Este documento é um excerto do sítio EUR-Lex
Documento 9ef55abd-f976-11ed-a05c-01aa75ed71a1
Commission Implementing Regulation (EU) 2023/453 of 2 March 2023 extending the definitive anti-dumping duty imposed by Implementing Regulation (EU) 2017/141 on imports of certain stainless steel tube and pipe buttwelding fittings, whether or not finished, originating in the People’s Republic of China to imports of certain stainless steel tube and pipe butt-welding fittings, whether or not finished, consigned from Malaysia, whether declared as originating in Malaysia or not
Texto consolidado: Durchführungsverordnung (EU) 2023/453 der Kommission vom 2. März 2023 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht
Durchführungsverordnung (EU) 2023/453 der Kommission vom 2. März 2023 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht
02023R0453 — DE — 03.03.2023 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/453 DER KOMMISSION vom 2. März 2023 (ABl. L 067 vom 3.3.2023, S. 19) |
Berichtigt durch:
|
Berichtigung, ABl. L 100 vom 13.4.2023, S. 100 ((EU) 2023/453) |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/453 DER KOMMISSION
vom 2. März 2023
zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht
Artikel 1
Die in Absatz 1 genannte Ausweitung des Zolls gilt nicht für die nachstehend aufgeführten Unternehmen:
|
Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
|
Malaysia |
Pantech Stainless And Alloy Industries Sdn. Bhd. |
A021 |
|
Malaysia |
SP United Industry Sdn. Bhd. |
A022 |
Artikel 2
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/894, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.
Artikel 3
Die MAC Pipping Materials Sdn. Bhd und TP Inox Sdn. Bhd eingereichten Anträge auf Befreiung werden abgelehnt.
Artikel 4
Anträge auf Befreiung von dem nach Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Adresse zu senden:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
CHAR 04/39
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:
Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat,
folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [untersuchte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Datum und Unterschrift.