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Document 52015PC0156

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2015/000 TA 2015 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

/* COM/2015/0156 final */

52015PC0156

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2015/000 TA 2015 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) /* COM/2015/0156 final */


BEGRÜNDUNG

Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE

Eckdaten:

EGF-Referenznummer                                                                                        EGF/2015/000

Europäische Kommission                                                                  Technische Unterstützung

Verwaltungsausgaben: Mittel in EUR                                                                           630 000

Verwaltungsausgaben in (Obergrenze: 0,5 %)                                                                0,39 %

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden.

Zu finanzierende technische Unterstützung und Aufschlüsselung der dafür veranschlagten Kosten

1.           Der Beitrag wird für die in Artikel 11 Absätze 1 und 4 sowie in Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der EGF-Verordnung genannten Ausgaben – wie nachstehend ausgeführt – verwendet.

2.           Monitoring und Datenerhebung: Die Kommission wird Daten zu den eingegangenen, finanzierten und abgewickelten Anträgen sowie den vorgeschlagenen und durchgeführten Maßnahmen erheben. Diese Daten werden auf der Website zur Verfügung gestellt und in angemessener Form für den Zweijahresbericht 2017 gesammelt. Die Kosten für diese Aktivität, die auf der Arbeit der letzten Jahre aufbaut, belaufen sich auf 20 000 EUR.

3.           Information: Die EGF-Website[2], die die Kommission in ihrem Internetauftritt unter der Rubrik „Beschäftigung, Soziales und Integration“ eingerichtet hat und die sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der EGF-Verordnung unterhält, wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und ausgebaut; dabei wird jedes neue Element in alle EU-Amtssprachen übersetzt. Gefördert werden die allgemeine Bekanntheit des EGF und seine Sichtbarkeit. Die EGF-Ex-post-Evaluierung wird sowohl als Druckfassung – in kleiner Auflage – als auch online zur Verfügung gestellt. Nach Artikel 11 Absatz 4 der EGF-Verordnung werden sich verschiedene Veröffentlichungen und audiovisuelle Maßnahmen der Kommission mit dem EGF befassen. Die Kosten für diese Posten werden für 2015 auf insgesamt 20 000 EUR geschätzt.

4.           Schaffung einer Wissensbasis/Antragsschnittstelle: Die Kommission führt ihre Arbeit fort und legt standardisierte Verfahren für die EGF-Anträge und die Verwaltung fest, wobei die Funktionalitäten von SFC2014 – Ort der Integration – verwendet werden. So können die Anträge im Rahmen der EGF-Verordnung vereinfacht, ihre Bearbeitung beschleunigt und Berichte leichter je nach Bedarf extrahiert werden. Es folgt die Integration des Schlussberichts; Ziel ist die Verringerung der Verwaltungslast für die Mitgliedstaaten. Die Kosten für diese Posten werden mit 100 000 EUR veranschlagt, als EGF-Beitrag zur Entwicklung von SFC und der regelmäßigen Wartung dieses Systems.

5.           Administrative und technische Hilfe: Die aus einem Mitglied pro Mitgliedstaat bestehende Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF wird zwei Sitzungen abhalten (Ende 2015/erstes Halbjahr 2016), deren Gesamtkosten mit 70 000 EUR veranschlagt werden.

6.           Darüber hinaus wird die Kommission eine Vernetzung unter den Mitgliedstaaten in zwei Seminaren der EGF-Durchführungsstellen aus den Mitgliedstaaten in etwa zu diesen Terminen organisieren; Kernthema wird dabei die praktische Durchführung der neuen EGF-Verordnung an der Basis sein. Die Kosten für diese Posten werden auf 120 000 EUR geschätzt.

7.           Evaluierung: Die öffentliche Auftragsvergabe für die Halbzeitevaluierung wird 2015 eingeleitet, wobei diese gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung bis zum 30. Juni 2017 abzuschließen ist; hierfür werden 300 000 EUR benötigt.

Posten || Geschätzte Anzahl || Geschätzte Kosten pro Posten (in EUR) || Gesamtkosten (in EUR)

Monitoring und Datenerhebung || diverse || diverse || 20 000

Information || diverse || diverse || 20 000

Schaffung einer Wissensbasis/Antragsschnittstelle || diverse || diverse || 100 000

Administrative und technische Hilfe: Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF || 2 || 35 000 || 70 000

Administrative und technische Hilfe: Vernetzungsseminare zum Einsatz des EGF || 2 || 60 000 || 120 000

Evaluierung || 1 || 300 000 || 300 000

Veranschlagte Gesamtkosten || || 630 000

Finanzierung

8.           Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[3] festgelegt, beläuft sich der jährliche Höchstbetrag für den EGF auf 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011).

9.           Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung können 0,5 % davon (d. h. 811 825 EUR im Jahr 2015) für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden. Derzeit ist der gesamte Betrag für das Jahr 2015 noch verfügbar; bislang wurden der technischen Unterstützung noch keine Mittel zugewiesen. Der vorgeschlagene Betrag entspricht in etwa 0,39 % des 2015 für den EGF zur Verfügung stehenden jährlichen Höchstbetrags.

10.         Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[4] vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen.

Damit verbundene Rechtsakte

11.         Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Übertragung von 630 000 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.

Herkunft der Mittel für Zahlungen

12.         Zur Deckung der für die technische Unterstützung benötigten 630 000 EUR werden Mittel aus der EGF-Haushaltslinie herangezogen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2015/000 TA 2015 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[5], insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[6], insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte und Selbständige zu unterstützen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009[7] befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zur Seite zu stehen.

(2)       Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates festgelegt, darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)       Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 630 000 EUR bereitzustellen.

(4)       Der EGF sollte deshalb zur Bereitstellung technischer Unterstützung auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 630 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

[2]               http://ec.europa.eu/egf

[3]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

[4]               ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[5]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

[6]               ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[7]               ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.

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