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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 52024PC0399

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

COM/2024/399 final

Brüssel, den 9.9.2024

COM(2024) 399 final

2024/0222(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“ 1 ) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen zu verhindern.

Mit einem am 19. Februar 2024 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden „Deutschland“) die Ermächtigung, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung anzuwenden, um für Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, das Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen. Zusammen mit dem Antrag wurde ein Bericht über die Anwendung dieser Regelung übermittelt, wie in Artikel 2 der Entscheidung 2009/791/EG des Rates 2 in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1776 des Rates 3 geänderten Fassung vorgeschrieben. Am 26. März 2024 wurde Deutschland per E-Mail um weitere Erläuterungen gebeten; die Antwort darauf ging am 27. März 2024 ein.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Deutschlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Artikel 168 der MwSt-Richtlinie ist der Steuerpflichtige berechtigt, für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze die Mehrwertsteuer auf erworbene Gegenstände und erhaltene Dienstleistungen abzuziehen. Gemäß Artikel 168a Absatz 1 der MwSt-Richtlinie darf bei Ausgaben im Zusammenhang mit Grundstücken, die dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordnet sind und die sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, höchstens der Teil der Mehrwertsteuer abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt. Gemäß Artikel 168a Absatz 2 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten diese Bestimmung auch auf die Mehrwertsteuer auf Ausgaben im Zusammenhang mit von ihnen definierten sonstigen Gegenständen anwenden, die dem Unternehmen zugeordnet sind.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen Mitgliedstaaten von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen zu verhindern, wenn sie vom Rat dazu ermächtigt wurden.

Deutschland hat beantragt, eine von den Artikeln 168 und 168a der MwSt-Richtlinie abweichende Sondermaßnahme weiter anzuwenden, wonach Gegenstände und Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige zu mehr als 90 % für private oder unternehmensfremde Zwecke einschließlich nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten nutzt, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.

Erstmals wurde diese Sondermaßnahme mit der Entscheidung 2000/186/EG des Rates vom 28. Februar 2000 4 bis zum 31. Dezember 2002 genehmigt; erneut genehmigt wurde sie dann mit der Entscheidung 2003/354/EG des Rates vom 13. Mai 2003 5 bis zum 30. Juni 2004, mit der Entscheidung 2004/817/EG des Rates vom 19. November 2004 6 bis zum 31. Dezember 2009 und mit der Entscheidung 2009/791/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2012. Letztere Genehmigung wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2012/705/EU des Rates vom 13. November 2012 7 bis zum 31. Dezember 2015, mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2428 des Rates vom 10. Dezember 2015 8 bis zum 31. Dezember 2018, mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2060 des Rates vom 20. Dezember 2018 9 bis zum 31. Dezember 2021 und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1776 des Rates vom 5. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

In seinem vorliegenden Antrag teilt Deutschland der Kommission mit, dass sich die abweichende Sondermaßnahme als äußerst wirksam erwiesen und zu einer wesentlichen Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung geführt hat. Darüber hinaus trägt sie dazu bei, Steuerhinterziehung und -umgehung zu verhindern. Seit Beginn ihrer Durchführung wird die Sondermaßnahme nur auf Gegenstände angewandt. In seiner Antwort vom 27. März 2024 weist Deutschland darauf hin, dass derzeit ein Verfahren läuft, um dem deutschen Gesetzgeber eine Ausweitung der Sondermaßnahme auf Dienstleistungen vorzuschlagen.

Die beantragte Schwelle der Nutzung von Gegenständen und Dienstleistungen zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke, damit das Recht auf Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden kann, ist relativ niedrig. Deutschland zufolge hat die Verlängerung dieser Sondermaßnahme daher nur geringe Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer und somit keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

Des Weiteren gibt Deutschland an, dass die Sondermaßnahme den administrativen Aufwand für Steuerzahler und Steuerverwaltungen verringert, da das Verhältnis zwischen der Nutzung solcher Gegenstände und Dienstleistungen für unternehmerische und unternehmensfremde Zwecke nicht überwacht oder angepasst werden muss und somit auch keine Aufzeichnungen über diese Änderungen erforderlich sind. Die Schwelle von 10 % steht zudem in Einklang mit den deutschen Einkommensteuervorschriften, in denen festgelegt ist, dass nur Gegenstände, die zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt werden, als dem Unternehmen zugeordnet gelten dürfen.

Von der MwSt-Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen werden im Allgemeinen befristet gewährt, damit beurteilt werden kann, ob die Sondermaßnahme angemessen ist und ihren Zweck erfüllt. In dieser Hinsicht geht die Kommission basierend auf den von Deutschland übermittelten Informationen davon aus, dass das Verhältnis von 10 % zu 90 % bei der Aufteilung der Nutzung zwischen unternehmerischen und unternehmensfremden Zwecken nach wie vor eine solide Grundlage bildet, um Umsätze auszusortieren, bei denen die Nutzung zu unternehmerischen Zwecken als unwesentlich betrachtet werden kann.

Dementsprechend bedeutet die betreffende Sondermaßnahme sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für die Unternehmen eine Vereinfachung, da es sich erübrigt, die Anschlussverwendung der Gegenstände und Dienstleistungen zu überwachen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Besteuerung der Verwendung für den privaten Bedarf gemäß den Artikeln 16 oder 26 der MwSt-Richtlinie oder auf Berichtigungen des Vorsteuerabzugs gemäß den Artikeln 184 bis 192 dieser Richtlinie. Daher ist eine Verlängerung der Sondermaßnahme angebracht.

Allerdings sollte jede Verlängerung zeitlich begrenzt sein, damit überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die abweichende Regelung weiter bestehen. Daher wird vorgeschlagen, die abweichende Regelung bis Ende 2027 zu verlängern und, falls eine weitere Verlängerung über 2027 hinaus erwogen wird, Deutschland aufzufordern, bis spätestens 31. März 2027 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht einschließlich einer Überprüfung des angewandten Aufteilungsschlüssels zwischen unternehmerischer und unternehmensfremder Verwendung, auf dem der Ausschluss vom Vorsteuerabzug beruht, vorzulegen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Ähnliche Sondermaßnahmen im Hinblick auf den Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug für Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt (Österreich 10 , Niederlande 11 ).

Nach Artikel 176 der MwSt-Richtlinie legt der Rat fest, welche Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. Bis dahin können die Mitgliedstaaten die Ausschlussregelungen beibehalten, die am 1. Januar 1979 galten. Daher gibt es eine Reihe von „Stillstandsklauseln“, die den Vorsteuerabzug für Steuerpflichtige einschränken.

Ungeachtet früherer Initiativen, die darauf abstellten festzulegen, bei welchen Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug beschränkt werden kann 12 , ist eine solche Sondermaßnahme bis zur Harmonisierung der Vorschriften auf EU-Ebene angemessen.

Die vorgeschlagene Sondermaßnahme steht daher in Einklang mit den geltenden Bestimmungen der MwSt-Richtlinie.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der abweichenden Regelung und ihrer Befristung steht die Sondermaßnahme zu dem angestrebten Ziel – Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung und Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen – in einem angemessenen Verhältnis. Sie geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Dieser Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Deutschlands und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates ist darauf ausgerichtet, die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen, indem Deutschland dazu ermächtigt wird, weiter eine Sondermaßnahme anzuwenden, wonach Gegenstände und Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige zu mehr als 90 % für private oder unternehmensfremde Zwecke einschließlich nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten nutzt, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Diese Sondermaßnahme hat sich als geeignetes und effizientes Instrument erwiesen.

Deutschland zufolge hat die Verlängerung dieser Sondermaßnahme keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer und somit keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Der Vorschlag ist zeitlich befristet und enthält eine Verfallsklausel (31. Dezember 2027).

2024/0222 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 13 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG regeln das Recht Steuerpflichtiger, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihnen für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht werden oder wurden, abzuziehen. Deutschland wurde zur Einführung einer Sondermaßnahme ermächtigt, die darauf abzielt, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

(2)Ursprünglich wurde Deutschland mit der Entscheidung 2000/186/EG des Rates 14 ermächtigt, von den Artikeln 6 und 17 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates 15 abweichende Sondermaßnahmen einzuführen und bis zum 31. Dezember 2002 anzuwenden. Mit der Entscheidung 2003/354/EG des Rates 16 wurde Deutschland ermächtigt, eine von Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Sondermaßnahme bis zum 30. Juni 2004 anzuwenden. Mit der Entscheidung 2004/817/EG des Rates 17 wurde die Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

(3)Mit der Entscheidung 2009/791/EG des Rates 18 wurde Deutschland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme anzuwenden. Die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme gemäß der Entscheidung 2009/791/EG des Rates in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1776 des Rates 19 geänderten Fassung läuft am 31. Dezember 2024 aus.

(4)Mit einem am 19. Februar 2024 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Deutschland die Ermächtigung, weiterhin die von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme anzuwenden, um Gegenstände und Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige zu mehr als 90 % für private oder unternehmensfremde Zwecke einschließlich nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten nutzt, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen. Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2009/791/EG des Rates war dem Antrag ein Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahme beigefügt, der eine Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht enthält. Am 26. März 2024 ersuchte die Kommission Deutschland um weitere Erläuterungen; die Antwort darauf ging am 27. März 2024 ein.

(5)Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Deutschlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(6)Deutschland zufolge hat sich die Sondermaßnahme als äußerst wirksam für die Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung sowie die Verhinderung der Steuerhinterziehung und umgehung erwiesen. Durch die Sondermaßnahme wird der administrative Aufwand für Unternehmen und Steuerverwaltungen verringert, da es sich erübrigt, die Anschlussverwendung der Gegenstände und Dienstleistungen zu überwachen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren. Daher sollte Deutschland ermächtigt werden, diese Sondermaßnahme während eines weiteren befristeten Zeitraums bis zum 31. Dezember 2027 anzuwenden.

(7)Falls Deutschland eine Verlängerung über das Jahr 2027 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2027 einen entsprechenden Antrag auf Verlängerung zusammen mit einem Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahme vorlegen, der eine Überprüfung des angewandten Aufteilungsschlüssels enthalten sollte.

(8)Die Sondermaßnahme wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(9)Die Entscheidung 2009/791/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 2009/791/EG erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2027.

Jeder Antrag auf Verlängerung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Sondermaßnahme ist der Kommission bis zum 31. März 2027 vorzulegen.

Einem solchen Antrag ist ein Bericht über die Anwendung dieser Regelung beigefügt, der eine Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieser Entscheidung enthält.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 55.
(3)    ABl. L 360 vom 11.10.2021, S. 112.
(4)    ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 12.
(5)    ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 47.
(6)    ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 33.
(7)    ABl. L 319 vom 16.11.2012, S. 8.
(8)    ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 12.
(9)    ABl. L 329 vom 7.12.2018, S. 20.
(10)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1779 des Rates vom 5. Oktober 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Republik Österreich, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 360 vom 11.10.2021, S. 120).
(11)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2189 des Rates vom 18. Dezember 2020 zur Ermächtigung der Niederlande, eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 1).
(12)    KOM(2004) 728 endg. – Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten (ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 10), zurückgezogen am 21. Mai 2014 (ABl. C 153 vom 21.5.2014, S. 3).
(13)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj .
(14)    Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — abweichende Regelungen anzuwenden (ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/186/oj ).
(15)    Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/388/oj ).
(16)    Entscheidung des Rates vom 13. Mai 2003 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 47).
(17)    Entscheidung des Rates vom 19. November 2004 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/817/oj ).
(18)    Entscheidung 2009/791/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 55).
(19)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1776 des Rates vom 5. Oktober 2021 zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG zur Ermächtigung Deutschlands, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 360 vom 11.10.2021, S. 112, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1776/oj ).
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