8.    Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (1); Bezeichnung der Erzeugnisse

9.    Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m³ usw.)

10.    Rechnungen

   (Ausfüllung freigestellt)

(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.



ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

Der Unterzeichner, Ausführer der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

ERKLÄRT,

dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;

BESCHREIBT

den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:

…………………………………………………………...………

…………………………………………………………...………

……………………………………………………………….…..

…………………………………………………………………...

LEGT

die folgenden Nachweise vor (1):

………………………………………………………………...…

……………………………………………………………...……

…………………………………………………………………...

…………………………………………………………………...

VERPFLICHTET SICH,

auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;

ANTRAGSTELLUNG

die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

…………………………………………………………………...

(Ort und Datum).

…………………………………………………………………...

(Unterschrift)

(1)Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wiederausgeführten Waren.

ANHANG IV:

URSPRUNGSERKLÄRUNG

Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung:

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° .. …(1).) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial . …(2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení …(1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v …(2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...(1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ...(2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ...(2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. ...(1)) deklareerib, et need tooted on ...(2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ΄αριθ. ...(1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ...(2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)).

Kroatische Fassung:

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. ... (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ... (2) preferencijalnog podrijetla.

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n …(1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …(2)

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. …(1)), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no …(2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinès liudijimo Nr …(1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra …(2) preferencinès kilmés prekés.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: …(1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes …(2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. …(1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali …(2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ...(1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr …(1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …(2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. ...(1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...(2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. …(1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială …(2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …(1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …(2) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia …(1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v …(2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ...(1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ...(1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (2).

………………………………………………… «(3)

(Ort und Datum)

…………………………………………………. (4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

(1)Wird die Ursprungserklärung von einem Ausführer im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstaben a und b des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungs- oder Identifikationsnummer dieses Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder kann der Raum leer gelassen werden.

(2)Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 41 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

(3)Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4)Siehe Artikel 22 Absatz 4 dieses Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

ANHANG V-A:

Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Präferenzursprungseigenschaft

Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Waren ........................... (1) 

in................................hergestellt worden sind (2) und die Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr zwischen den Staaten Zentralafrikas und der Europäischen Union erfüllen.

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.

...................................................................(3)

...................................................................(4)

...................................................................(5)

Anmerkung

Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

(1)- Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „............................, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und .................... gekennzeichneten Waren in ............................... hergestellt worden sind.“;

- Wird ein anderes Dokument als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 27 Absatz 5 dieses Protokolls), so ist die Bezeichnung dieses Dokuments anstelle von „Rechnung“ einzusetzen.

(2)Die Europäische Union, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein Staat Zentralafrikas, Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) oder ein anderer AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird. Wird ein Staat Zentralafrikas, ein ÜLG oder ein anderer AKP-Staat aufgeführt, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird, sind ferner anzugeben: die Zollstelle der Europäischen Union, der gegebenenfalls die betreffenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR.2 vorliegen, die Nummern dieser Warenverkehrsbescheinigungen oder Formblätter und wenn möglich die betreffende Zolleintragungsnummer.

(3)Ort und Datum.

(4)Name und Stellung in der Firma.

(5)Unterschrift.

ANHANG V-B:

Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Präferenzursprungseigenschaft

Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Waren ........................... (1) in .................................................hergestellt worden sind und (2) folgende Teile oder Vormaterialien enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren eines Staates Zentralafrikas, eines anderen AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird, der ÜLG oder der Europäischen Union gelten:

...................................................................(3)

...................................................................(4)

...................................................................(5)

…..........................................................................................................................................................

…………………………………………….............................................................................................(6)

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.

...................................................................(7)

...................................................................(8)

...................................................................(9)

Anmerkung

Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

(1)- Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „............................, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und .................... gekennzeichneten Waren in ............................... hergestellt worden sind.“

- Wird ein anderes Dokument als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 27 Absatz 5 dieses Protokolls), so ist die Bezeichnung dieses Dokuments anstelle von „Rechnung“ einzusetzen.

(2)Die Europäische Union, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein Staat Zentralafrikas, Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) oder ein anderer AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird.

(3)Die Warenbezeichnung ist in allen Fällen anzugeben. Die Bezeichnung muss angemessen und so genau sein, dass sie die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren ermöglicht.

(4)Zollwert, falls erforderlich.

(5)Ursprungsland, falls erforderlich. Es muss sich um einen Präferenzursprung handeln, ansonsten ist als Ursprungsland „Drittland“ anzugeben.

(6)Zusatz „und in [der Europäischen Union] [EU-Mitgliedstaat] [Staat Zentralafrikas] [ÜLG] [anderer AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird] folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind: .................................“, mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich.

(7)Ort und Datum.

(8)Name und Stellung in der Firma.

(9)Unterschrift.

ANHANG VI

Technische Informationen

1.Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

2.Das Auskunftsblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge eine Toleranz von plus 8 mm und minus 5 mm aufweisen darf. Es ist weißes, geleimtes, holzfreies Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 65 g zu verwenden.

3.Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.

1.

Versender(1)

BESCHREIBUNGSBOGEN

zur Erleichterung der Ausstellung einer

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

für den Präferenzverkehr zwischen der

2.

Empfänger(1)

EUROPÄISCHE UNION

und

Staat Zentralafrikas

3.

Be- oder Verarbeiter(1)

4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung vorgenommen worden ist

6.

Einfuhrzollstelle(1)

5. Für den Dienstgebrauch

7.

Einfuhrpapier (2)

Art/Muster ........................................

Nr. ................................................

Serie .........................................................................................................

Datum

IN DAS BESTIMMUNGSLAND VERSANDTE WAREN

8.

Zeichen, Nummern, Anzahl

9. Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

10. Menge(3)

und Art der Packstücke

Nummer der Position/Unterposition (HS-Code)

11. Wert (4)

VERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN

12.

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

13. Herkunftsland

14. Menge(3)

15. Wert(2)(5)

99.

Nummer der Position/Unterposition (HS-Code)

16.

Art der vorgenommenen Be- oder Verarbeitung

17.

Anmerkungen

18. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

19. ERKLÄRUNG DES ABSENDERS

Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt:

Der Unterzeichner erklärt, dass die Angaben auf diesem Auskunftsblatt richtig sind.

Papier ……………………...

Art/Muster........................Nr. ..............

...........................(Ort), ...........................(Datum)

Zollbehörde......................

......................................

Datum

(Ort), den

---------------------------------------.

(Unterschrift)

.

................ ..................... ........................................... ....................

(Unterschrift)

(1)(2)(3)(4)(5) Siehe Anmerkungen auf der Rückseite.

NACHPRÜFUNGSERSUCHEN

ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

Der unterzeichnete Zollbeamte ersucht um Überprüfung dieses Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit.

Die Nachprüfung durch den unterzeichneten Zollbeamten hat ergeben, dass Auskunftsblatt:

a) von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind(*).

b) nicht den Erfordernissen für seine Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen)(*).

............................................................(Ort), .................................................. (Datum)

............................................................(Ort), .......................................................... (Datum)

(Ort), den

(Ort), den

--------------------------------------------------------------------------

-----------------------------------------------------------------------------

(Unterschrift des Beamten)

(Unterschrift des Beamten)

(*) Nichtzutreffendes streichen.

HINWEISE ZUR VORDERSEITE

1.Name und vollständige Anschrift der Person oder des Unternehmens.

2.Ausfüllung freigestellt.

3.kg, hl, m3 oder andere Maßeinheit.

4.Umschließungen sind zusammen mit den Waren als Ganzes anzusehen. Dies gilt jedoch nicht für Umschließungen, die nicht von der für die verpackte Ware üblichen Art sind und über ihre Funktion als Verpackung hinaus einen eigenen bleibenden Gebrauchswert haben.

5.Der Wert ist nach Maßgabe der Ursprungsregeln anzugeben.

ANHANG VII

Formblatt für den Antrag auf Ausnahmeregelung

1. Handelsübliche Bezeichnung des Enderzeugnisses

1.1 Einreihung (HS-Code)

2. Voraussichtliches Jahresvolumen der Ausfuhren in die Europäische Union (Gewicht, Stückzahl, Meter oder sonstige Einheit)

3. Handelsübliche Bezeichnung der Vormaterialien aus Drittländern

Einreihung (HS-Code)

4. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden Vormaterialien aus Drittländern

5. Wert der Vormaterialien aus Drittländern

6. Wert der Enderzeugnisse

7. Ursprung der Vormaterialien aus Drittländern

8. Gründe, aus denen die Ursprungsregel für das Enderzeugnis nicht erfüllt werden kann

9. Handelsübliche Bezeichnung der Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 6 genannten Staaten oder Gebieten

10. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 6 genannten Staaten oder Gebieten

11. Wert der Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 6 genannten Staaten oder Gebieten

12. Be- oder Verarbeitungen, die in den in Artikel 6 genannten Staaten oder Gebieten an Vormaterialien aus Drittländern vorgenommen worden sind, ohne dass diese die Ursprungseigenschaft erworben haben

13. Beantragte Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung

von .................. bis ........................

14. Genaue Beschreibung der in den Staaten Zentralafrikas vorgenommenen Be- oder Verarbeitung

15. Struktur des Grundkapitals des/der betreffenden Unternehmen(s)

16. Wert der vorgenommenen/geplanten Investitionen

17. Gegenwärtige/geplante Beschäftigtenzahl

18. Mehrwert aufgrund der in den Staaten Zentralafrikas vorgenommenen Be- oder Verarbeitung:

18.1 Arbeit:

18.2 Gemeinkosten:

18.3 Sonstiges:

19. Andere mögliche Bezugsquellen für die Vormaterialien

18.3 Sonstiges:

20. Möglichkeiten zur künftigen Vermeidung einer Ausnahmeregelung

21. Anmerkungen

ANMERKUNGEN

1.Sollten die auf dem Formblatt vorgesehenen Felder für alle sachdienlichen Angaben nicht ausreichen, so können dem Formblatt Anlagen beigefügt werden. In diesem Fall ist in das betreffende Feld der Vermerk „siehe Anlage“ einzutragen.

2.Dem Formblatt sind nach Möglichkeit Muster oder Abbildungen (Fotografien, Zeichnungen, Pläne, Kataloge usw.) des Enderzeugnisses und der verwendeten Vormaterialien beizufügen.

3.Für jedes Erzeugnis, für das ein Antrag gestellt wird, ist ein eigenes Formblatt auszufüllen.

Felder 3, 4, 5, 7: „Drittland“ ist jedes Land oder Gebiet außer den in Artikel 6 dieses Protokolls genannten.

Feld 12:Sind die Vormaterialien aus Drittländern in den in Artikel 6 dieses Protokolls genannten Ländern oder Gebieten be- oder verarbeitet worden, ohne die Ursprungseigenschaft erworben zu haben, bevor sie in den Staaten Zentralafrikas, die den Antrag stellen, weiterverarbeitet werden, so ist die Art der in den in Artikel 6 dieses Protokolls genannten Staaten oder Gebieten vorgenommenen Be- oder Verarbeitung anzugeben.

Feld 13:Anzugeben sind Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 im Rahmen der Ausnahmeregelung ausgestellt werden können.

Feld 18:Der Wertzuwachs ist entweder als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Geldbetrag pro Einheit anzugeben.

Feld 19:Sind andere Bezugsquellen für Vormaterialien vorhanden, so sind diese anzugeben und nach Möglichkeit auch die Gründe (Kosten- oder sonstige Aspekte) zu nennen, aus denen sie nicht in Anspruch genommen werden.

Feld 20:Anzugeben sind mögliche weitere Investitionen oder eine Diversifizierung der Lieferanten, die die Ausnahmeregelung nur für einen begrenzten Zeitraum notwendig machen.

ANHANG VIII

Überseeische Länder und Gebiete

„Überseeische Länder und Gebiete“ im Sinne dieses Protokolls sind die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten nachstehend aufgeführten Länder und Gebiete:

(Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete sowie seine Entwicklung unberührt.)

1.Überseeische Länder und Gebiete des Königreichs Dänemark:

Grönland

2.    Überseeische Länder und Gebiete der Französischen Republik:

Neukaledonien und Nebengebiete,

Französisch-Polynesien,

St. Pierre und Miquelon

Saint Barthélemy

Französische Süd- und Antarktisgebiete,

Wallis und Futuna

3.Überseeische Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande:

Aruba

Bonaire

Curaçao

Saba

St. Eustatius

Sint Maarten

ANHANG IX:

Unter Artikel 7 Absatz 5 fallende Waren des Protokolls

KN-Code

Beschreibung

1701.

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

1702.

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

1704 90 99

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

- andere:

-- andere:

--- andere:

---- andere:

----- andere:

1806 10 30

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

- Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

1806 10 90

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

- Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20 95

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

- andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

-- andere:

--- andere

1901 90 99

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- andere:

-- andere:

--- andere

2101 12 98

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

-- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

--- andere

2101 20 98

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

-- Zubereitungen:

--- andere

2106 90 59

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- andere

-- Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

--- andere

---- andere

2106 90 98

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- andere

-- andere

--- andere

3302 10 29

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

- von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

-- von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

--- Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

---- andere

----- andere

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

betreffend das Fürstentum Andorra

1.Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von der Vertragspartei Zentralafrika als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2.Das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG

betreffend die Republik San Marino

1.Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von der Vertragspartei Zentralafrika als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2.    Das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.

(1)    Diese Befreiung bezieht sich auf die konventionellen Zölle gemäß Spalte 3 des Zolltarifs, der Teil II des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif darstellt, sowie die Texte zur Änderung dieser Verordnung und sonstige damit zusammenhängende Texte.
(2)    Siehe Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif sowie die Texte zur Änderung dieser Verordnung und sonstige damit zusammenhängende Texte. 
(3)    Die Verpflichtungen zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen der EU und den AKP-WPA-Staaten werden in ihren jeweiligen Protokollen über die Ursprungsregeln und die Verwaltungszusammenarbeit festgelegt.
(4)    Beschluss 2009/729/EG des Rates vom 13. Juli 2009.
(5)    Gemäß den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen sowie den Texten zur Änderung dieser Verordnung und sonstigen damit zusammenhängenden Texten.
(6)    Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen sowie den Texten zur Änderung dieser Verordnung und sonstigen damit zusammenhängenden Texten. Vormaterialien, denen zwar aufgrund der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung der Artikel 9 bis 16 der genannten Verordnung Zollfreiheit gewährt wird, nicht aber aufgrund der allgemeinen Regelung nach Artikel 6 der genannten Verordnung, fallen nicht unter diese Bestimmung.
(7)    Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union sowie die Texte zur Änderung dieser Verordnung und die sonstigen damit zusammenhängenden Texte.
(8)    Dieses Beispiel dient nur der Erläuterung. Es ist rechtlich nicht bindend.
(9)    Siehe Zusätzliche Anmerkung 5 Buchstabe b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.
(10)    Siehe Zusätzliche Anmerkung 5 Buchstabe b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.
(11)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(12)    Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(13)    Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(14)    Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(15)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(16)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(17)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(18)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(19)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(20)    Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(21)    Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(22)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(23)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
(24)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
(25)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
(26)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
(27)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
(28)    Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) - weniger als 2 % beträgt.
(29)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(30)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(31)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(32)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(33)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(34)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(35)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(36)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(37)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(38)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(39)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(40)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(41)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(42)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(43)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(44)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(45)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(46)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(47)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(48)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(49)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(50)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(51)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(52)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(53)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(54)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(55)    Siehe Bemerkung 6.
(56)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(57)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(58)    Siehe Bemerkung 6.
(59)    Siehe Bemerkung 6.
(60)    Siehe Bemerkung 6.
(61)    Siehe Bemerkung 6.
(62)    Siehe Bemerkung 6.
(63)    Siehe Bemerkung 6.
(64)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(65)    Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(66)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(67)    Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(68)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(69)    Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(70)    SEMII - Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
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