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Document 52024PC0161

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien durchgeführt werden

COM/2024/161 final

Brüssel, den 18.3.2024

COM(2024) 161 final

2024/0074(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien durchgeführt werden


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Eine der Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) ist die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in den Bereichen, die unter die Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Verordnung“) fallen, „u. a. durch den möglichen operativen Einsatz von Grenzverwaltungsteams in Drittstaaten“ 1 . Insbesondere soll die Agentur als Teil der Europäischen Grenz- und Küstenwache für eine integrierte europäische Grenzverwaltung 2 sorgen, die u. a. die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in den Bereichen, die unter die Verordnung fallen, umfasst; der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf benachbarten Drittstaaten sowie Herkunfts- oder Transitländern irregulärer Migranten 3 . Die Agentur kann mit den Drittstaatsbehörden, die für die in der Verordnung geregelten Aspekte zuständig sind, in dem Maße zusammenarbeiten, wie dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist 4 , und sie kann vorbehaltlich der Zustimmung eines Drittstaats Einsätze im Zusammenhang mit der integrierten europäischen Grenzverwaltung im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats durchführen.

Gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung sollte die Union in Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat schließen. Eine solche Statusvereinbarung sollte auf dem Muster beruhen, das die Kommission gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung ausgearbeitet hat. Die Kommission hat dieses Muster am 21. Dezember 2021 angenommen. 5

Die Republik Serbien (im Folgenden „Serbien“) liegt geografisch auf einer der Hauptrouten für irreguläre gemischte Migrationsströme in Richtung der Europäischen Union. Im Jahr 2023 hat Frontex rund 99 000 irreguläre Grenzübertritte an den Außengrenzen der Europäischen Union entlang der Westbalkanroute und über 25 000 irreguläre Grenzübertritte an den Nicht-EU-Grenzen Serbiens festgestellt. Irreguläre Migranten sind im Visier organisierter krimineller Schleusergruppen; für sie besteht ein hohes Risiko, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Da durch die zahlreichen irregulären Einreisen und Asylanträge auch ein erheblicher Druck auf einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsteht, ist ein gemeinsames, koordiniertes Vorgehen auf Unionsebene erforderlich.

Im Jahr 2020 schlossen die Union und Serbien eine Statusvereinbarung 6 auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1624 7 , die durch die Verordnung aufgehoben und ersetzt wurde. Aufgrund des begrenzten Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/1624 sind gemeinsame Aktionen, die auf der Grundlage jener Statusvereinbarung durchgeführt werden, auf die Grenzen Serbiens zur Europäischen Union beschränkt. Innerhalb dieses begrenzten Rahmens führt Frontex die gemeinsame Aktion Serbia (vormals Serbia Land) an den Landgrenzen Serbiens zu Ungarn und Bulgarien durch. Am 12. Februar 2024 waren 99 Beamte der ständigen Reserve im Rahmen dieser Aktion im Einsatz; durch die Eindämmung der irregulären Migration und die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität konnten Verbesserungen auf dem Gebiet der Grenzkontrollen erzielt werden.

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/1896, mit der der Anwendungsbereich der Statusvereinbarungen ausgeweitet wurde, erteilte der Rat der Kommission am 18. November 2022 die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Serbien 8 sowie mit Montenegro, Albanien und Bosnien und Herzegowina über Vereinbarungen über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in diesen Ländern auf der Grundlage dieser neuen Verordnung durchgeführt werden sollen. Am 30. November 2022 richtete die Kommission ein Treffen mit den vier genannten Ländern aus, bei dem die wichtigsten Neuerungen der Musterstatusvereinbarung hervorgehoben wurden. Am 14. September und 7. November 2023 führten die Kommission im Namen der Europäischen Union und Serbien förmliche Verhandlungen im Hinblick auf die Vereinbarung. Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und dass die Vereinbarung für die Union annehmbar ist.

Der Entwurf der Vereinbarung weicht insofern von der Musterstatusvereinbarung 9 ab, als er eine begrenzte Immunität der Teammitglieder vor Verfolgung durch die Strafgerichtsbarkeit 10 sowie eine begrenzte Ausnahme von der Unverletzlichkeit der Gebäude, Räumlichkeiten und Ressourcen der Agentur 11 vorsieht. Diese Abweichungen sind angesichts des Status Serbiens als anerkanntes Bewerberland für einen Beitritt zur Europäischen Union sowie der Tatsache, dass die derzeitige Statusvereinbarung mit Serbien vergleichbare Bestimmungen enthält, dass Aktionen im Rahmen dieser Vereinbarung vorbildlich ablaufen und dass ähnliche oder identische Abweichungen bei allen Nachbarländern Serbiens, die in jüngster Zeit ähnliche Vereinbarungen mit der Union ausgehandelt haben, akzeptiert wurden, akzeptabel.

Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluss des Rates bildet die Rechtsgrundlage für den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien durchgeführt werden.

Situation der assoziierten Schengen-Länder

Der vorliegende Vorschlag baut auf dem Schengen-Besitzstand im Bereich des Außengrenzenmanagements auf. Die Union ist jedoch nicht befugt, eine Statusvereinbarung mit Serbien zu schließen, die für Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein verbindlich ist. Um sicherzustellen, dass Grenzschutzbeamte und sonstige Fachkräfte, die von diesen Ländern nach Serbien entsandt werden, einen dem in der künftigen Statusvereinbarung vorgesehenen Status gleichwertigen Status genießen, wurde dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung der Statusvereinbarung eine gemeinsame Erklärung beigefügt, aus der hervorgeht, dass der Abschluss ähnlicher Vereinbarungen zwischen Serbien und jedem dieser assoziierten Länder wünschenswert ist.

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 12 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Verstärkte Kontrollen im Hoheitsgebiet Serbiens werden sich positiv auf das Außengrenzenmanagement der Union sowie auf die Grenzen Serbiens auswirken. Der Abschluss einer Statusvereinbarung würde mit den weiter gefassten Zielen und Prioritäten für die Zusammenarbeit im Einklang stehen, die im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Serbien 13 festgelegt sind.

Der Abschluss einer Statusvereinbarung könnte ferner die umfassenderen Bemühungen und Zusagen der Europäischen Union im Hinblick darauf unterstützen, die Zusammenarbeit und die Kapazitäten auszubauen 14 , um einen Beitrag zum Krisenmanagement zu leisten, und für eine stärkere Annäherung der EU und Serbiens in außen- und sicherheitspolitischen Angelegenheiten zu sorgen.

2.RECHTSGRUNDLAGE UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag bilden Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d sowie Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV.

Die Zuständigkeit der Europäischen Union für den Abschluss einer Statusvereinbarung ist ausdrücklich in Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 festgelegt, wonach die Union in Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat schließt.

Nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist. Gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 wird „durch die Union ... eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat geschlossen“. Folglich fällt die mit der Republik Serbien zu unterzeichnende und zu schließende Vereinbarung in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Im Einklang mit Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 beruht die vorgeschlagene Statusvereinbarung auf der von der Kommission im Dezember 2021 angenommenen Mustervereinbarung 15 und berücksichtigt die zuvor vereinbarten Bestimmungen der derzeitigen Statusvereinbarung mit der Republik Serbien 16 .

Die Bestimmungen der vorgeschlagenen Vereinbarung gehen nicht über das zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus, d. h. auf der Grundlage der Musterstatusvereinbarung alle Aspekte abzudecken, die für die Durchführung der Aktionen der aus Mitgliedern der ständigen Reserve bestehenden Grenzverwaltungsteams, die in einen Drittstaat entsandt werden, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, erforderlich sind, insbesondere den Umfang des Einsatzes, die Bestimmungen über die zivil- und strafrechtliche Haftung, die Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Außenstelle und praktische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Achtung der Grundrechte.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Da es sich um eine neue Vereinbarung handelt, konnten keine Bewertung oder Eignungsprüfungen bestehender Instrumente durchgeführt werden. Für die Verhandlungen über eine Statusvereinbarung ist keine Folgenabschätzung erforderlich.

Grundrechte

Gemäß Erwägungsgrund 88 der Verordnung (EU) 2019/1896 hat die Kommission die Grundrechtesituation in den unter die Statusvereinbarung fallenden Gebieten in Serbien bewertet und wird das Europäische Parlament davon in Kenntnis setzen.

Die geplante Vereinbarung enthält praktische Maßnahmen in Bezug auf die Wahrung der Grundrechte und stellt die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte bei Tätigkeiten, die auf der Grundlage der Vereinbarung durchgeführt werden, sicher. Die Vereinbarung sieht ein unabhängiges und wirksames Beschwerdeverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1896 vor, um die Achtung der Grundrechte bei allen auf der Grundlage der Vereinbarung durchgeführten Tätigkeiten zu überwachen und sicherzustellen.

Datenschutz

Da sich die Bestimmungen der Statusvereinbarung über die Übermittlung personenbezogener Daten nicht wesentlich von der Musterstatusvereinbarung unterscheiden, wurde im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1896 der Europäische Datenschutzbeauftragte zu den Bestimmungen dieser Statusvereinbarung nicht konsultiert.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Eine Statusvereinbarung hat als solche keine finanziellen Auswirkungen. Die tatsächliche Entsendung von Grenzschutzteams auf der Grundlage eines Einsatzplans würde Kosten zulasten des Haushalts der Agentur nach sich ziehen. Künftige Maßnahmen im Rahmen einer Statusvereinbarung werden – wie im jährlichen Haushaltszyklus der Union vorgesehen – aus Eigenmitteln der Agentur finanziert.

Wie in den Schlussfolgerungen des Rates zur Vereinbarung über den mehrjährigen Finanzrahmen dargelegt, ist der Beitrag der Union für die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache bereits Teil des Unionshaushalts.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung der Statusvereinbarung gewährleisten.



2024/0074 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien durchgeführt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 17 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2024/XXX des Rates 18 wurde die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“) – vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – am [...] unterzeichnet.

(2)Gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 hat die Union in Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat zu schließen. 

(3)Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 20 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt.

(5)Die Vereinbarung sollte im Namen der Union genehmigt werden — 

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“), wird im Namen der Union genehmigt. 21

Artikel 2

Die Kommission nimmt die in Artikel 22 Absatz 1 der Vereinbarung vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor, um die Zustimmung der Union, durch die Vereinbarung gebunden zu sein, auszudrücken.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. 22

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe u der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
(2)    Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896.
(3)    Artikel 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/1896.
(4)    Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896.
(5)    Mitteilung COM(2021) 829 – Muster für eine Statusvereinbarung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624.
(6)    Beschluss (EU) 2020/865 des Rates vom 26. Mai 2020 über den Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien (ABl. L 202 vom 25.6.2020, S. 1).
(7)    Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
(8)    ABl. L 300 vom 21.11.2022, S. 29.
(9)    Mitteilung COM(2021) 829 – Muster für eine Statusvereinbarung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624.
(10)    Siehe Artikel 12 Absatz 3 des Entwurfs der Vereinbarung.
(11)    Siehe Artikel 11 Absatz 5 des Entwurfs der Vereinbarung.
(12)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(13)    ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16.
(14)    Wie Schulungen, Lageerfassung, Ausrüstung, Reaktionsfähigkeit, Einsatz von Personal usw.
(15)    Mitteilung COM(2021) 829.
(16)    ABl. L 202 vom 25.6.2020, S. 3.
(17)    ABl. C... vom..., S. ... .
(18)    Beschluss (EU) 2024/XXX des Rates vom XXX.
(19)    Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
(20)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(21)    Der Wortlaut der Vereinbarung ist im ABl. L... vom..., S. ..., veröffentlicht. .
(22)    Der Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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Brüssel, den 18.3.2024

COM(2024) 161 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss - im Namen der Union - der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien durchgeführt werden


Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien durchgeführt werden

Die Europäische Union

und die Republik Serbien,

nachstehend einzeln als „Partei“ und gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet,

IN DER ERWÄGUNG, dass es Situationen geben kann, in denen die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Serbien, auch im Hoheitsgebiet der Republik Serbien, koordiniert,

IN DER ERWÄGUNG, dass ein rechtlicher Rahmen in Form einer Statusvereinbarung für die Situationen vorhanden sein sollte, in denen von der Agentur entsandte Teammitglieder Exekutivbefugnisse im Hoheitsgebiet der Republik Serbien ausüben,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Statusvereinbarung möglicherweise die Einrichtung von Außenstellen im Hoheitsgebiet der Republik Serbien durch die Agentur vorsieht, um die Koordinierung operativer Tätigkeiten zu erleichtern und zu verbessern und die effektive Verwaltung der personellen und technischen Ressourcen der Agentur zu gewährleisten,

ANGESICHTS des hohen Schutzniveaus für personenbezogene Daten in der Republik Serbien und der Europäischen Union, und

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Serbien das Übereinkommen Nr. 108 des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und sein Zusatzprotokoll ratifiziert hat,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze grundlegende Prinzipien für die Zusammenarbeit zwischen den Parteien darstellen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Serbien die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat und dass die dort aufgezählten Rechte denen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Grundrechte und internationalen Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und/oder die Republik Serbien sind, bei allen operativen Tätigkeiten der Agentur im Hoheitsgebiet der Republik Serbien vollumfänglich gewahrt werden sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass alle an einer operativen Tätigkeit teilnehmenden Personen verpflichtet sind, die nationalen Rechtsvorschriften der Republik Serbien sowie das einschlägige Völkerrecht und Unionsrecht einzuhalten,

IN DER ERWÄGUNG, dass alle an einer operativen Tätigkeit teilnehmenden Personen verpflichtet sind, die höchsten Standards in Bezug auf Integrität, ethisches Verhalten, Professionalität und Achtung der Grundrechte zu wahren sowie alle Verpflichtungen zu erfüllen, die ihnen durch die Bestimmungen des Einsatzplans und des Verhaltenskodex der Agentur auferlegt werden —

SCHLIEẞEN FOLGENDE VEREINBARUNG:

Artikel 1
Anwendungsbereich 

(1)Diese Vereinbarung regelt alle Aspekte, welche für den Einsatz von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien, wo die Teammitglieder Exekutivbefugnisse wahrnehmen können, erforderlich sind.

(2)Der in Absatz 1 genannte Einsatz kann im Hoheitsgebiet der Republik Serbien stattfinden.

(3)Die vorliegende Vereinbarung betrifft die Republik Serbien. Die vorliegende Vereinbarung betrifft nicht das Kosovo*.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck

1.„operative Tätigkeit“ eine gemeinsame Aktion oder einen Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken;

2.„Agentur“ die durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 oder daran vorgenommene Änderungen errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache;

3.„Grenzkontrollen“ die an einer Grenze nach Maßgabe und für die Zwecke dieser Vereinbarung unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund des beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts durchgeführten Maßnahmen, die aus Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung bestehen;

4.„Grenzverwaltungsteams“ Teams, die aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache gebildet werden, um bei gemeinsamen Aktionen und bei Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken an den Außengrenzen in Mitgliedstaaten und Drittstaaten eingesetzt zu werden;

5.„Konsultationsforum“ die gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU) 2019/1896 von der Agentur eingerichtete beratende Stelle;

6.„ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache“ die in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgesehene ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache;

7.„EUROSUR“ den Rahmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache;

8.„Grundrechtebeobachter“ einen Grundrechtebeobachter gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) 2019/1896;

9.„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, von dem aus ein Bediensteter entsandt oder zur ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache abgeordnet wird;

10.„Vorfall“ eine Situation, die im Bezug zu illegaler Einwanderung, grenzüberschreitender Kriminalität oder einem Risiko für das Leben von Migranten an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen der Europäischen Union oder der Republik Serbien steht;

11.„gemeinsame Aktion“ eine von der Agentur koordinierte oder organisierte Aktion zur Unterstützung der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Behörden der Republik Serbien, mit der gegen Herausforderungen wie irreguläre Migration, aktuelle oder künftige Bedrohungen an den Grenzen der Republik Serbien oder grenzüberschreitende Kriminalität vorgegangen oder die technische und operative Unterstützung bei der Kontrolle dieser Grenzen verstärkt werden soll;

12.„Teammitglied“ ein Mitglied der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache, das im Rahmen eines Grenzverwaltungsteams eingesetzt wird, um an einer operativen Tätigkeit teilzunehmen;

13.„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

14.„Einsatzgebiet“ das geografische Gebiet, in dem eine operative Tätigkeit stattfinden soll;

15.„teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der durch Bereitstellung technischer Ausrüstung oder Entsendung von Personal der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache an einer operativen Tätigkeit teilnimmt;

16.„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

17.„Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken“ eine Aktion, mit der auf eine Situation von besonderen und unverhältnismäßig großen Herausforderungen an den Grenzen der Republik Serbien reagiert werden soll, indem Grenzverwaltungsteams für einen begrenzten Zeitraum ins Hoheitsgebiet der Republik Serbien entsandt werden, um zusammen mit den für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Behörden der Republik Serbien Grenzkontrollen durchzuführen;

18.„Statutspersonal“ von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 2 festgelegt sind, beschäftigtes Personal.

Artikel 3
Einleitung operativer Tätigkeiten

(1)Eine operative Tätigkeit im Rahmen dieser Vereinbarung wird durch einen schriftlichen Beschluss des Exekutivdirektors der Agentur (im Folgenden „Exekutivdirektor“) auf schriftliches Ersuchen der zuständigen Behörden der Republik Serbien eingeleitet. Ein solches Ersuchen enthält eine Beschreibung der Lage, der etwaigen Ziele und des voraussichtlichen Bedarfs sowie der erforderlichen Personalprofile, falls zutreffend auch Profile solchen Personals, das Exekutivbefugnisse hat.

(2)Ist der Exekutivdirektor der Ansicht, dass die ersuchte operative Tätigkeit wahrscheinlich mit schwerwiegenden und/oder anhaltenden Verstößen gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes einhergehen würde, leitet er die operative Tätigkeit nicht ein.

(3)Ist der Exekutivdirektor der Agentur nach Erhalt eines Ersuchens gemäß Absatz 1 der Ansicht, dass weitere Informationen erforderlich sind, um über die Einleitung einer operativen Tätigkeit zu entscheiden, so kann er weitere Informationen anfordern oder den Sachverständigen der Agentur die Genehmigung erteilen, in die Republik Serbien zu reisen, um die Lage dort zu bewerten. Die Republik Serbien ermöglicht eine solche Reise.

(4)Der Exekutivdirektor entscheidet, keine operative Tätigkeit einzuleiten, wenn er der Ansicht ist, dass ein berechtigter Grund dafür vorliegt, sie gemäß Artikel 18 auszusetzen oder zu beenden.

Artikel 4
Einsatzplan

(1)Für jede operative Tätigkeit wird im Einklang mit den Artikeln 38 und 74 der Verordnung (EU) 2019/1896 ein Einsatzplan zwischen der Agentur und der Republik Serbien vereinbart. Der Einsatzplan ist für die Agentur, die Republik Serbien und die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich.

(2)Der Einsatzplan erläutert ausführlich die organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte der operativen Tätigkeit; dazu gehören:

a)eine Beschreibung der Lage mit der Vorgehensweise und den Zielen des Einsatzes, einschließlich des operativen Ziels;

b)die voraussichtliche Dauer der operativen Tätigkeit bis zur Verwirklichung ihrer Ziele;

c)das Einsatzgebiet;

d)eine Beschreibung der Aufgaben, einschließlich derjenigen, die Exekutivbefugnisse erfordern, und der Zuständigkeiten – auch in Bezug auf die Achtung der Grundrechte und die Erfüllung der Datenschutzanforderungen – sowie besondere Anweisungen für die Teams, einschließlich der zulässigen Abfrage von Datenbanken und der zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung in der Republik Serbien;

e)die Zusammensetzung des Grenzverwaltungsteams sowie die Entsendung von sonstigen Fachkräften bzw. die Anwesenheit von sonstigen Mitgliedern des Statutspersonals der Agentur, einschließlich Grundrechtebeobachtern;

f)Befehls- und Kontrollvorschriften, darunter Name und Dienstgrad der für die Zusammenarbeit mit den Teammitgliedern und der Agentur zuständigen Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte der Republik Serbien, insbesondere derjenigen Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte, die während des Einsatzes die Befehlsgewalt innehaben, sowie die Stellung der Teammitglieder in der Befehlskette;

g)die technische Ausrüstung, die während der operativen Tätigkeit eingesetzt werden soll, einschließlich besonderer Anforderungen wie Betriebsbedingungen, erforderliches Personal, Transport und sonstige Logistikaspekte, sowie die Regelung finanzieller Aspekte;

h)nähere Bestimmungen über die sofortige Berichterstattung durch die Agentur an den Verwaltungsrat und die einschlägigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Republik Serbien über jeden Vorfall, der im Verlauf einer im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit festgestellt wird;

i)Regeln für die Berichterstattung und Evaluierung mit Benchmarks für den Evaluierungsbericht, auch im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte, und mit dem Datum für die Einreichung des abschließenden Evaluierungsberichts;

j)die Bedingungen der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, anderen Drittstaaten oder internationalen Organisationen;

k)allgemeine Anweisungen für den Schutz der Grundrechte während der operativen Tätigkeit, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten und aus geltenden internationalen Menschenrechtsinstrumenten abgeleitete Verpflichtungen;

l)Verfahren, nach denen Personen, die internationalen Schutz benötigen, Opfer des Menschenhandels, unbegleitete Minderjährige und sonstige Personen, die sich in einer schwierigen Situation befinden, zwecks angemessener Unterstützung an die zuständigen nationalen Behörden verwiesen werden;

m)Verfahren für die Entgegennahme von Beschwerden (einschließlich solcher, die gemäß Artikel 8 Absatz 5 dieser Vereinbarung erhoben werden) gegen jede Person, die an einer operativen Tätigkeit der Agentur teilnimmt, einschließlich Grenzschutzbeamten oder sonstiger Fachkräfte der Republik Serbien und Teammitgliedern, wegen Verletzung von Grundrechten im Rahmen ihrer Teilnahme an einer operativen Tätigkeit der Agentur sowie für die Weiterleitung der Beschwerden an die Agentur und die Republik Serbien;

n)logistische Vorkehrungen, einschließlich Informationen über Arbeitsbedingungen und die Gegebenheiten der Gebiete, in denen die operative Tätigkeit stattfinden soll, und

o)Bestimmungen bezüglich einer gemäß Artikel 6 eingerichteten Außenstelle.

(3)Der Einsatzplan sowie jegliche Änderungen oder Anpassungen dieses Plans müssen von der Agentur, der Republik Serbien und allen an die Republik Serbien angrenzenden Mitgliedstaaten nach Konsultation der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebilligt werden.

(4)Der Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit für die Zwecke von EUROSUR erfolgen gemäß den im Einsatzplan für die betreffende operative Tätigkeit festzulegenden Vorschriften für die Erstellung und den Austausch der spezifischen Lagebilder.

(5)Die Evaluierung der operativen Tätigkeit gemäß Absatz 2 Buchstabe i erfolgt gemeinsam durch die Republik Serbien und die Agentur.

(6)Die Bedingungen der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union gemäß Absatz 2 Buchstabe k richten sich nach deren jeweiligem Mandat und den verfügbaren Ressourcen.

Artikel 5
Berichterstattung über Vorfälle

Die Agentur und das Innenministerium der Republik Serbien verfügen jeweils über ein Berichterstattungsverfahren, um die rechtzeitige Meldung jedes Vorfalls zu ermöglichen, der im Verlauf einer im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit festgestellt wird.

Die Agentur und die Republik Serbien unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen und Ermittlungen von über ein solches Verfahren gemeldeten Vorfällen, etwa bei der Identifizierung von Zeugen sowie beim Sammeln und Erheben von Beweismitteln, einschließlich Anträgen auf Erhalt und gegebenenfalls auf Übergabe von Gegenständen, die mit einem gemeldeten Vorfall verbunden sind. Die Übergabe eines solchen Gegenstands kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gegenstand gemäß den von der ihn übergebenden zuständigen Behörde festgelegten Bestimmungen zurückgegeben wird. Die nach diesem Artikel geleistete Unterstützung erfolgt im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, dem Recht der Europäischen Union und dem nationalen Recht.

Artikel 6
Außenstellen

(1)Die Agentur kann Außenstellen im Hoheitsgebiet der Republik Serbien einrichten, um die Koordinierung operativer Tätigkeiten zu erleichtern und zu verbessern und die effektive Verwaltung der personellen und technischen Ressourcen der Agentur zu gewährleisten. Der Standort der Außenstelle wird von der Agentur in Absprache mit den einschlägigen Behörden der Republik Serbien festgelegt.

(2)Die Außenstellen werden entsprechend den operativen Erfordernissen eingerichtet und bleiben so lange in Betrieb, wie die Agentur dies benötigt, um operative Tätigkeiten in der Republik Serbien und der Nachbarregion durchzuführen. Vorbehaltlich der Zustimmung der Republik Serbien kann dieser Zeitraum von der Agentur verlängert werden.

(3)Jede Außenstelle wird von einem Vertreter der Agentur verwaltet, der durch den Exekutivdirektor als die Arbeit der Stelle insgesamt überwachenden Leiter der Außenstelle ernannt wird.

(4)Die Außenstellen nehmen je nach Bedarf folgende Aufgaben wahr:

a)operative und logistische Unterstützung und Koordinierung der Tätigkeiten der Agentur in den betreffenden Einsatzgebieten;

b)operative Unterstützung der Republik Serbien in den betreffenden Einsatzgebieten;

c)Überwachung der Tätigkeiten der Teams und regelmäßige Berichterstattung an den Hauptsitz der Agentur;

d)Zusammenarbeit mit der Republik Serbien in allen Fragen der praktischen Durchführung der operativen Tätigkeiten, die von der Agentur in der Republik Serbien organisiert werden, einschließlich in möglichen zusätzlichen Fragen, die im Zuge dieser Maßnahmen aufgekommen sind;

e)Unterstützung des Koordinierungsbeamten bei seiner Zusammenarbeit mit der Republik Serbien in allen Fragen bezüglich der Beteiligung des Landes an operativen Tätigkeiten, die von der Agentur organisiert werden, und bei Bedarf Kontakthaltung mit dem Hauptsitz der Agentur;

f)Unterstützung des Koordinierungsbeamten und des/der Grundrechtebeobachter(s), dem/denen die Überwachung einer operativen Tätigkeit übertragen wurde, bei der gegebenenfalls notwendigen Unterstützung der Koordinierung und Kommunikation zwischen den Teams der Agentur und den einschlägigen Behörden der Republik Serbien sowie bei allen einschlägigen Aufgaben;

g)Organisation der logistischen Unterstützung im Zusammenhang mit der Entsendung der Teammitglieder und der Bereitstellung und Nutzung technischer Ausrüstung;

h)jede weitere logistische Unterstützung hinsichtlich des in die Zuständigkeit einer bestimmten Außenstelle fallenden Einsatzgebiets zur Erleichterung des reibungslosen Ablaufs der von der Agentur organisierten operativen Tätigkeiten;

i)Sicherstellung der effektiven Verwaltung der eigenen Ausrüstung der Agentur in ihren Tätigkeitsbereichen, einschließlich der möglichen Registrierung und langfristigen Instandhaltung dieser Ausrüstung und etwaiger logistischer Unterstützung, und

j)Unterstützung sonstiger Fachkräfte und/oder Tätigkeiten der Agentur in der Republik Serbien, wie von der Agentur und der Republik Serbien vereinbart.

(5)Die Agentur und die Republik Serbien gewährleisten die bestmöglichen Voraussetzungen dafür, dass die Außenstelle(n) die ihr/ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen kann/können.

(6)Die Republik Serbien leistet der Agentur Unterstützung zur Sicherstellung der operativen Kapazität der Außenstelle(n).

(7)Weitere Einzelheiten zum Betrieb der Außenstellen werden zwischen der Agentur und den zuständigen Behörden der Republik Serbien gesondert vereinbart.

Artikel 7
Koordinierungsbeamter

(1)Unbeschadet der in Artikel 6 beschriebenen Rolle der Außenstellen benennt der Exekutivdirektor für jede operative Tätigkeit einen oder mehrere Sachverständige aus dem Statutspersonal, die als Koordinierungsbeamte fungieren. Der Exekutivdirektor benachrichtigt die Republik Serbien von dieser Benennung.

(2)Die Aufgabe des Koordinierungsbeamten besteht darin,

a)als Schnittstelle zwischen der Agentur, der Republik Serbien und den Teammitgliedern zu fungieren und im Auftrag der Agentur in allen Fragen, die mit den Einsatzbedingungen der Teams zusammenhängen, Unterstützung zu leisten;

b)die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen, einschließlich des Schutzes der Grundrechte in Zusammenarbeit mit dem/den Grundrechtebeobachter(n), und dem Exekutivdirektor darüber Bericht zu erstatten;

c)in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes der Teams im Namen der Agentur zu handeln und der Agentur darüber Bericht zu erstatten und

d)die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Republik Serbien und den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern.

(3)Im Rahmen operativer Tätigkeiten kann der Exekutivdirektor den Koordinierungsbeamten ermächtigen, bei der Klärung etwaiger Streitfragen hinsichtlich der Durchführung des Einsatzplans oder der Entsendung der Teams behilflich zu sein.

(4)Die Republik Serbien erteilt den Teammitgliedern nur Anweisungen, die im Einklang mit dem Einsatzplan stehen. Ist der Koordinierungsbeamte der Ansicht, dass Teammitgliedern erteilte Anweisungen nicht im Einklang mit dem Einsatzplan oder geltenden gesetzlichen Verpflichtungen stehen, teilt er dies unverzüglich den Beamten der Republik Serbien, die eine Koordinierungsfunktion wahrnehmen, sowie dem Exekutivdirektor mit. Der Exekutivdirektor kann daraufhin geeignete Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Aussetzung oder Beendigung der operativen Tätigkeiten nach Artikel 18.

Artikel 8
Grundrechte

(1)Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung handeln die Parteien in Übereinstimmung mit allen geltenden Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich der Konvention des Europarats von 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Abkommens der Vereinten Nationen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des zugehörigen Protokolls von 1967, des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen von 1966 über bürgerliche und politische Rechte, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 und des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen von 2006.

(2)Die Teammitglieder nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Zugang zu Asylverfahren und der Menschenwürde, wahr und legen ein besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige Personen. Die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse getroffenen Maßnahmen müssen, gemessen an den damit verfolgten Zielen, verhältnismäßig sein. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse dürfen sie, wie in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt, Personen aus keinerlei Gründen, wie beispielsweise wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, diskriminieren.

Maßnahmen, die in Grundrechte und Grundfreiheiten eingreifen, dürfen von Teammitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Befugnisse nur getroffen werden, wenn sie im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele notwendig und verhältnismäßig sind, und sie müssen den Wesensgehalt dieser Grundrechte und Grundfreiheiten gemäß dem geltenden Völkerrecht, Recht der Europäischen Union und nationalen Recht achten.

Diese Vorschrift gilt sinngemäß für das gesamte Personal der nationalen Behörden der Republik Serbien, das an einer operativen Tätigkeit teilnimmt.

(3)Der Grundrechtsbeauftragte der Agentur überwacht die Einhaltung der geltenden Grundrechtsnormen bei der Durchführung jeder operativen Tätigkeit. Der Grundrechtsbeauftragte bzw. sein Stellvertreter kann Vor-Ort-Besuche im Drittstaat durchführen; außerdem kann er Stellungnahmen zum Einsatzplan abgeben und den Exekutivdirektor über mögliche Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit einer operativen Tätigkeit informieren. Die Republik Serbien unterstützt den Grundrechtebeauftragten auf Anfrage bei seiner Überwachungsarbeit.

(4)Die Agentur und die Republik Serbien vereinbaren, dem Konsultationsforum im Zusammenhang mit jeder im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit rechtzeitig und effektiv Zugang zu allen Informationen zu verschaffen, die sich auf die Achtung der Grundrechte beziehen, einschließlich durch Vor-Ort-Besuche im Einsatzgebiet.

(5)Die Agentur und die Republik Serbien verfügen jeweils über ein Beschwerdeverfahren für mutmaßliche Grundrechtsverletzungen, die ihr Personal in Ausübung seiner offiziellen Funktion bei einer auf der Grundlage dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit begangen hat.

Artikel 9
Grundrechtebeobachter

(1)Der Grundrechtsbeauftragte der Agentur benennt für jede operative Tätigkeit mindestens einen Grundrechtebeobachter, der unter anderem den Koordinierungsbeamten unterstützt und berät.

(2)Der Grundrechtebeobachter überwacht die Einhaltung der Grundrechte und leistet bei der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der entsprechenden operativen Tätigkeit Beratung und Unterstützung im Bereich der Grundrechte. Hierzu gehört insbesondere

a)die Erstellung von Einsatzplänen zu überwachen und dem Grundrechtsbeauftragten Bericht zu erstatten, damit er seine Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 erfüllen kann;

b)Orte, an denen operative Tätigkeiten stattfinden, zu besuchen – gegebenenfalls auch über längere Zeiträume;

c)mit dem Koordinierungsbeamten zusammenzuarbeiten und in Verbindung zu bleiben und ihn zu beraten und zu unterstützen;

d)den Koordinierungsbeamten über etwaige Bedenken im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen die Grundrechte im Rahmen der operativen Tätigkeit zu unterrichten und dem Grundrechtsbeauftragten darüber Bericht zu erstatten und

e)zur in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i genannten Evaluierung der operativen Tätigkeit beizutragen.

(3)Grundrechtebeobachter haben Zugang zu allen Bereichen, in denen die operative Tätigkeit stattfindet, und zu allen für die Durchführung dieser Tätigkeit relevanten Unterlagen.

(4)Während sie sich im Einsatzgebiet befinden, tragen Grundrechtebeobachter Erkennungsmerkmale, die sie eindeutig als Grundrechtebeobachter ausweisen.

Artikel 10
Teammitglieder

(1)Teammitglieder sind befugt, die im Einsatzplan beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen.

(2)Die Teammitglieder halten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Republik Serbien sowie das geltende Unions- und Völkerrecht ein, insbesondere bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(3)Die Teammitglieder dürfen Aufgaben und Befugnisse im Hoheitsgebiet der Republik Serbien nur nach Weisung und in Gegenwart der für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden der Republik Serbien wahrnehmen. Die Republik Serbien kann Teammitglieder ermächtigen, in ihrem Hoheitsgebiet bestimmte Aufgaben und Befugnisse in Abwesenheit ihrer für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden wahrzunehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Zustimmung der Agentur oder des Herkunftsmitgliedstaats.

(4)Teammitglieder, die Statutspersonal sind, tragen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse die Uniform der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache, sofern im Einsatzplan nichts anderes vorgesehen ist.

Teammitglieder, die nicht Statutspersonal sind, tragen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse ihre nationale Uniform, sofern im Einsatzplan nichts anderes vorgesehen ist.

Des Weiteren tragen alle Teammitglieder, während sie im Dienst sind, auf ihrer Uniform ein sichtbares Zeichen zu ihrer Identifizierung sowie eine blaue Armbinde mit den Emblemen der Europäischen Union und der Agentur.

(5)Die Republik Serbien genehmigt den betreffenden Teammitgliedern die Wahrnehmung von Aufgaben während einer operativen Tätigkeit, für die Zwang angewandt werden muss, einschließlich des Führens und des Gebrauchs von Dienstwaffen, Munition und sonstiger Ausrüstung, gemäß den entsprechenden Bestimmungen im Einsatzplan.

-Teammitglieder, die Statutspersonal sind, können mit Zustimmung der Agentur Dienstwaffen, Munition und sonstige Zwangsmittel führen und gebrauchen.

-Teammitglieder, die nicht Statutspersonal sind, können mit Zustimmung ihres Herkunftsmitgliedstaats Dienstwaffen, Munition und sonstige Zwangsmittel führen und gebrauchen.

(6)Die Anwendung von Zwang, einschließlich des Führens und des Gebrauchs von Dienstwaffen, Munition und sonstiger Ausrüstung, erfolgt im Einklang mit dem nationalen Recht der Republik Serbien und in Gegenwart der für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden der Republik Serbien. Die Republik Serbien kann Teammitglieder zur Anwendung von Zwang in Abwesenheit von eigenen für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden ermächtigen.

-Bei Teammitgliedern, die Statutspersonal sind, unterliegt eine solche Ermächtigung zur Anwendung von Zwang in Abwesenheit von für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden der Republik Serbien der Zustimmung der Agentur.

-Bei Teammitgliedern, die nicht Statutspersonal sind, unterliegt eine solche Ermächtigung zur Anwendung von Zwang in Abwesenheit von für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden der Republik Serbien der Zustimmung ihres Herkunftsmitgliedstaats.

Jede Gewaltanwendung durch Teammitglieder muss notwendig und verhältnismäßig sein und vollständig im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht, Völkerrecht und nationalen Recht, einschließlich insbesondere der Vorschriften aus Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1896, stehen.

(7)Die Agentur unterrichtet die Republik Serbien vor dem Einsatz der Teammitglieder über Dienstwaffen, Munition und sonstige Ausrüstung, die diese gemäß Absatz 5 dieses Artikels führen dürfen. Die Republik Serbien kann das Führen bestimmter Dienstwaffen, Munition oder sonstiger Ausrüstung untersagen, vorausgesetzt, ihre eigenen Gesetze sehen das gleiche Verbot für die eigenen für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden vor. Die Republik Serbien unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der Teammitglieder über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung sowie über die Bedingungen ihres Gebrauchs. Die Agentur stellt diese Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Auf Ersuchen der Agentur trifft die Republik Serbien die notwendigen Vorkehrungen für die Ausstellung notwendiger Waffenscheine und erleichtert die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport und die Lagerung von Waffen, Munition und sonstiger Ausrüstung, die den Teammitgliedern zur Verfügung gestellt werden.

(8)Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung dürfen zum Zwecke der Notwehr und der Nothilfe für Teammitglieder oder andere Personen gemäß dem nationalen Recht der Republik Serbien in Einklang mit den einschlägigen völker- und unionsrechtlichen Grundsätzen eingesetzt werden.

(9)Die zuständige Behörde der Republik Serbien kann auf Antrag gestatten, dass Daten aus ihren nationalen Datenbanken an Teammitglieder weitergegeben werden, wenn dies im Einklang mit dem Einsatzplan für die Erfüllung der operativen Ziele erforderlich ist. Teammitglieder dürfen nur Daten abfragen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind.

(10)Für die Durchführung operativer Tätigkeiten entsendet die Republik Serbien Beamte der Grenzpolizeidirektion der Republik Serbien, die in der Lage und bereit sind, auf Englisch zu kommunizieren, um im Namen der Republik Serbien eine Koordinierungsfunktion auszuüben.

Artikel 11
Vorrechte und Befreiungen der Agentur in Bezug auf Eigentum, Finanzmittel,
Ressourcen und Operationen

(1)Etwaige Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur in der Republik Serbien sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden.

(2)Eigentum und Ressourcen der Agentur, wie Beförderungsmittel, Kommunikationsmittel, Archive, etwaige Schriftsachen, Dokumente, Ausweispapiere und Finanzvermögen, sind unverletzlich.

(3)Zu den Ressourcen der Agentur gehören auch der Agentur angebotene Ressourcen, die im Eigentum oder Miteigentum eines Mitgliedstaats stehen oder von diesem gechartert oder geleast wurden. Beim Anbordgehen eines oder mehrerer Vertreter zuständiger nationaler Behörden werden diese Ressourcen als im staatlichen Dienst genutzte und entsprechend genehmigte Ressourcen behandelt.

(4)Gegen die Agentur dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Eigentum und Ressourcen der Agentur dürfen keinen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden. Eigentum der Agentur darf nicht zur Vollstreckung eines Urteils, eines Gerichtsbeschlusses oder einer gerichtlichen Anordnung beschlagnahmt werden.

(5)Die Republik Serbien gestattet die Einfuhr und Entfernung von Gegenständen und Ausrüstungen, die von der Agentur zu operativen Zwecken in der Republik Serbien eingesetzt werden.

(6)Auf Ersuchen der zuständigen Justizbehörden der Republik Serbien kann der Exekutivdirektor den zuständigen nationalen Behörden der Republik Serbien im Falle eines schwerwiegenden Verdachts auf Straftaten die Zustimmung erteilen, die Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur zu betreten und/oder Zugang zum Eigentum der Agentur zu erlangen. Im Falle eines Brandes oder einer anderen Katastrophe, die sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, kann von der Zustimmung des Exekutivdirektors ausgegangen werden.

(7)Die Agentur ist von allen Abgaben (einschließlich Zöllen) und Steuern sowie von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit.

Artikel 12
Vorrechte und Befreiungen der Teammitglieder

(1)Die nachfolgend genannten Vorrechte und Befreiungen der Teammitglieder dienen dazu, eine Ausübung ihres Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan im Hoheitsgebiet der Republik Serbien durchgeführten Tätigkeiten sicherzustellen.

(2)Teammitglieder dürfen in der Republik Serbien oder seitens der Behörden der Republik Serbien nicht Gegenstand irgendeiner Form von Ermittlungen oder von Gerichtsverfahren sein, außer unter den in Absatz 3 genannten Umständen.

(3)Teammitglieder genießen Immunität vor Verfolgung durch die Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Republik Serbien in Bezug auf alle Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vornehmen.

Beabsichtigen die Behörden der Republik Serbien gegen ein Teammitglied ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren vor einem Gericht der Republik Serbien einzuleiten, teilen die zuständigen Behörden der Republik Serbien dies umgehend dem Exekutivdirektor mit. Das Verfahren der Mitteilung steht im Einklang mit dem entsprechenden Beschluss der Agentur, der im Einsatzplan dargelegt wird.

Nach Erhalt dieser Mitteilung teilt der Exekutivdirektor den zuständigen Behörden der Republik Serbien unverzüglich mit, ob das Teammitglied die betreffende Handlung in Ausübung seines Amtes vorgenommen hat. Wird erklärt, dass die Handlung in Ausübung des Amtes vorgenommen wurde, wird das Verfahren nicht eingeleitet. Wird erklärt, dass die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen wurde, kann das Verfahren eingeleitet werden. Die Erklärung des Exekutivdirektors ist für die Republik Serbien bindend und kann von dieser nicht angefochten werden.

(4)In Erwartung der Erklärung ergreift die Agentur keine Maßnahmen, die eine etwaige spätere strafrechtliche Verfolgung des Teammitglieds durch die zuständigen Behörden der Republik Serbien gefährden könnten, einschließlich der Erleichterung der Ausreise des betreffenden Teammitglieds aus der Republik Serbien in seinen Herkunftsmitgliedstaat.

(5)Die Räumlichkeiten, Wohnungen, Beförderungsmittel, Kommunikationsmittel und der Besitz einschließlich etwaiger Schriftsachen, Dokumente, Ausweispapiere und Vermögensgegenstände von Teammitgliedern sind unverletzlich, außer im Fall von gemäß Absatz 8 zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen.

(6)Die Republik Serbien haftet für sämtliche Dritten entstehende Schäden, die von Teammitgliedern in Ausübung ihres Amtes verursacht werden.

Wurde ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich oder nicht in Ausübung des Amtes durch ein Teammitglied verursacht, das Mitglied des Statutspersonals ist, kann die Republik Serbien über den Exekutivdirektor beantragen, dass die Agentur Schadensersatz zahlt.

Wurde ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich oder nicht in Ausübung der offiziellen Funktion durch ein Teammitglied verursacht, das nicht Mitglied des Statutspersonals der Agentur ist, kann die Republik Serbien über den Exekutivdirektor der Agentur beantragen, dass der betreffende Herkunftsmitgliedstaat Schadensersatz zahlt.

Weder eine der Parteien noch ein teilnehmender Mitgliedstaat noch die Agentur haften für Schäden, die in der Republik Serbien durch ein Ereignis höherer Gewalt, das sich ihrer Kontrolle entzieht, verursacht werden.

(7)Teammitglieder sind nicht verpflichtet, bei Gerichtsverfahren in der Republik Serbien als Zeugen auszusagen.

(8)Gegen Teammitglieder dürfen nur dann Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden, wenn Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes stehen, gegen sie eingeleitet werden. Das Eigentum von Teammitgliedern darf nicht zur Vollstreckung eines Urteils, eines Gerichtsbeschlusses oder einer gerichtlichen Anordnung beschlagnahmt werden, wenn der Exekutivdirektor der Agentur bestätigt, dass sie dieses für die Ausübung ihres Amtes benötigen. In Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren dürfen Teammitglieder keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

(9)Teammitglieder unterliegen hinsichtlich ihrer für die Agentur geleisteten Dienste nicht den in der Republik Serbien geltenden Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.

(10)Die Gehälter und Bezüge, die Teammitglieder von der Agentur und/oder dem Herkunftsmitgliedstaat erhalten, sowie etwaige Einkünfte, die Teammitglieder aus Quellen außerhalb der Republik Serbien beziehen, werden in der Republik Serbien in keiner Form besteuert.

(11)Die Republik Serbien gestattet die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch der Teammitglieder und befreit sie von allen Abgaben (einschließlich Zöllen), Steuern und ähnlichen Gebühren mit Ausnahme der Kosten für deren Lagerung oder Transport oder ähnliche Leistungen. Die Republik Serbien gestattet auch die Ausfuhr solcher Gegenstände.

(12)Das persönliche Gepäck der Teammitglieder unterliegt keiner Kontrolle, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch der Teammitglieder bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht der Republik Serbien verboten oder durch deren Quarantänevorschriften geregelt ist. In diesen Fällen darf die Kontrolle des persönlichen Gepäcks nur in Gegenwart der betreffenden Teammitglieder oder eines bevollmächtigten Vertreters der Agentur stattfinden.

(13)Die Agentur und die Republik Serbien benennen jederzeit verfügbare Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch und die zu treffenden Sofortmaßnahmen in Fällen, in denen eine von einem Teammitglied vorgenommene Handlung einen Verstoß gegen das Strafrecht darstellt, sowie für den Informationsaustausch und die operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zivilverfahren oder Verwaltungsverfahren gegen ein Teammitglied zuständig sind.

Bis von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Maßnahmen getroffen werden, unterstützen sich die Agentur und die Republik Serbien gegenseitig bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen und Ermittlungen von mutmaßlichen Straftaten, an denen die Agentur und/oder die Republik Serbien ein Interesse hat/haben, bei der Identifizierung von Zeugen sowie beim Sammeln und Erheben von Beweismitteln, einschließlich des Antrags auf Erhalt und gegebenenfalls der Übergabe von Gegenständen, die mit einer mutmaßlichen Straftat verbunden sind. Die Übergabe eines solchen Gegenstands kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gegenstand gemäß den von der ihn übergebenden zuständigen Behörde festgelegten Bestimmungen zurückgegeben wird.

Artikel 13
Verletzte oder verstorbene Teammitglieder

(1)Unbeschadet des Artikels 12 hat der Exekutivdirektor das Recht, sich um die Rückführung verletzter oder verstorbener Teammitglieder sowie von deren persönlichem Eigentum zu kümmern und geeignete Vorkehrungen zu treffen.

(2)Eine Autopsie wird bei einem verstorbenen Teammitglied nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats und in Anwesenheit eines Vertreters der Agentur oder des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats durchgeführt.

(3)Die Republik Serbien und die Agentur arbeiten möglichst umfassend zusammen, um eine schnelle Rückführung verletzter oder verstorbener Teammitglieder zu ermöglichen.

Artikel 14
Sonderausweis

(1)Die Agentur stellt in Zusammenarbeit mit der Republik Serbien für jedes Teammitglied ein Dokument in serbischer und englischer Sprache als Identitätsnachweis gegenüber den nationalen Behörden der Republik Serbien und als Nachweis seines Rechts aus, die in Artikel 10 dieser Vereinbarung und im Einsatzplan genannten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen (im Folgenden „Sonderausweis“).

(2)Der Sonderausweis enthält folgende Angaben zu dem Mitglied des Personals: Name und Staatsangehörigkeit; Dienstgrad oder Stellenbezeichnung; ein digitalisiertes Lichtbild jüngeren Datums und die Aufgaben, die während des Einsatzes wahrgenommen werden dürfen.

(3)Um sich gegenüber den nationalen Behörden der Republik Serbien ausweisen zu können, sind die Teammitglieder verpflichtet, den Sonderausweis stets bei sich zu tragen.

(4) Die Republik Serbien erkennt den Sonderausweis bis zum Tag seines Ablaufs in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument als Erlaubnis für die Einreise und den Aufenthalt des entsprechenden Teammitglieds in die bzw. der Republik Serbien ohne Visum, vorherige Genehmigung oder ein sonstiges Dokument an.

(5)Der Sonderausweis ist der Agentur nach Abschluss des Einsatzes zurückzugeben. Die zuständigen Behörden der Republik Serbien sind darüber zu informieren.

Artikel 15
Gültigkeit für nicht als Teammitglieder entsandtes Personal der Agentur

Artikel 12, 13 und 14 gelten sinngemäß für das gesamte in die Republik Serbien entsandte Personal der Agentur, das nicht zu den Teammitgliedern zählt, einschließlich der Grundrechtebeobachter und des in Außenstellen eingesetzten Statutspersonals.

Artikel 16
Schutz personenbezogener Daten

(1)Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieser Vereinbarung durch die zuständigen Behörden der Republik Serbien oder durch die Agentur erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Behörde in einem bestimmten Fall, einschließlich der Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die andere Partei, unterliegt den für diese Behörde geltenden Datenschutzvorschriften. Als Voraussetzung für jede Datenübermittlung treffen die Parteien mindestens folgende Schutzvorkehrungen:

a)Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.

b)Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten, eindeutigen und legitimen Zweck der Durchführung dieser Vereinbarung erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit diesem Zweck nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für den Zweck der Erhebung oder Weiterverarbeitung notwendige Maß beschränkt sein; insbesondere dürfen die gemäß dem geltenden Recht der übermittelnden Behörde übermittelten personenbezogenen Daten nur eine oder mehrere der folgenden Angaben betreffen:

Vorname;

Nachname;

Geburtsdatum;

Staatsangehörigkeit;

Dienstgrad;

Personaldatenseite des Reisedokuments;

Sonderausweis;

Lichtbild des Personalausweises/Reisepasses/Sonderausweises;

E-Mail-Adresse;

Mobiltelefonnummer;

Angaben zu Waffen;

Dauer des Einsatzes;

Ort des Einsatzes;

Luftfahrzeugs- oder Schiffskennung;

Einreisedatum;

Flughafen/Grenzübergangsstelle der Einreise;

Nummer des für die Einreise genutzten Flugs;

Ausreisedatum;

Flughafen/Grenzübergangsstelle der Ausreise;

Nummer des für die Ausreise genutzten Flugs;

Herkunftsmitgliedstaat/Herkunftsdrittstaat;

entsendende Behörde;

Aufgaben/Einsatzprofil;

Beförderungsmittel;

Route

von Teammitgliedern, Personal der Agentur, einschlägigen Beobachtern oder Teilnehmern an Personalaustauschprogrammen.

d)Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand gehalten werden.

e)Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für den Zweck, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

f)Personenbezogene Daten müssen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet und die spezifischen Verarbeitungsrisiken berücksichtigt, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung („Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Die empfangende Behörde trifft nach einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten geeignete Maßnahmen und unterrichtet die übermittelnde Behörde unverzüglich und innerhalb von 72 Stunden über die Verletzung;

g)die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls unverzüglich die Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere wenn die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen; dies schließt die Notifikation der Berichtigung oder Löschung solcher Daten an die andere Partei ein.

h)Auf Ersuchen informiert die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde über die Verwendung der übermittelten Daten.

i)Personenbezogene Daten dürfen nur den folgenden zuständigen Behörden übermittelt werden:

der Agentur und

dem Innenministerium der Republik Serbien.

Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Genehmigung der übermittelnden Behörde erforderlich.

j)Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

k)Eine unabhängige Aufsicht überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und kontrolliert diese Aufzeichnungen. Betroffene Personen haben das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren und unverzüglich eine Antwort zu erhalten.

l)Vorbehaltlich notwendiger und verhältnismäßiger Beschränkungen aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses haben betroffene Personen das Recht auf den Erhalt von Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie auf Zugang zu diesen Daten und auf die Berichtigung oder Löschung von unrichtigen oder unrechtmäßig verarbeiteten Daten und

m)betroffene Personen haben das Recht auf wirksamen Zugang zu Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln wegen Verletzung der vorstehend genannten Schutzvorkehrungen.

(2)Jede Partei überprüft regelmäßig ihre eigenen Strategien und Verfahren zur Umsetzung dieses Artikels. Auf Ersuchen der anderen Partei überprüft die das Ersuchen erhaltende Partei ihre Strategien und Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten, um sicherzustellen und zu bestätigen, dass die in diesem Artikel enthaltenen Schutzvorkehrungen wirksam umgesetzt werden. Die Ergebnisse der Überprüfung werden der Partei, die um die Überprüfung ersucht hat, innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt.

(3)Die Datenschutzvorkehrungen im Rahmen dieser Vereinbarung unterliegen der Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Beauftragten für Informationen von öffentlicher Bedeutung und den Schutz personenbezogener Daten der Republik Serbien.

(4)Die Parteien arbeiten mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde der Agentur zusammen.

(5)Die Agentur und die Republik Serbien erstellen am Ende jeder operativen Tätigkeit einen gemeinsamen Bericht über die Anwendung dieses Artikels. Der Bericht wird dem Grundrechtebeauftragten und dem Datenschutzbeauftragten der Agentur sowie dem Beauftragten für Informationen von öffentlicher Bedeutung und den Schutz personenbezogener Daten und dem Ombudsmann der Republik Serbien übermittelt.

(6)Die Agentur und die Republik Serbien legen in spezifischen Bestimmungen der einschlägigen Einsatzpläne detaillierte Vorschriften für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der operativen Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung fest. Diese Bestimmungen müssen den einschlägigen Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union und der Republik Serbien entsprechen. Sie müssen unter anderem den beabsichtigten Zweck der Übermittlung, den/die für die Verarbeitung Verantwortlichen und alle Aufgaben und Zuständigkeiten, die Kategorien der übermittelten Daten, die spezifischen Datenspeicherfristen und alle Mindestschutzvorkehrungen umfassen. Im Interesse der Transparenz und Vorhersehbarkeit werden diese Bestimmungen im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 17
Austausch von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

(1)Jede Form von Austausch, Teilen oder Verbreitung von Verschlusssachen im Rahmen dieser Vereinbarung wird in einer separaten Verwaltungsvereinbarung geregelt, die zwischen der Agentur und den einschlägigen Behörden der Republik Serbien geschlossen wird und der vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission bedarf.

(2)Jeder Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen im Rahmen dieser Vereinbarung:

a)wird von der Agentur gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission  3 gehandhabt;

b)wird von der empfangenen Partei mit einem Schutzniveau behandelt, das in Bezug auf Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit dem Schutzniveau der Maßnahmen gleichwertig ist, die die übermittelnde Partei auf diese Informationen anwendet, und

c)wird über ein System für den Informationsaustausch durchgeführt, das den Kriterien der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität für nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen entspricht, wie das in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1896 genannte Kommunikationsnetz.

(3)Die Parteien wahren die Rechte des geistigen Eigentums, die mit im Rahmen dieser Vereinbarung verarbeiteten Daten verbunden sind.

Artikel 18
Entscheidung zur Aussetzung, Beendigung und/oder
Zurückziehung der Finanzierung einer operativen Tätigkeit

(1)Sind die Voraussetzungen für die Durchführung einer operativen Tätigkeit nicht mehr gegeben, so beendet der Exekutivdirektor diese operative Tätigkeit nach schriftlicher Unterrichtung der Republik Serbien.

(2)Werden die Vereinbarung oder ein Einsatzplan von der Republik Serbien nicht eingehalten, so kann der Exekutivdirektor nach schriftlicher Unterrichtung der Republik Serbien die Finanzierung der betreffenden operativen Tätigkeit zurückziehen und/oder diese aussetzen oder beenden.

(3)Kann die Sicherheit eines in der Republik Serbien eingesetzten Teilnehmers einer operativen Tätigkeit nicht gewährleistet werden, so kann der Exekutivdirektor die betreffende operative Tätigkeit oder Aspekte davon aussetzen oder beenden.

(4)Ist der Exekutivdirektor der Ansicht, dass im Zusammenhang mit einer im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit schwerwiegende oder voraussichtlich weiter anhaltende Verstöße gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes stattfinden oder voraussichtlich stattfinden werden, kann er nach schriftlicher Unterrichtung der Republik Serbien die Finanzierung der betreffenden operativen Tätigkeit zurückziehen und/oder diese aussetzen oder beenden.

(5)Die Republik Serbien kann den Exekutivdirektor ersuchen, eine operative Tätigkeit auszusetzen oder zu beenden, wenn ein Teammitglied diese Vereinbarung oder einen Einsatzplan nicht einhält. Ein solches Ersuchen muss schriftlich erfolgen und eine entsprechende Begründung enthalten.

(6)Eine Aussetzung, Beendigung oder Zurückziehung der Finanzierung im Rahmen dieses Artikels ist ab dem Tag der Notifikation an die Republik Serbien wirksam. Sie berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung oder des Einsatzplans vor dieser Aussetzung, Beendigung oder Zurückziehung der Finanzierung ergeben.

Artikel 19
Betrugsbekämpfung

(1)Die Republik Serbien unterrichtet die Agentur, die Europäische Staatsanwaltschaft und/oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung umgehend, wenn sie Kenntnis von einem glaubwürdigen Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen erlangt, die möglicherweise gegen die Interessen der Union gerichtet sind.

(2)Bezieht sich ein solcher Verdacht auf Mittel der Europäischen Union, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausgezahlt werden, so gewährt die Republik Serbien dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und/oder der Europäischen Staatsanwaltschaft jede erforderliche Unterstützung im Zusammenhang mit Ermittlungstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich der Erleichterung von Befragungen, Kontrollen vor Ort und Überprüfungen (einschließlich des Zugangs zu Informationssystemen und Datenbanken in der Republik Serbien) sowie der Erleichterung des Zugangs zu allen relevanten Informationen, die die technische und finanzielle Verwaltung von Angelegenheiten betreffen, welche teilweise oder vollständig von der Europäischen Union finanziert werden.

Artikel 20
Durchführung dieser Vereinbarung

(1)Für die Republik Serbien wird diese Vereinbarung vom Innenministerium der Republik Serbien durchgeführt.

(2)Für die Europäische Union wird diese Vereinbarung von der Agentur durchgeführt.

Artikel 21
Streitbeilegung

(1)Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung werden von Vertretern der Agentur und den zuständigen Behörden der Republik Serbien gemeinsam geprüft.

(2)In Ermangelung einer Einigung werden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ausschließlich im Wege von Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt.

Artikel 22
Inkrafttreten, Änderung, Dauer,
Aussetzung und Beendigung der Vereinbarung

(1)Diese Vereinbarung wird von den Parteien nach ihren eigenen internen rechtlichen Verfahren ratifiziert, angenommen oder genehmigt. Die Parteien notifizieren einander den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren.

(2)Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag der beiderseitigen Notifikation des Abschlusses der internen rechtlichen Verfahren gemäß Absatz 1 folgt, in Kraft.

(3)Die in Belgrad am 18. November 2019 und in Skopje am 19. November 2019 unterzeichnete Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien wird aufgehoben und durch die vorliegende Vereinbarung ersetzt.

(4)Die Vereinbarung kann ausschließlich schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

(5)Die Vereinbarung wird für einen unbegrenzten Zeitraum geschlossen. Sie kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien oder einseitig durch eine der Parteien ausgesetzt oder beendet werden.

Im Fall einer einseitigen Aussetzung oder Beendigung setzt die Partei, die die Vereinbarung aussetzen oder beenden möchte, die andere Partei hiervon schriftlich in Kenntnis. Eine einseitige Beendigung oder Aussetzung dieser Vereinbarung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat der Notifikation wirksam.

(6)Die Notifikationen nach diesem Artikel werden im Falle der Europäischen Union an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und im Falle der Republik Serbien an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Serbien übermittelt.



Abgefasst in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und serbischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterschrieben.

Geschehen zu XX am TT/MM/JJJJ.

(1)

     Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

*    Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(2)

     ABl. EU L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(3)

  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (Abl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

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