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Документ f4d1fef4-57db-11ec-91ac-01aa75ed71a1

Консолидиран текст: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1215 der Kommission vom 22. Juli 2016 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4576) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

02016D1215 — DE — 17.11.2021 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1215 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2016

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4576)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 199 vom 26.7.2016, S. 16)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1195 DER KOMMISSION vom 10. Juli 2019

  L 187

43

12.7.2019

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1999 DER KOMMISSION vom 15. November 2021

  L 408

6

17.11.2021




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1215 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2016

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4576)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch veränderten Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) der Sorte FG72, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MST-FGØ72-2 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a) 

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MST-FGØ72-2-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

b) 

Futtermittel, die MST-FGØ72-2-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

c) 

MST-FGØ72-2-Sojabohnen in Erzeugnissen, die diese Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)  
Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.
(2)  
Der Hinweis „nicht zum Anbau“ erscheint auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die MST-FGØ72-2-Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)  
Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
(2)  
Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 5

Gemeinschaftsregister

Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Angaben werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.

▼M2

Artikel 6

Zulassungsinhaber

Der Zulassungsinhaber ist die Syngenta Crop Protection AG, Schweiz, in der Union vertreten durch die Syngenta Crop Protection NV/SA, Belgien.

▼B

Artikel 7

Gültigkeit

Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

▼M2

Artikel 8

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an die Syngenta Crop Protection AG, Rosentalstrasse 67, 4058 Basel, Schweiz, in der Union vertreten durch die Syngenta Crop Protection NV/SA, Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien.

▼B




ANHANG

▼M2

a)    Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name: Syngenta Crop Protection AG

Anschrift: Rosentalstrasse 67, 4058 Basel, Schweiz,

In der Union vertreten durch die Syngenta Crop Protection NV/SA, Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien.

▼B

b)    Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

1. 

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MST-FGØ72-2-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

2. 

Futtermittel, die MST-FGØ72-2-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

3. 

MST-FGØ72-2-Sojabohnen in Erzeugnissen, die diese Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Die im Antrag beschriebenen genetisch veränderten MST-FGØ72-2-Sojabohnen exprimieren das 2mEPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber Glyphosat-Herbiziden verleiht, sowie das Protein HPPD W336, das Toleranz gegenüber Isoxaflutol-Herbiziden verleiht.

c)    Kennzeichnung:

1. 

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt;

2. 

der Hinweis „nicht zum Anbau“ erscheint auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die MST-FGØ72-2-Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

d)    Nachweisverfahren:

1. 

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für MST-FGØ72-2-Sojabohnen;

2. 

validiert an genomischer DNA (extrahiert aus Samen von MST-FGØ72-2-Sojabohnen) durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter folgender Internet-Adresse: http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdossiers.aspx;

3. 

Referenzmaterial: AOCS 0610-A3 und AOCS 0707-A6, erhältlich bei American Oil Chemists Society unter folgender Internet-Adresse: http://www.aocs.org/LabServices/content.cfm?ItemNumber=19248.

e)    Spezifischer Erkennungsmarker:

MST-FGØ72-2

f)    Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht].

g)    Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

Nicht erforderlich.

h)    Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan].

i)    Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

Nicht erforderlich.

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.

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