EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.7.2021
COM(2021) 563 final
2021/0213(CNS)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES
zur Restrukturierung der Rahmenvorschriften der Union zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2021) 663 final} - {SWD(2021) 640 final} - {SWD(2021) 641 final} - {SWD(2021) 642 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom spielt eine wichtige Rolle in der Klima- und Energiepolitik. Durch die harmonisierten Vorschriften der Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (im Folgenden die „Energiebesteuerungsrichtlinie“) sollte das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet werden.
Seit der Annahme der Energiebesteuerungsrichtlinie hat sich der zugrunde liegende klima- und energiepolitische Rahmen jedoch grundlegend verändert, und die Richtlinie steht nicht mehr in Einklang mit der aktuellen EU-Politik. Zudem gewährleistet die Energiebesteuerungsrichtlinie nicht mehr das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes.
Der Vorschlag für eine Neufassung ist Teil des europäischen Grünen Deals und des Legislativpakets „Fit für 55“ („Fit for 55“), da er den Schwerpunkt auf Umwelt- und Klimafragen legt, um das Engagement der Kommission zu unterstützen, die Herausforderungen im Umweltbereich zu bewältigen und die Ziele der EU im Hinblick auf die Reduktion der internen Treibhausgasemissionen und die Verringerung der Luftverschmutzung zu erreichen.
Mit dem europäischen Grünen Deal wurde eine neue Wachstumsstrategie für die EU ins Leben gerufen, die darauf abzielt, die EU in eine faire und wohlhabende Gesellschaft umzuwandeln. Sie bekräftigt das Bestreben der Kommission, ihre Klimaschutzziele höher anzusetzen und Europa bis zum Jahr 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Die Notwendigkeit und der Wert des europäischen Grünen Deals haben angesichts der äußerst schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit und das wirtschaftliche Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger der Union sogar noch zugenommen.
Basierend auf der Strategie des europäischen Grünen Deals und einer umfassenden Folgenabschätzung hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom September 2020 „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030“ („Klimazielplan für 2030“) eine ehrgeizigere Zielsetzung für die EU vorgeschlagen und einen umfassenden Plan vorgelegt, um das verbindliche Ziel der Europäischen Union für 2030 dahingehend höher anzusetzen, dass die Nettoemissionen auf verantwortungsvolle Weise um mindestens 55 % gesenkt werden müssen. Diese ehrgeizigere Zielsetzung für 2030 trägt nun dazu bei, den politischen Entscheidungsträgern und Investoren Sicherheit zu geben, sodass Entscheidungen der kommenden Jahre nicht zu Emissionsniveaus führen, die mit dem Ziel der EU, bis 2050 klimaneutral zu sein, nicht vereinbar sind. Das Ziel für 2030 steht in Einklang mit der Zielsetzung des Übereinkommens von Paris, die globale Erderwärmung deutlich unter 2 °C zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, sie auf 1,5 °C zu begrenzen. Der Europäische Rat hat das neue verbindliche Ziel der EU für 2030 auf seiner Tagung im Dezember 2020 gebilligt.
Das Europäische Klimagesetz, das vom Europäischen Parlament und vom Europäischen Rat gebilligt wurde, macht die Zielvorgabe der Klimaneutralität der EU rechtsverbindlich und erhöht das Ziel für 2030 dahingehend, dass die Nettoemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 gesenkt werden müssen.
Um dem im Europäischen Klimagesetz vorgeschlagenen Weg zu folgen und diese ehrgeizigeren Ziele für 2030 zu verwirklichen, hat die Kommission die derzeit geltenden Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima und Energie überprüft. Das Legislativpaket „Fit für 55“, wie im Klimazielplan für 2030 angekündigt, ist das umfassendste Element der Anstrengungen, das neue ehrgeizige Klimaziel für 2030 zu erreichen, und alle Wirtschaftssektoren und -politiken werden dazu beitragen müssen.
Mit dem europäischen Grünen Deal verpflichtete sich die Kommission zur Überprüfung der Energiebesteuerungsrichtlinie unter besonderer Berücksichtigung von Umweltfragen, um sicherzustellen, dass die Energiebesteuerung mit den Klimazielen in Einklang steht. Der Besteuerung kommt eine direkte Rolle bei der Unterstützung des ökologischen Wandels zu, indem sie die richtigen Preissignale aussendet und die richtigen Anreize für nachhaltigen Konsum und nachhaltige Produktion schafft.
In diesem Zusammenhang bedarf es wirksamer Umweltsteuern und der Abschaffung von Anreizen für die Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe in der gesamten EU, um in Verbindung mit anderen Regulierungsmaßnahmen die Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu erreichen.
Die Energiebesteuerungsrichtlinie kann zu dem ehrgeizigeren Ziel einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 beitragen, indem sie gewährleistet, dass die Besteuerung von Kraft- und Heizstoffen die Auswirkungen, die diese auf die Umwelt und die Gesundheit haben, besser widerspiegelt. Erreicht werden kann dies durch die Beseitigung von Nachteilen für saubere Technologien und die Einführung einer höheren Besteuerung ineffizienter und umweltschädlicher Kraft- und Brennstoffe, ergänzend zur CO2‑Bepreisung durch den Emissionshandel. Dies wird – im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris – den Übergang von fossilen Kraft- und Brennstoffen zu sauberer Energie erleichtern und zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität der EU beitragen.
Die Energiebesteuerungsrichtlinie wurde 2019 bewertet. Nach dieser Bewertung nahm der Rat Schlussfolgerungen an, in denen er die Ansicht vertrat, dass die Besteuerung von Energie ein wichtiger Teil der wirtschaftlichen Anreize sein kann, die die Richtung für eine erfolgreiche Energiewende vorgeben‚ indem sie die Minderung von Treibhausgasemissionen und energiesparende Investitionen fördert und zugleich zu nachhaltigem Wachstum beiträgt, und er forderte die Kommission auf, die Energiebesteuerungsrichtlinie zu überarbeiten.
Die geltende Energiebesteuerungsrichtlinie wirft aufgrund ihrer Entkopplung von den Klima- und Energieeffizienzzielen und ihrer Unzulänglichkeiten hinsichtlich des Funktionierens des Binnenmarktes eine Reihe von Fragen auf.
Erstens steht die Energiebesteuerungsrichtlinie nicht in Einklang mit den Klima- und Energiezielen der EU. Die Richtlinie fördert nicht in angemessenem Maße die Verringerung der Treibhausgasemissionen, die Energieeffizienz sowie die Nutzung von elektrischem Strom und alternativen Kraft- und Brennstoffen (erneuerbarer Wasserstoff, synthetische Kraft- und Brennstoffe, fortschrittliche Biokraftstoffe usw.). Dies liegt daran, dass neue, weniger CO2‑intensive Kraft- und Brennstoffe genauso besteuert werden wie ihr fossiles Äquivalent, wenn der neue Kraft- bzw. Brennstoff nach dem Erlass der letzten Energiebesteuerungsrichtlinie im Jahr 2003 entwickelt wurde, denn dann wurde für ihn kein Steuersatz ausdrücklich festgelegt. Biokraft- und Biobrennstoffe werden durch die volumenabhängige Besteuerung (Festlegung von Steuersätzen je Liter) benachteiligt. Der Grund hierfür ist, dass ein Liter Biokraftstoff bzw. Biobrennstoff in der Regel einen niedrigeren Energiegehalt als ein Liter des konkurrierenden fossilen Kraft- bzw. Brennstoffs aufweist, wobei jedoch derselbe Steuersatz gilt. Alles in allem bietet die Energiebesteuerungsrichtlinie nicht genügend Anreize für Investitionen in saubere Technologien.
Zweitens begünstigt die Energiebesteuerungsrichtlinie de facto die Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe. Es werden stark voneinander abweichende nationale Steuersätze, kombiniert mit einem breiten Spektrum von Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, angewandt. Bei den zahlreichen Steuerbefreiungen und -ermäßigungen handelt es sich um Formen von Anreizen für die Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe, die nicht mit den Zielen des europäischen Grünen Deals in Einklang stehen. Der neue Vorschlag würde dazu beitragen, die Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe auf zweierlei Weise zu verringern. Erstens durch die Festlegung höherer Steuersätze für fossile Kraft- und Brennstoffe und niedrigerer Steuersätze für erneuerbare Erzeugnisse, wodurch der relative Preisvorteil fossiler Kraft- und Brennstoffe gegenüber weniger umweltschädlichen Alternativen verringert wird. Dies würde der Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe entgegenwirken. Zweitens durch die Überprüfung der Möglichkeit von Steuerermäßigungen und -befreiungen, die derzeit die Besteuerung fossiler Kraft- und Brennstoffe verringern. Dies betrifft unter anderem die Nutzung von Gasöl in der Landwirtschaft, von Gasöl und Kohle zur Wärmeerzeugung in privaten Haushalten (die Möglichkeit der Steuerbefreiung vulnerabler Haushalte bliebe erhalten) oder fossiler Kraft- und Brennstoffe in energieintensiven Branchen. Außerdem würde der Vorschlag die derzeitige verbindliche Steuerbefreiung des Luftfahrt- und des Schifffahrtsektors sowie des Fischereisektors beenden.
Drittens trägt die Energiebesteuerungsrichtlinie nicht mehr zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes bei, da die Mindeststeuersätze ihre Konvergenzwirkung auf die nationalen Steuersätze verloren haben. Die Mindestsätze sind niedrig, da sie seit 2003 nicht aktualisiert wurden, obwohl die nationalen Sätze in den meisten Fällen erheblich über den Mindestsätzen der Energiebesteuerungsrichtlinie liegen. In jedem Fall verhindern die Mindestsätze der Energiebesteuerungsrichtlinie deshalb keinen „Unterbietungswettbewerb“ mehr und bilden auch keine Untergrenze für die Besteuerung. All dies bewirkt zusammen mit den Steuerbefreiungen und -ermäßigungen eine noch stärkere Fragmentierung des Binnenmarktes und verzerrt insbesondere die gleichen Wettbewerbsbedingungen in den betroffenen Wirtschaftssektoren.
Des Weiteren mangelt es bei einigen Aspekten der Energiebesteuerungsrichtlinie an Klarheit, Relevanz und Kohärenz, was zu Rechtsunsicherheit führt. Dies betrifft unter anderem die Definition steuerbarer Erzeugnisse und Verwendungszwecke, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, sowie die Auslegung der Steuerbefreiung für Kraftstoffe, die in der Luft- und Schifffahrt verwendet werden. Der vorliegende Vorschlag zielt daher auf Folgendes ab:
(1)Schaffung eines angepassten Rahmens, der zu den Zielen der EU für 2030 und zur Klimaneutralität bis 2050 im Kontext des europäischen Grünen Deals beiträgt. Dies würde die Angleichung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom an die Energie-, Umwelt- und Klimapolitik der EU einschließen, wodurch die Anstrengungen der EU zur Verringerung der Emissionen verstärken würden.
(2)Schaffung eines Rahmens, der den EU-Binnenmarkt bewahrt und verbessert, indem Umfang und Struktur der Steuersätze aktualisiert werden sowie die Anwendung von Steuerbefreiungen und -ermäßigungen durch die Mitgliedstaaten rationalisiert wird.
(3)Schaffung von Kapazitäten zur Generierung von Einnahmen für die Haushalte der Mitgliedstaaten.
Erreicht werden diese Ziele, wie bereits dargelegt, durch die Umstellung der volumenabhängigen Besteuerung auf eine Besteuerung nach dem Energiegehalt, durch die Abschaffung von Anreizen für die Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe und durch die Einführung einer Rangfolge der Steuersätze entsprechend ihrer Umweltleistung. Des Weiteren wird die derzeitige Steuerstruktur vereinfacht, indem Energieerzeugnisse (die als Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden) und elektrischer Strom in Kategorien eingeteilt und nach ihrer Umweltleistung eingestuft werden. Der Begriff „Umweltleistung“ wurde im Zusammenhang mit anderen Politikbereichen der EU im Rahmen des europäischen Grünen Deals und insbesondere der übrigen Vorschläge des Pakets „Fit für 55“ definiert. Nach dieser Rangfolge werden konventionelle fossile Kraft- und Brennstoffe wie Gasöl und Benzin mit dem höchsten Steuersatz belegt. Die nächste Kategorie von Steuersätzen erfasst Kraft- und Brennstoffe auf fossiler Basis, die allerdings weniger schädlich sind und kurz- und mittelfristig noch in gewissem Umfang zur Dekarbonisierung beitragen können. So gilt beispielsweise für Erdgas, Flüssiggas und Wasserstoff fossilen Ursprungs während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren ein Steuersatz in Höhe von zwei Dritteln des Referenzsatzes. Anschließend erhöht sich dieser Satz auf den vollen Referenzsatz. Zur nächsten Kategorie gehören nachhaltige, aber nicht fortschrittliche Biokraftstoffe. Um ihren Beitrag zur Dekarbonisierung widerzuspiegeln, gilt ein Steuersatz in Höhe der Hälfte des Referenzsatzes. Der niedrigste Satz gilt für elektrischen Strom, ungeachtet seiner Verwendung, fortschrittliche Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biogase und Wasserstoff erneuerbaren Ursprungs. Der für diese Gruppe vorgesehene Satz liegt deutlich unter dem Referenzsatz, da elektrischer Strom und die genannten Kraft- und Brennstoffe den Übergang der EU zu sauberer Energie vorantreiben und so zur Erreichung der Ziele des europäischen Grünen Deals und letztlich auch der Klimaneutralität bis 2050 beitragen können.
Für einige Sektoren, und zwar vor allem für diejenigen, die derzeit in den Genuss vollständiger Steuerbefreiungen kommen können wie etwa die Luftfahrt, oder bei Heizstoffen für nicht vulnerable Haushalte werden Übergangsfristen gelten, um die wirtschaftlichen und sozialen Kosten der Einführung einer Besteuerung abzufedern.
Der Vorschlag trägt auch der sozialen Dimension Rechnung, indem er die Möglichkeit einer Befreiung vulnerabler Haushalte von der Besteuerung von Heizstoffen für die Dauer von zehn Jahren vorsieht und indem er einen Übergangszeitraum von zehn Jahren bis zur Erreichung des Mindeststeuersatzes einführt.
Die Mitgliedstaaten können außerdem allen privaten Haushalten Steuerermäßigungen für Heizstoffe gewähren, die nicht unter den Mindestsätzen liegen dürfen. Über die Verwendung der Steuereinnahmen entscheiden die Mitgliedstaaten, und sie können weiter für Gerechtigkeit sorgen, indem sie diese Einnahmen zur Abfederung der sozialen Folgen einsetzen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
In der Richtlinie 2003/96/EG des Rates sind die steuerbaren Energieerzeugnisse, die Verwendungszwecke, die der Besteuerung unterliegen, und die für jedes Erzeugnis geltenden Mindeststeuerbeträge genannt, die davon abhängen, ob das Erzeugnis als Kraftstoff, zu bestimmten industriellen und gewerblichen Zwecken oder als Heizstoff verwendet wird. Die geänderten Bestimmungen werden mit den Bestimmungen, die unverändert bleiben, in Einklang stehen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Initiativen im Zusammenhang mit den Klimazielen der EU im Rahmen des europäischen Grünen Deals, insbesondere dem Klimaziel für 2030, werden mit dem Paket „Fit für 55“ vorgestellt. Dieses Paket umfasst insbesondere die Überprüfung der sektorspezifischen Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima, Energie, Verkehr und Steuern.
Der vorliegende Vorschlag für die Neufassung der Energiebesteuerungsrichtlinie ist Teil dieses kohärenten Pakets. Ergänzend zu den anderen Vorschlägen des Pakets trägt er zur Erreichung der EU-Klimaziele bei, indem er die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen in der Energiebesteuerung angeht, die de facto Anreize für die Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe darstellen, und zugleich die Energieeffizienz und die Nutzung saubererer Kraft- und Brennstoffe fördert. Der Vorschlag für die Neufassung der Energiebesteuerungsrichtlinie und der Vorschlag für die Überarbeitung des EU-Emissionshandelssystems, einschließlich der Einführung des Emissionshandels für Gebäude und den Straßenverkehr, ergänzen einander somit.
Die übrigen Initiativen des Pakets „Fit für 55“ umfassen neue Vorschläge und die Überprüfung der geltenden Vorschriften in den Bereichen Klima-, Energie- und Verkehrspolitik:
·das EU-Emissionshandelssystem (EHS), um es an das neue Klimaziel anzupassen und den Emissionshandel für Gebäude sowie den See- und den Straßenverkehr einzuführen, und außerdem Änderungen bei der Behandlung des Luftfahrtsektors vorzunehmen, der bereits in dessen Anwendungsbereich fällt;
·die Lastenteilungsverordnung (ESR) zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030;
·die Verordnung zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge;
·die Erneuerbare-Energien-Richtlinie;
·die Initiative „ReFuelEU“ (Nachhaltige Flugkraftstoffe), durch die Produktion und Nutzung nachhaltiger Flugkraftstoffe im Luftverkehr gefördert werden sollen;
·die Initiative „FuelEU Maritime“, durch die die Nachfrage nach erneuerbaren und CO2-armen Kraftstoffen im Seeverkehr gesteigert werden soll;
·die Energieeffizienzrichtlinie, die zur Erreichung des neuen ehrgeizigen Klimaziels für 2030 und zu einem gerechten Übergang beitragen soll;
·ein neues CO2-Grenzausgleichssystem;
·die Verordnung über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF);
·die Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe;
·die Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomie-Verordnung).
Darüber hinaus unterstützt die Neufassung der Energiebesteuerungsrichtlinie das Null-Schadstoff-Ziel, das sich die EU im Rahmen des europäischen Grünen Deals und der FuI‑Strategien in den Bereichen Klima, Energie und Mobilität entsprechend dem für den Zeitraum 2021-2027 geltenden Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ gesetzt hat.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach die EU harmonisierte Rechtsvorschriften erlassen kann, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Des Weiteren können gemäß Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV geeignete Vorschriften steuerlicher Art erlassen werden, die unter anderem dem Erhalt und dem Schutz der Umwelt dienen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Schwächen der geltenden Energiebesteuerungsrichtlinie können nur durch deren Überarbeitung – kombiniert mit anderen EU-Maßnahmen – beseitigt werden. Gemäß der geltenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten ihre Steuersätze für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anheben und beschließen, keinen Gebrauch von möglichen Steuerbefreiungen und -ermäßigungen zu machen, oder Umwelt- und Klimaziele einführen. Bei solchen nationalen Ansätzen besteht jedoch die Gefahr, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrt wird und die Ziele des europäischen Grünen Deals durch die nicht harmonisierte Struktur und Höhe der nationalen Steuern untergraben werden:
(1)Die derzeitigen Mindestsätze beschränken unter Umständen die Umweltziele, welche die Mitgliedstaaten durch die Energiebesteuerung verfolgen können, und zwar vor allem, weil sich die Energiebesteuerung unmittelbar auf die Kosten für die Unternehmen auswirkt.
(2)Die Harmonisierung der Energiebesteuerung durch die Energiebesteuerungsrichtlinie dürfte dazu beitragen, die schädlichen Folgen des Energiesteuerwettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern, die sich beispielsweise aus der möglichen Verlagerung von Unternehmen in Mitgliedstaaten mit vorteilhafteren Steuerregelungen ergeben.
(3)Das EU-Emissionshandelssystem (EHS) hat sich als wirksames Instrument zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Anlagen erwiesen, die in diesem System erfasst werden. Die Vorschläge zur Ausweitung des EU-EHS auf den Seeverkehr und zur Einführung des Emissionshandels für den Straßenverkehr und für Gebäude sind Teil des „Fit für 55“-Pakets. Die Energiebesteuerung in den Mitgliedstaaten besteht jedoch parallel zum Emissionshandel auf EU-Ebene, und die Energiebesteuerungsrichtlinie muss gewährleisten, dass auf EU-Ebene festgelegte Mindeststeuersätze Anreize bieten, die mit den Energie-, Klima- und Umweltzielen der EU in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang können Maßnahmen auf EU‑Ebene die Kohärenz zwischen der Anwendung des EU-EHS und der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom sowie einen gemeinsamen Ansatz der EU bei der Besteuerung von Energieerzeugnissen sicherstellen.
Um die Klima- und Umweltziele der EU zu erreichen, bedarf es einer Kombination politischer Instrumente, und ein wirksamer EU-Steuerrahmen kann zugleich andere politische Maßnahmen der EU unterstützen und nationale Entscheidungen verhindern, die zu Verzerrungen im Binnenmarkt und/oder Doppelbesteuerung führen.
Die Neufassung der Energiebesteuerungsrichtlinie und ihr Zeitpunkt sind im breiteren Kontext der Agenda des europäischen Grünen Deals zu sehen. Die angestrebte stärkere Anpassung der Energiebesteuerungsrichtlinie an die Ziele des europäischen Grünen Deals kann nur durch einen Rechtsakt der Union zur Neufassung der Richtlinie umgesetzt werden.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Die Ziele dieses Vorschlags lassen sich am besten durch eine Neufassung der geltenden Richtlinie im oben erläuterten Sinne erreichen. Der Vorschlag betrifft im Wesentlichen einige wichtige Komponenten der Richtlinie: die Struktur der Besteuerung und das Verhältnis zwischen der jeweiligen steuerlichen Behandlung der verschiedenen Energiequellen.
Der Vorschlag beschränkt sich in jeder Hinsicht auf die Maßnahmen, die zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich sind.
•Wahl des Instruments
Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine Richtlinie. In diesem bereits durch eine geltende Richtlinie abgedeckten Bereich sollten die Mitgliedstaaten, wie oben erläutert, auch weiterhin über einen gewissen Spielraum verfügen. Andere Instrumente als eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG wären daher ungeeignet.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Energiebesteuerungsrichtlinie leistete zunächst einen insgesamt positiven Beitrag zu ihrem Hauptziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, indem sie Doppelbesteuerung sowie Verzerrungen des Handels und des Wettbewerbs zwischen Energiequellen und Energieverbrauchern und -anbietern verhindert hat.
Da sich jedoch im Verlauf der letzten 15 Jahre die Technologien, nationalen Steuersätze und Energiemärkte weiterentwickelt haben, leistet die Energiebesteuerungsrichtlinie in ihrer jetzigen Form nicht mehr denselben positiven Beitrag. Zudem haben sich der Rechtsrahmen und die politischen Ziele der EU seit dem Erlass der Energiebesteuerungsrichtlinie im Jahr 2003 wesentlich weiterentwickelt, was einige Fragen hinsichtlich Relevanz und Kohärenz aufgeworfen hat. Infolgedessen verringerte sich der gesamte EU-Mehrwert der Energiebesteuerungsrichtlinie im Lauf der Zeit erheblich, insbesondere bedingt durch die fehlende Indexierung der Mindestsätze, die weitgehende und stark voneinander abweichende Inanspruchnahme optionaler Steuerbefreiungen durch die Mitgliedstaaten sowie das sich wandelnde politische Umfeld.
Die geltende Energiebesteuerungsrichtlinie trägt nur in sehr begrenztem Maße zu den weiter gefassten wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischen Zielen der EU bei. Die Energiebesteuerungsrichtlinie steht zumindest teilweise in Einklang mit den Bestrebungen, die Nutzung erneuerbarer Energien und eine bessere Energieeffizienz zu fördern; weniger gilt dies jedoch im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen und anderer Gasemissionen sowie auf die Diversifizierung der Energieversorgung oder deren Unabhängigkeit und Sicherheit. Als Hauptgründe für diese mangelnde Kohärenz wurden unter anderem ermittelt: die fehlende Berücksichtigung des Energiegehalts und der CO2‑Emissionen von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, (zu) niedrige Mindeststeuerbeträge und (zu) viele Befreiungen. Aus denselben Gründen trägt die Energiebesteuerungsrichtlinie nicht zur Dekarbonisierung des Verkehrs und zur Verringerung der Luftschadstoffemissionen bei. Demzufolge leistet die Energiebesteuerungsrichtlinie nur einen begrenzten Beitrag zur Erreichung der Ziele, die in internationalen Übereinkommen wie dem Übereinkommen von Paris aus dem Jahr 2015 festgelegt wurden. Außerdem unterscheidet die Energiebesteuerungsrichtlinie nicht zwischen erneuerbaren und CO2‑intensiven Stromquellen und berücksichtigt auch nicht die Umweltleistung von Biokraftstoffen. Die Bestimmungen der Energiebesteuerungsrichtlinie über die Besteuerung von Biokraftstoffen stehen daher nicht in Einklang mit der Energie-, Klima- und Umweltpolitik der EU.
Die Energiebesteuerungsrichtlinie deckt einen zunehmend schwindenden Anteil am Energiemix der EU ab, da laufend neue Technologien und Produkte (z. B. „Power-to-Gas“ oder Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs) entwickelt werden oder an Bedeutung gewinnen. Demzufolge kann das derzeitige System der Energiebesteuerung keine bevorzugte Behandlung ökologisch nachhaltiger neuer Technologien und Erzeugnisse gewährleisten. So beruht in der Energiebesteuerungsrichtlinie zum Beispiel die steuerliche Behandlung erneuerbarer Kraft- und Brennstoffe trotz ihrer zunehmenden Marktrelevanz noch immer auf Bestimmungen aus einer Zeit, als diese Kraft- und Brennstoffe noch alternative Nischenprodukte waren.
Die geltende Energiebesteuerungsrichtlinie benachteiligt Benzin gegenüber Dieselkraftstoff in Form eines niedrigeren Mindestsatzes für Dieselkraftstoff. Dies führt zu einer höheren Nachfrage nach Dieselkraftstoff. Benachteiligt werden außerdem auch neuartige Kraft- und Brennstoffe. Wenn sie in der geltenden Energiebesteuerungsrichtlinie nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gilt der Steuersatz für den Kraft- bzw. Brennstoff, der für gleichwertige Zwecke verwendet wird. Der Energiegehalt dieser Kraft- und Brennstoffe je Liter ist in der Regel niedriger als der des gleichwertigen Kraft- bzw. Brennstoffs. Dies führt zu einem höheren Steuersatz je Liter für neuartige Kraft- und Brennstoffe. Besonders problematisch ist darüber hinaus die obligatorische Steuerbefreiung für die internationale Luft- und Schifffahrt, da sie nicht in Einklang mit den aktuellen klimapolitischen Herausforderungen und Strategien steht.
Was den Luftfahrtsektor angeht, so hat die EU im Namen der Union und der Mitgliedstaaten horizontale Luftverkehrsabkommen und umfassende Luftverkehrsabkommen mit Drittländern ausgehandelt. Zusätzlich haben Mitgliedstaaten auch bilaterale Luftverkehrsabkommen mit Drittländern geschlossen. Die horizontalen Luftverkehrsabkommen ermöglichen es der EU, eine Reihe von Bestimmungen in den bilateralen Abkommen der Mitgliedstaaten zu ändern. Die umfassenden Luftverkehrsabkommen haben Vorrang vor den bilateralen Abkommen, die einzelne Mitgliedstaaten mit Drittländern geschlossen haben. In den meisten Fällen gestatten diese Abkommen die Besteuerung von Kraftstoff, der im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten zur Verwendung in einem Luftfahrzeug geliefert wird, das Flüge innerhalb der EU durchführt.
Was den Schifffahrtsektor anbelangt, so wird die Rheinschifffahrt durch die revidierte Mannheimer Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 geregelt. Des Weiteren gilt gemäß dem am 16. Mai 1952 in Straßburg geschlossenen Abkommen über die zoll‑ und abgaberechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschifffahrt verwendet wird (im Folgenden das „Straßburger Abkommen“), eine Abgabenbefreiung für Gasöl, das von Schiffen verwendet wird, die den Rhein, seine Nebenflüsse und andere Wasserstraßen befahren. Da in der Schifffahrt verwendeter Kraftstoff innerhalb der EU gleich besteuert werden sollte, müssen die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Straßburger Abkommens sind, alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Unvereinbarkeiten wirksam zu beseitigen. Sofern Mitgliedstaaten Übereinkünfte mit Drittländern geschlossen haben, die mit den Verträgen nicht vereinbar sind, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 351 Absatz 2 AEUV alle geeigneten Mittel anwenden, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben.
Die Mindestsätze für Heizstoffe sind zu niedrig, um zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen, da sie nur einen vernachlässigbaren Anteil am Preis dieser Erzeugnisse ausmachen. Durch die Inanspruchnahme fakultativer Steuerbefreiungen und ‑ermäßigungen für private Haushalte und gewerbliche Nutzer gleichermaßen vergrößert sich die Divergenz zudem weiter, was zur Folge hat, dass die effektiven Steuersätze in einigen Mitgliedstaaten niedriger sind als in anderen.
Stark divergierende Steuersätze für elektrischen Strom und Erdgas werden in Kombination mit einer breiten Palette von Steuerbefreiungen und -ermäßigungen angewandt, was zu einer verstärkten Fragmentierung des Binnenmarkts beiträgt.
Da die in der Energiebesteuerungsrichtlinie festgelegten Steuerbeträge keine besondere Logik widerspiegeln – so werden beispielsweise der Energiegehalt und externe Effekte nicht berücksichtigt –, steht es den Mitgliedstaaten frei, ihre nationalen Steuersätze nach eigenem Ermessen festzulegen, ohne dabei irgendeine Vorgabe oder ein Verhältnis zwischen den Erzeugnissen beachten zu müssen. Dies kann dazu führen, dass die geltende Energiebesteuerungsrichtlinie keine geeigneten Preissignale an die Nutzer aussendet, indem sie diese davon abhält, grünere und effizientere Energiequellen zu wählen, und auf nationaler Ebene wird keine einheitliche Behandlung der Energiequellen gewährleistet.
Die Befolgung der Energiebesteuerungsrichtlinie hat für die Mitgliedstaaten oder die Wirtschaftsbeteiligten keinen wesentlichen Verwaltungsaufwand oder erhebliche Kosten verursacht. Ein Großteil der Kosten und des Aufwands ergibt sich aus horizontalen Rechtsvorschriften oder nationalen Durchführungsmaßnahmen, die in der Richtlinie nicht vorgeschrieben sind und sich je nach Mitgliedstaat oder Wirtschaftssektor erheblich unterscheiden.
Die Schwierigkeiten bei der Durchführung der Energiebesteuerungsrichtlinie betrafen die Komplexität, mangelnde Klarheit sowie missverständliche Formulierungen und unterschiedliche Auslegungen einiger ihrer Bestimmungen. Dies wiederum führte zu Unsicherheiten wie unklaren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer steuerlichen Vorzugsbehandlung. Infolge solcher Unsicherheiten können für Steuerbehörden und Wirtschaftsbeteiligte Kosten entstehen, vor allem bei Rechtsstreitigkeiten in Form von Opportunitätskosten oder Rechtskosten.
•Konsultation der Interessenträger
Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurde eine Vielzahl externer Beiträge einbezogen. Die Interessenträger wurden zunächst über den Feedback-Mechanismus zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase und mittels einer gezielten öffentlichen Konsultation befragt.
Die öffentliche Konsultation lief vom 22. Juli 2020 bis zum 14. Oktober 2020. Insgesamt gingen 563 Antworten von 25 Mitgliedstaaten und 5 Drittländern sowie 129 Positionspapiere ein. Eine überwältigende Mehrheit der Befragten befürwortet die allgemeinen Ziele der EU, den Klimawandel und die Umweltverschmutzung zu bekämpfen, und erklärt sich mit der Berücksichtigung dieser Ziele bei der Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie einverstanden. Was die Prioritäten für die Überprüfung der Energiebesteuerungsrichtlinie angeht, so waren sich die meisten Befragten darin einig, dass die Treibhausgasemissionen bei der Festlegung der Steuersätze (die sich nach dem Energiegehalt und nicht nach dem Volumen richten sollten) berücksichtigt werden sollten und außerdem Anreize für die Nutzung alternativer Energiequellen, darunter sauberer Wasserstoff und nachhaltige Biokraftstoffe, eingeführt werden sollten. Insgesamt zeigten sich die Befragten nicht einverstanden mit der Besteuerung von Sektoren, bei denen das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Die öffentliche Konsultation ergab eine gewisse Unterstützung für die Angleichung der Steuern für die verschiedenen Verkehrsträger, sodass gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen, und für die Entwicklung energieeffizienterer und CO2‑ärmerer Verkehrsträger. In Bezug auf begleitende Sozialmaßnahmen befürworteten die meisten Befragten eine Steuerverlagerung weg von der Besteuerung des Faktors Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge sowie Sozialprogramme für einkommensschwache private Haushalte.
Neben der öffentlichen Konsultation gab es direkte Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, wobei unter anderem auch Input zur Berechnung der effektiven Steuersätze eingeholt wurde, sowie mit anderen Interessenträgern.
•Folgenabschätzung
Um zu prüfen, wie die verschiedenen politischen Ziele am besten erreicht werden könnten, wurden mehrere Ansätze untersucht und mit dem Referenzszenario verglichen.
Das Referenzszenario umfasst den bestehenden Rechtsrahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, d. h. die früher vereinbarten Klima- und Energieziele einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 40 % bis 2030, sowie die wichtigsten politischen Instrumente für deren Umsetzung. Bei dieser Option wird davon ausgegangen, dass die Energiebesteuerungsrichtlinie unverändert bestehen bleibt.
Bei Option 1 würden die Mindestsätze indexiert und die Steuerbemessungsgrundlage teilweise erweitert, während deren Struktur im Wesentlichen erhalten bliebe. Der EU-interne Luft- und Seeverkehr würde mit einem Mindestsatz von Null in den Anwendungsbereich einbezogen, und die derzeitigen Steuerbefreiungen würden abgeschafft.
Bei Option 2 würde ein System vereinfachter Steuersätze eingeführt. Die Mindestsätze würden indexiert und auf Grundlage des Energiegehalts festgelegt, und es würde eine Übergangszeitraum (zehn Jahre bei Option 2a und ein kürzerer Zeitraum bis 2030 bei Option 2b) vorgesehen. Im Mittelpunkt stehen dabei der Energiegehalt mit einer erhöhten Besteuerung (hauptsächlich für Heizstoffe) und die Erweiterung der Steuerbemessungsgrundlage auf den EU-internen Luft- und Seeverkehr, wobei die Aufnahme in den Geltungsbereich der Richtlinie in Form von Mindestsätzen erfolgen würde, die während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren linear angehoben würden. Bei Option 2c würde eine neue Komponente für die Festlegung der Steuersätze eingeführt, welche zusätzlich zu den in Option 2a genannten Aspekten die Luftschadstoffemissionen der Erzeugnisse berücksichtigt.
Bei Option 3 käme der Kohlenstoffgehalt als Komponente für die Sektoren hinzu, die derzeit nicht in den Anwendungsbereich der Energiebesteuerungsrichtlinie fallen, um sicherzustellen, dass diese Sektoren der CO2-Bepreisung unterliegen. Wie bei Option 2 würden auch in diesem Fall zwei verschiedene Übergangszeiträume (zehn Jahre und ein kürzerer Zeitraum bis 2030) vorgesehen. Die Einführung einer Schadstoffkomponente wird bei dieser Option ebenfalls untersucht.
Wichtigste Ergebnisse
Als die Europäische Kommission im September 2020 ihr aktualisiertes Ziel vorstellte, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu verringern, erläuterte sie auch die Maßnahmen in allen Wirtschaftssektoren, welche die nationalen Anstrengungen zur Erreichung der ehrgeizigeren Zielsetzung ergänzen würden. Zur Stützung der geplanten Überarbeitungen wichtiger Rechtsinstrumente im Paket „Fit für 55“ wurden Folgenabschätzungen erstellt.
Vor diesem Hintergrund wurden in dieser Folgenabschätzung die verschiedenen Optionen analysiert, durch die eine Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie wirksam und effizient zur Erreichung des aktualisierten Ziels als Teil solch eines umfassenderen „Fit für 55“-Pakets beitragen und zugleich das Binnenmarktziel verwirklichen könnte, Einnahmenverluste zu verhindern.
Ein Vergleich der Optionen und die Analyse der einzelnen Optionen haben ergeben, dass sowohl durch Option 2 als auch durch Option 3 die Ziele in wünschenswerter Weise erreicht würden.
Diese Optionen leisten einen Beitrag zu den Klima- und Energiezielen sowie zu den anderen politischen Zielen.
Was den Übergangszeitraum anbelangt, so haben beide Zeiträume (zehn Jahre oder sieben Jahre) bei jeder Option bis 2035 dieselben Auswirkungen. Allerdings erzielen die Optionen mit einem Übergangszeitraum von zehn Jahren (Optionen 2a und 3a) gegenüber einem kürzeren Übergangszeitraum die besten Ergebnisse im Hinblick auf die soziale Dimension.
Bei Einbeziehung der Luftschadstoffkomponente sind die positiven Auswirkungen auf die Emissionsreduktionen mit negativen sozialen Auswirkungen verknüpft, und zwar durch einen erheblichen Anstieg der Preise für Kohle und Biomasse.
Da der Emissionshandel für CO2-Emissionen aus dem Straßenverkehr und aus Gebäuden eingeführt werden sollte, wie im überarbeiteten Vorschlag zum EU-EHS des „Fit für 55“-Pakets vorgeschlagen, wird Option 2a als beste Option erachtet, da sie Überschneidungen zwischen beiden Mechanismen verhindert.
Eine gut abgestimmte Ausweitung des EU-EHS auf den Seeverkehr und die Einführung des Emissionshandels für den Straßenverkehr und für Gebäude, kombiniert mit Option 2 für die Energiebesteuerungsrichtlinie, würden zur Erreichung des ehrgeizigen Klimaziels der EU beitragen, die Emissionen bis 2030 um 55 % zu verringern, und zugleich die Umsetzung der übrigen Ziele der Überprüfung der Energiebesteuerungsrichtlinie ermöglichen.
Die Folgenabschätzung hat zudem ergeben, dass die Wirtschaft durch die Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie nicht übermäßig belastet würde. Die vorstehend dargelegten Ziele sind zu äußerst geringen wirtschaftlichen Kosten umsetzbar, und die Überarbeitung kann zu wirtschaftlichen Vorteilen führen, insbesondere dann, wenn zusätzliche Einnahmen aus der allgemeinen Energieverbrauchsbesteuerung von den Mitgliedstaaten zum Ausgleich unbeabsichtigter sozialer Kosten verwendet würden.
Die Folgenabschätzung hat gezeigt, dass sich eine höhere Besteuerung fossiler Kraft- und Brennstoffe auf einkommensschwache private Haushalte stärker auswirken kann, vor allem was das Heizen anbelangt. In solchen Fällen könnte die mögliche Regressivität der Energiesteuern ausgeglichen werden, indem diese Einnahmen zur Förderung des ökologischen Wandels verwendet werden, und zwar durch Investitionen in CO2-arme und energieeffiziente Güter und Geräte oder durch Pauschaltransfers. Die Analyse hat beispielsweise Folgendes ergeben: Wenn die zusätzlichen Steuereinnahmen aus Energiesteuern in Form eines Pauschalbetrags an die privaten Haushalte zurückfließen, haben die vorgeschlagenen Änderungen progressiven Charakter, da diese Transfers einen stärkeren Anstieg des verfügbaren Einkommens einkommensschwächerer Haushalte bewirken.
Im Referenzszenario wird von einem Rückgang der Einnahmen in den Mitgliedstaaten um annähernd 32 % von 2020 bis 2035 ausgegangen, bedingt durch die erwartete Entwicklung des Energiesystems mit einer sinkenden Abhängigkeit von Kraft- und Brennstoffen aufgrund von Energieeinsparungen und einer Verlagerung weg von fossilen Kraft- und Brennstoffen. Die bevorzugte Option würde diesen Trend durch steigende Einnahmen weitgehend abmildern.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Was die Kosten für das Funktionieren der Richtlinie angeht, so hängt die konkrete Durchführung der Energiebesteuerungsrichtlinie von mehreren anderen Faktoren ab. Dazu gehören Aspekte wie spezifische nationale oder andere EU-Strategien in demselben Bereich, nationale Prioritäten und industrielles Erbe, vorherrschende Wirtschafts- und Handelsbedingungen oder Geschäftsmodelle einzelner Branchen oder Unternehmen.
Laut der (bereits veröffentlichten) Bewertung der geltenden Energiebesteuerungsrichtlinie gestaltete sich die Berechnung harmonisierter effektiver Steuersätze für die gesamte EU komplex, was darauf zurückzuführen war, dass die geltende Energiebesteuerungsrichtlinie den Mitgliedstaaten großen Spielraum bei der Anwendung von Befreiungen, Ermäßigungen und Erstattungen einräumt. Insbesondere existierte zum Zeitpunkt der Bewertung keine amtliche Datensammlung, die zur Erfassung der effektiven Steuersätze geeignet gewesen wäre. Daher gestaltete es sich schwierig, bestimmte Auswirkungen der Richtlinie herauszufiltern und zu quantifizieren.
In der aktuellen Folgenabschätzung wurden jedoch im relevanten Abschnitt zu den Auswirkungen der Optionen einige wirtschaftliche Kosten ermittelt.
Bestimmte Regulierungskosten (hauptsächlich für die Verwaltung von Zulassungen und Erklärungen sowie die Aktualisierung von IT-Systemen) werden für die Händler neu in den Geltungsbereich der Energiebesteuerungsrichtlinie aufgenommener Energieerzeugnisse sowie für die Verwaltungen anfallen, da diese Erzeugnisse einigen Bestimmungen des allgemeinen Verbrauchsteuersystems unterliegen werden; diese Kosten sollten jedoch für die Händler von Wasserstoff und fester Biomasse begrenzt werden, da für diese Erzeugnisse dieselben Vereinfachungen hinsichtlich der Beförderungskontrolle gelten werden wie für Erdgas bzw. Kohle. Das Ende der Verbrauchsteuerbefreiungen für einige Kraft- und Brennstoffe oder Tätigkeitsbereiche (z. B. Luft- und Seeverkehr) ändert nichts an den mit allgemeinen Regelungen verbundenen Regulierungskosten, da steuerbefreite Kraft- und Brennstoffe ohnehin Kontrollen in Bezug auf Lagerung und Beförderung unterlagen.
Die Erhebung einer Kraftstoffsteuer im Luftfahrtsektor dürfte aus verwaltungstechnischer Sicht keine Probleme aufwerfen. Die Mitgliedstaaten haben bereits Erfahrung mit der Erhebung von Kraftstoffsteuern bei anderen Verkehrsträgern (vor allem im Straßenverkehr). Es ist davon auszugehen, dass eine Flugkraftstoffsteuer in ähnlicher Weise erhoben würde, d. h., die Kraftstofflieferanten würden die Steuer bei der Lieferung des Kerosins an Flughäfen erheben und diese Mittel anschließend an die zuständigen Steuerbehörden weiterleiten.
Was die Effizienz angeht, so können die Kosten für die Erhebung der derzeitigen Kraftstoffsteuern als Näherungswert dafür herangezogen werden, welche Kosten für die Erhebung einer Flugkraftstoffsteuer anfallen würden. Einer Studie aus dem Jahr 2012 zufolge beliefen sich die Verwaltungskosten der Behörden auf 0,65 % bis 0,85 % der Einnahmen aus der Kraftstoffsteuer. Die Erhebung einer Kerosinsteuer dürfte vermutlich etwas einfacher sein, da sich die Lieferung von Kerosin an Flughäfen konzentriert, von denen es in jedem Mitgliedstaat nur eine begrenzte Anzahl gibt. In Anbetracht dessen wird der niedrigste Wert von 0,65 % der Einnahmen als repräsentativ für die bei der Erhebung einer Kraftstoffsteuer anfallenden Verwaltungskosten angenommen.
Auch eine externe Studie zur Besteuerung des Luftverkehrs wurde von der Kommission unter anderem für die Zwecke der Folgenabschätzung in Auftrag gegeben.
•Grundrechte
Die Maßnahme wirkt sich nicht auf die Grundrechte aus.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Ein Monitoring der Besteuerung des Energieverbrauchs erfolgt regelmäßig mindestens einmal jährlich mittels Einholung von Informationen aus den Mitgliedstaaten anlässlich der Sitzungen der Expertengruppe „Indirekte Steuern“ (ITEG). Des Weiteren aktualisiert die GD TAXUD zweimal jährlich zusammen mit den Mitgliedstaaten die Informationsdatenbank zu den geltenden Energiesteuersätzen (Datenbank „Steuern in Europa“).
Darüber hinaus sieht die Energiebesteuerungsrichtlinie eine regelmäßige Überprüfung vor, und zwar auf Grundlage eines Berichts und gegebenenfalls eines Vorschlags der Kommission zur Änderung der verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie und der Mindeststeuerbeträge. Bei dieser Überprüfung ist dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und den allgemeineren Zielen des Vertrags Rechnung zu tragen. Die Überprüfung der Energiebesteuerungsrichtlinie muss sich insbesondere darauf erstrecken,
a)wie die Mitgliedstaaten den neuen Rahmen für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in ihren nationalen Systemen umgesetzt haben,
b)in welcher Weise die Richtlinie es ihnen ermöglicht hat, Umwelt- und Energieeffizienzaspekte besser zu berücksichtigen, und
c)welche wirtschaftlichen Auswirkungen sie hat, indem berücksichtigt wird, auf welche Art und Weise die Mitgliedstaaten etwaige zusätzliche Einnahmen verwendet haben.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Erläuternde Dokumente zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Vorschlags werden nicht als notwendig erachtet.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die Kommission schlägt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Folgendes vor:
1) Energiebesteuerung auf der Grundlage des Energiegehalts von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom sowie auf der Grundlage ihrer Umweltleistung.
Um die Erreichung der bereits erläuterten vielfältigen Ziele (Energieeffizienz, Verringerung der Treibhausgasemissionen, Generierung von Einnahmen usw.) zu ermöglichen und soweit als möglich sicherzustellen, dass all diese Ziele auf kohärente Weise verfolgt werden können, sollte die Besteuerung mit dem Energiegehalt von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom verknüpft werden, gekoppelt mit der von ihnen innerhalb des EU-Gesamtrahmens erzielten Umweltleistung.
Die Besteuerung auf der Grundlage des Energiegehalts bietet eine bessere Referenz für den Vergleich zwischen verschiedenen Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und beseitigt die derzeit möglicherweise nachteilige steuerliche Behandlung bestimmter Erzeugnisse, zum Beispiel von Biokraftstoffen.
Das Konzept der Umweltleistung mit seiner entsprechenden Rangfolge anwendbarer Steuersätze berücksichtigt die spezifischen Merkmale der verschiedenen Erzeugnisse und ihre Behandlung in der geltenden Energiebesteuerungsrichtlinie und in den Mitgliedstaaten sowie die erwartete Entwicklung des Energiemixes in der EU, und es steht in Einklang mit den anderen Vorschlägen des „Fit für 55“-Pakets (insbesondere den Vorschlägen zur Überarbeitung des EU-EHS und der RED II) sowie mit dem Null-Schadstoff-Ziel durch die Anwendung des Verursacherprinzips; so sollen die Kohärenz und ein Beitrag zu den gemeinsamen Zielen gewährleistet werden. Daher würde die Energiebesteuerung auf dem Nettowärmeinhalt der Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms basieren, wie in Anhang IV der Richtlinie 2012/27/EU festgelegt. Im Fall von Erzeugnissen aus Biomasse gelten die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Werte als Referenzwerte (siehe Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1).
Wenn in den genannten Richtlinien kein Nettowärmeinhalt für das betreffende Erzeugnis angegeben ist, sollte auf die einschlägigen verfügbaren Informationen zu dessen Nettowärmeinhalt Bezug genommen werden (siehe Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2).
Die Mindeststeuerbeträge werden entsprechend der genannten Umweltleistung festgelegt (sodass zum Beispiel für nachhaltige Biokraftstoffe niedrigere Steuersätze gelten würden) und in EUR/GJ ausgedrückt (siehe die Artikel 7, 8, 9 und 10 sowie Anhang I).
2) Liste der Energieerzeugnisse und geltende Begriffsbestimmungen
Der Anwendungsbereich der Besteuerung sollte in der Liste der Energieerzeugnisse konkurrierende Energiequellen umfassen, und folglich sollte deren einheitliche, standardisierte steuerliche Behandlung gewährleistet werden, auch im Hinblick auf die für sie geltenden Kontroll- und Beförderungsbestimmungen (siehe Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1).
Weitere Begriffsbestimmungen aus anderen Teilen des EU-Rechts (insbesondere der oben genannten Richtlinie (EU) 2018/2001) oder im Vorschlag festgelegte Begriffsbestimmungen werden eine differenzierte steuerliche Behandlung erlauben (siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absätze 4 und 5).
Im Fall eines Erzeugnisses, das aus einer Mischung aus einem oder mehreren Erzeugnissen besteht, sollte die Besteuerung jedes Bestandteils entsprechend bestimmt werden, basierend auf den geltenden Steuersätzen und unabhängig von dem KN-Code, unter den das Erzeugnis insgesamt fällt (siehe Artikel 2 Absatz 6).
Schließlich wird auf die derzeit geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur (KN) Bezug genommen. Um sicherzustellen, dass die Verweise auf die KN-Codes bei Bedarf aktualisiert werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden, damit die Aktualisierungen erfolgen können (siehe Artikel 2 Absatz 8 und Artikel 29).
3) Bestimmungen hinsichtlich des Ausschlusses vom Geltungsbereich des Rechtsrahmens
Die Energiebesteuerung erfasst Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden, sowie elektrischen Strom. Daher sollten nur andere Verwendungszwecke als Kraft- oder Heizstoffe, Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck sowie die Endenergiebesteuerung von Wärme vom Geltungsbereich der Energiebesteuerungsrichtlinie ausgeschlossen werden. In ähnlicher Weise genutzter elektrischer Strom sollte gleichbehandelt werden (siehe Artikel 3).
4) Rangfolge der Steuersätze und Indexierung der Mindestbeträge
Um zu gewährleisten, dass sich die kohärente Behandlung der Energiequellen auf die national festgelegten Steuerbeträge (die über den im Vorschlag festgelegten Mindeststeuerbeträgen liegen) erstreckt, sollten die Mitgliedstaaten das im Vorschlag für die verschiedenen Energiequellen und Verwendungszwecke festgelegte Verhältnis zwischen den Mindeststeuerbeträgen beibehalten. Damit diese Anforderung erfüllt wird, sollte elektrischer Strom im Hinblick auf die Förderung seiner Nutzung, vor allem im Verkehrssektor, stets zu den am wenigsten besteuerten Energiequellen gehören und zusammen mit anderen Kraft- und Heizstoffen eingestuft werden (siehe Artikel 5 Absatz 1).
Die Rangfolge von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom sollte als allgemeiner Grundsatz gelten, der sinngemäß anzuwenden ist, wenn die Richtlinie Differenzierungen zulässt (siehe die Artikel 13, 14, 15, 16, 17 und 18).
Außerdem sollte der Realwert der Mindeststeuerbeträge beibehalten werden. Die Mindestsätze sollten jährlich angepasst werden, um der Entwicklung ihres Realwerts Rechnung zu tragen und das aktuelle Maß der Harmonisierung der Steuersätze zu wahren. Zur Verringerung der mit den Energie- und Nahrungsmittelpreisen verbundenen Volatilität sollten bei dieser Angleichung Änderungen des von Eurostat veröffentlichten EU-weiten harmonisierten Verbraucherpreisindex (ohne Energie und unverarbeitete Nahrungsmittel) zugrunde gelegt werden. Die Kommission veröffentlicht die daraus resultierenden Mindeststeuerbeträge im Amtsblatt der Europäischen Union (siehe Artikel 5 Absatz 2).
5) Unterschiedliche Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe, Heizstoffe und elektrischen Strom
Unterschiedliche Mindeststeuerbeträge sollten festgelegt werden für Kraftstoffe im Verkehrssektor, für Kraftstoffe, die für bestimmte Zwecke verwendet werden (z. B. im Primärsektor), für Heizstoffe und für elektrischen Strom. Wenn ein Übergangszeitraum gilt, sollte die Anhebung der Mindeststeuerbeträge – außer bei CO2-armen Kraft- und Brennstoffen – auf ein Zehntel pro Jahr bis zum Ende des Übergangszeitraums festgesetzt werden, wobei auch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, diese Mindeststeuerbeträge zu indexieren (siehe die Artikel 7, 8, 9 und 10 sowie Anhang I).
Entsprechend den Zielen des Vorschlags sollte nicht unterschieden werden zwischen gewerblicher und nichtgewerblicher Nutzung von Gasöl als Kraftstoff sowie betrieblicher und nichtbetrieblicher Nutzung von Heizstoffen und elektrischem Strom.
Um die Struktur der Mindeststeuerbeträge soweit möglich zu vereinfachen, werden die Mindeststeuerbeträge für einige Verwendungszwecke von Kraftstoffen (siehe Tabelle B in Anhang I) an die Mindeststeuerbeträge für Heizstoffe (siehe Tabelle C in Anhang I) angeglichen.
6) Input für die Stromerzeugung
Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom zur Stromerzeugung ist den Mitgliedstaaten unabhängig von der Energiebesteuerungsrichtlinie gestattet, wobei die im Vorschlag vorgesehenen Mindeststeuerbeträge aus umweltpolitischen Gründen nicht eingehalten werden müssen. Mitgliedstaaten, die eine solche Besteuerung einführen wollen, sollten zumindest die Rangfolge der im Vorschlag festgelegten Mindestbeträge beibehalten, um die richtigen umweltpolitischen Signale auszusenden (siehe Artikel 13).
7) Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, die von Luftfahrzeugen und Schiffen verwendet werden
Unbeschadet internationaler Luftfahrtabkommen sollten Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, die für die Luftfahrt innerhalb der EU (außer für reine Frachtflüge) und für die Schifffahrt innerhalb der EU, einschließlich der Fischerei, geliefert werden, besteuert werden (siehe die Artikel 14 und 15).
Für die Nutzung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom für die nichtgewerbliche Luftfahrt und für gewerbliche Flüge innerhalb der EU wäre die Besteuerung unterschiedlich. Für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für die gewerbliche Luftfahrt und für nichtgewerbliche Flüge innerhalb der EU genutzt werden, sollte die in den Mitgliedstaaten für Kraftstoffe und elektrischen Strom festgelegte Standardbesteuerung gelten.
Um eine reibungslose Durchführung der Bestimmungen für die nichtgewerbliche Luftfahrt und für gewerbliche Flüge innerhalb der EU zu gewährleisten, würden während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren die Mindeststeuerbeträge für die Kraftstoffnutzung erreicht, während für nachhaltige alternative Kraftstoffe (auch nachhaltige Biokraftstoffe und nachhaltiges Biogas, CO2-arme Kraftstoffe, fortschrittliche nachhaltige Biokraftstoffe und fortschrittliches nachhaltiges Biogas sowie erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs) und elektrischen Strom zehn Jahre lang ein Mindestsatz von Null gelten würde.
Energieerzeugnisse und elektrischer Strom für die reine Frachtluftfahrt innerhalb der EU sollten von der Steuer befreit sein, wobei ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben sollte, solche Kraftstoffe bei reinen Inlandsfrachtflügen oder aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten zu besteuern.
Was die Extra-EU-Luftfahrt angeht, so können die Mitgliedstaaten unbeschadet internationaler Verpflichtungen je nach Art des Fluges dieselben Befreiungen gewähren oder dieselben Steuersätze anwenden wie bei der Luftfahrt innerhalb der EU.
In Bezug auf die Schifffahrt würde angesichts des Risikos, dass der Kraftstoff außerhalb der EU getankt wird, eine unterschiedliche Besteuerung der Nutzung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom für den Linienverkehr in der See- und der Binnenschifffahrt, die Fischerei und die Frachtschifffahrt innerhalb der EU (von einem EU-Hafen zu einem anderen EU-Hafen) gelten. Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, die für die sonstige Schifffahrt innerhalb der EU (einschließlich Fahrten mit Wasserfahrzeugen der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt) verwendet werden, sollten der in den Mitgliedstaaten für Kraftstoffe und elektrischen Strom geltenden Standardbesteuerung unterliegen.
Für den Linienverkehr in der See- und der Binnenschifffahrt, die Fischerei und die Frachtschifffahrt innerhalb der EU sollten die Mindeststeuerbeträge für die Verwendung von Kraftstoff für bestimmte Zwecke gelten (die unter denen für die allgemeine Verwendung von Kraftstoff liegen). Um einen Anreiz für ihre Verwendung zu setzen, würden nachhaltige alternative Kraftstoffe (darunter nachhaltige Biokraftstoffe und nachhaltiges Biogas, CO2‑arme Kraftstoffe, fortschrittliche nachhaltige Biokraftstoffe und fortschrittliches nachhaltiges Biogas sowie erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs) und elektrischer Strom zehn Jahre lang mit einem Mindestsatz von Null besteuert.
Was die Extra-EU-Schifffahrt angeht, so können die Mitgliedstaaten je nach Art der Aktivität dieselben Befreiungen gewähren oder dieselben Steuersätze anwenden.
In einigen Häfen eröffnet schließlich die Nutzung von Landstrom (d. h. Anschluss an das landseitige Stromnetz) eine sauberere Alternative zur Erzeugung von elektrischem Strom an Bord von Schiffen. Um einen Anreiz für die diesbezügliche Entwicklung und Nutzung zu schaffen, kann Landstrom, der Schiffen an ihren Liegeplatz im Hafen geliefert wird, von der Steuer befreit werden.
Dieselbe Behandlung sollte für elektrischen Strom gelten, der an stationäre Luftfahrzeuge geliefert wird.
8) Möglichkeit von Steuerbefreiungen für bestimmte Erzeugnisse oder elektrischen Strom aus bestimmten Quellen
Die Möglichkeit, Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen anzuwenden, wäre bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere im Hinblick auf Energieeffizienz- und Umweltschutzziele, in bestimmten Fällen gerechtfertigt, zum Beispiel für elektrischen Strom aus erneuerbaren Quellen; elektrischen Strom, der bei der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, sofern die Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung nach der EU-Definition umweltverträglich sind; erneuerbare Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, fortschrittliche nachhaltige Biokraftstoffe, fortschrittliche nachhaltige flüssige Biobrennstoffe, fortschrittliches nachhaltiges Biogas und fortschrittliche nachhaltige Erzeugnisse der KN-Codes 4401 und 4402 (siehe Artikel 16).
9) Möglichkeit von Steuerermäßigungen für bestimmte Verwendungszwecke
Gezielte Ermäßigungen, welche die im Vorschlag festgelegten Mindestbeträge nicht unterschreiten, können sich aus unterschiedlichen Gründen als notwendig erweisen, um beispielsweise Energieeffizienz zu erzielen oder sozialen Erwägungen Rechnung zu tragen (siehe Artikel 17).
Unter anderem würde eine mögliche Ermäßigung, welche die Mindestbeträge nicht unterschreitet, für als Heizstoff verwendete Energieerzeugnisse und für elektrischen Strom gelten, wenn sie von privaten Haushalten genutzt werden. In diesem Fall sollte die Mindestbesteuerung beim Nullsatz beginnen und sich während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren um ein Zehntel der endgültigen Mindestsätze pro Jahr erhöhen (siehe Artikel 17 Buchstabe c).
Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, die von privaten Haushalten genutzt werden, welche nach einer harmonisierten EU-Definition als vulnerabel anerkannt sind, könnten für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie von der Steuer befreit werden (siehe Artikel 17 Buchstabe c).
In Bezug auf bestimmte Sektoren (Landwirtschaft, Gartenbau, Aquakultur und Forstwirtschaft) würden Ermäßigungen gelten, welche die Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten, die für Energieerzeugnisse für Heizzwecke und für elektrischen Strom gelten würden (siehe Artikel 17 Buchstabe d).
10) Energieintensive Betriebe und sonstige Betriebseinheiten
Gezielte Ermäßigungen, welche die Mindestbeträge nicht unterschreiten, können sich als notwendig erweisen, um Anreize für die Verwirklichung der Umweltschutzziele und die Verbesserung der Energieeffizienz des Produktionssektors der EU zu schaffen (siehe Artikel 18).
Diese Ermäßigungen würden entweder an eine strenge Definition oder an nachprüfbare Anstrengungen zur Erreichung der genannten Ziele geknüpft.
11) Liste der Energieerzeugnisse, die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen unterliegen
Um die Rechtssicherheit zu verbessern und das Betrugsrisiko zu mindern, sollten ausgewählte Energieerzeugnisse (z. B. Schmieröle) Kontroll- und Beförderungsbestimmungen unterliegen (siehe Artikel 21).
12) Steueranspruch bei bestimmten Energieerzeugnissen
Angesichts der Analogien der physikalischen Eigenschaften sollte der Steuertatbestand für Wasserstoff an denjenigen für Erdgas angeglichen werden; bei diesem fällt die Steuer zum Zeitpunkt der Lieferung durch den Verteiler oder Weiterverteiler an (siehe Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1).
Was elektrischen Strom anbelangt, so würden es jüngste und künftige Entwicklungen bei den Speichertechnologien erfordern, dass Stromspeicheranlagen und Transformatoren, wenn sie Strom liefern, als Weiterverteiler betrachtet werden können, um das Risiko einer Doppelbesteuerung zu vermeiden (siehe Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2).
Aufgrund der Ähnlichkeiten der physikalischen Eigenschaften und der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten sollten außerdem Erzeugnisse der KN-Codes 2703 (Torf), 4401 (Brennholz; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss) und 4402 (Holzkohle) der Besteuerung unterliegen und wie Steinkohle, Koks und Braunkohle zum Zeitpunkt der Lieferung nach den von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren besteuert werden (siehe Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 5).
13) Definition des Begriffs „Hauptbehälter“
Um den freien Verkehr zu gewährleisten und gleichzeitig den Sicherheitsanforderungen an Nutzfahrzeuge und Spezialcontainer Genüge zu tun, sollte die Begriffsbestimmung für Hauptbehälter solcher Fahrzeuge dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kraftstoffbehälter nicht ausschließlich vom Hersteller in die Nutzfahrzeuge eingebaut werden (siehe Artikel 25).
14) Berichtspflicht der Mitgliedstaaten
Damit genaue Informationen über das Funktionieren der Richtlinie vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die von ihnen festgelegten Steuerbeträge sowie das entsprechende besteuerte Volumen von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom mitteilen (siehe Artikel 26).
15) Bericht der Kommission an den Rat
Die Kommission sollte dem Rat erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung unterbreiten.
Im Bericht der Kommission sollten unter anderem die Mindeststeuerbeträge, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen insbesondere in Bezug auf die Energieeffizienz, der Einsatz von elektrischem Strom im Verkehr sowie die Berechtigung der im Vorschlag festgelegten Befreiungen, Ermäßigungen und Differenzierungen untersucht werden. Der Bericht trägt dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts, ökologischen und sozialen Erwägungen, dem Realwert der Mindeststeuerbeträge sowie den allgemeinen einschlägigen Zielen der Verträge Rechnung (siehe Artikel 31).
16) Anhang I und Tabellen mit Mindestsätzen
Anhang I enthält die Tabellen mit den Mindeststeuerbeträgen – ausgedrückt in EUR/GJ – für Kraftstoffe, die für die in Artikel 7 und in Artikel 8 Absatz 2 genannten Zwecke verwendet werden, für Heizstoffe und für elektrischen Strom (siehe die Tabellen A, B, C und D).
Diese Mindestbeträge gelten in gleicher Weise, wenn sie in anderen einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie erwähnt werden.
🡻 2003/96/EG (angepasst)
2021/0213 (CNS)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES
zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften ⌦ der Union ⌫ zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ⌦ über die Arbeitsweise der Europäischen Union ⌫, insbesondere auf Artikel 93 ⌦ 113 und Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a ⌫,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
⇩ neu
(1)Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Richtlinie neu zu fassen.
(2)Die Richtlinie 2003/96/EG wurde erlassen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes im Hinblick auf die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom zu gewährleisten. Darüber hinaus enthielt die Richtlinie 2003/96/EG auch Umweltschutzanforderungen, insbesondere im Hinblick auf das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 1 (angepasst)
Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle
und der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle
ist auf die Mineralölerzeugnisse beschränkt.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 2 (angepasst)
Das Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen über eine Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse mit Ausnahme der Mineralöle kann dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich sein.
⇩ neu
(3)Es ist sicherzustellen, dass klare Vorschriften für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom weiterhin zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beitragen, während gleichzeitig die Herausforderungen im Klima- und Umweltbereich im Kontext der Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“ angegangen werden. Die Energiebesteuerung kann zum Ziel einer Reduzierung der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % gegenüber 1990 bis zum Jahr 2030 und ebenso zum Null-Schadstoff-Ziel durch die Anwendung des Verursacherprinzips beitragen, indem sie gewährleistet, dass die Besteuerung von Kraft- und Heizstoffen sowie elektrischem Strom die Auswirkungen, die diese auf Umwelt und Gesundheit haben, besser widerspiegelt. Der Beitrag der Energiebesteuerung zu diesen Zielen wurde vom Rat in seinen Schlussfolgerungen zum EU-Rahmen für die Energiebesteuerung gebilligt.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 3 (angepasst)
Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle.
⇩ neu
(4)Umweltsteuern können den Mitgliedstaaten als kostenwirksames Instrument zur Erzielung der angestrebten Reduktion von Treibhausgasen dienen. Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erfordert gemeinsame Vorschriften für diese Besteuerung.
(5)Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Energiebesteuerung von Kraftstoffen, Heizstoffen und elektrischem Strom für ein breites Spektrum von Zielen einzusetzen, die nicht unbedingt oder nicht speziell oder ausschließlich mit der Reduktion von Treibhausgasen zusammenhängen.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 4
(6)Erhebliche Abweichungen zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen nationalen Energiesteuerbeträgen könnten sich als abträglich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erweisen.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 5 (angepasst)
(7)Durch die Festsetzung angemessener gemeinschaftlicher Mindeststeuerbeträge ⌦ der Union ⌫ lassen sich die derzeit bestehenden Unterschiede bei den nationalen Steuersätzen möglicherweise verringern.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 6 (angepasst)
Nach Artikel 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 7 (angepasst)
(8)Die Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ hat als Unterzeichner des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen das Protokoll von Kyoto ⌦ Übereinkommen von Paris ⌫ ratifiziert. Die Besteuerung der Energieerzeugnisse – und, gegebenenfalls, des elektrischen Stroms – ist eines der Instrumente, die zur Verfügung stehen, um die Ziele des Protokolls von Kyoto ⌦ Übereinkommens von Paris ⌫ zu erreichen.
⇩ neu
(9)Es sollten Vorschriften erlassen werden, welche die Energiebesteuerung vom Energiegehalt von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, gekoppelt mit deren Umweltleistung, abhängig machen. Für diese Zwecke sollte auf die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und Rates, der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates Bezug genommen werden. Des Weiteren sollte die Liste der Energieerzeugnisse durch die Aufnahme bestimmter Energieerzeugnisse aktualisiert werden, um eine einheitliche, standardisierte Behandlung dieser Kraft- und Heizstoffe zu gewährleisten.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 8 (angepasst)
Der Rat muss in regelmäßigen Abständen die Befreiungen, die Ermäßigungen und die Mindeststeuerbeträge unter Berücksichtigung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes, des realen Werts der Mindeststeuerbeträge, der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft und der allgemeinen Ziele des Vertrags überprüfen.
⇩ neu
(10)Im Interesse der Steuerneutralität sollten in Bezug auf die einzelnen Verwendungszwecke von Energieerzeugnissen für jede Komponente der Energiebesteuerung dieselben Mindeststeuerbeträge gelten. Werden auf diese Weise gleiche Mindeststeuerbeträge festgelegt, sollten die Mitgliedstaaten auch aus Gründen der Steuerneutralität für alle betreffenden Erzeugnisse gleiche nationale Steuerbeträge gewährleisten.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 9 (angepasst)
Den Mitgliedstaaten sollte die nötige Flexibilität für die Festlegung und die Durchführung von auf den jeweiligen nationalen Kontext abgestimmten politischen Maßnahmen eingeräumt werden.
⇩ neu
(11)Außerdem sollten die Mitgliedstaaten stets die Rangfolge der für die verschiedenen Erzeugnisse entsprechend dem jeweiligen Verwendungszweck im Anhang festgelegten Mindestbeträge beibehalten, um eine auf die Umweltanforderungen zugeschnittene Struktur der Steuersätze zu gewährleisten. Die Mindestbeträge der Energiebesteuerung sollten jedes Jahr automatisch angeglichen werden, um die Entwicklung ihres Realwerts zu berücksichtigen und so das derzeitige Harmonisierungsniveau aufrechtzuerhalten und die mit den Energie- und Nahrungsmittelpreisen verbundene Volatilität zu verringern. Bei dieser Angleichung sollten die Änderungen des von Eurostat veröffentlichten unionsweiten harmonisierten Verbraucherpreisindex (ohne Energie und unverarbeitete Nahrungsmittel) zugrunde gelegt werden.
(12)Um eine reibungslose Durchführung bestimmter Vorschriften in Bezug auf einige Erzeugnisse oder Verwendungszwecke zu gewährleisten, bedarf es eines Übergangszeitraums für die Anwendung.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 10 (angepasst)
⇨ neu
(13)⇨ Grundsätzlich sollten die Mitgliedstaaten auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom Steuerbeträge anwenden, die nicht unter den in der Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträgen liegen. ⇦ Die Mitgliedstaaten haben den Wunsch geäußert, Steuern unterschiedlicher Art auf Energieerzeugnisse und auf elektrischen Strom einzuführen oder beizubehalten. Im Hinblick darauf ⌦ Es ⌫ sollte bestimmt werden, dass die Mitgliedstaaten die Anforderung hinsichtlich der Mindeststeuerbeträge erfüllen, wenn die Gesamtheit der von ihnen als indirekte Steuern erhobenen Abgaben (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge ⌦ der Union ⌫ nicht unterschreitet.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 11 (angepasst)
(14)Es ist Sache des einzelnen Mitgliedstaats zu entscheiden, durch welche steuerlichen Maßnahmen er diesen gemeinschaftlichen ⌦ Unions ⌫rRahmen zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und von elektrischem Strom umsetzen will. Die Mitgliedstaaten können in diesem Zusammenhang auch beschließen, die Gesamtsteuerlast nicht zu erhöhen, falls sie der Ansicht sind, dass die Umsetzung dieses Grundsatzes der Aufkommensneutralität dazu beitragen könnte, ihre Steuersysteme zu restrukturieren und zu modernisieren, indem umweltfreundlichere Verhaltensweisen begünstigt werden und eine verstärkte Beachtung des Faktors Arbeitseinsatz gefördert wird.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 12 (angepasst)
(15)Die Energiepreise sind Schlüsselelemente der Energie-, Verkehrs- und Umweltpolitik der Gemeinschaft ⌦ in der Union ⌫.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 13
Die Preise der Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms werden unter anderem durch den Steueranteil bedingt.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 14
Die Mindeststeuerbeträge sollten die Wettbewerbsposition der jeweiligen Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms widerspiegeln. In diesem Zusammenhang wäre es ratsam, diese Mindestbeträge soweit wie möglich nach dem Energieinhalt dieser Erzeugnisse zu berechnen. Es ist jedoch nicht angebracht, diese Methode auf Kraftstoffe anzuwenden.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 15
Die Möglichkeit, gestaffelte nationale Steuersätze für ein und dasselbe Erzeugnis anzuwenden, sollte unter bestimmten Umständen oder beständigen Voraussetzungen zulässig sein, sofern die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge und die Binnenmarkt- und Wettbewerbsregeln eingehalten werden.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 16 (angepasst)
(16)Da der innergemeinschaftliche Handel mit Wärme ⌦ innerhalb der Union ⌫ nur einen sehr begrenzten Umfang hat, sollte dieser gemeinschaftliche ⌦ Unions ⌫rRahmen nicht für die Endenergiebesteuerung von Wärme gelten.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 17 (angepasst)
(17)Je nach Verwendung der Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms sind unterschiedliche gemeinschaftliche Mindeststeuerbeträge ⌦ der Union ⌫ festzusetzen.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 18
⇨ neu
(18)Die zu bestimmten industriellen und gewerblichen Zwecken sowie als Heizstoff verwendeten Energieerzeugnisse werden in der Regel niedriger besteuert als die als Kraftstoff verwendeten Energieerzeugnisse. ⇨ Elektrischer Strom sollte im Hinblick auf die Förderung seiner Nutzung, vor allem im Verkehrssektor, stets zu den am wenigsten besteuerten Energiequellen gehören. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten anstreben, während des notwendigen Zeitraums nach Inkrafttreten dieser Richtlinie elektrischen Strom zum Aufladen von Elektrofahrzeugen und für Heizzwecke gleich zu besteuern. ⇦
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 19
Für Dieselkraftstoffe, die insbesondere von gemeinschaftsweit tätigen Güterkraftverkehrsunternehmern verwendet werden, ist die Möglichkeit einer besonderen steuerlichen Behandlung einschließlich von Maßnahmen, die die Einführung eines Systems von Straßennutzungsgebühren ermöglichen, vorzusehen, um die Wettbewerbsverzerrungen in Grenzen zu halten, denen die Wirtschaftsbeteiligten ausgesetzt sein könnten.
⇩ neu
(19)Die Notwendigkeit, die Ziele der Richtlinie zu verfolgen, macht es erforderlich, zwischen gewerblich und nichtgewerblich genutztem Dieselkraftstoff sowie betrieblicher und nichtbetrieblicher Nutzung von Heizstoffen und elektrischem Strom nicht zu unterscheiden.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 20
Die Mitgliedstaaten müssen gegebenenfalls zwischen gewerblich und nichtgewerblich genutztem Dieselkraftstoff differenzieren können. Sie können diese Möglichkeit nutzen, um die Kluft zwischen nichtgewerblich als Kraftstoff besteuertem Gasöl und Benzin zu verringern.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 21
In steuerlicher Hinsicht kann zwischen betrieblicher und nichtbetrieblicher Verwendung von Energieerzeugnissen und von Strom unterschieden werden.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 22 (angepasst)
(20)Für Energieerzeugnisse sollten im Wesentlichen dann gemeinschaftliche Rahmenvorschriften ⌦ der Union ⌫ gelten, wenn sie als Heizstoff oder Kraftstoff verwendet werden. Es entspricht daher der Art und Logik des Steuersystems, die Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken und zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff sowie für mineralogische Verfahren vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften auszunehmen. Elektrischer Strom, der in ähnlicher Weise verwendet wird, sollte ebenso behandelt werden.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 23
Bestehende internationale Verpflichtungen sowie der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Gemeinschaft machen es ratsam, bestehende Steuerbefreiungen für Energieprodukte zur Verwendung in der Luft- und Schifffahrt – außer in der Luft- und Schifffahrt zu privaten Vergnügungszwecken – beizubehalten; die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Steuerbefreiungen einzuschränken.
⇩ neu
(21)Die Union und die Mitgliedstaaten haben multilaterale Luftverkehrsabkommen oder bilaterale Abkommen mit Drittländern geschlossen. Diese Abkommen umfassen auch Bestimmungen über die Besteuerung von Flugtreibstoff. Flugtreibstoff unterlag traditionell einer steuerlichen Vorzugsbehandlung. Die Notwendigkeit, die Ziele der Richtlinie zu verfolgen, macht es unbeschadet der genannten internationalen Abkommen erforderlich, dass Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, die für die Luftfahrt innerhalb der EU – ausgenommen reine Frachtflüge – geliefert werden, besteuert werden sollten. Solange es keine effizienteren Alternativen gibt, ist die Steuerbefreiung für Treibstoff, der für reine Frachtflüge genutzt wird, weiterhin nötig.
(22)Im Hinblick auf eine reibungslose Durchführung dieser Richtlinie würden während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren die Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe erreicht, die in der nichtgewerblichen Luftfahrt und für gewerbliche Flüge innerhalb der EU verwendet werden, während für nachhaltige alternative Kraftstoffe und elektrischen Strom zehn Jahre lang ein Mindestsatz von Null gelten würde. Für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für die gewerbliche Luftfahrt und für nichtgewerbliche Flüge innerhalb der EU verwendet werden, sollte die in den Mitgliedstaaten für Kraftstoffe und elektrischen Strom festgelegte Standardbesteuerung gelten.
(23)Kraftstoffe für die Schifffahrt, einschließlich der Fischerei, sollten ebenfalls besteuert werden, und Mitgliedstaaten, die Vertragspartei internationaler Übereinkünfte sind, in denen die Befreiung solcher Kraftstoffe festgelegt ist, müssen die Unvereinbarkeiten bis zum Datum der Anwendung dieser Richtlinie beseitigen. Einer unterschiedlichen Besteuerung bedarf es für die Nutzung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom für den Schifffahrtslinienverkehr, die Fischerei und die Frachtschifffahrt innerhalb der EU sowie die jeweiligen Tätigkeiten am Liegeplatz. In Anbetracht der Besonderheit dieser Verwendungszwecke sollten die Mindeststeuerbeträge unter denen für die allgemeine Verwendung von Kraftstoff liegen. Um einen Anreiz für die Nutzung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe und elektrischen Stroms zu schaffen, sollten solche Kraftstoffe und elektrischer Strom zehn Jahre lang von der Steuer befreit sein. Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, die für die sonstige Schifffahrt innerhalb der EU verwendet werden, sollten der in den Mitgliedstaaten für Kraftstoffe und elektrischen Strom geltenden Standardbesteuerung unterliegen.
(24)Die Mitgliedstaaten können für die Extra-EU-Luftfahrt, unbeschadet internationaler Verpflichtungen, sowie für die Extra-EU-Schifffahrt, einschließlich der Fischerei, je nach Art der Tätigkeit dieselben Befreiungen gewähren oder dieselben Steuerbeträge anwenden wie bei den entsprechenden Tätigkeiten innerhalb der EU.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 24
⇨ neu
(25)Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen anzuwenden, sofern dies nicht ⇨ die Umweltziele und ⇦ das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 25
⇨ neu
(26)Insbesondere die ⇨ hocheffiziente ⇦ Kraft-Wärme-Kopplung und – im Hinblick auf die Förderung des Einsatzes alternativer Energiequellen – erneuerbare Energieträger können Anspruch auf eine Vorzugsbehandlung haben.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 26
Es ist angebracht, einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen zu schaffen, der den Mitgliedstaaten Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen zugunsten von Biokraftstoffen erlaubt, wodurch ein Beitrag zu einem reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarktes geleistet und sowohl den Mitgliedstaaten als auch den Wirtschaftsbeteiligten angemessene Rechtssicherheit geboten würde. Die Auswirkungen ungleicher Wettbewerbsbedingungen sollten begrenzt werden, und die Erzeuger und Verteiler von Biokraftstoffen müssen weiterhin Anreize in Form von Senkungen der Gestehungskosten erhalten, unter anderem durch Anpassungen der Verbrauchsteuersätze seitens der Mitgliedstaaten entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 27 (angepasst)
Diese Richtlinie steht der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren
sowie der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
nicht entgegen, wenn das zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmte oder als solches zum Verkauf angebotene oder verwendete Erzeugnis Ethylalkohol gemäß der Definition in der Richtlinie 92/83/EWG ist.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 28
Bestimmte Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen könnten sich vor allem wegen der unzureichenden Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene, wegen der Gefahr einer niedrigeren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene oder aus sozialen oder umweltpolitischen Erwägungen als erforderlich erweisen.
⇩ neu
(27)Gezielte Steuerermäßigungen könnten sich als erforderlich erweisen, um Anreize für die Verwirklichung der Umweltschutzziele und die Verbesserung der Energieeffizienz des Produktionssektors der Union zu schaffen.
(28)Gezielte Steuerermäßigungen könnten sich außerdem als erforderlich erweisen, um die sozialen Auswirkungen der Energiesteuern abzufedern. Zum Schutz vulnerabler Haushalte könnte sich eine Steuerbefreiung vorübergehend als notwendig erweisen.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 29
Betriebe, die freiwillige Vereinbarungen eingehen, um den Umweltschutz und die Energieeffizienz wesentlich zu verstärken, verdienen Aufmerksamkeit. Unter diesen Betrieben verdienen energieintensive Betriebe eine Sonderbehandlung.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 30
Übergangsfristen und Sondervereinbarungen können erforderlich sein, um den Mitgliedstaaten eine reibungslose Angleichung an die neuen Steuersätze zu ermöglichen und dadurch negative Nebenwirkungen einzuschränken.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 31
⇨ neu
(29)⇨ In Anbetracht der finanziellen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen für die einzelnen Mitgliedstaaten, wie zum Beispiel die notwendige Elektrifizierung des Verkehrssektors, ⇦ Es muss ein Verfahren vorgesehen werden, das den Mitgliedstaaten in einem bestimmten Zeitraum die Einführung weiterer Ausnahmeregelungen oder ermäßigte Steuersätze gestattet. ⇨ Aus Gründen des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie im Hinblick auf die Verringerung der Luftverschmutzung muss ein Verfahren vorgesehen werden, das den Mitgliedstaaten in einem bestimmten Zeitraum die Einführung spezifischer erhöhter Steuersätze gestattet. Eine solche Genehmigung sollte nach einem begründeten Antrag des Mitgliedstaats und auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß Artikel 291 AEUV erteilt werden. ⇦ Solche Ausnahmeregelungen oder Ermäßigungen ⇨ Maßnahmen ⇦ sollten regelmäßig überprüft werden.
⇩ neu
(30)Die Liste der Energieerzeugnisse, die den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG des Rates unterliegen, sollte ausgewählte Energieerzeugnisse umfassen, um eine einheitliche, standardisierte Behandlung dieser Erzeugnisse zu gewährleisten und dem Risiko von Steuerhinterziehung, -vermeidung oder -missbrauch Rechnung zu tragen.
(31)Um den freien Verkehr zu gewährleisten und gleichzeitig den Sicherheitsanforderungen an Nutzfahrzeuge und Spezialcontainer Genüge zu tun, sollte die Begriffsbestimmung für Hauptbehälter solcher Fahrzeuge dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kraftstoffbehälter nicht ausschließlich vom Hersteller in die Nutzfahrzeuge eingebaut werden.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 32 (angepasst)
(32)Es sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte nationale Maßnahmen melden. Diese Meldung entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Mitteilungspflicht bei bestimmten nationalen Maßnahmen im Sinne von Artikel 88 ⌦ 108 ⌫ Absatz 3 des Vertrags ⌦ AEUV ⌫. Diese Richtlinie greift ⌦ sollte ⌫ dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 ⌦ 107 ⌫ und 88 ⌦ 108 ⌫ des Vertrags ⌦ AEUV ⌫ nicht vor ⌦ greifen ⌫ .
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 33
(33)Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/12/EWG Richtlinie 2008/118/EG sollte erforderlichenfalls auf die in dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse und indirekten Steuern ausgeweitet werden.
⇩ neu
(34)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um festzulegen, ob die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG auf die Erzeugnisse, die Anlass zu Steuerhinterziehung, -vermeidung oder Missbrauch geben, anzuwenden sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
🡻 2003/96/EG Erwägungsgrund 34 (angepasst)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen werden ––
⇩ neu
(35)Es sollte auf die derzeit geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur Bezug genommen werden. Um sicherzustellen, dass die Bezugnahmen auf Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) in dieser Richtlinie erforderlichenfalls aktualisiert werden und die Mindeststeuersätze die Preisentwicklung widerspiegeln, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Aktualisierung der Bezugnahmen auf diese KN-Codes und der Aktualisierung der Mindeststeuersätze auf Grundlage der jährlichen Veränderungen des Verbraucherpreisindex zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhält der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(36)Die Kommission sollte dem Rat erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle fünf Jahre über die Anwendung der Richtlinie Bericht erstatten und dabei insbesondere die Mindeststeuerbeträge, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf die Energieeffizienz, den Einsatz von elektrischem Strom im Verkehr sowie die Berechtigung der in dieser Richtlinie festgelegten Befreiungen, Ermäßigungen und Differenzierungen untersuchen. Der Bericht sollte dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, ökologischen und sozialen Erwägungen, dem Realwert der Mindeststeuerbeträge sowie den allgemeinen einschlägigen Zielen der Verträge Rechnung tragen.
(37)Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.
(38)Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang II Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht und des Zeitpunkts ihrer Anwendung unberührt lassen —
🡻 2003/96/EG
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
1.
Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom.
⇩ neu
2.
Für die Zwecke dieser Richtlinie wird die Steuer in EUR/GJ berechnet, wobei der Nettowärmeinhalt der Energieerzeugnisse und von elektrischem Strom gemäß Anhang IV der Richtlinie 2012/27/EU, umgerechnet in Gigajoule, zugrunde gelegt wird. Im Fall von Erzeugnissen aus Biomasse gelten die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Werte, umgerechnet in Gigajoule, als Referenzwerte.
Ist in der Richtlinie 2012/27/EU oder der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das betreffende Erzeugnis kein Nettowärmeinhalt angegeben, so stützen sich die Mitgliedstaaten auf die verfügbaren einschlägigen Informationen zu dessen Nettowärmeinhalt.
🡻 2003/96/EG
⇨ neu
Artikel 2
1.
Als Energieerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie gelten die Erzeugnisse:
a)der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
b)der KN-Codes ⇨ 2207, 2208 90 91 und 2208 90 99, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden und gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Richtlinie 92/83/EWG von der harmonisierten Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholische Getränke befreit sind ⇦ 2701, 2702 und 2704 bis 2715;
c)der KN-Codes ⇨ 2701 bis 2715 ⇦ 2901 bis 2902;
d)des KN-Codes ⇨ 2804 10 ⇦ 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
⇩ neu
e)des KN-Codes 2814, die als Kraftstoff verwendet werden;
🡻2003/96/EG
⇨ neu
ef)desr KN-Codes 3403 ⇨ 2901 und 2902 ⇦;
fg)des KN-Codes 3811 ⇨ 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden ⇦;
gh)desr KN-Codes 3817 ⇨ 2909 19 10 und 2909 19 90, letztere bei Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff ⇦;
hi)des KN-Codes ⇨ 3403; ⇦ 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.
⇩ neu
j)des KN-Codes 3811;
k)des KN-Codes 3814, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
l)des KN-Codes 3817;
m)des KN-Codes 3823 19, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
n)der KN-Codes 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
o)der KN-Codes 4401 und 4402, die als Heizstoff in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 5 MW oder mehr verwendet werden.
🡻 2003/96/EG (angepasst)
⇨ neu
2.
Diese Richtlinie gilt ferner für folgendes Erzeugnis:
Elektrischer Strom im Sinne des KN-Codes 2716.
3.
Zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmte oder als solche zum Verkauf angebotene bzw. verwendete andere Energieerzeugnisse als diejenigen, für die in dieser Richtlinie ein ⇨ Mindest ⇦sSteuerbetrag⌦ beträge ⌫ festgelegt wurde⌦ n ⌫, werden je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert.
Neben den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen sind alle zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen bzw. verwendeten Erzeugnisse zu dem für einen gleichwertigen Kraftstoff erhobenen Steuersatz zu besteuern.
Neben den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen wird mit Ausnahme von Torf jeder andere Kohlenwasserstoff, der zum Verbrauch zu Heizzwecken bestimmt ist oder als solcher zum Verbrauch angeboten bzw. verwendet wird, zu dem für ein gleichwertiges Energieerzeugnis erhobenen Steuersatz besteuert.
⇩ neu
Zum Verbrauch als Kraftstoff bestimmte oder als solche zum Verkauf angebotene bzw. verwendete andere Erzeugnisse als Energieerzeugnisse werden zu dem für einen gleichwertigen Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert.
Andere Zusätze und Verlängerungsmittel für Kraftstoffe als Wasser werden wie der gleichwertige Kraftstoff besteuert.
Andere als die in Absatz 1 genannten Kohlenwasserstoffe, die zum Verbrauch zu Heizzwecken bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden, werden zu dem für ein gleichwertiges Energieerzeugnis erhobenen Steuersatz besteuert.
🡻 2003/96/EG
4.
Diese Richtlinie gilt nicht für:
a)die Endenergiebesteuerung der Wärme und für die Besteuerung von Erzeugnissen der KN-Codes 4401 und 4402;
b)für folgende Verwendungen von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom:
–für Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
–für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck;
Ein Energieerzeugnis hat dann zweierlei Verwendungszweck, wenn es sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. Die Verwendung von Energieerzeugnissen bei der chemischen Reduktion, bei Elektrolysen und bei Prozessen in der Metallindustrie ist als zweierlei Verwendungszweck anzusehen.
–für elektrischen Strom, der hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird;
–für elektrischen Strom, wenn er mehr als 50 % der Kosten für ein Erzeugnis ausmacht. Die Kosten eines Erzeugnisses errechnen sich durch die Addition der insgesamt erworbenen Waren und Dienstleistungen sowie der Personalkosten zuzüglich der Abschreibungen auf Ebene des Betriebs im Sinne von Artikel 11. Dabei werden die durchschnittlichen Kosten pro Einheit berechnet. Die „Kosten des elektrischen Stroms“ werden bestimmt durch den tatsächlich gezahlten Strompreis oder die Kosten für die Stromerzeugung, wenn der Strom im Betrieb gewonnen wird;
–für mineralogische Verfahren;
Als mineralogische Verfahren gelten Verfahren, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft
unter die NACE-Klasse DI 26 „Verarbeitung nicht-metallischer Mineralien“ fallen.
Für diese Energieerzeugnisse gilt jedoch Artikel 20.
5.
Die in dieser Richtlinie genannten Codes der Kombinierten Nomenklatur beziehen sich auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
geltende Fassung.
Einmal jährlich wird nach dem in Artikel 27 genannten Verfahren eine Entscheidung über die Aktualisierung der Codes der Kombinierten Nomenklatur für die in dieser Richtlinie genannten Erzeugnisse getroffen. Diese Entscheidung darf nicht dazu führen, dass die Mindeststeuersätze nach dieser Richtlinie geändert werden oder dass Energieerzeugnisse oder elektrischer Strom zu der Liste hinzugefügt oder daraus gestrichen werden.
⇩ neu
4.
Auf steuerbare Erzeugnisse gemäß den Absätzen 1 und 3, die aus Biomasse hergestellt oder gewonnen werden, werden unter Steueraufsicht die spezifischen, im Einklang mit dieser Richtlinie für diese Erzeugnisse festgelegten Steuerbeträge angewandt, sofern sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a)
die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001, ausgenommen Erzeugnisse mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der genannten Richtlinie;
b)
sie werden aus den in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten Rohstoffen hergestellt.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummer 24 für „Biomasse“, Nummer 28 für „Biogas“, Nummer 32 für „flüssige Biobrennstoffe“, Nummer 33 für „Biokraftstoffe“ und Nummer 34 für „fortschrittliche Biokraftstoffe“ der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als ‚fortschrittliches‘ Biogas, ‚fortschrittliche‘ flüssige Biobrennstoffe und ‚fortschrittliche‘ Erzeugnisse der KN-Codes 4401 und 4402 Erzeugnisse, die aus den in Anhang IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden. Biokraftstoffe, Biogas und flüssige Biobrennstoffe aus den in Anhang IX Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten Rohstoffen gelten als fortschrittlichen Erzeugnissen gleichwertig.
5.
Auf steuerbare Erzeugnisse gemäß den Absätzen 1 und 3, die unter die Begriffsbestimmung von „erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs“ oder „CO2-arme Brennstoffe“ fallen, können unter Steueraufsicht die spezifischen, im Einklang mit dieser Richtlinie für diese Erzeugnisse festgelegten Steuerbeträge angewandt werden, sofern
a)
„erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs“ andere Brennstoffe als Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biogas bezeichnet, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt;
b)
„CO2-arme Brennstoffe“ CO2-armen Wasserstoff und synthetische gasförmige und flüssige Brennstoffe bezeichnet, deren Energiegehalt aus CO2-armem Wasserstoff stammt, sowie fossile Brennstoffe, die die technischen Bewertungskriterien erfüllen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) […]/[…] leistet. „Wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind in diese Kategorie aufzunehmen.
6.
Besteht ein Teil eines steuerbaren Erzeugnisses aus einem oder mehreren der in den vorherigen Absätzen genannten Erzeugnisse, so wird die Besteuerung der Bestandteile entsprechend auf Grundlage dieser Richtlinie festgelegt, unabhängig von dem KN-Code, unter den das Erzeugnis insgesamt fällt.
7.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e, g, h, k, m, n und o sowie von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b, h, i, l, m und n gelten zur Lieferung bestimmte Erzeugnisse als zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt, wenn dem Lieferer bewusst ist oder ihm normalerweise bewusst sein sollte, dass der Empfänger beabsichtigt, die Erzeugnisse als Heiz- oder Kraftstoff zu verwenden. In Absatz 1 Buchstabe a und in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erzeugnisse gelten nicht als zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt, wenn sie an einen Hersteller gemäß Absatz 1 Buchstabe n und Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe n geliefert werden.
8.
In dieser Richtlinie enthaltene Verweise auf Codes der Kombinierten Nomenklatur sind als Verweise auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission geänderten Fassung zu verstehen.
Wird die in Unterabsatz 1 genannte Verordnung ersetzt oder müssen die in dieser Richtlinie genannten Codes aufgrund einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur geändert werden, so ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Codes der Kombinierten Nomenklatur für die in dieser Richtlinie genannten Erzeugnisse zu aktualisieren oder um den Verweis in Unterabsatz 1 zu aktualisieren und an die geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur anzugleichen.
Diese delegierten Rechtsakte dürfen nicht dazu führen, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Mindeststeuersätze geändert werden oder dass Energieerzeugnisse oder elektrischer Strom zu der Liste hinzugefügt oder daraus gestrichen werden.
🡻 2003/96/EG
Artikel 3
Die in der Richtlinie 92/12/EWG genannten Begriffe „Mineralöle“ und „Verbrauchsteuern“, soweit diese auf Mineralöle Anwendung finden, sind dahin gehend auszulegen, dass sie alle Energieerzeugnisse, den elektrischen Strom und alle nationalen indirekten Steuern nach Artikel 2 bzw. Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie umfassen.
⇩ neu
Artikel 3
1.
Diese Richtlinie gilt nicht für:
a)
die Endenergiebesteuerung der Wärme;
b)
folgende Verwendungen von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom:
—
Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden
—
Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck
Ein Energieerzeugnis hat dann zweierlei Verwendungszweck, wenn es sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. Die Verwendung von Energieerzeugnissen bei der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie, wenn Energieerzeugnisse unmittelbar im Prozess oder für die direkte Energiezufuhr zum Prozess genutzt werden oder ihr Verbrauch mit dem Prozess in Zusammenhang steht, ist als zweierlei Verwendungszweck anzusehen.
—
elektrischen Strom, der hauptsächlich bei der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird, wenn elektrischer Strom unmittelbar im Prozess oder für die direkte Energiezufuhr zum Prozess genutzt wird oder sein Verbrauch mit dem Prozess in Zusammenhang steht.
2.
Artikel 21 gilt für Energieerzeugnisse, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b verwendet werden.
🡻 2003/96/EG
Artikel 4
1.
Die Steuerbeträge, die die Mitgliedstaaten für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom nach Artikel 2 vorschreiben, dürfen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten.
2.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Steuerbetrag“ die Gesamtheit der als indirekte Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) erhobenen Abgaben, die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr direkt oder indirekt anhand der Menge an Energieerzeugnissen und elektrischem Strom berechnet werden.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten können unter Steueraufsicht gestaffelte Steuersätze anwenden, soweit diese die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und zwar in den folgenden Fällen:
–Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen den gestaffelten Steuersätzen und der Qualität der Erzeugnisse;
–die gestaffelten Steuersätze richten sich nach dem Verbrauch an elektrischem Strom und sonstigen Energieerzeugnissen, die als Heizstoff verwendet werden;
–die Steuersätze gelten für den öffentlichen Personennahverkehr (einschließlich Taxis), die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Menschen mit Behinderung oder Krankenwagen.
–es wird bei den in den Artikeln 9 und 10 genannten Energieerzeugnissen bzw. dem elektrischen Strom zwischen betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung unterschieden.
⇩ neu
Artikel 5
1.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in Fällen, in denen in Anhang I für eine bestimmte Verwendung gleiche Mindeststeuerbeträge festgesetzt sind, für alle auf diese Weise verwendeten Erzeugnisse gleiche Steuerbeträge festgesetzt werden. Außerdem behalten die Mitgliedstaaten stets die Rangfolge der für die verschiedenen Erzeugnisse entsprechend dem jeweiligen Verwendungszweck in Anhang I festgelegten Mindestbeträge bei.
Soweit in dieser Richtlinie nicht anders angegeben, gilt für die Zwecke von Unterabsatz 1 jede Verwendung, für die in Anhang I Tabelle A, B oder C ein Mindeststeuerbetrag vorgesehen wird, als ein einziger Verwendungszweck.
Soweit in dieser Richtlinie nicht anders angegeben, wird für die Zwecke der in Unterabsatz 1 genannten Rangfolge elektrischer Strom zusammen mit anderen Kraft- und Heizstoffen gemäß Anhang I Tabelle B bzw. C eingestuft, es sei denn, dass Mitgliedstaaten einen spezifischen Steuerbetrag auf elektrischen Strom anwenden, der zum Aufladen von Elektrofahrzeugen genutzt wird; in diesem Fall ist elektrischer Strom zusammen mit Kraftstoffen gemäß Anhang I Tabelle A einzustufen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 3 gilt als „Elektrofahrzeug“ ein Elektrofahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
2.
Die in dieser Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträge werden ab dem 1. Januar 2024 jährlich angepasst, um den Änderungen des von Eurostat veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex (ohne Energie und unverarbeitete Nahrungsmittel) Rechnung zu tragen. Die Mindestbeträge werden automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Veränderung dieses Index im vorangegangenen Kalenderjahr erhöht bzw. verringert wird.
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Unterabsatz 1 genannten Mindeststeuerbeträge zu ändern.
🡻 2003/96/EG
⇨ neu
Artikel 6
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen zu gewähren, und zwar entweder:
a)direkt
b)über einen gestaffelten Steuersatz
oder
c)indem sie die entrichteten Steuern vollständig oder teilweise erstatten.
Artikel 7
1.
Ab dem 1. Januar 2004 und ab dem 1. Januar 2010 ⇨ 2023 ⇦ gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindeststeuerbeträge.
⇩ neu
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 wird, wenn ein Übergangszeitraum gemäß Anhang I Tabelle A gilt, die Anhebung der Mindeststeuerbeträge auf ein Zehntel pro Jahr bis zum 1. Januar 2033 festgesetzt. Für CO2-arme Kraftstoffe gilt der für das erste Jahr des Übergangszeitraums festgelegte Mindeststeuerbetrag bis zum 1. Januar 2033.
🡻 2003/96/EG
⇨ neu
Spätestens am 1. Januar 2012 beschließt der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf der Grundlage eines Berichts und eines Vorschlags der Kommission die Mindeststeuerbeträge für Gasöl für einen weiteren am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraum.
2.
Die Mitgliedstaaten dürfen zwischen gewerblich und nicht gewerblich genutztem Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, differenzieren, vorausgesetzt, die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge werden eingehalten und der Steuersatz für gewerbliches Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, wird nicht unter den am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag abgesenkt; dies gilt ungeachtet der in dieser Richtlinie für diese Nutzung festgelegten Ausnahmeregelungen.
3.
„Gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird“, ist Gasöl, das zu folgenden Zwecken als Kraftstoff genutzt wird:
a)Güterbeförderung für Rechnung anderer oder für eigene Rechnung mit einem Kraftfahrzeug oder Lastzug, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Kraftverkehr bestimmt sind und ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 7,5 Tonnen aufweisen;
b)regelmäßige oder gelegentliche Personenbeförderung mit einem Kraftfahrzeug der Kategorie M2 oder der Kategorie M3 gemäß der Definition in Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
.
4.
Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten, die ein System von Straßenbenutzungsabgaben für Kraftfahrzeuge oder Lastzüge einführen, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Kraftverkehr bestimmt sind, auf das von diesen Fahrzeugen verwendete Gasöl einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der unter dem am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag liegt, solange die Gesamtsteuerlast weitgehend gleich bleibt und sofern die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge eingehalten werden sowie der am 1. Januar 2003 für – als Kraftstoff verwendetes – Gasöl geltende nationale Steuerbetrag mindestens doppelt so hoch ist wie der am 1. Januar 2004 geltende Mindeststeuerbetrag.
Artikel 8
1.
Unbeschadet des Artikels 7 gelten ab dem 1. Januar 2004 ⇨ 2023 ⇦ für die Erzeugnisse, die als Kraftstoff im Sinne von Absatz 2 verwendet werden, die in Anhang I Tabelle B festgelegten Mindeststeuerbeträge.
⇩ neu
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 wird, wenn ein Übergangszeitraum gemäß Anhang I Tabelle B gilt, die Anhebung der Mindeststeuerbeträge auf ein Zehntel pro Jahr bis zum 1. Januar 2033 festgesetzt. Für CO2-arme Kraftstoffe gilt der für das erste Jahr des Übergangszeitraums festgelegte Mindeststeuerbetrag bis zum 1. Januar 2033.
🡻 2003/96/EG (angepasst)
⇨ neu
2.
Dieser Artikel ⌦ Absatz 1 ⌫ gilt für die nachstehend genannten industriellen und gewerblichen Verwendungszwecke:
a)Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht ⌦ Aquakultur ⌫ und in der Forstwirtschaft;
b)ortsfeste Motoren;
c)Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen, die im Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Bauarbeiten eingesetzt werden;
d)Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.
Artikel 9
1.
Ab dem 1. Januar 2004 ⇨ 2023 ⇦ gelten für Heizstoffe die in Anhang I Tabelle C festgelegten Mindeststeuerbeträge.
⇩ neu
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 wird, wenn ein Übergangszeitraum gemäß Anhang I Tabelle C gilt, die Anhebung der Mindeststeuerbeträge auf ein Zehntel pro Jahr bis zum 1. Januar 2033 festgesetzt. Für CO2-arme Brennstoffe gilt der für das erste Jahr des Übergangszeitraums festgelegte Mindeststeuerbetrag bis zum 1. Januar 2033.
🡻 2003/96/EG (angepasst)
⇨ neu
2.
Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2003 ermächtigt sind, eine Kontrollgebühr auf Gasöl für Heizzwecke zu erheben, können auch weiterhin für dieses Produkt einen verringerten Satz von 10 EUR je 1000 l erheben. Diese Ermächtigung wird am 1. Januar 2007 aufgehoben, sofern der Rat dies auf der Grundlage eines Berichts und eines Vorschlags der Kommission einstimmig beschließt, nachdem er festgestellt hat, dass der ermäßigte Satz zu niedrig ist, um Probleme im Zusammenhang mit Handelsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden.
Artikel 10
1.
Ab dem 1. Januar 2004 ⇨ 2023 ⇦ gelten für elektrischen Strom die in Anhang I Tabelle C ⌦ Tabelle D ⌫ festgelegten Mindeststeuerbeträge.
2.
Oberhalb der in Absatz 1 genannten Mindeststeuerbeträge können die Mitgliedstaaten festlegen, welche Besteuerungsgrundlage anzuwenden ist, sofern sie dabei die Richtlinie 92/12/EWG einhalten.
Artikel 11
1.
„Betriebliche Verwendung“ bezeichnet in dieser Richtlinie die Verwendung durch eine Betriebseinheit im Sinne von Absatz 2, die selbstständig und unabhängig von ihrem Ort Ware liefert oder Dienstleistungen erbringt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis diese wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt werden.
Diese wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten und der Landwirte, sowie die Tätigkeiten der freien Berufe.
Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Betriebseinheiten, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Bei der Ausübung bzw. Erbringung solcher Tätigkeiten oder Leistungen gelten sie jedoch dann für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Betriebe, wenn eine Behandlung als Nicht-Betriebe zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
2.
Im Sinne dieser Richtlinie ist davon auszugehen, dass eine Betriebseinheit keine kleinere Einrichtung ist als ein Teil eines Unternehmens oder eine juristische Person, die in organisatorischer Hinsicht einen selbstständigen Betrieb, d. h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit, darstellt.
3.
Bei einer gemischten Verwendung entspricht die Besteuerung dem jeweils verwendeten Anteil, wobei allerdings ein nur geringfügiger betrieblicher oder nichtbetrieblicher Anteil außer Acht gelassen werden kann.
4.
Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuerbetrags für betriebliche Verwendungen begrenzen.
Artikel 1211
1.
Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Steuersätze in anderen Währungseinheiten als in den Artikeln 7 bis 10 dieser Richtlinie vorgesehen ausdrücken, sofern die entsprechenden Steuersätze nach der Umrechnung in diese Währungseinheiten nicht die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestbeträge unterschreiten.
2.
Für Energieerzeugnisse nach den Artikeln 7, 8 und 9, deren Steuerbeträge sich auf Volumen stützen, ⇨ Werden Volumeneinheiten verwendet, so ⇦ erfolgt die Volumenmessung bei 15 °C.
Artikel 1312
1.
Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Kurs für die Umrechnung des Euro zur Berechnung der Steuerbeträge in den Landeswährungen einmal pro Jahr festgelegt. Maßgeblich sind die am ersten Werktag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Kurse; sie finden ab 1. Januar des darauf folgenden Kalenderjahrs Anwendung.
2.
Erhöhen sich die in Landeswährung ausgedrückten Steuerbeträge durch die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Steuerbeträge um weniger als 5 % oder um weniger als 5 Euro, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist, so können die Mitgliedstaaten den Steuerbetrag beibehalten, der zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung gilt.
⇩ neu
Artikel 13
1.
Die Mitgliedstaaten gewähren unter Steueraufsicht Steuerbefreiungen für bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeten elektrischen Strom sowie für elektrischen Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird.
2.
Abweichend von Absatz 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse aus umweltpolitischen Gründen zu besteuern, ohne die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge einhalten zu müssen. In diesem Fall folgt die Besteuerung der genannten Erzeugnisse der Rangfolge der in Anhang I festgelegten Mindestbeträge und wird in Bezug auf die Einhaltung der Mindeststeuerbeträge für elektrischen Strom im Sinne von Artikel 10 nicht berücksichtigt.
🡻 2003/96/EG
Artikel 14
1.
Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG hinaus und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der Steuer:
a)bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeter elektrischer Strom sowie elektrischer Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird. Es steht den Mitgliedstaaten allerdings frei, diese Erzeugnisse aus umweltpolitischen Gründen zu besteuern, ohne die in der Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge einhalten zu müssen. In diesem Fall wird die Besteuerung dieser Erzeugnisse in Bezug auf die Einhaltung der Mindeststeuerbeträge für elektrischen Strom im Sinne von Artikel 10 nicht berücksichtigt;
b)Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt.
Im Sinne dieser Richtlinie ist unter der „privaten nichtgewerblichen Luftfahrt“ zu verstehen, dass das Luftfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird.
Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung auf Lieferungen von Flugturbinenkraftstoff (KN-Code 2710 19 21) beschränken;
c)Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft (einschließlich des Fischfangs), mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, und an Bord von Schiffen erzeugter elektrischer Strom.
Im Sinne dieser Richtlinie ist unter der „privaten nichtgewerblichen Schifffahrt“ zu verstehen, dass das Wasserfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird.
2.
Die Mitgliedstaaten können diese in Absatz 1 Buchstaben b) und c) vorgesehenen Steuerbefreiungen auf internationale oder innergemeinschaftliche Transporte beschränken. In den Fällen, wo ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen mit einem anderen Mitgliedstaat geschlossen hat, kann von den in Absatz 1 Buchstaben b) und c) vorgesehenen Befreiungen abgesehen werden. In diesen Fällen können die Mitgliedstaaten einen Steuerbetrag vorschreiben, der die in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestbeträge unterschreitet.
⇩ neu
Artikel 14
1.
Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen und des Artikels 5 dieser Richtlinie wenden die Mitgliedstaaten bei anderen als gewerblichen und nichtgewerblichen Flügen innerhalb der EU als einzigem Verwendungszweck unter Steueraufsicht keine niedrigeren Steuerbeträge als die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge auf Energieerzeugnisse an, die für die Zwecke solcher Flüge innerhalb der EU zur Verwendung als Kraftstoff an Luftfahrzeuge geliefert werden, und auf elektrischen Strom, der unmittelbar zum Aufladen elektrischer Luftfahrzeuge verwendet wird.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 wird elektrischer Strom zusammen mit den in Anhang I Tabelle A aufgeführten Kraftstoffen eingestuft.
Die in Unterabsatz 1 genannten Mindeststeuerbeträge beginnen bei Null und erhöhen sich während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren pro Jahr um ein Zehntel der in Anhang I Tabelle A bzw. D festgelegten endgültigen Mindestsätze. Während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren gilt ein Mindestsatz von Null für nachhaltige Biokraftstoffe und nachhaltiges Biogas, CO2-arme Brennstoffe, erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, fortschrittliche nachhaltige Biokraftstoffe und fortschrittliches nachhaltiges Biogas sowie elektrischen Strom.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Luftfahrt innerhalb der EU“ Flüge zwischen zwei Flughäfen in der Union, einschließlich Inlandsflügen.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „gewerbliche Luftfahrt“ den Betrieb oder die Nutzung von Fluggerät durch Unternehmen oder Einzelpersonen zur Beförderung von Fluggästen oder Gütern zum Zweck der Geschäftsabwicklung, wobei die Flüge im Allgemeinen nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind und von Piloten durchgeführt werden, die mindestens eine gültige Berufsflugzeugführererlaubnis mit Instrumentenflugberechtigung besitzen.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „nichtgewerbliche Luftfahrt“ die Nutzung von Fluggerät zu persönlichen oder Freizeitzwecken, die nicht mit einer geschäftlichen oder beruflichen Nutzung in Verbindung steht.
2.
Für die Zwecke reiner Frachtflüge innerhalb der EU werden Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Kraftstoff an Luftfahrzeuge geliefert werden, und elektrischer Strom, der unmittelbar zum Aufladen elektrischer Luftfahrzeuge verwendet wird, von der Steuer befreit.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten auf die in Unterabsatz 1 genannten reinen Inlandsfrachtflüge die in Absatz 1 genannten Steuerbeträge anwenden.
Hat ein Mitgliedstaat ein Abkommen mit einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossen, so kann er die in Absatz 1 genannten Steuerbeträge auch auf die in Unterabsatz 1 genannten reinen Frachtflüge innerhalb der EU anwenden.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „reine Frachtluftfahrt“ einen Linienverkehr oder Gelegenheitsverkehr, der mit Luftfahrzeugen durchgeführt wird, die andere Zahlladungen als Zahlgäste befördern, ausgenommen Flüge, auf denen mindestens ein Zahlgast befördert wird, sowie Flüge, die in veröffentlichten Zeitplänen als für Zahlgäste offenstehend aufgeführt sind.
3.
Unbeschadet internationaler Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten für die Extra-EU-Luftfahrt je nach Art des Fluges dieselben Befreiungen gewähren oder dieselben Steuerbeträge anwenden wie für die Luftfahrt innerhalb der EU.
4.
Für Kraftstoffe, die bei der Fertigung, Entwicklung, Erprobung und Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden, gelten die in Absatz 1 genannten Steuerbeträge.
5.
Die Mitgliedstaaten können elektrischen Strom, der an stationäre Luftfahrzeuge geliefert wird, unter Steueraufsicht vollständig oder teilweise von der Steuer befreien.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 bezeichnet der Ausdruck „Lieferung von elektrischem Strom an stationäre Luftfahrzeuge“ die Lieferung von elektrischem Strom über eine standardisierte ortsfeste oder bewegliche Schnittstelle an Luftfahrzeuge, die sich auf einem Flughafen am Gate oder in Parkposition befinden.
Artikel 15
1.
Beim Schifffahrtslinienverkehr, bei der Fischerei und bei der Frachtschifffahrt innerhalb der EU als einzigem Verwendungszweck wenden die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 5 unter Steueraufsicht keine niedrigeren Steuerbeträge als die in Anhang I Tabelle B bzw. D festgelegten Mindeststeuerbeträge auf Energieerzeugnisse an, die zur Verwendung als Kraftstoff an Schiffe geliefert werden, und auf elektrischen Strom, der unmittelbar zum Aufladen von Elektroschiffen verwendet wird.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 wird elektrischer Strom zusammen mit den in Anhang I Tabelle B aufgeführten Kraftstoffen eingestuft.
Während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren gilt ein Mindestsatz von Null für nachhaltige Biokraftstoffe und nachhaltiges Biogas, CO2-arme Brennstoffe, erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, fortschrittliche nachhaltige Biokraftstoffe und fortschrittliches nachhaltiges Biogas sowie elektrischen Strom.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Schifffahrt innerhalb der EU“ Fahrten zwischen zwei Häfen in der Union, einschließlich Inlandsfahrten.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Linienverkehr“ eine Abfolge von Fahrten von Ro-Ro-Fahrgastschiffen oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, durch die dieselben zwei oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, oder eine Abfolge von Fahrten von und zu ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopp, und zwar entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan oder so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Frachtschifffahrt“ einen Linienverkehr oder Gelegenheitsverkehr, der mit Schiffen durchgeführt wird, die andere Zahlladungen als Zahlgäste befördern, ausgenommen Fahrten, auf denen mindestens ein Zahlgast befördert wird, sowie Fahrten, die in veröffentlichten Zeitplänen als für Zahlgäste offenstehend aufgeführt sind.
2.
Die Mitgliedstaaten können für die Extra-EU-Schifffahrt je nach Art der Tätigkeit dieselben Befreiungen gewähren oder dieselben Steuerbeträge anwenden wie für die Schifffahrt innerhalb der EU.
3.
Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Steuerbeträge auf Kraftstoffe und elektrischen Strom an, die bei der Fertigung, Entwicklung, Erprobung und Wartung von Schiffen verwendet werden, sowie auf Kraftstoffe und elektrischen Strom, die bei Baggerarbeiten an Wasserstraßen und in Häfen verwendet werden.
4.
An Bord von Schiffen erzeugter elektrischer Strom ist von der Steuer befreit.
5.
Die Mitgliedstaaten können elektrischen Strom, der direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen geliefert wird, unter Steueraufsicht vollständig oder teilweise von der Steuer befreien.
🡻 2003/96/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 1516
1.
Unbeschadet anderer Gemeinschafts ⌦ Unions ⌫vorschriften können die Mitgliedstaaten unter Steueraufsicht uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren für
a)steuerbare Erzeugnisse, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen unter Steueraufsicht verwendet werden;
b)elektrischen Strom,
–der auf der Nutzung der Sonnenenergie, Windkraft, Wellen- oder Gezeitenenergie oder Erdwärme beruht;
–der in Wasserkraftwerken gewonnen wird;
–der aus ⇨ nachhaltiger ⇦ Biomasse oder aus ⇨ nachhaltiger ⇦ Biomasse hergestellten Erzeugnissen gewonnen wird;
–der aus den Methanemissionen aufgegebener Kohlengruben erzeugt wird;
–der aus Brennstoffzellen erzeugt wird;
⇩ neu
Die Mitgliedstaaten können dem Stromerzeuger den Steuerbetrag, den der Verbraucher für elektrischen Strom zahlt, der aus den in diesem Absatz genannten Erzeugnissen gewonnen wird, auch teilweise oder ganz erstatten.
🡻 2003/96/EG
⇨ neu
c)Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendet werden;
dc)elektrischen Strom, der bei der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, sofern ⇨ es sich bei der Kraft-Wärme-Kopplung um ⇦ die Anlagen der ⇨ hocheffiziente ⇦ Kraft-Wärme-Kopplung umweltverträglich sind ⇨ gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU handelt ⇦ Die Mitgliedstaaten können für den Begriff der „umweltverträglichen“ (oder hoch effizienten) Kraft-Wärme-Kopplung nationale Definitionen verwenden, bis der Rat auf der Grundlage eines Berichts und Vorschlags der Kommission einstimmig eine gemeinsame Definition annimmt;
⇩ neu
d)erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, fortschrittliche nachhaltige Biokraftstoffe, fortschrittliche nachhaltige flüssige Biobrennstoffe, fortschrittliches nachhaltiges Biogas und fortschrittliche nachhaltige Erzeugnisse der KN-Codes 4401 und 4402;
e)Erzeugnisse des KN-Codes 2705, die zu Heizzwecken verwendet werden.
🡻 2003/96/EG
e)Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zur Verwendung als Kraftstoff für den Personen- und Gütertransport im Eisenbahn-, im U-Bahn-, im Straßenbahn- und im Oberleitungsbusverkehr;
f)Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Binnengewässern der Gemeinschaft (einschließlich des Fischfangs), mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, und an Bord von Schiffen erzeugter elektrischer Strom;
g)Erdgas in den Mitgliedstaaten, in denen der Erdgasanteil am Endenergieverbrauch im Jahr 2000 unter 15 % lag;
Die uneingeschränkten oder eingeschränkten Steuerbefreiungen oder Steuerbetragermäßigungen dürfen höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie oder so lange gewährt werden, bis der nationale Erdgasanteil am Endenergieverbrauch 25 % beträgt, wenn dieser Wert eher erreicht wird. Sobald der nationale Erdgasanteil am Endenergieverbrauch jedoch 20 % erreicht, wenden die betreffenden Mitgliedstaaten nur noch einen positiven Steuerbetrag an, der jährlich ansteigt und am Ende der oben genannten Frist zumindest den Mindestsatz erreicht.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland können die uneingeschränkten oder eingeschränkten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für Erdgas auf Nordirland gesondert anwenden.
h)elektrischen Strom, Erdgas, Kohle und feste Heizstoffe, die von privaten Haushalten und/oder von vom betreffenden Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannten Organisationen verwendet werden. Bei solchen gemeinnützigen Organisationen können die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung auf nichtbetriebliche Tätigkeiten beschränken. Bei gemischter Verwendung erfolgt eine anteilige Besteuerung für jeden Verwendungszweck, wobei allerdings eine nur geringfügige Verwendung außer Acht gelassen werden kann;
i)Erdgas und Flüssiggas, die als Kraftstoff verwendet werden;
j)Kraftstoffe, die bei der Fertigung, Entwicklung, Erprobung und Wartung von Luftfahrzeugen und Schiffen verwendet werden;
k)Kraftstoffe, die bei Baggerarbeiten an Wasserstraßen und in Häfen verwendet werden;
l)Erzeugnisse des KN-Codes 2705, die zu Heizzwecken verwendet werden.
2.
Die Mitgliedstaaten können dem Stromerzeuger den Steuerbetrag, den der Verbraucher für elektrischen Strom zahlt, der aus Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) gewonnen wird, auch teilweise oder ganz erstatten.
3.
Die Mitgliedstaaten können einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft verwendet werden.
Der Rat prüft auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vor dem 1. Januar 2008, ob die Möglichkeit der Anwendung eines bis zu Null gehenden Steuerbetrags aufgehoben werden soll.
Artikel 16
1.
Unbeschadet des Absatzes 5 können die Mitgliedstaaten auf die in Artikel 2 bezeichneten steuerbaren Erzeugnisse unter Steueraufsicht eine Steuerbefreiung oder einen ermäßigten Steuersatz anwenden, wenn sie einen oder mehrere der nachstehend genannten Erzeugnisse enthalten bzw. wenn sie sich aus einem oder mehreren der nachstehend genannten Erzeugnisse zusammensetzen:
–Erzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518;
–Erzeugnisse der KN-Codes 3824 99 55 und 3824 99 80, 3824 99 85, 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90 für ihre aus Biomasse gewonnenen Bestandteile;
–Erzeugnisse der KN-Codes 2207 20 00 und 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind;
–Erzeugnisse aus Biomasse, einschließlich Erzeugnisse der KN-Codes 4401 und 4402.
Die Mitgliedstaaten können auf die in Artikel 2 bezeichneten steuerbaren Erzeugnisse unter Steueraufsicht einen ermäßigten Steuersatz auch anwenden, wenn diese Erzeugnisse Wasser enthalten (KN-Codes 2201 und 2853 90 10).
Unter „Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten zu verstehen.
2.
Die sich aus der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß Absatz 1 ergebende Steuerbefreiung oder -ermäßigung darf nicht höher liegen als der Steuerbetrag, der für die Menge an den in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnissen geschuldet würde, die in den Erzeugnissen enthalten sind, für die diese Ermäßigung in Anspruch genommen werden kann.
Die Mitgliedstaaten dürfen für Erzeugnisse, die die in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse enthalten bzw. die sich aus einem oder mehreren dieser Erzeugnisse zusammensetzen, Steuerbeträge festlegen, die unter den in Artikel 4 festgelegten Mindestbeträgen liegen.
3.
Die von den Mitgliedstaaten angewandten Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen sind entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise zu modulieren, damit sie nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse führen.
4.
Bis zum 31. Dezember 2003 dürfen die Mitgliedstaaten Erzeugnisse, die sich ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus den in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnissen zusammensetzen, von der Steuer befreien oder derartige Befreiungen weiter gelten lassen.
5.
Die Befreiung oder Ermäßigung für die in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse kann im Rahmen eines mehrjährigen Programms in der Weise gewährt werden, dass eine Behörde einem Wirtschaftsbeteiligten eine entsprechende Genehmigung für mehr als ein Kalenderjahr erteilt. Eine solche Genehmigung für eine Befreiung oder Ermäßigung darf höchstens sechs aufeinander folgende Jahre gelten. Dieser Zeitraum kann verlängert werden.
Im Rahmen eines vor dem 31. Dezember 2012 genehmigten mehrjährigen Programms können die Mitgliedstaaten die Befreiung oder Ermäßigung gemäß Absatz 1 über den 31. Dezember 2012 hinaus bis zum Abschluss dieses Programms anwenden. Dieser Zeitraum kann nicht verlängert werden.
6.
Sollten die Mitgliedstaaten infolge gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften gehalten sein, rechtsverbindliche Verpflichtungen einzuhalten, wonach ein Mindestanteil der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr zu bringen ist, so finden die Absätze 1 bis 5 ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten rechtsverbindlich werden, keine Anwendung mehr.
7.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 und danach alle zwölf Monate eine Aufstellung der Steuerermäßigungen oder -befreiungen gemäß diesem Artikel.
8.
Die Kommission berichtet dem Rat bis zum 31. Dezember 2009 über die steuer-, wirtschafts-, landwirtschafts-, energie-, industrie- und umweltrelevanten Aspekte der Ermäßigungen gemäß diesem Artikel.
⇩ neu
Artikel 17
Unbeschadet des Artikels 5 können die Mitgliedstaaten bei einem einzigen Verwendungszweck unter Steueraufsicht Folgendes gewähren:
a)
Steuerermäßigungen, welche die in Anhang I Tabelle C bzw. D festgelegten Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten dürfen, für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendet werden, unbeschadet des Artikels 13.
b)
Steuerermäßigungen, welche die in Anhang I Tabelle B bzw. D festgelegten Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten dürfen, für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für den Personen- und Gütertransport im Eisenbahn-, im U-Bahn-, im Straßenbahn- und im Oberleitungsbusverkehr sowie für den öffentlichen Personennahverkehr, die Müllabfuhr, die Streitkräfte und die öffentliche Verwaltung, Fahrzeuge von Menschen mit Behinderungen oder Krankenwagen verwendet werden.
Für die Zwecke von Buchstabe b wird elektrischer Strom zusammen mit den in Anhang I Tabelle B aufgeführten Kraftstoffen eingestuft.
c)
Steuerermäßigungen, welche die in Anhang I Tabelle C bzw. D festgelegten Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten dürfen, für als Heizstoff genutzte Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die von privaten Haushalten und/oder von vom betreffenden Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannten Organisationen verwendet werden. Bei solchen gemeinnützigen Organisationen beschränken die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung auf die Verwendung für nichtbetriebliche Tätigkeiten. Bei gemischter Verwendung erfolgt eine anteilige Besteuerung für jeden Verwendungszweck, wobei allerdings eine nur geringfügige Verwendung außer Acht gelassen werden kann.
Für die Zwecke von Buchstabe c beginnen die in Anhang I Tabelle C bzw. D festgelegten Mindeststeuerbeträge bei Null und erhöhen sich während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren pro Jahr um ein Zehntel der endgültigen Mindestsätze.
Für die Zwecke von Buchstabe c können Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, die von als vulnerabel anerkannten Haushalten genutzt werden, für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie von der Steuer befreit werden. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „vulnerable Haushalte“ private Haushalte, die in erheblichem Maße von den Auswirkungen dieser Richtlinie betroffen sind; für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet dies, dass sie unter der Armutsgefährdungsschwelle liegen, definiert als 60 % des nationalen verfügbaren medianen Äquivalenzeinkommens.
d)
Steuerermäßigungen, welche die in Anhang I Tabelle C bzw. D festgelegten Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten dürfen, für als Heizstoff genutzte Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die in der Landwirtschaft, im Gartenbau, in der Aquakultur oder in der Forstwirtschaft verwendet werden.
🡻 2003/96/EG
⇨ neu
Artikel 1718
1.
Die Mitgliedstaaten können ⇨ unbeschadet des Artikels 5 bei einem einzigen Verwendungszweck ⇦ in den nachstehenden Fällen für den Verbrauch von Energieerzeugnissen, die zu Heizzwecken bzw. für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 Buchstaben b) und c) verwendet werden, und von elektrischem Strom Steuerermäßigungen anwenden, ⇨ , welche die einschlägigen Mindeststeuerbeträge in Anhang I Tabelle B, C bzw. D nicht unterschreiten dürfen ⇦ sofern die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge im Durchschnitt für alle Betriebe eingehalten werden:
a)für energieintensive Betriebe.
Als „energieintensiver Betrieb“ gilt eine Betriebseinheit im Sinne von Artikel 19, bei der sich entweder die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt. Im Rahmen dieser Definition können die Mitgliedstaaten enger gefasste Begriffe anwenden, einschließlich verkaufswert-, prozess- und sektorbezogener Definitionen.
Als „Energie- und Strombeschaffungskosten“ gelten die tatsächlichen Kosten für die Beschaffung der Energie oder für die Gewinnung der Energie im Betrieb. Hierzu zählen ausschließlich elektrischer Strom, Heizstoffe und Energieerzeugnisse, die zu Heizzwecken bzw. für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 Buchstaben b) und c) verwendet werden. Alle Steuern sind inbegriffen, ausgenommen abzugsfähige MWSt.
Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.
Als „Mehrwert“ gilt der gemäß Mehrwertsteuerrecht steuerbare Gesamtumsatz einschließlich der Exportverkäufe abzüglich des gesamten mehrwertsteuerbaren Ankaufs einschließlich der Einfuhren.
🡻 2003/96/EG
⇨ neu
Mitgliedstaaten, die derzeit einzelstaatliche Energiesteuersysteme anwenden, bei denen energieintensive Betriebe nach anderen Kriterien als nach dem Verhältnis zwischen Energiekosten und Produktionswert bzw. zwischen zu entrichtender nationaler Energiesteuer und Mehrwert definiert werden, wird für die Anpassung an die Definition gemäß Buchstabe a) Unterabsatz 1 eine höchstens bis 1. Januar 2007 dauernde Übergangsfrist eingeräumt.
b)Es bestehen Vereinbarungen mit Unternehmen ⇨ Betriebseinheiten im Sinne des Artikels 19 ⇦ oder UnternehmensvVerbänden ⇨ solcher Betriebseinheiten ⇦ oder es werden Regelungen über handelsfähige Zertifikate oder gleichwertige Regelungen ⇨ Maßnahmen ⇦ umgesetzt, sofern damit Umweltschutzziele erreicht werden oder die Energieeffizienz erhöht wird.
⇩ neu
Für die Zwecke von Absatz 1 sind „Regelungen über handelsfähige Zertifikate“ andere Regelungen über handelsfähige Zertifikate als das EU-System im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
🡻 2003/96/EG
2.
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei Energieerzeugnissen und elektrischem Strom nach Artikel 2, die von energieintensiven Betrieben im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels verwendet werden, einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag anwenden.
3.
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei Energieerzeugnissen und elektrischem Strom nach Artikel 2, die von Betriebseinheiten im Sinne des Artikels 11 verwendet werden, die keine energieintensiven Betriebe im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels sind, einen niedrigeren Steuerbetrag anwenden, der bis zu 50 % unter den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestbeträgen liegt.
4.
Für Betriebe, auf die die Möglichkeiten nach den Absätzen 2 und 3 Anwendung finden, gelten die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Vereinbarungen, Regelungen über handelsfähige Zertifikate oder gleichwertigen Regelungen. Die Vereinbarungen, Regelungen über handelsfähige Zertifikate oder gleichwertigen Regelungen müssen weit gehend in gleichem Maße zur Erreichung der Umweltziele oder zu besserer Energieeffizienz führen, wie dies bei Einhaltung der normalen gemeinschaftlichen Mindestsätze der Fall wäre.
Artikel 18
1.
Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in Abweichung von den Bestimmungen dieser Richtlinie die in dem genannten Anhang aufgeführten Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen beizubehalten.
Die Geltungsdauer dieser Ermächtigung läuft – vorbehaltlich einer vorherigen Überprüfung durch den Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission – am 31. Dezember 2006 oder an dem in Anhang II genannten Datum aus.
2.
Unbeschadet der in den Absätzen 3 bis 13 genannten Zeiträume wird, sofern dies nicht zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt, den Mitgliedstaaten, denen die Anwendung der neuen Mindeststeuerbeträge Schwierigkeiten bereitet, eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2007 gewährt, insbesondere um die Preisstabilität nicht zu gefährden.
3.
Das Königreich Spanien darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 Gebrauch machen, um seinen nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Bis zum 31. Dezember 2009 kann es zudem einen speziellen ermäßigten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 287 EUR je 1000 Liter führt und die am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern. Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 1. Januar 2012 kann es einen gestaffelten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 302 EUR je 1000 Liter führt und die am 1. Januar 2010 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern. Der spezielle ermäßigte Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, kann bis zum 1. Januar 2012 auch auf Taxis angewandt werden. Hinsichtlich Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) kann es bis zum 1. Januar 2008 bei der Definition der „gewerblichen Zwecke“ ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 3,5 Tonnen anwenden.
4.
Die Republik Österreich darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Bis zum 31. Dezember 2009 kann sie zudem einen speziellen ermäßigten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 287 EUR je 1000 Liter führt und die am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern. Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 1. Januar 2012 kann sie einen gestaffelten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 302 EUR je 1000 Liter führt und die am 1. Januar 2010 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern.
5.
Das Königreich Belgien darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 Gebrauch machen, um seinen nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Bis zum 31. Dezember 2009 kann es zudem einen speziellen ermäßigten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 287 EUR je 1000 Liter führt und die am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern. Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 1. Januar 2012 kann es einen gestaffelten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 302 EUR je 1000 Liter führt und die am 1. Januar 2010 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern.
6.
Das Großherzogtum Luxemburg darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um seinen nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Bis zum 31. Dezember 2009 kann es zudem einen speziellen ermäßigten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 272 EUR je 1000 Liter führt und die am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern. Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 1. Januar 2012 kann es einen gestaffelten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 302 EUR je 1000 Liter führt und die am 1. Januar 2010 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern.
7.
Die Portugiesische Republik kann für in den autonomen Regionen Azoren und Madeira verbrauchte Energieerzeugnisse und elektrischen Strom als Ausgleich für die Transportkosten, die aufgrund der Insellage dieser Regionen und der großen Entfernungen zwischen den einzelnen Inseln entstehen, Steuerbeträge festlegen, die unter den in dieser Richtlinie festgesetzten Mindeststeuerbeträgen liegen.
Die Portugiesische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Bis zum 31. Dezember 2009 kann sie zudem einen speziellen ermäßigten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 272 EUR je 1000 Liter führt und die am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern. Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 1. Januar 2012 kann sie einen gestaffelten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 302 EUR je 1000 Liter führt und die am 1. Januar 2010 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern. Der gestaffelte Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, kann bis zum 1. Januar 2012 auch auf Taxis angewandt werden. Bis zum 1. Januar 2008 kann sie bei der Definition der „gewerblichen Zwecke“ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 3,5 Tonnen anwenden.
Die Portugiesische Republik kann bis zum 1. Januar 2010 bei den Steuerbeträgen für elektrischen Strom uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen gewähren.
8.
Die Griechische Republik kann für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und für Benzin, das in den Verwaltungsbezirken Lesbos, Chios, Samos, Dodekanes und Kykladen sowie auf den Ägäis-Inseln Thasos, Nördliche Sporaden, Samothrake und Skiros verbraucht wird, Steuerbeträge festlegen, die bis zu 22 EUR je 1000 Liter unter den in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestsätzen liegen.
Die Griechische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihr derzeitiges System der Inputbesteuerung von elektrischem Strom in ein System der Endenergiebesteuerung umzuwandeln und den neuen Mindeststeuerbetrag für Benzin zu erreichen.
Die Griechische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindeststeuerbetrag von 302 EUR anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Bis zum 31. Dezember 2009 kann sie zudem einen gestaffelten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 264 EUR je 1000 Liter führt und die am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern. Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 1. Januar 2012 kann sie einen gestaffelten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 302 EUR je 1000 Liter führt und die am 1. Januar 2010 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern. Der gestaffelte Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, kann bis zum 1. Januar 2012 auch auf Taxis angewandt werden. Hinsichtlich Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) kann sie bis zum 1. Januar 2008 bei der Definition der „gewerblichen Zwecke“ ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 3,5 Tonnen anwenden.
9.
Irland kann bis 1. Januar 2008 bei den Steuerbeträgen für elektrischen Strom uneingeschränkte oder eingeschränkte Befreiungen oder Ermäßigungen gewähren.
10.
Die Französische Republik kann bis zum 1. Januar 2009 uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gewähren, die vom Staat, den Regionen, Gemeinden und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts verwendet werden, soweit diese die Tätigkeiten ausüben oder die Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.
Die Französische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihr derzeitiges System der Besteuerung von elektrischem Strom an die Vorschriften dieser Richtlinie anzupassen. Während dieses Zeitraums wird der Gesamtdurchschnittsbetrag der derzeitigen lokalen Besteuerung von elektrischem Strom bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt, ob die Mindestsätze nach dieser Richtlinie eingehalten werden.
11.
Die Italienische Republik kann bis zum 1. Januar 2008 bei der Definition der „gewerblichen Zwecke“ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 3,5 Tonnen anwenden.
12.
Die Bundesrepublik Deutschland kann bis zum 1. Januar 2008 bei der Definition der „gewerblichen Zwecke“ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 12 Tonnen anwenden.
13.
Das Königreich der Niederlande kann bis zum 1. Januar 2008 bei der Definition der „gewerblichen Zwecke“ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 12 Tonnen anwenden.
14.
Während der festgelegten Übergangszeiten verringern die Mitgliedstaaten schrittweise die bei ihnen jeweils bestehenden Abstände zu den neuen Mindeststeuerbeträgen. Beträgt die Differenz zwischen dem nationalen Steuerbetrag und dem Mindeststeuerbetrag jedoch nicht mehr als 3 % dieses Mindeststeuerbetrags, so kann der betreffende Mitgliedstaat bis zum Ende des Zeitraums warten, bevor er seinen nationalen Betrag anpasst.
⇩ neu
Artikel 19
1.
Für die Zwecke des Artikels 18 bezeichnet „Betriebseinheit“ eine Einheit im Sinne von Absatz 2, die selbstständig und unabhängig von ihrem Ort Ware liefert oder Dienstleistungen erbringt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis diese wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt werden.
Diese wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten und der Landwirte, sowie die Tätigkeiten der freien Berufe.
Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Betriebseinheiten, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Bei der Ausübung bzw. Erbringung solcher Tätigkeiten oder Leistungen gelten sie jedoch dann für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Betriebseinheiten, wenn eine Behandlung als Nicht-Betriebseinheiten zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
2.
Für die Zwecke von Absatz 1 kann die Betriebseinheit keine kleinere Einrichtung sein als ein Teil eines Unternehmens oder eine juristische Person, die in organisatorischer Hinsicht einen selbstständigen Betrieb, d. h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit, darstellt.
🡻 2004/74/EG Artikel 1 Absatz 2, geändert durch Berichtigung, ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 26
Artikel 18a
1.
Die in Anhang III aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in Abweichung von den Bestimmungen dieser Richtlinie die in dem genannten Anhang aufgeführten Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen anzuwenden.
Die Geltungsdauer dieser Ermächtigung läuft – vorbehaltlich einer vorherigen Überprüfung durch den Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission – am 31. Dezember 2006 oder an dem in Anhang III genannten Datum aus.
2.
Unbeschadet der in den Absätzen 3 bis 11 genannten Zeiträume wird, sofern dies nicht zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt, den Mitgliedstaaten, denen die Anwendung der neuen Mindeststeuerbeträge Schwierigkeiten bereiten, eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 gewährt werden, insbesondere um die Preisstabilität nicht zu gefährden.
3.
Die Tschechische Republik kann bis zum 1. Januar 2008 bei den Steuerbeträgen für elektrischen Strom, feste Brennstoffe und Erdgas uneingeschränkte oder eingeschränkte Befreiungen oder Ermäßigungen gewähren.
4.
Die Republik Estland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl an den neuen Mindestbetrag von 330 EUR je 1000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1 000 Liter betragen.
Die Republik Estland darf darüber hinaus von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin an den neuen Mindestbetrag von 359 EUR je 1000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1000 Liter betragen.
Die Republik Estland darf bis zum 1. Januar 2009 für Ölschiefer eine uneingeschränkte Steuerbefreiung gewähren. Bis zum 1. Januar 2013 darf sie für Ölschiefer außerdem eine Steuerermäßigung gewähren, sofern die Steuer dadurch ab dem 1. Januar 2011 nicht unter 50 % des einschlägigen Mindestsatzes der Gemeinschaft liegt.
Die Republik Estland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für Schieferöl, das für die Fernwärmeversorgung verwendet wird, an den Mindeststeuerbetrag anzugleichen.
Die Republik Estland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihr derzeitiges System der Inputbesteuerung von elektrischem Strom in ein System der Endenergiebesteuerung von elektrischem Strom umzuwandeln.
5.
Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin der neuen Mindeststeuer von 302 EUR je 1000 Liter anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Der Steuerbetrag für Gasöl und Kerosin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 274 EUR je 1000 Liter betragen.
Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin an den neuen Mindestbetrag von 359 EUR je 1000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 323 EUR je 1000 Liter betragen.
Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für schweres Heizöl, das für die Fernwärmeversorgung verwendet wird, an den Mindeststeuerbetrag anzugleichen.
Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für elektrischen Strom an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Die Steuer für elektrischen Strom muss jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.
Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für Kohle und Koks an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Der Steuerbetrag für Kohle und Koks muss jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.
6.
Die Republik Litauen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1000 Liter anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Der Steuerbetrag für Gasöl und Kerosin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 274 EUR je 1000 Liter betragen.
Die Republik Litauen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin an den neuen Mindestbetrag von 359 EUR je 1000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 323 EUR je 1000 Liter betragen.
7.
Die Republik Ungarn darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für elektrischen Strom, Erdgas, Kohle und Koks, die für die Fernwärmeversorgung verwendet werden, an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen.
8.
Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für elektrischen Strom anzugleichen. Die Steuerbeträge für elektrischen Strom müssen jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.
Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin an die Mindestbeträge von 330 EUR je 1000 Liter anzugleichen. Die Steuerbeträge für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin müssen jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1000 Liter betragen.
Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites und verbleites Benzin den einschlägigen Mindeststeuerbeträgen anzugleichen. Die Steuerbeträge für unverbleites und verbleites Benzin müssen jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1000 Liter bzw. 337 EUR je 1000 Liter betragen.
Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Heizstoff verwendetes Erdgas an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Die auf Erdgas angewandten effektiven Steuersätze müssen jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.
Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für feste Brennstoffe an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Die auf die betreffenden Energieerzeugnisse angewandten effektiven Steuersätze müssen jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.
9.
Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin an den neuen Mindestbetrag von 359 EUR je 1000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1000 Liter betragen.
Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1000 Liter anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Der Steuerbetrag für Gasöl muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 274 EUR je 1000 Liter betragen.
Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2008 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für schweres Heizöl an den neuen Mindestbetrag von 15 EUR je 1000 kg anzugleichen. Der Steuerbetrag für schweres Heizöl muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 13 EUR je 1000 kg betragen.
Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für Kohle und Koks, die zur Fernwärmeversorgung verwendet werden, an den einschlägigen Mindeststeuerbetrag anzugleichen.
Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für Kohle und Koks, die für andere Heizzwecke als die Fernwärmeversorgung verwendet werden, an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen.
Die Republik Polen darf bis zum 1. Januar 2008 uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für von Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen als Heizstoff verwendetes Gasöl gewähren, soweit diese Einrichtungen damit in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen.
Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2006 Gebrauch machen, um ihr System zur Besteuerung von elektrischem Strom an die gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften anzupassen.
10.
Die Republik Slowenien darf unter Steueraufsicht für Erdgas uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren. Die uneingeschränkten oder eingeschränkten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen dürfen bis Mai 2014 oder so lange gewährt werden, bis der Erdgasanteil am nationalen Endenergieverbrauch 25 % beträgt, wenn dieser Wert eher erreicht wird. Sobald der Erdgasanteil am nationalen Endenergieverbrauch jedoch 20 % erreicht, wendet die Republik Slowenien nur noch einen positiven Steuerbetrag an, der jährlich ansteigt und am Ende der oben genannten Frist zumindest den Mindestsatz erreicht.
11.
Die Slowakische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für elektrischen Strom und als Heizstoff verwendetes Erdgas an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Der Steuerbetrag für elektrischen Strom und als Heizstoff verwendetes Erdgas muss jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.
Die Slowakische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für feste Brennstoffe an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Der Steuerbetrag für feste Brennstoffe muss jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.
12.
Während der festgelegten Übergangszeiten verringern die Mitgliedstaaten schrittweise die bei ihnen jeweils bestehende Differenz zu den neuen Mindeststeuerbeträgen. Beträgt die Differenz zwischen dem nationalen Steuerbetrag und dem Mindeststeuerbetrag jedoch nicht mehr als 3 % dieses Mindeststeuerbetrags, so kann der betreffende Mitgliedstaat bis zum Ende des Zeitraums warten, bevor er seinen nationalen Steuerbetrag anpasst.
🡻 2004/75/EG Artikel 1 Absatz 1, geändert durch Berichtigung, ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 31
Artikel 18b
1.
Unbeschadet der in Absatz 2 festgelegten Fristen und unter der Voraussetzung, dass dadurch keine erheblichen Wettbewerbsverzerrungen entstehen, kann Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten bei der Anwendung der neuen Mindeststeuerniveaus haben, eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2007 eingeräumt werden, um insbesondere die Preisstabilität nicht zu gefährden.
2.
Die Republik Zypern verfügt über eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2008, um ihre nationale Steuer für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin an die neue Mindeststeuer von 302 EUR je 1000 Liter anzugleichen, sowie über eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2010, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Die Steuer für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin muss dabei jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1000 Liter betragen.
Die Republik Zypern verfügt darüber hinaus über eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2010, um ihre nationale Steuer für als Kraftstoff genutztes unverbleites Benzin an den neuen Mindestsatz von 359 EUR je 1000 Liter anzugleichen. Die Steuer für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1000 Liter betragen.
3.
Während der festgelegten Übergangsfristen verringern die Mitgliedstaaten schrittweise die bei ihnen jeweils bestehende Differenz zu den neuen Mindeststeuern. Beträgt die Differenz zwischen der nationalen Steuer und der Mindeststeuer jedoch nicht mehr als 3 % dieser Mindeststeuer, so kann der betreffende Mitgliedstaat bis zum Ende des Zeitraums warten, bevor er seine nationale Steuer anpasst.
🡻 2003/96/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 1920
1.
Zusätzlich zu den Bestimmungen der vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5 ⌦ 14 ⌫, ⌦ 15 ⌫, 1516, ⌦ 17 ⌫ und 1718, kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission ⇨ Durchführungsrechtsakte erlassen, ⇦ ⌦ um ⌫ einen Mitgliedstaat ⌦ zu ⌫ ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen. ⇨ Falls aus Gründen des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie im Hinblick auf die Verringerung der Luftverschmutzung erforderlich, kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um einen Mitgliedstaat zur Einführung spezifischer erhöhter Steuersätze zu ermächtigen, die von der Rangfolge der Mindeststeuerbeträge in Anhang I abweichen. ⇦
Mitgliedstaaten, die eine solche Maßnahme⌦ n ⌫ einzuführen beabsichtigen, setzen die Kommission hiervon in Kenntnis und übermitteln ihr alle einschlägigen und erforderlichen Informationen.
Die Kommission prüft den Antrag unter anderem im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, die Wahrung des lauteren Wettbewerbs sowie die Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Gemeinschaft⌦ Union ⌫.
Innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller einschlägigen und erforderlichen Informationen legt die Kommission entweder einen Vorschlag für die Ermächtigung einer derartigen Maßnahme durch den Rat vor oder aber sie teilt dem Rat die Gründe dafür mit, warum sie die Ermächtigung einer derartigen Maßnahme nicht vorgeschlagen hat.
2.
Die Ermächtigungen im Sinne von Absatz 1 können für eine Höchstdauer von sechs Jahren gewährt werden; eine Verlängerung gemäß dem Verfahren des Absatzes 1 ist möglich.
3.
Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Befreiungen oder Ermäßigungen ⇨ Maßnahmen ⇦ insbesondere unter dem Aspekt des lauteren Wettbewerbs oder des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts oder aufgrund der Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Gemeinschaft⌦ Union ⌫ nicht länger aufrechterhalten werden können, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge. Der Rat beschließt über diese Vorschläge einstimmig.
Artikel 2021
1.
Die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 92/12/EWGRichtlinie 2008/118/EG gelten ausschließlich für die nachstehend aufgeführten Energieerzeugnisse:
a)Erzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden;
⇩ neu
b)Erzeugnisse der KN-Codes 2207, 2208 90 91 und 2208 90 99, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden und gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Richtlinie 92/83/EWG von der harmonisierten Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholische Getränke befreit sind;
🡻 2003/96/EG
🡺1 2018/552 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a
🡺2 2018/552 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b
🡺3 2018/552 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c
🡺4 2018/552 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d
⇨ neu
bc)Erzeugnisse der KN-Codes 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50;
cd)Erzeugnisse der KN-Codes 🡺1 2710 12 bis 2710 19 68 ⇨ und 2710 19 71 bis 2710 19 99 ⇦ und 2710 20 bis 2710 20 39 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen) 🡸. Für Erzeugnisse der KN-Codes 🡺2 2710 12 21 🡸, 🡺3 2710 12 25 🡸 und 🡺4 2710 19 29 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen) 🡸 ⇨ sowie 2710 19 71 bis 2710 19 99 ⇦ gelten die Bestimmungen über die Kontrolle und die Beförderung nur, soweit sie als lose Ware befördert werden;
de)Erzeugnisse des KN-Codes 2711 (mit Ausnahme von 2711 11, 2711 21 und 2711 29);
ef)Erzeugnisse des KN-Codes 2901 10;
fg)Erzeugnisse der KN-Codes 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44;
gh)Erzeugnisse des KN-Codes 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden;
⇩ neu
i)Erzeugnisse der KN-Codes 2909 19 10 und 2909 19 90, letztere bei Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff;
j)Erzeugnisse des KN-Codes 3403. Für diese Erzeugnisse gelten die Bestimmungen über die Kontrolle und die Beförderung nur, soweit sie als lose Ware befördert werden;
k)Erzeugnisse des KN-Codes 3811;
l)Erzeugnisse des KN-Codes 3814, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. Für diese Erzeugnisse gelten die Bestimmungen über die Kontrolle und die Beförderung nur, soweit sie als lose Ware befördert werden;
m)Erzeugnisse des KN-Codes 3823 19, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden;
🡻 2003/96/EG
hn)Erzeugnisse der KN-Codes 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden.
⇩ neu
Für die Zwecke von Absatz 1 bezeichnet der Begriff „gewerbliche Beförderung als lose Ware“ die Beförderung unverpackter Ware in einem Behälter, der fester Bestandteil des Beförderungsmittels (Tankfahrzeuge, Eisenbahnkesselwagen, Tankschiffe usw.) ist, oder in einem ISO-Tankcontainer. Der Begriff umfasst auch die Beförderung unverpackter Ware in einem anderen Behälter mit einem Volumen von mehr als 210 Litern.
🡻 2003/96/EG (angepasst)
⇨ neu
2.
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass andere als die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse zum Verbrauch als Heizstoff oder Kraftstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden oder anderweitig Anlass zu Steuerhinterziehung, -vermeidung oder Missbrauch geben, so setzt er die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Diese Bestimmung gilt auch für elektrischen Strom. Die Kommission leitet die Mitteilung innerhalb eines Monats nach ihrem Erhalt an die anderen Mitgliedstaaten weiter. ⇨ Innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Ansicht zu dem festgestellten Vorgang der Steuerhinterziehung, der Steuervermeidung oder des Missbrauchs in Bezug auf diese Energieerzeugnisse bzw. elektrischen Strom. Auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Ansichten und im Fall einer Gefährdung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes oder einer Umweltgefährdung erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, ⇦ Ob ⇨ um festzulegen, dass ⇦ für die betreffenden Erzeugnisse die Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG der Richtlinie 2008/118/EG über die Kontrolle und die Beförderung angewendet werden, ⇨ auf die betreffenden Erzeugnisse anzuwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden ⇦ wird nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten ⌦ Prüf ⌫vVerfahren entschieden⌦ erlassen ⌫.
3.
Im Rahmen bilateraler Vereinbarungen können die Mitgliedstaaten für alle oder einige der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, soweit sie nicht unter die Artikel 7, 8 und 9 dieser Richtlinie fallen, die in der Richtlinie 92/12/EWG Richtlinie 2008/118/EG vorgesehenen Kontrollmaßnahmen ganz oder teilweise aussetzen. Diese Vereinbarungen gelten nur für Mitgliedstaaten, die die betreffenden Vereinbarungen unterzeichnet haben. Alle bilateralen Vereinbarungen dieser Art sind der Kommission mitzuteilen, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.
Artikel 2122
1.
Über die allgemeinen Vorschriften zur Definition des Steuertatbestands und die Vorschriften für die Entrichtung der Steuer gemäß der Richtlinie 92/12/EWG Richtlinie 2008/118/EG hinaus entsteht die Steuer auf Energieerzeugnisse ferner bei Eintritt eines Steuertatbestands gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.
2.
Im Sinne dieser Richtlinie schließt der in Artikel 4 Buchstabe c) und in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG genannte Begriff „Herstellung“ gegebenenfalls die „Förderung“ ein.
32.
Der Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebs, der Energieerzeugnisse herstellt, gilt nicht als einen Steueranspruch begründender Steuerentstehungstatbestand, sofern es sich bei dem Verbrauch um Energieerzeugnisse handelt, die innerhalb des Betriebsgeländes dieses Betriebs hergestellt worden sind. Die Mitgliedstaaten können auch den Verbrauch von elektrischem Strom und von anderen Energieerzeugnissen, die nicht innerhalb des Betriebsgeländes eines solchen Betriebs hergestellt worden sind, sowie den Verbrauch von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebs, der Kraftstoffe für die Erzeugung von elektrischem Strom herstellt, als nicht einen Steueranspruch begründenden Steuerentstehungstatbestand ansehen. Erfolgt der Verbrauch jedoch zu Zwecken, die nicht mit der Herstellung von Energieerzeugnissen im Zusammenhang stehen, und zwar insbesondere zum Antrieb von Fahrzeugen, so gilt dies als einen Steueranspruch begründender Steuerentstehungstatbestand.
43.
Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass die Steuer auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom entsteht, wenn festgestellt wird, dass eine Voraussetzung für den Endverbrauch, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes oder einer Steuerbefreiung vorgesehen ist, nicht oder nicht mehr erfüllt wird.
54.
In Anwendung der Artikel 52 und 67 der Richtlinie 92/12/EWG Richtlinie 2008/118/EG werden für elektrischen Strom, und Erdgas ⇨ und Wasserstoff ⇦ Steuern erhoben; diese entstehen zum Zeitpunkt der Lieferung durch den Verteiler oder Weiterverteiler. Erfolgt die Lieferung zum Verbrauch in einem Mitgliedstaat, in dem der Verteiler oder Weiterverteiler nicht niedergelassen ist, so ist die Steuer des Lieferungsmitgliedstaats von einem Unternehmen zu entrichten, das in diesem Staat registriert sein muss. Die Steuer wird in allen Fällen nach den Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats erhoben und eingezogen.
⇩ neu
Für die Zwecke von Absatz 1 können Stromspeicheranlagen und Transformatoren, wenn sie Strom liefern, als Weiterverteiler betrachtet werden.
🡻 2003/96/EG (angepasst)
⇨ neu
Unbeschadet von Unterabsatz 1 haben die Mitgliedstaaten für den Fall, dass es keine Verbindung zwischen ihren Gasfernleitungen und denen anderer Mitgliedstaaten gibt, das Recht, den Steuerentstehungstatbestand festzulegen.
Eine Einheit, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugt, gilt als Verteiler. Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a)⌦ 13 ⌫ können die Mitgliedstaaten kleine Stromerzeuger von der Steuer befreien, sofern sie die zur Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse besteuern.
In Anwendung der Artikel 52 und 67 der Richtlinie 92/12/EWG ⌦ Richtlinie 2008/118/EG ⌫ werden für Steinkohle, Koks, und Braunkohle ⇨ sowie Erzeugnisse der KN-Codes 2703, 4401 und 4402 ⇦ Steuern erhoben; diese entstehen zum Zeitpunkt der Lieferung durch Unternehmen, die zu diesem Zweck bei den zuständigen Behörden registriert sein müssen. Die genannten Behörden können es dem Erzeuger, dem Händler, dem Einführer oder einem Steuervertreter gestatten, anstelle des registrierten Unternehmens dessen steuerliche Verpflichtungen zu übernehmen. Die Steuer wird nach den Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats erhoben und eingezogen.
65.
Die Mitgliedstaaten brauchen folgende Vorgänge nicht als „Erzeugung von Energieerzeugnissen“ zu behandeln:
a)Vorgänge, bei denen als Nebenprodukte kleinere Mengen an Energieerzeugnissen anfallen;
b)Vorgänge, durch die der Verwender eines Energieerzeugnisses dessen Wiederverwendung in seinem eigenen Unternehmen ermöglicht, sofern der Betrag der für dieses Erzeugnis bereits entrichteten Steuer nicht geringer ist als der Steuerbetrag, der zu entrichten wäre, wenn das wiederverwendete Energieerzeugnis erneut der Besteuerung unterliegen würde;
c)das bloße Mischen von Energieerzeugnissen untereinander oder mit anderen Stoffen außerhalb eines Herstellungsbetriebs oder eines Zolllagers, sofern
i)die Steuer für die einzelnen Bestandteile zuvor entrichtet worden ist und
ii)der entrichtete Betrag nicht niedriger ist als der Steuerbetrag, mit dem das Gemisch belastet würde.
Die in Ziffer i genannte Bedingung gilt nicht, wenn für das Gemisch bei einer bestimmten Verwendung Steuerbefreiung gewährt wird.
Artikel 2223
Bei einer Änderung der Steuersätze kann für Lagerbestände von bereits zum Verbrauch abgegebenen Energieerzeugnissen die Steuer erhöht oder gesenkt werden.
Artikel 2324
Es steht den Mitgliedstaaten frei, bereits entrichtete Steuerbeträge auf verunreinigte oder zufällig vermischte Energieerzeugnisse, die zur Wiederaufbereitung in ein Steuerlager überführt worden sind, zu erstatten.
Artikel 2425
1.
In den steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats überführte Energieerzeugnisse, die in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten und als Kraftstoff für diese Fahrzeuge bestimmt sind bzw. in Spezialcontainern mitgeführt werden und dem Betrieb der Anlagen, mit denen diese Container ausgestattet sind, während der Beförderung dienen, sind in den anderen Mitgliedstaaten von der Verbrauchsteuer befreit.
2.
Für die Anwendung dieses Artikels gelten als „Hauptbehälter“
–die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während der Beförderung ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind;
–die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während der Beförderung ermöglichen.
„Spezialcontainer“ alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme geeignet sind.
⇩ neu
a) die vom Hersteller oder einer dritten Person in ein Kraftfahrzeug fest eingebauten Behälter, die den Zulassungspapieren oder der Bescheinigung über die technische Prüfung des Fahrzeugs zufolge den geltenden technischen und Sicherheitsanforderungen genügen und aufgrund des festen Einbaus die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb des Fahrzeugs sowie gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während der Beförderung ermöglichen; dazu gehören auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind;
b) die vom Hersteller oder einer dritten Person in einen Spezialcontainer fest eingebauten Behälter, die den Zulassungspapieren des Containers zufolge den geltenden technischen und Sicherheitsanforderungen genügen und aufgrund des festen Einbaus die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während der Beförderung ermöglichen;
Für die Anwendung dieses Artikels gelten als „Spezialcontainer“ alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme geeignet sind.
🡻 2003/96/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 2526
1.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Steuerbeträge ⇨ und die entsprechenden Volumina ⇦ mit, die sie für die in Artikel 2 genannten Erzeugnisse zum 1. Januar eines jeden Jahres sowie nach jeder Änderung der nationalen Rechtsvorschriften vorschreiben.
2.
Sind die von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Steuerbeträge in anderen als den in Artikel 7 bis 10 für jedes Erzeugnis festgesetzten Maßeinheiten ausgedrückt, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ferner die entsprechenden Steuerbeträge nach der Umrechnung in diese Maßeinheiten mit.
Artikel 2627
1.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Artikel ⌦ 13 bis 18 ⌫ 5, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 15 und 17 getroffenen Maßnahmen mit.
2.
Die im Sinne dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen wie Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder Steuersatzdifferenzierungen sowie Erstattungen können staatliche Beihilfen darstellen und sind in dem Fall der Kommission nach Maßgabe von Artikel 88 ⌦ 108 ⌫ Absatz 3 des Vertrags ⌦ über die Arbeitsweise der Europäischen Union ⌫ mitzuteilen.
Die der Kommission auf der Grundlage dieser Richtlinie übermittelten Informationen entbinden die Mitgliedstaaten nicht von der Mitteilungspflicht im Sinne von Artikel 88 ⌦ 108 ⌫ Absatz 3 des Vertrags ⌦ über die Arbeitsweise der Europäischen Union ⌫.
3.
Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung zur Unterrichtung der Kommission über die nach Maßgabe von Artikel 5 ergriffenen Maßnahmen entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Mitteilungspflicht nach der Richtlinie 83/189/EWG.
Artikel 2728
1.
Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 24 Absatz 143 der Richtlinie 92/12/EWGRichtlinie 2008/118/EG eingesetzten Verbrauchsteuerausschuss unterstützt. ⇨ Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. ⇦
2.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die gilt Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EGder Verordnung (EU) Nr. 182/2011
.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
⇩ neu
Artikel 29
1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.
Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Januar 2023 übertragen.
3.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 2 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4.
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.
6.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
7. Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.
🡻 2003/96/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 2830
1.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen ⌦ bis zum ⌫ ⇨ [31. Dezember 2022] ⇦ die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um ⌦ Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b bis o, Artikel 2 Absatz 3 Unterabsätze 2, 3 und 4, Artikel 2 Absätze 4 bis 8, Artikel 3, Artikel 5, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16 Buchstabe b letzter Satz, Artikel 16 Buchstaben c, d und e, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben i bis m, Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31 und Anhang I ⌫ dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis ⌦ übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen ⌫.
2. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ⌦ diese Maßnahmen ⌫ ab dem ⇨ [1. Januar 2023] ⇦ 1. Januar 2004 an mit Ausnahme der Bestimmungen nach Artikel 16 und Artikel 18 Absatz 1, die die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2003 anwenden können.
3. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ⌦ In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene(n) Richtlinie(n) als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung ⌫ Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
42.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 29
Der Rat überprüft in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem diese gegebenenfalls einen Vorschlag beifügt, die in dieser Richtlinie festgelegten Befreiungen, Ermäßigungen und Mindeststeuerbeträge und erlässt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die erforderlichen Maßnahmen. Im Bericht der Kommission und in den Erwägungen des Rates ist dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Mindeststeuerbeträge sowie den allgemeinen Zielen des Vertrags Rechnung zu tragen.
⇩ neu
Artikel 31
Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals fünf Jahre nach dem 1. Januar 2023 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie.
In dem Bericht der Kommission werden unter anderem die Mindeststeuerbeträge, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf Energieeffizienz, den Einsatz von elektrischem Strom im Verkehr sowie die Berechtigung der in dieser Richtlinie festgelegten Befreiungen, Ermäßigungen und Differenzierungen untersucht. Der Bericht trägt dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, ökologischen und sozialen Erwägungen, dem Realwert der Mindeststeuerbeträge sowie den einschlägigen allgemeinen Zielen der Verträge Rechnung.
🡻 2003/96/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 3032
Unbeschadet des Artikels 28 Absatz 2 werden dDie Richtlinien ⌦ 2003/96/EG ⌫ 92/81/EWG und 92/82/EWG ⌦ in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte ⌫ ⌦ wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und des Zeitpunkts ihrer Anwendung ⌫ ⌦ mit Wirkung vom ⌫ ab dem ⇨ 1. Januar 2023 ⇦ 31. Dezember 2003 aufgehoben.
🡻 2004/75/EG Artikel 1 Absatz 2, geändert durch Berichtigung, ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 31 (angepasst)
Alle Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf diese Richtlinie ⌦ und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen ⌫.
🡻 2003/96/EG (angepasst)
Artikel 3133
Diese Richtlinie tritt am ⌦ zwanzigsten ⌫ Tag ⌦ nach ⌫ ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
⌦ Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 4, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12, Artikel 16 Buchstabe a, Artikel 16 Buchstabe b, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben e bis h, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe n, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 22 Absatz 5, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27, die im Vergleich zur aufgehobenen Richtlinie unverändert geblieben sind, gelten ab dem 1. Januar 2023. ⌫
Artikel 3234
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident