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Document COM:2003:121:FIN

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das auf den Transitverkehr der Republik Kroatien durch Österreich anzuwenden ist
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das auf den kroatischen Transitverkehr durch Österreich anzuwenden ist

/* KOM/2003/0121 endg. */ /* KOM/2003/0121 endg. - CNS 2003/0051 */

52003PC0121(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das auf den Transitverkehr der Republik Kroatien durch Österreich anzuwenden ist /* KOM/2003/0121 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das auf den Transitverkehr der Republik Kroatien durch Österreich anzuwenden ist

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien [1] wurde am 28. Januar 2002 geschlossen und trat am 1. März 2002 in Kraft. Gemäß dem Protokoll Nr. 6 über den Straßentransitverkehr, das diesem Abkommen beigefügt ist, gilt für den Transitverkehr der Republik Kroatien durch Österreich ab dem 1. Januar 2003 ein Ökopunktesystem.

[1] ABl. L 330 vom 14.12.2001, S. 3.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Protokolls sollen die Berechnungsmethode und die genauen Regeln und Verfahren für die Verwaltung und Kontrolle der Ökopunkte mittels eines Briefwechsels zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden und mit den Bestimmungen der Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Protokolls Nr. 9 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union, das das in der Gemeinschaft angewendete Ökopunktesystem regelt, übereinstimmen.

2. Verhandlungen zu dem Briefwechsel wurden im Juli und November 2002 geführt. Die Mitgliedstaaten wurden von den Kommissionsdienststellen während der Verhandlungen unterrichtet und konsultiert. Der beigefügte Wortlaut wurde am 15. November 2002 im Rahmen des Unterausschusses für Verkehr unter dem Interimsabkommen paraphiert. Anlässlich dessen wurde auch die Funktion der Regelung zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien im Jahr 2002 überprüft, und es wurden keine diskriminierenden Wirkungen festgestellt.

3. Das Abkommen legt die Anzahl der an kroatische LKW vergebenen Ökopunkte für 2003 auf der Grundlage des Prinzips ,keine ungünstigere Behandlung für LKW der Gemeinschaft" fest. Es enthält ferner Vereinbarungen zu relevanten Dokumenten, Verfahren und Kontrollmethoden zur Verwaltung des Systems.

Die Kommission ersucht den Rat, die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zu beschließen und das Abschlussverfahren einzuleiten. Zu diesem Zweck legt sie dem Rat folgende zwei Vorschläge vor:

1. Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über das Ökopunktesystem, das auf den kroatischen Transitverkehr durch Österreich anzuwenden ist

2. Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss dieses Abkommens

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das auf den Transitverkehr der Republik Kroatien durch Österreich anzuwenden ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71(1) in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission, [2]

[2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das auf den kroatischen Transitverkehr durch Österreich anzuwenden ist, ausgehandelt.

(2) Das am 15. November 2002 paraphierte Abkommen sollte vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(3) Es sollten Vorkehrungen für die vorläufige Anwendung des Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 2003 getroffen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Gemeinschaft das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das auf den kroatischen Transitverkehr durch Österreich anzuwenden ist, vorbehaltlich eines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die vorläufige Anwendung des in Artikel 1 genannten Abkommens erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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