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Document 52015PC0156
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the mobilisation of the European Globalisation Adjustment Fund (EGF/2015/000 TA 2015 - Technical assistance at the initiative of the Commission)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2015/000 TA 2015 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2015/000 TA 2015 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)
/* COM/2015/0156 final */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2015/000 TA 2015 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) /* COM/2015/0156 final */
BEGRÜNDUNG Die Regeln für die Finanzbeiträge des
Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der
Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006[1]
(im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt. ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE Eckdaten: EGF-Referenznummer EGF/2015/000 Europäische Kommission Technische
Unterstützung Verwaltungsausgaben: Mittel in EUR 630 000 Verwaltungsausgaben in
(Obergrenze: 0,5 %) 0,39 % Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der
EGF-Verordnung kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 0,5 % des
jährlichen Höchstbetrags des EGF für die technische Unterstützung auf
Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden. Zu finanzierende technische
Unterstützung und Aufschlüsselung der dafür veranschlagten Kosten 1. Der Beitrag wird für die in
Artikel 11 Absätze 1 und 4 sowie in Artikel 12 Absätze 2, 3
und 4 der EGF-Verordnung genannten Ausgaben – wie nachstehend ausgeführt –
verwendet. 2. Monitoring und
Datenerhebung: Die Kommission wird Daten zu den eingegangenen, finanzierten
und abgewickelten Anträgen sowie den vorgeschlagenen und durchgeführten
Maßnahmen erheben. Diese Daten werden auf der Website zur Verfügung gestellt
und in angemessener Form für den Zweijahresbericht 2017 gesammelt. Die Kosten
für diese Aktivität, die auf der Arbeit der letzten Jahre aufbaut, belaufen
sich auf 20 000 EUR. 3. Information: Die
EGF-Website[2],
die die Kommission in ihrem Internetauftritt unter der Rubrik „Beschäftigung,
Soziales und Integration“ eingerichtet hat und die sie gemäß Artikel 12
Absatz 2 der EGF-Verordnung unterhält, wird regelmäßig auf den neuesten
Stand gebracht und ausgebaut; dabei wird jedes neue Element in alle
EU-Amtssprachen übersetzt. Gefördert werden die allgemeine Bekanntheit des EGF
und seine Sichtbarkeit. Die EGF-Ex-post-Evaluierung wird sowohl als
Druckfassung – in kleiner Auflage – als auch online zur Verfügung gestellt.
Nach Artikel 11 Absatz 4 der EGF-Verordnung werden sich verschiedene
Veröffentlichungen und audiovisuelle Maßnahmen der Kommission mit dem EGF
befassen. Die Kosten für diese Posten werden für 2015 auf insgesamt 20 000 EUR
geschätzt. 4. Schaffung einer
Wissensbasis/Antragsschnittstelle: Die Kommission führt ihre Arbeit fort
und legt standardisierte Verfahren für die EGF-Anträge und die Verwaltung fest,
wobei die Funktionalitäten von SFC2014 – Ort der Integration – verwendet
werden. So können die Anträge im Rahmen der EGF-Verordnung vereinfacht, ihre
Bearbeitung beschleunigt und Berichte leichter je nach Bedarf extrahiert
werden. Es folgt die Integration des Schlussberichts; Ziel ist die Verringerung
der Verwaltungslast für die Mitgliedstaaten. Die Kosten für diese Posten werden
mit 100 000 EUR veranschlagt, als EGF-Beitrag zur Entwicklung von SFC
und der regelmäßigen Wartung dieses Systems. 5. Administrative und
technische Hilfe: Die aus einem Mitglied pro Mitgliedstaat bestehende
Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF wird zwei Sitzungen abhalten
(Ende 2015/erstes Halbjahr 2016), deren Gesamtkosten mit
70 000 EUR veranschlagt werden. 6. Darüber hinaus wird die
Kommission eine Vernetzung unter den Mitgliedstaaten in zwei Seminaren der
EGF-Durchführungsstellen aus den Mitgliedstaaten in etwa zu diesen Terminen
organisieren; Kernthema wird dabei die praktische Durchführung der neuen
EGF-Verordnung an der Basis sein. Die Kosten für diese Posten werden auf 120 000 EUR
geschätzt. 7. Evaluierung: Die
öffentliche Auftragsvergabe für die Halbzeitevaluierung wird 2015 eingeleitet,
wobei diese gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der
EGF-Verordnung bis zum 30. Juni 2017 abzuschließen ist; hierfür werden
300 000 EUR benötigt. Posten || Geschätzte Anzahl || Geschätzte Kosten pro Posten (in EUR) || Gesamtkosten (in EUR) Monitoring und Datenerhebung || diverse || diverse || 20 000 Information || diverse || diverse || 20 000 Schaffung einer Wissensbasis/Antragsschnittstelle || diverse || diverse || 100 000 Administrative und technische Hilfe: Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF || 2 || 35 000 || 70 000 Administrative und technische Hilfe: Vernetzungsseminare zum Einsatz des EGF || 2 || 60 000 || 120 000 Evaluierung || 1 || 300 000 || 300 000 Veranschlagte Gesamtkosten || || 630 000 Finanzierung 8. Wie in Artikel 12 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom
2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für
die Jahre 2014-2020[3]
festgelegt, beläuft sich der jährliche Höchstbetrag für den EGF auf
150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011). 9. Gemäß Artikel 11
Absatz 1 der EGF-Verordnung können 0,5 % davon (d. h.
811 825 EUR im Jahr 2015) für die technische Unterstützung auf
Initiative der Kommission bereitgestellt werden. Derzeit ist der gesamte Betrag
für das Jahr 2015 noch verfügbar; bislang wurden der technischen
Unterstützung noch keine Mittel zugewiesen. Der vorgeschlagene Betrag
entspricht in etwa 0,39 % des 2015 für den EGF zur Verfügung stehenden
jährlichen Höchstbetrags. 10. Der vorgeschlagene Beschluss
über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin,
die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[4] vom Europäischen
Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen. Damit verbundene Rechtsakte 11. Zeitgleich mit ihrem Vorschlag
für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Übertragung von
630 000 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor. Herkunft der Mittel für Zahlungen 12. Zur Deckung der für die
technische Unterstützung benötigten 630 000 EUR werden Mittel aus der
EGF-Haushaltslinie herangezogen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2015/000 TA 2015 –
Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
(2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[5], insbesondere auf
Artikel 11 Absatz 2, gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[6], insbesondere auf
Nummer 13, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte und
Selbständige zu unterstützen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen
im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der
globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr.
546/2009[7]
befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise
arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, und ihnen
bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zur Seite zu stehen. (2) Wie in Artikel 12 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates festgelegt, darf die
Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von
150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. (3) Gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 1309/2013 kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 0,5 % des
jährlichen Höchstbetrags des EGF für die technische Unterstützung auf
Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden. Die Kommission schlägt
daher vor, einen Betrag von 630 000 EUR bereitzustellen. (4) Der EGF sollte deshalb zur
Bereitstellung technischer Unterstützung auf Initiative der Kommission in
Anspruch genommen werden – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird der Europäische Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der
Betrag von 630 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen
bereitgestellt wird. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855. [2] http://ec.europa.eu/egf
[3] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884. [4] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [5] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855. [6] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [7] ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.