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Documento 9ef55abd-f976-11ed-a05c-01aa75ed71a1

Texto consolidado: Durchführungsverordnung (EU) 2023/453 der Kommission vom 2. März 2023 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht

02023R0453 — DE — 03.03.2023 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/453 DER KOMMISSION

vom 2. März 2023

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht

(ABl. L 067 vom 3.3.2023, S. 19)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 100 vom 13.4.2023, S.  100 ((EU) 2023/453)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/453 DER KOMMISSION

vom 2. März 2023

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht



Artikel 1

(1)  
Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/659, eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ausgeweitet auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Rauheit (Ra) der Innenfläche von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90 eingereiht werden und aus Malaysia versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7307231035 , 7307231040 , 7307239035 , 7307239040 ).

▼C1

(2)  

Die in Absatz 1 genannte Ausweitung des Zolls gilt nicht für die nachstehend aufgeführten Unternehmen:



Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Malaysia

Pantech Stainless And Alloy Industries Sdn. Bhd.

A021

Malaysia

SP United Industry Sdn. Bhd.

A022

▼B

(3)  
Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 2 dieses Artikels ausdrücklich erwähnten Unternehmen gewährt oder von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den im Anhang dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, gilt der nach Absatz 1 eingeführte Antidumpingzoll.
(4)  
Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll von 64,9 %, der für „alle übrigen Unternehmen“ in der VR China (TARIC-Zusatzcode C999) gilt.
(5)  
Der nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren erhoben, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/894 zollamtlich erfasst wurden.
(6)  
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/894, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.

Artikel 3

Die MAC Pipping Materials Sdn. Bhd und TP Inox Sdn. Bhd eingereichten Anträge auf Befreiung werden abgelehnt.

Artikel 4

(1)  

Anträge auf Befreiung von dem nach Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Adresse zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

CHAR 04/39

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

(2)  
Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/659, eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1. 

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat,

2. 

folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [untersuchte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3. 

Datum und Unterschrift.

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