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Document 52018PC0517

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit dem WTO-Streitbeilegungsverfahren DS492 „Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union

COM/2018/517 final

Brüssel, den 5.7.2018

COM(2018) 517 final

2018/0274(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit dem WTO-Streitbeilegungsverfahren DS492 „Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß dem am 19. April 2017 angenommenen Bericht des WTO-Panels im WTO-Streitbeilegungsverfahren DS492 Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte, das die Volksrepublik China gegen die Europäische Union angestrengt hatte, musste die EU den Feststellungen nachkommen. Das Panel stellte insbesondere fest, dass die EU bei der Mengenzuweisung im Rahmen von Zollkontingenten an Lieferländer nach WTO-Regeln als „besonderen Faktor“ hätte berücksichtigen müssen, dass China nach der Lockerung der veterinärhygienischen Maßnahmen im Juli 2008 verstärkt in der Lage ist, Geflügelerzeugnisse in die EU auszuführen. Der angemessene Zeitraum für die Umsetzung des Berichts des WTO-Panels nach den WTO-Regeln begann am 19. April 2017.

Am 12. März 2018 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen zur Erzielung einer einvernehmlichen Lösung mit China. Der Rat (Ausschuss für Handelspolitik) wurde regelmäßig zu Inhalt und Fortschritt der Verhandlungen konsultiert. Die Verhandlungen mit China mündeten in ein Abkommen in Form eines Briefwechsels (im Folgenden das „Abkommen“), das am 18. Juni 2018 in Genf paraphiert wurde. Das Abkommen sollte die Rechte anderer Lieferanten wahren, die im Rahmen früherer Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXVIII des GATT vereinbart worden waren. Außerdem muss die Kommission für eine transparente und angemessene Verwaltung der Zollkontingente sorgen.

Thailand hat erklärt, dass es mit der im Abkommen festgelegten Zuweisung der Zollkontingente einverstanden ist, und wir werden voraussichtlich in Kürze (in jedem Fall vor Unterzeichnung dieses Abkommens) die schriftliche Bestätigung Thailands erhalten.

Daher schlägt die Europäische Kommission dem Rat vor, die Unterzeichnung des Abkommens vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt zu genehmigen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Entfällt – die Maßnahme wird zur Umsetzung eines Berichts des WTO-Panels ergriffen und stellt eine Verpflichtung der Union nach dem WTO-Abkommen dar.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Entfällt – die Maßnahme wird zur Umsetzung eines Berichts des WTO-Panels ergriffen und stellt eine Verpflichtung der Union nach dem WTO-Abkommen dar.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Unterzeichnung internationaler Übereinkünfte wird durch Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV geregelt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahme wird zur Umsetzung eines Berichts des WTO-Panels ergriffen und stellt eine Verpflichtung der Union nach dem WTO-Übereinkommen dar.

Wahl des Instruments

Nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV ist ein Beschluss des Rates über die Genehmigung der Abkommensunterzeichnung erforderlich.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt – die Maßnahme wird zur Umsetzung eines Berichts des WTO-Panels ergriffen und stellt eine Verpflichtung der Union nach dem WTO-Abkommen dar.

Konsultation der Interessenträger

Veröffentlichung des Fahrplans, regelmäßige Konsultation der Branche, der Interessenträger und der Mitgliedstaaten. Aus der im Januar 2018 nach Veröffentlichung des Fahrplans eingegangenen Rückmeldung der Vereinigung der Europäischen Wild- und Geflügelwirtschaft (EPEGA) ging deutlich hervor, dass sie die Eröffnung dieser zusätzlichen Kontingente unterstützt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt – die Maßnahme wird zur Umsetzung eines Berichts des WTO-Panels ergriffen und stellt eine Verpflichtung der Union nach dem WTO-Abkommen dar.

Folgenabschätzung

Entfällt – die Maßnahme wird zur Umsetzung eines Berichts des WTO-Panels ergriffen und stellt eine Verpflichtung der Union nach dem WTO-Abkommen dar.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt – die Maßnahme wird zur Umsetzung eines Berichts des WTO-Panels ergriffen und stellt eine Verpflichtung der Union nach dem WTO-Abkommen dar.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Siehe Finanzbogen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission schlägt dem Rat die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels mit China im Namen der Union vor. Gleichzeitig wird dem Rat ein gesonderter Vorschlag über den Abschluss des Abkommens über eine einvernehmliche Lösung vorgelegt.

Die Ergebnisse des Abkommens stellen sich wie folgt dar:

Die Europäische Union eröffnet die folgenden Zollkontingente:

ein Zollkontingent von 6060 Tonnen für die Tarifposition 1602.3929 (mit einer spezifischen Länderzuweisung von 6000 Tonnen für China und 60 Tonnen für alle anderen Länder) zu einem Kontingentzollsatz von 10,9 %,

ein Zollkontingent von 660 Tonnen für die Tarifposition 1602.3985 (mit einer spezifischen Länderzuweisung von 600 Tonnen für China und 60 Tonnen für alle anderen Länder) zu einem Kontingentzollsatz von 10,9 %,

ein Zollkontingent (erga omnes) von 5000 Tonnen für die Tarifposition 1602.3219 zu einem Kontingentzollsatz von 8 %.

Die Kommission wird Durchführungsverordnungen erlassen, um nach Artikel 187 Buchstabe a der Verordnung über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation (GMO) (Verordnung (EG) Nr. 1308/2013) die betreffenden Kontingente aufzustocken und zu verwalten.

Diese Durchführungsmaßnahmen werden parallel zu diesem Vorschlag vorbereitet.

Sobald die Kontingente eröffnet sind, notifizieren die EU und China dem WTO-Streitbeilegungsgremium das Abkommen über eine einvernehmliche Lösung im Streitbeilegungsverfahren DS492.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Entfällt.

2018/0274 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit dem WTO-Streitbeilegungsverfahren DS492 „Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 12. März 2018 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung mit China im Rahmen des WTO-Streitbeilegungsverfahrens DS492 Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte.

(2)Die Verhandlungen wurden abgeschlossen und ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und China wurde am 18. Juni 2018 paraphiert.

(3)Das Abkommen sollte – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und China wird – vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens – im Namen der Union genehmigt 1 .

Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Anhang

FINANZBOGEN 

FinancSt/18/ 2693978

CMaj

6.146.2018.1

agri.ddg1.a.2(2018)2626366

DATUM: 7.5.2018

1.

HAUSHALTSLINIE:

Kapitel 12 – Zölle und andere Abgaben

MITTELANSATZ:

22 844 Mio. EUR

 

2.

TITEL: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit dem WTO-Streitbeilegungsverfahren DS492 „Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse“ im Namen der Europäischen Union

3.

RECHTSGRUNDLAGE: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5

4.

ZIELE: Genehmigung der Unterzeichnung des Abkommens über die Eröffnung von Zollkontingenten für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse mit spezifischer Zuweisung von Mengen an China und von Mengen an alle übrigen Länder im Zuge des WTO-Streitbeilegungsverfahrens DS492.

5.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR

2018
(in Mio. EUR)

HAUSHALTS-JAHR

2019

(in Mio. EUR)

FOLGENDE HAUSHALTS-JAHRE

ab 2020

(in Mio. EUR)

5,0

AUSGABEN ZULASTEN

-    DES EU-HAUSHALTS
(ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN)

-    NATIONALER HAUSHALTE

-    ANDERER

ENTFÄLLT

-

-

5.1

EINNAHMEN

-    EIGENMITTEL DER EU
(ABGABEN/ZÖLLE)

-    AUF NATIONALER EBENE

ENTFÄLLT

-

-

5.2

BERECHNUNGSMETHODE:

6.0

IST EINE FINANZIERUNG AUS DEN IN DEM BETREFFENDEN KAPITEL DES AKTUELLEN HAUSHALTSPLANS VORHANDENEN MITTELN MÖGLICH?

JA NEIN

6.1

IST EINE FINANZIERUNG DURCH ÜBERTRAGUNG ZWISCHEN KAPITELN DES AKTUELLEN HAUSHALTSPLANS MÖGLICH?

JA NEIN

6.2

IST EIN NACHTRAGSHAUSHALT ERFORDERLICH?

JA NEIN

6.3

SIND MITTEL IN KÜNFTIGE HAUSHALTSPLÄNE EINZUSETZEN?

JA NEIN

ANMERKUNGEN: Die finanziellen Auswirkungen der Eröffnung der Zollkontingente werden im Finanzbogen im Anhang des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Union und der Volksrepublik China bewertet.

(1)    Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
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Brüssel, den5.7.2018

COM(2018) 517 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit dem WTO-Streitbeilegungsverfahren DS492 „Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union


ANHANG

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China in Bezug auf DS492 „Europäische Union - Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse“

A. Schreiben der Europäischen Union

Sehr geehrter Herr […]/Sehr geehrte Frau […],

ich beehre mich, Sie über das vorstehend genannte WTO-Streitbeilegungsverfahren und die Ergebnisse unserer Verhandlungen im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung zu informieren.

Die Europäische Union eröffnet die folgenden Zollkontingente 1 :

ein Zollkontingent von 6060 Tonnen für die Zolltarifposition 1602.3929 (mit einer länderspezifischen Zuweisung von 6000 Tonnen für China und 60 Tonnen für alle übrigen Länder) zu einem Kontingentzollsatz von 10,9 %,

ein Zollkontingent von 660 Tonnen für die Zolltarifposition 1602.3985 (mit einer länderspezifischen Zuweisung von 600 Tonnen für China und 60 Tonnen für alle übrigen Länder) zu einem Kontingentzollsatz von 10,9 %,

ein Zollkontingent (erga omnes) von 5000 Tonnen für die Zolltarifposition 1602.3219 zu einem Kontingentzollsatz von 8 %.

Die Europäische Union und China notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft. Die Europäische Union eröffnet die genannten Zollkontingente ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

 

Nach der Eröffnung der Zollkontingente notifizieren die Europäische Union und China dem Streitbeilegungsgremium (DSB) dieses Abkommen als einvernehmliche Lösung gemäß Artikel 3 Absatz 6 DSU in Bezug auf DS492 „Europäische Union – Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse“. Auf dieser Grundlage bestätigt China, dass es in Bezug auf DS492 weder die Einleitung von Verfahren nach Artikel 21 Absatz 5 DSU noch die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach Artikel 22 Absatz 6 DSU beantragen wird, solange die Europäische Union all ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nachkommt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung dazu bestätigen würden.

Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China bilden.

Genehmigen Sie, Herr/Frau […], den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Kopie: Thailand

Für die Europäische Union



B. Schreiben Chinas

Sehr geehrter Herr […]/Sehr geehrte Frau […],

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, Sie über das vorstehend genannte WTO-Streitbeilegungsverfahren und die Ergebnisse unserer Verhandlungen im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung zu informieren.

Die Europäische Union eröffnet die folgenden Zollkontingente 2 :

ein Zollkontingent von 6060 Tonnen für die Zolltarifposition 1602.3929 (mit einer länderspezifischen Zuweisung von 6000 Tonnen für China und 60 Tonnen für alle übrigen Länder) zu einem Kontingentzollsatz von 10,9 %,

ein Zollkontingent von 660 Tonnen für die Zolltarifposition 1602.3985 (mit einer länderspezifischen Zuweisung von 600 Tonnen für China und 60 Tonnen für alle übrigen Länder) zu einem Kontingentzollsatz von 10,9 %,

ein Zollkontingent (erga omnes) von 5000 Tonnen für die Zolltarifposition 1602.3219 zu einem Kontingentzollsatz von 8 %.

Die Europäische Union und China notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft. Die Europäische Union eröffnet die genannten Zollkontingente ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

 

Nach der Eröffnung der Zollkontingente notifizieren die Europäische Union und China dem Streitbeilegungsgremium (DSB) dieses Abkommen als einvernehmliche Lösung gemäß Artikel 3 Absatz 6 DSU in Bezug auf DS492 „Europäische Union – Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse“. Auf dieser Grundlage bestätigt China, dass es in Bezug auf DS492 weder die Einleitung von Verfahren nach Artikel 21 Absatz 5 DSU noch die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach Artikel 22 Absatz 6 DSU beantragen wird, solange die Europäische Union all ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nachkommt.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum vorstehenden Schreiben zum Ausdruck zu bringen.

Für die Volksrepublik China

(1)    Die Zuweisung für China für die ersten beiden Zollkontingente erfolgt mit Einverständnis Thailands. 
(2)    Die Zuweisung für China für die ersten beiden Zollkontingente erfolgt mit Einverständnis Thailands. 
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