This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 89d08e99-15d0-11ec-b4fe-01aa75ed71a1
Regulation (EU) No 1316/2013 of the European Parliament and of the Council of 11 December 2013 establishing the Connecting Europe Facility, amending Regulation (EU) No 913/2010 and repealing Regulations (EC) No 680/2007 and (EC) No 67/2010 (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02013R1316 — DE — 01.01.2021 — 007.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
VERORDNUNG (EU) Nr. 1316/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 275/2014 DER KOMMISSION vom 7. Januar 2014 |
L 80 |
1 |
19.3.2014 |
|
|
VERORDNUNG (EU) 2015/1017 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Juni 2015 |
L 169 |
1 |
1.7.2015 |
|
|
VERORDNUNG (EU) 2017/1953 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2017 |
L 286 |
1 |
1.11.2017 |
|
|
VERORDNUNG (EU) 2017/2396 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2017 |
L 345 |
34 |
27.12.2017 |
|
|
VERORDNUNG (EU, Euratom) 2018/1046 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juli 2018 |
L 193 |
1 |
30.7.2018 |
|
|
VERORDNUNG (EU) 2019/495 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. März 2019 |
L 85I |
16 |
27.3.2019 |
|
Berichtigt durch:
|
Berichtigung, ABl. L 021 vom 28.1.2015, S. 22 (Nr. 1316/2013) |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1316/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Dezember 2013
zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010
(Text von Bedeutung für den EWR)
TITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Fazilität „Connecting Europe“
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird die Fazilität „Connecting Europe“ (im Folgenden „CEF“) geschaffen, die die Bedingungen, Methoden und Verfahren zur Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung der Union für transeuropäische Netze festlegt, um Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastrukturen zu unterstützen und potenzielle Synergien zwischen diesen Sektoren zu nutzen. Ferner enthält sie eine Aufstellung der Mittel, die unter dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 bereitzustellen sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ bezeichnet ein Vorhaben, das in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) aufgeführt ist;
„grenzübergreifender Abschnitt“ bezeichnet im Bereich Verkehr den Abschnitt, der die Kontinuität eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse zwischen den am nächsten gelegenen städtischen Knoten auf beiden Seiten der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nachbarland gewährleistet;
„Nachbarland“ bezeichnet ein Land, das unter die Europäische Nachbarschaftspolitik einschließlich der strategischen Partnerschaft oder die Erweiterungspolitik fällt oder dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Freihandelsassoziation angehört;
„Drittland“ bezeichnet ein Nachbarland oder jegliches andere Land, mit dem die Union zusammenarbeiten kann, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen;
„Arbeiten“ bezeichnet den Kauf, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen, einschließlich Software, die Durchführung der ein Vorhaben betreffenden Entwicklungs-, Bau- und Herstellungsaktivitäten, die Bauabnahme und die Inbetriebnahme eines Vorhabens;
„Studien“ bezeichnet die zur Vorbereitung der Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Tätigkeiten, wie Vorstudien, Kartierung, Durchführbarkeits-, Bewertungs-, Prüf- und Validierungsstudien, einschließlich in Form von Software, und jede andere technische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur Festlegung und Entwicklung eines Vorhabens und für die Entscheidungen über die Finanzierung, wie etwa Erkundung der betreffenden Standorte und Vorbereitung des Finanzierungspakets;
„programmunterstützende Maßnahmen“ bezeichnet auf der Ebene des CEF Begleitmaßnahmen, die zur Durchführung des Programms und zur Durchführung der einzelnen sektorspezifischen Leitlinien erforderlich sind, wie Dienstleistungen, insbesondere die Bereitstellung von technischer Unterstützung, auch für die Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten, sowie Tätigkeiten der Vorbereitung, der Durchführbarkeit, der Koordinierung, der Überwachung, der Anhörung der Betroffenen, der Kontrolle, des Audits und der Bewertung, die unmittelbar zur Verwaltung der CEF und zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere Studien, Sitzungen, Infrastrukturkartierung, Informationen, Verbreitung, Maßnahmen zur Kommunikation und Sensibilisierung, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Werkzeugen und -Netzen mit Schwerpunkt auf dem Informationsaustausch über die CEF, zusammen mit allen anderen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Unterstützung, die gegebenenfalls für die Verwaltung der CEF oder für die Durchführung der einzelnen sektorspezifischen Leitlinien erforderlich sind. Programmunterstützende Maßnahmen umfassen ferner Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Vorbereitung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse insbesondere in Mitgliedsstaaten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können, zu erleichtern, im Hinblick auf die Mobilisierung von Finanzierungsmitteln im Rahmen dieser Verordnung oder auf dem Finanzmarkt. Programmunterstützende Maßnahmen umfassen gegebenenfalls auch die Übernahme von Kosten der Exekutivagentur (im Folgenden „Exekutivagentur“), die von der Kommission mit der Durchführung spezifischer Teile der CEF beauftragt wurde;
„Maßnahme“ bezeichnet jede Tätigkeit, deren technische und finanzielle Unabhängigkeit festgestellt worden ist, die zeitlich begrenzt ist und die zur Durchführung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erforderlich ist;
„förderfähige Kosten“ hat dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;
„Empfänger“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, eine internationale Organisation oder ein öffentliches oder privates Unternehmen oder eine öffentliche oder private Stelle, der/die/das für den Erhalt einer finanziellen Unterstützung der Union nach dieser Verordnung und gemäß den in dem betreffenden Arbeitsprogramm gemäß Artikel 17 festgelegten Regelungen ausgewählt wurde;
„durchführende Stelle“ bezeichnet ein öffentliches oder privates Unternehmen oder eine öffentliche oder private Stelle, das/die von einem Empfänger benannt wurde, wenn es sich bei dem Empfänger um einen Mitgliedstaat oder eine internationale Organisation handelt, um die betreffende Maßnahme durchzuführen. Über die Benennung entscheidet der Empfänger im Rahmen seiner eigenen Verantwortung und, falls sie die Vergabe eines öffentlichen Auftrags erfordert, in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten für die Vergabe öffentlicher Aufträge;
„Gesamtnetz“ bezeichnet die Verkehrsinfrastruktur gemäß Angabe nach Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;
„Kernnetz“ bezeichnet die Verkehrsinfrastruktur gemäß Angabe nach Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;
„Kernnetzkorridore“ bezeichnet ein Instrument, das die koordinierte Errichtung des Kernnetzes gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ermöglicht und in Teil I des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt ist;
„Engpass“ bezeichnet im Verkehrssektor ein physisches, technisches oder funktionelles Hindernis, das zu einem Systembruch führt, der die Kontinuität von Verkehrsflüssen über große Entfernungen oder im grenzübergreifenden Bereich beeinträchtigt, und das durch die Errichtung neuer Infrastrukturen oder den grundlegenden Ausbau vorhandener Infrastrukturen, womit sich erhebliche Verbesserungen im Sinne einer Beseitigung der durch den Engpass verursachten Einschränkungen erzielen lassen, überwunden werden kann;
„Priorität“ bezeichnet einen vorrangigen Stromkorridor, einen vorrangigen Gaskorridor oder vorrangige thematische Gebiete gemäß Verordnung (EU) Nr. 347/2013;
„Telematiksysteme“ bezeichnet die Systeme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;
„Energieinfrastruktur“ bezeichnet die Infrastruktur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 347/2013;
„Synergien zwischen den Sektoren“ bezeichnet das Vorliegen ähnlicher oder einander ergänzender Maßnahmen in mindestens zwei der drei Sektoren Verkehr, Telekommunikation und Energie, was dank der Zusammenführung finanzieller, technischer oder personeller Mittel eine Optimierung der Kosten oder der Ergebnisse ermöglichen kann;
„isoliertes Netz“ bezeichnet das Eisenbahnverkehrsnetz eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013.
Artikel 3
Allgemeine Ziele
Die CEF ermöglicht es, Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen der Politik für die transeuropäischen Netze in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie vorzubereiten und durchzuführen. Mit der CEF wird insbesondere die Durchführung derjenigen Vorhaben von gemeinsamem Interesse unterstützt, die die Entwicklung und die Errichtung neuer Infrastrukturen und Dienste oder den Ausbau vorhandener Infrastrukturen und Dienste in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie bezwecken. Der Schwerpunkt wird dabei auf Verbindungslücken im Bereich Verkehr gelegt. Die Fazilität „Connecting Europe“ leistet ferner einen Beitrag zur Unterstützung von Vorhaben mit einem europäischen Mehrwert und einem beträchtlichen gesellschaftlichen Nutzen, für die keine angemessene Finanzierung vom Markt bereitgestellt wird. Für die ermittelten Sektoren Verkehr, Telekommunikation und Energie gelten folgende allgemeine Ziele:
Die Fazilität soll einen Beitrag zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum gemäß der Strategie Europa 2020 leisten, durch den Aufbau moderner, leistungsfähiger transeuropäischer Netze, die den erwarteten künftigen Verkehrsströmen Rechnung tragen, so dass sich Vorteile für die gesamte Union hinsichtlich einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts im Binnenmarkt ergeben und ein Umfeld geschaffen wird, das zu mehr privaten, öffentlichen oder öffentlich-privaten Investitionen führt, indem Finanzierungsinstrumente und direkte Unterstützung der Union kombiniert werden, wenn den Vorhaben eine solche Kombination von Instrumenten zugute kommen könnte, und indem Synergien zwischen den Sektoren angemessen genutzt werden.
Die Erreichung dieses Ziels wird anhand des Umfangs privater, öffentlicher oder öffentlich-privater Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemessen, insbesondere anhand des Umfangs privater Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die durch die Finanzierungsinstrumente nach dieser Verordnung verwirklicht werden. Besonderes Augenmerk gilt dem effizienten Einsatz öffentlicher Investitionen.
Sie soll der Union die Erreichung ihrer Ziele in Bezug auf eine nachhaltige Entwicklung ermöglichen, unter anderem bis 2020 die Treibhausgasemissionen um mindestens 20 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken, die Energieeffizienz um 20 % zu steigern und den Anteil der erneuerbaren Energien auf 20 % anzuheben, um so zur Erreichung der mittel- und langfristigen Ziele der Union hinsichtlich der Verringerung der CO2-Emissionen beizutragen, und dabei eine größere Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten.
Artikel 4
Sektorspezifische Ziele
Im Verkehrssektor unterstützt die CEF Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, die gemäß weiterer Spezifikation nach Artikel 4 der genannten Verordnung die nachstehend aufgeführten Ziele verfolgen:
Beseitigung von Engpässen, Ausbau der Interoperabilität des Eisenbahnverkehrs, Überbrückung fehlender Bindeglieder und insbesondere Verbesserung grenzübergreifender Abschnitte. Das Erreichen dieses Ziels wird anhand von Folgendem gemessen:
Zahl neuer oder verbesserter grenzübergreifender Verbindungen,
Zahl der Kilometer der Eisenbahnstrecken, die an die europäische Regelspurweite angepasst und mit ERTMS ausgestattet wurden,
Zahl beseitigter Engpässe und Abschnitte mit vergrößerter Kapazität auf Verkehrsstrecken für alle Verkehrsträger, denen Mittel durch die CEF bereitgestellt wurden,
Länge des Binnenwasserstraßennetzes je Kategorie in der Union, und
Länge des gemäß den Anforderungen des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgerüsteten Eisenbahnnetzes in der Union;
Gewährleistung langfristig nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme, im Hinblick auf die Vorbereitung auf die erwarteten künftigen Verkehrsströme sowie auf die Ermöglichung der Verringerung der CO2-Emissionen bei sämtlichen Verkehrsträgern durch den Übergang zu innovativen CO2-armen und energieeffizienten Verkehrstechnologien bei gleichzeitiger Verbesserung der Sicherheit. Das Erreichen dieses Ziels wird anhand von Folgendem gemessen:
Zahl der Stellen in der Union für die Versorgung von Fahrzeugen, die das TEN-V-Kernnetz für den Straßenverkehr nutzen, mit alternativen Kraftstoffen,
Zahl der Binnen- und Seehäfen des TEN-V-Kernnetzes in der Union, die mit Versorgungsstellen für alternative Kraftstoffe ausgerüstet sind, und
Verringerung der Verkehrstoten im Straßennetz in der Union;
Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität von Verkehrsdiensten bei gleichzeitiger Gewährleistung der Zugänglichkeit der Verkehrsinfrastrukturen. Das Erreichen dieses Ziels wird anhand von Folgendem gemessen:
Zahl der multimodalen logistischen Plattformen, einschließlich Binnen- und Seehäfen und Flughäfen, die an das Eisenbahnverkehrsnetz angeschlossen sind,
Zahl der verbesserten Schienen-Straßen-Terminals, sowie der verbesserten oder neuen Verbindungen zwischen Häfen durch Meeresautobahnen,
Zahl der Kilometer der Binnenwasserstraßen, die mit RIS ausgerüstet sind, und
Grad des Einsatzes des SESAR Systems, von VTMIS und IVS für den Straßenverkehrssektor.
Die Indikatoren dieses Absatzes gelten nicht für Mitgliedstaaten, die über kein Schienennetz oder kein Binnenwasserstraßennetz verfügen.
Diese Indikatoren sind nicht als Kriterien für die Auswahl oder die Förderfähigkeit von Maßnahmen zu verstehen, die Unterstützung aus der CEF erhalten.
Richtprozentsätze zur Veranschaulichung des Anteils der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gesamthaushaltsmittel, der für die drei verkehrsspezifischen Ziele jeweils zuzuteilen ist, sind in Teil IV des Anhangs I dieser Verordnung angegeben. Die Kommission darf um nicht mehr als fünf Prozentpunkte von diesen Richtprozentsätzen abweichen.
Im Energiesektor unterstützt die CEF Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die eines oder mehrere der folgenden Ziele verfolgen:
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit durch Förderung der weiteren Integration des Energiebinnenmarkts und der grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze. Das Erreichen dieses Ziels wird ex post anhand von Folgendem gemessen:
Anzahl der Vorhaben zur tatsächlichen Zusammenschaltung der Netze von Mitgliedstaaten und zur Beseitigung interner Hindernisse;
Verringerung oder Beseitigung der Isolierung der Mitgliedstaaten im Energiebereich;
Prozentsatz der grenzüberschreitenden Stromübertragungsleistung im Verhältnis zur vorhandenen Erzeugungskapazität in dem betreffenden Mitgliedstaat;
Preiskonvergenz auf den Gas- und/oder Strommärkten der betreffenden Mitgliedstaaten; und
Prozentsatz der Spitzennachfrage der beiden betreffenden Mitgliedstaaten, der durch umkehrbare Gasflussverbindungen gedeckt wird;
Steigerung der Energieversorgungssicherheit der Union.
Das Erreichen dieses Ziels wird ex post anhand von Folgendem gemessen:
Anzahl der Vorhaben, die eine Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege ermöglichen;
Anzahl der Vorhaben zur Erhöhung der Speicherkapazität;
Netzbelastbarkeit unter Berücksichtigung der Anzahl der Versorgungsunterbrechungen und der Unterbrechungsdauer;
Umfang der vermiedenen Einschränkungen bei erneuerbarer Energie;
Anbindung isolierter Märkte an stärker diversifizierte Versorgungsquellen;
optimale Nutzung der vorhandenen Energieinfrastruktur;
Leistung eines Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung und zum Umweltschutz, unter anderem durch die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in die Übertragungsnetze und durch die Entwicklung von intelligenten Energienetzen und Kohlendioxidnetzen.
Das Erreichen dieses Ziels wird ex post anhand von Folgendem gemessen:
Umfang der Übertragung von regenerativ erzeugtem Strom vom Ort der Erzeugung zu größeren Verbrauchszentren und Speicherorten;
Umfang der vermiedenen Einschränkungen bei erneuerbarer Energie;
Zahl der eingeleiteten Vorhaben im Bereich der intelligenten Netze, denen die CEF zugute gekommen ist, und die durch sie ermöglichte Reaktion auf der Nachfrageseite;
Umfang der CO2-Emissionen, die durch die Vorhaben, denen die CEF zugute gekommen ist, vermieden wurden.
Die in diesem Absatz genannten Indikatoren, die für die Ex-post-Messung des Erreichens der Ziele genutzt werden, stellen keine Kriterien für die Auswahl oder die Förderfähigkeit von Maßnahmen dar, die eine Unterstützung aus der CEF erhalten.
Die Bedingungen für die Förderfähigkeit für eine finanzielle Unterstützung der Union für Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 enthalten; die Kriterien für die Auswahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse finden sich in Artikel 4 der genannten Verordnung.
Artikel 5
Finanzmittel
Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 30 192 259 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
Verkehrssektor: 24 050 582 000 EUR, wovon 11 305 500 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß der vorliegenden Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können;
Telekommunikationssektor: 1 066 602 000 EUR;
Energiesektor: 5 075 075 000 EUR.
Diese Beträge gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates ( 2 ) vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus.
Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF deckt Ausgaben für Folgendes ab:
Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen, und programmunterstützende Maßnahmen, gemäß Artikel 7;
programmunterstützende Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Übergang zwischen der CEF und den nach der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten, in Höhe von bis zu 1 % der Mittelausstattung; die Kosten der Exekutivagentur sind darin enthalten.
KAPITEL II
Formen der Finanzierung und Finanzbestimmungen
Artikel 6
Formen der finanziellen Unterstützung
Artikel 7
Förderfähigkeit und Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung
Im Verkehrssektor sind nur Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 beitragen, sowie programmunterstützende Maßnahmen durch eine finanzielle Unterstützung der Union in Form der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Finanzierungsinstrumenten nach der vorliegenden Verordnung förderfähig. Nur die nachstehenden Maßnahmen sind durch eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen nach der vorliegenden Verordnung förderfähig:
Maßnahmen zur Realisierung des Kernnetzes gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, einschließlich der Einführung neuer Technologien und Innovationen gemäß Artikel 33 der genannten Verordnung, sowie in Teil I von Anhang I der vorliegenden Verordnung genannte Vorhaben und Prioritäten,
Maßnahmen zur Realisierung des Gesamtnetzes gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, wenn diese Maßnahmen zur Überbrückung fehlender Bindeglieder, zur Erleichterung grenzübergreifender Verkehrsflüsse oder zur Beseitigung von Engpässen beitragen und wenn diese Maßnahmen ferner zur Entwicklung des Kernverkehrsnetzes beitragen oder Kernnetzkorridore untereinander verbinden oder wenn diese Maßnahmen zur Entwicklung von ERTMS auf Hauptrouten von Eisenbahngüterverkehrskorridoren im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 beitragen, bis zu einer Obergrenze von 5 % der dem Bereich Verkehr zugewiesenen Finanzausstattung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung,
Studien für Vorhaben im gemeinsamen Interesse im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013,
Studien zu vorrangigen Vorhaben grenzübergreifender Art im Sinne des Anhangs III des Beschlusses Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );
Maßnahmen zur Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben a, d und e der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013,
Maßnahmen zur Umsetzung von Verkehrsinfrastruktur an Knoten des Kernnetzes, einschließlich städtischer Knoten, im Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013,
Maßnahmen zur Unterstützung von Telematiksystemen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013,
Maßnahmen zur Unterstützung von Güterverkehrsdiensten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013,
Maßnahmen zur Verringerung des Güterschienenverkehrslärms, unter anderem durch Nachrüstung vorhandenen Rollmaterials, in Zusammenarbeit unter anderem mit dem Eisenbahnsektor,
programmunterstützende Maßnahmen,
Maßnahmen zur Realisierung sicherer und geschützter Infrastrukturen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013,
Maßnahmen zur Unterstützung von Meeresautobahnen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013,
Maßnahmen zur Anpassung der Verkehrsinfrastruktur für die Zwecke der Sicherheit und Kontrollen an den Außengrenzen.
Für verkehrsbezogene Maßnahmen, die einen grenzüberschreitenden Abschnitt oder einen Teil eines solchen Abschnitts betreffen, kann nur dann eine finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden, wenn zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern eine schriftliche Übereinkunft über die Fertigstellung des grenzüberschreitenden Abschnitts besteht.
Um einen möglichst effizienten Einsatz der Haushaltsmittel der Union im Hinblick auf eine Verstärkung des Multiplikatoreffekts der finanziellen Unterstützung der Union zu ermöglichen, stellt die Kommission vorrangig finanzielle Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten bereit, wann immer dies angezeigt ist, sofern die Marktakzeptanz ausreichend ist und ohne die Obergrenze für den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 4 zu überschreiten.
Im Telekommunikationssektor sind alle Maßnahmen zur Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und programmunterstützende Maßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 283/2014, die die gemäß der genannten Verordnung festgelegten Kriterien und/oder Bedingungen für die Förderfähigkeit erfüllen, durch eine finanzielle Unterstützung der Union nach dieser Verordnung wie folgt förderfähig:
generische Dienste, Kerndienstplattformen und programmunterstützende Maßnahmen werden durch Finanzhilfen und/oder die Vergabe öffentlicher Aufträge finanziert;
Maßnahmen im Bereich der Breitbandnetze werden durch Finanzierungsinstrumente finanziert;
Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen und diskriminierungsfreien lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden durch Finanzhilfen oder andere Formen der finanziellen Unterstützung, unter Ausnahme von Finanzierungsinstrumenten, finanziert.
KAPITEL III
Finanzhilfen
Artikel 8
Formen der Finanzhilfe und förderfähige Kosten
Die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung legen fest, in welcher Form Finanzhilfen zur Finanzierung der betreffenden Maßnahmen verwendet werden können.
Bezüglich des vom Kohäsionsfonds übertragenen Betrags in Höhe von 11 305 500 000 EUR zur Ausgabe in Mitgliedstaaten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können, gelten als Förderfähigkeitsregeln hinsichtlich der Mehrwertsteuer die für den Kohäsionsfonds anwendbaren Förderfähigkeitsregeln gemäß einer Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds.
Artikel 9
Bedingungen für die Teilnahme
Sie erhalten keine finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung, außer wenn dies unerlässlich ist, um die Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse zu erreichen.
Artikel 10
Finanzierungssätze
Im Verkehrssektor beträgt die finanzielle Unterstützung der Union höchstens
hinsichtlich Finanzhilfen für Studien: 50 % der förderfähigen Kosten;
hinsichtlich Finanzhilfen für Arbeiten:
bei Eisenbahn- und Straßenverkehrsnetzen in denjenigen Mitgliedstaaten, die in ihrem Gebiet nicht über ein Eisenbahnnetz verfügen, oder in Mitgliedstaaten – oder in Teilen davon – mit einem isolierten Netz ohne Schienen-Ferngüterverkehr: 20 % der förderfähigen Kosten, wobei der Finanzierungssatz für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen auf maximal 30 % und für Maßnahmen bezüglich grenzübergreifender Abschnitte und für Maßnahmen zur Verstärkung der Interoperabilität im Eisenbahnverkehr auf 40 % erhöht werden kann;
bei Binnenwasserstraßen: 20 % der förderfähigen Kosten, wobei der Finanzierungssatz für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen auf maximal 40 % und für Maßnahmen bezüglich grenzübergreifender Abschnitte auf maximal 40 % erhöht werden kann;
bei Landverkehr, Anbindungen an und Entwicklung von multimodalen logistischen Plattformen einschließlich Anbindungen an Binnen- und Seehäfen und Flughäfen, sowie Entwicklung von Häfen: 20 % der förderfähigen Kosten;
bei Maßnahmen zur Verringerung des Güterschienenverkehrslärms, unter anderem durch Nachrüstung vorhandenen Rollmaterials: 20 % der förderfähigen Kosten bis zu einer kombinierten Obergrenze von 1 % der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Haushaltsmittel;
für eine bessere Zugänglichkeit zu Verkehrsinfrastruktur für Menschen mit Behinderung: 30 % der förderfähigen Kosten für Anpassungsarbeiten, die 10 % der förderfähigen Gesamtarbeitskosten keinesfalls übersteigen dürfen;
bei Maßnahmen zur Unterstützung neuer Technologien und der Innovation bei allen Verkehrsträgern: 20 % der förderfähigen Kosten;
bei Maßnahmen zur Unterstützung grenzübergreifender Straßenabschnitte: 10 % der förderfähigen Kosten;
hinsichtlich Finanzhilfen für Telematiksysteme und -dienste:
bei landgestützten Komponenten des ERTMS, des SESAR Systems, der RIS und des VTMIS: 50 % der förderfähigen Kosten;
bei landgestützten Komponenten des IVS für den Straßenverkehrssektor: 20 % der förderfähigen Kosten;
bei bordseitigen Komponenten des ERTMS: 50 % der förderfähigen Kosten;
bei bordseitigen Komponenten des SESAR Systems, von RIS, VTMIS und IVS für den Straßenverkehrssektor: 20 % der förderfähigen Kosten bis zu einer kombinierten Obergrenze von 5 % der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Haushaltsmittel;
bei Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von Meeresautobahnen: 30 % der förderfähigen Kosten.
Die Kommission schafft Voraussetzungen, die der Entwicklung von Vorhaben in Bezug auf Meeresautobahnen mit Drittländern zuträglich sind;
bei anderen als den unter den Ziffern i bis iv genannten Telematiksystemen, Güterverkehrsdiensten und sicheren Parkplätzen im Kernstraßennetz: 20 % der förderfähigen Kosten.
Im Telekommunikationssektor beträgt die finanzielle Unterstützung der Union höchstens
bei Maßnahmen im Bereich generischer Dienste: 75 % der förderfähigen Kosten;
bei horizontalen Maßnahmen einschließlich Infrastrukturkartierung, Twinning-Maßnahmen und technischer Hilfeleistung: 75 % der förderfähigen Kosten.
Kerndienstplattformen sind typischerweise durch Vergabe öffentlicher Aufträge zu finanzieren. In Ausnahmefällen können sie – unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung – durch eine Finanzhilfe von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden.
Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen und diskriminierungsfreien lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden von der Union unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung bis zur Deckung von 100 % der förderfähigen Kosten finanziell unterstützt.
Artikel 11
Spezifische Aufrufe für vom Kohäsionsfonds im Verkehrssektor übertragene Mittel
Unbeschadet des Artikels 10 sind die Finanzierungshöchstsätze bezüglich des vom Kohäsionsfonds übertragenen Betrags in Höhe von 11 305 500 000 EUR zur Ausgabe ausschließlich in Mitgliedstaaten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können, die für den Kohäsionsfonds anwendbaren Finanzierungshöchstsätze gemäß einer Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds für Folgendes:
Maßnahmen hinsichtlich Finanzhilfen für Studien;
Maßnahmen hinsichtlich Finanzhilfen für Arbeiten:
bei Eisenbahn und Binnenwasserstraßen;
bei Maßnahmen zur Unterstützung grenzübergreifender Straßenabschnitte und – in den Mitgliedstaaten, die über kein Eisenbahnnetz verfügen – des TEN-V-Straßennetzes;
Maßnahmen für den Landverkehr bei Verbindungen mit multimodalen Logistikplattfomen und der Entwicklung solcher Plattformen, einschließlich Verbindungen mit Binnen- und Seehäfen sowie Flughäfen, einschließlich Vorrichtungen zur automatischen Änderung der Spurweite, und der Entwicklung von Häfen einschließlich Eisbrecher-Kapazitäten, sowie von Anschlusspunkten, wobei ein besonderes Augenmerk auf Bahnverbindungen zu richten ist, ausgenommen in den Mitgliedstaaten, die über kein Eisenbahnnetz verfügen;
Maßnahmen hinsichtlich Finanzhilfen für Telematiksysteme und -dienste:
beim ERTMS, bei den RIS und beim VTMIS, dem SESAR System und dem IVS für den Straßenbereich;
bei sonstigen Telematiksystemen;
bei Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von Meeresautobahnen;
Maßnahmen hinsichtlich Finanzhilfen zur Förderung neuer Technologien und zur Innovationsförderung für alle Verkehrsträger.
Artikel 12
Streichung, Herabsetzung, Aussetzung und Einstellung der Finanzhilfe
KAPITEL IV
Vergabe öffentlicher Aufträge
Artikel 13
Vergabe öffentlicher Aufträge
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die von der Kommission oder einer der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Einrichtungen im eigenen Namen oder gemeinsam mit Mitgliedstaaten durchgeführt werden können,
spezifische Bedingungen vorsehen, wie den Ort der Leistung der Tätigkeiten, die Gegenstand des öffentlichen Auftrags sind, wenn solche Bedingungen durch die Ziele der Maßnahmen begründet sind und solche Bedingungen nicht gegen die Grundsätze der Union und der Mitgliedstaaten für die Vergabe öffentliche Aufträge verstoßen;
die mehrseitige Vergabe von Aufträgen im Rahmen desselben Verfahrens („mehrseitige Beschaffung“) genehmigen.
KAPITEL V
FINANZIERUNGSINSTRUMENTE
Artikel 14
Arten von Finanzierungsinstrumenten
Das Zusammenführen von Projektanleihen erfolgt vorbehaltlich des Zwischenberichts, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 und dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG im zweiten Halbjahr 2013 zu erstellen ist. Die Projektanleiheninitiative wird in den Jahren 2014 und 2015 mit einer auf 230 000 000 EUR festgelegten Obergrenze schrittweise anlaufen. Die vollständige Durchführung der Initiative erfolgt vorbehaltlich einer im Jahr 2015 durchzuführenden unabhängigen umfassenden Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 und dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG. Anhand dieser Bewertung und unter Berücksichtigung aller Optionen schlägt die Kommission gegebenenfalls geeignete Änderungen der Regelungen, einschließlich legislativer Änderungen, vor, insbesondere wenn die prognostizierte Marktakzeptanz nicht zufriedenstellend sein sollte oder falls ausreichend andere Quellen der langfristigen Fremdfinanzierung zur Verfügung stehen sollten.
Zur Verwendung können folgende Finanzierungsinstrumente kommen:
Eigenkapitalinstrumente, wie Investmentfonds mit dem Schwerpunkt auf der Bereitstellung von Risikokapital für Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen;
Darlehen und/oder Bürgschaften, die durch Risikoteilungsinstrumente gestützt werden, einschließlich Kreditverbesserungsmechanismen für Projektanleihen (durch Unterstützung einzelner Vorhaben oder Projektpakete), die von einer Finanzinstitution aus eigenen Mitteln mit einem Beitrag der Union für die Bereitstellung und/oder Zuweisung von Kapital ausgegeben werden.
Artikel 15
Bedingungen für die finanzielle Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente
Mit Finanzierungsinstrumenten unterstützte Maßnahmen werden auf der Grundlage ihres Reifegrads ausgewählt und müssen eine sektorale Diversifizierung im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 sowie eine ausgewogene geografische Verteilung auf die Mitgliedstaaten aufweisen. Sie müssen
europäischen Mehrwert erbringen,
den Zielen der Strategie Europa 2020 entsprechen,
im Hinblick auf die Unterstützung durch die Union eine Hebelwirkung aufweisen, d. h. durch sie soll eine Gesamtinvestition erzielt werden, die den Beitrag der Union entsprechend den vorab festgelegten Indikatoren übersteigt.
Artikel 16
Maßnahmen in Drittländern
Maßnahmen in Drittländern können durch die Finanzierungsinstrumente unterstützt werden, wenn diese Maßnahmen zur Durchführung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erforderlich sind.
KAPITEL Va
Mischfinanzierung
Artikel 16a
CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten
Zusätzlich zum Schwellenwert gemäß Unterabsatz 1 darf der aus dem Gesamthaushalt der Union zu den CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten geleistete Beitrag im Bereich Verkehr insgesamt 500 000 000 EUR nicht übersteigen.
Werden die 10 % der Gesamtfinanzausstattung für die Durchführung der CEF gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht in vollem Umfang für die CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten und/oder die Finanzierungsinstrumente verwendet, ist der verbleibende Betrag wieder verfügbar zu machen und innerhalb dieser Finanzausstattung aufzuteilen.
Durch eine CEF-Mischfinanzierungsfazilität unterstützte Mischfinanzierungsmaßnahmen werden auf der Grundlage ihres Reifegrads ausgewählt und müssen eine sektorale Diversifizierung im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 sowie eine ausgewogene geografische Verteilung auf die Mitgliedstaaten aufweisen. Sie müssen
europäischen Mehrwert erbringen,
den Zielen der Strategie Europa 2020 entsprechen,
nach Möglichkeit einen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel und zur Minderung seiner Folgen leisten.
KAPITEL VI
Programmplanung, Durchführung und Kontrolle
Artikel 17
Mehrjahres- und/oder Jahresarbeitsprogramme
Der Betrag der Finanzausstattung liegt in einer Spanne von 80 % bis 95 % der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Haushaltsmittel.
Für die Programmplanung der Mitgliedstaaten sind die in Teil I von Anhang I aufgeführten Vorhaben nicht bindend. Die Entscheidung, diese Vorhaben durchzuführen, fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ist von der Verfügbarkeit öffentlicher Mittel und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Vorhaben gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 abhängig.
Artikel 18
Gewährung der finanziellen Unterstützung durch die Union
Artikel 19
Jahrestranchen
Die Kommission kann die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilen. In diesem Fall weist sie die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Fortschritt der Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, dem voraussichtlichen Bedarf der Maßnahmen und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.
Die Kommission teilt den Empfängern von Finanzhilfen, den betreffenden Mitgliedstaaten und, falls für Finanzierungsinstrumente anwendbar, den betreffenden Finanzinstitutionen einen vorläufigen Zeitplan für die Zuweisung der verschiedenen Jahrestranchen mit.
Artikel 20
Übertragung der jährlichen Mittel
Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht verwendet worden sind, werden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auf das Folgejahr übertragen.
Artikel 21
Delegierte Rechtsakte
Vorbehaltlich der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 172 Absatz 2 AEUV wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 dieser Verordnung bezüglich der Änderung von Teil I von Anhang I dieser Verordnung zu erlassen, um den wechselnden Finanzierungsprioritäten bei den transeuropäischen Netzen und den Änderungen in Bezug auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegt sind, Rechnung zu tragen. Bei der Änderung von Teil I von Anhang I dieser Verordnung gewährleistet die Kommission, dass
die Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 wahrscheinlich ganz oder teilweise im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 verwirklicht werden;
die Änderungen den Kriterien für die Förderfähigkeit gemäß Artikel 7 dieser Verordnung genügen;
hinsichtlich Teil I von Anhang I dieser Verordnung alle Abschnitte Infrastrukturvorhaben umfassen, die zu ihrer Verwirklichung in ein Mehrjahresarbeitsprogramm gemäß Artikel 17 Absatz 3 dieser Verordnung einbezogen werden müssen, ohne dass eine Anpassung der Kernnetzkorridore vorgenommen wird.
Nimmt die Kommission in den in Unterabsatz 1 genannten Fällen eine Änderung von Teil III von Anhang I dieser Verordnung vor, so gewährleistet sie jederzeit Folgendes:
die Änderungen werden im Einklang mit den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten Anforderungen, einschließlich der Ex-ante-Bewertung nach deren Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe f, vorgenommen, und
die Änderungen beschränken sich auf:
die Änderung des Schwellenwerts für die Finanzierung über nachrangiges Fremdkapital gemäß dem Teil III Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben a und b von Anhang I dieser Verordnung mit dem Ziel einer sektoralen Diversifizierung und einer ausgewogenen geografischen Verteilung auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15;
die Änderung des Schwellenwerts für die Finanzierung über vorrangiges Fremdkapital gemäß Teil III Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a von Anhang I dieser Verordnung mit dem Ziel einer sektoralen Diversifizierung und einer ausgewogenen geografischen Verteilung auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15;
die Kombination mit anderen Finanzierungsquellen gemäß Teil III Abschnitt I Nummer 3 und Abschnitt II Nummer 3 von Anhang I;
die Auswahl beauftragter Einrichtungen gemäß Teil III Abschnitt I Nummer 4 und Abschnitt II Nummer 4 von Anhang I und
die Preisfestsetzung, Risiko- und Einnahmenteilung gemäß Teil III Abschnitt I Nummer 6 und Abschnitt II Nummer 6 von Anhang I.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 14 Absatz 2 festgelegte Obergrenze auf 10 % anzuheben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
es liegt eine positive Bewertung der 2015 durchgeführten Pilotphase der Projektanleiheninitiative vor, und
die Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten übersteigt 6,5 % der im Rahmen von Vorhaben eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen.
Artikel 22
Verantwortlichkeiten der Empfänger und Mitgliedstaaten
Im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten und unbeschadet der Verpflichtungen der Empfänger gemäß den Bedingungen für die Erteilung von Finanzhilfen ergreifen die Empfänger und die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die eine nach dieser Verordnung bewilligte finanzielle Unterstützung der Union erhalten, sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten führen die technische Überwachung und finanzielle Kontrolle der Vorhaben in enger Zusammenarbeit mit der Kommission aus und bescheinigen, dass die Beträge der für die Vorhaben oder Teilvorhaben getätigten Ausgaben gezahlt worden sind und dass die Zahlung gemäß den einschlägigen Vorschriften erfolgt ist. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme der Kommission an Kontrollen und Überprüfungen vor Ort verlangen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich, soweit anwendbar mittels eines interaktiven geografischen und technischen Informationssystems über die Fortschritte bei der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der hierfür getätigten Investitionen, einschließlich des Betrags der für das Erreichen der Klimaschutzziele verwendeten Unterstützung. Auf dieser Grundlage veröffentlicht die Kommission Informationen über die einzelnen Vorhaben im Rahmen der CEF und aktualisiert diese Informationen mindestens einmal jährlich.
Die Ausgabenbescheinigung gemäß Absatz 2 dieses Artikels ist im Falle von Finanzhilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 gewährt werden, nicht verpflichtend.
Die in Absatz 3 dieses Artikels vorgeschriebene jährliche Unterrichtung der Kommission ist bei Finanzhilfen oder anderen Formen der finanziellen Unterstützung, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 gewährt wurden, nicht zwingend erforderlich.
Artikel 23
Einhaltung der Politik und des Rechts der Europäischen Union
Nach dieser Verordnung werden ausschließlich Maßnahmen finanziert, die im Einklang mit dem Recht der Union stehen und der einschlägigen Politik der Union entsprechen.
Artikel 24
Schutz der finanziellen Interessen der Union
TITEL II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25
Ausschussverfahren
Artikel 26
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 27
Bewertung
Artikel 28
Information, Kommunikation und Publizität
Artikel 29
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 wird wie folgt geändert:
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 wird durch den Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt. Folglich werden die überarbeiteten Schienengüterverkehrskorridore weiterhin den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 unterworfen.
Artikel 30
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung – einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung – der betreffenden Vorhaben bis zu ihrem Abschluss bzw. der finanziellen Unterstützung, die von der Kommission gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltender Rechtsvorschriften, die auf die betreffenden Maßnahmen bis zu deren Abschluss weiterhin Anwendung finden, erteilt worden ist.
Artikel 31
Aufhebung
Unbeschadet des Artikels 30 dieser Verordnung werden die Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Artikel 32
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
TEIL I
LISTE DER VORERMITTELTEN VORHABEN IM KERNNETZ IM VERKEHRSSEKTOR
1. Horizontale Prioritäten
|
Innovatives Management & Dienstleistungen |
Einheitlicher europäischer Luftraum – SESAR System |
|
Innovatives Management & Dienstleistungen |
Telematiksysteme für Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr sowie Wasserfahrzeuge (ITS, ERTMS, RIS und VTMIS) |
|
Innovatives Management & Dienstleistungen |
Seehäfen des Verkehrskernnetzes, Meeresautobahnen und Flughäfen, sichere und geschützte Infrastrukturen |
|
Neue Technologien und Innovation |
Neue Technologien und Innovation gemäß Artikel 33 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 |
2. Kernnetzkorridore
Ostsee – Adria
ANPASSUNG:
Gdynia – Gdańsk – Katowice/Sławków
Gdańsk – Warszawa – Katowice
Katowice – Ostrava – Brno – Wien
Szczecin/Świnoujście – oznań – Wrocław – Ostrava
Katowice – Žilina – Bratislava – Wien
Wien – Graz – Villach – Udine – Trieste
Udine – Venezia – Padova – Bologna – Ravenna
Graz – Maribor –Ljubljana – Koper/Trieste
VORERMITTELTE ABSCHNITTE EINSCHLIESSLICH VORHABEN:
|
Gdynia - Katowice |
Eisenbahn |
Arbeiten |
|
Gdynia, Gdańsk |
Häfen |
Hafenanbindungen, (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen |
|
Warszawa - Katowice |
Eisenbahn |
Arbeiten |
|
Wroclaw – Poznań – Szczecin/Świnoujście |
Eisenbahn |
Arbeiten |
|
Świnoujście, Szczecin |
Hafen |
Hafenanbindungen |
|
Bielsko Biala – Žilina |
Straßenverkehr |
Arbeiten |
|
Katowice - Ostrava - Brno - Wien & Katowice - Žilina - Bratislava - Wien |
Eisenbahn |
Arbeiten, insbesondere grenzübergreifende Abschnitte PL-CZ, CZ-AT, PL-SK und SK-AT, Bahnstrecke Brno-Přerov; (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen und Anbindungen Flughäfen - Eisenbahn |
|
Wien - Graz - Klagenfurt - Udine - Venezia - Ravenna |
Eisenbahn |
teilweiser Bau neuer Strecken (Semmering-Basistunnel und Koralm-Bahnstrecke), Schienenmodernisierung; Arbeiten noch nicht abgeschlossen; (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen; Modernisierung der zweispurigen Verbindung zwischen Udine - Cervignano und Trieste |
|
Graz - Maribor - Pragersko |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten für zweite Spur |
|
Trieste, Venezia, Ravenna, Koper |
Häfen |
Hafenanbindungen, (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen |
Nordsee – Ostsee
ANPASSUNG:
Helsinki – Tallinn – Rīga
Ventspils – Rīga
Rīga – Kaunas
Klaipėda – Kaunas – Vilnius
Kaunas – Warszawa
Grenze BY – Warszawa – Poznań – Frankfurt/Oder – Berlin – Hamburg
Berlin – Magdeburg – Braunschweig – Hannover
Hannover – Bremen – Bremerhaven/Wilhelmshaven
Hannover – Osnabrück – Hengelo – Almelo – Deventer – Utrecht
Utrecht – Amsterdam
Utrecht – Rotterdam – Antwerpen
Hannover – Köln – Antwerpen
VORERMITTELTE ABSCHNITTE EINSCHLIESSLICH VORHABEN:
|
Helsinki – Tallinn |
Häfen, Meeresautobahnen |
Hafenanbindungen, (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen und ihrer Anbindungen, Eisbrecher-Kapazitäten, Meeresautobahnen |
|
Tallinn – Rīga– Kaunas – Warszawa |
Eisenbahn |
(detaillierte) Studien für neue, vollständig bezüglich UIC-Lichtraumprofil interoperable Strecke; Beginn der Arbeiten für die neue Strecke vor 2020; Modernisierung und neue Strecke auf Staatsgebiet PL; Anbindungen Eisenbahn – Flughäfen/Häfen, Schienen-Straßen-Terminals, Meeresautobahnen |
|
Ventspils – Rīga |
Eisenbahn |
Modernisierung, Hafenanbindungen, Meeresautobahnen |
|
Klaipėda – Kaunas |
Eisenbahn |
Modernisierung, Hafenanbindungen, Meeresautobahnen |
|
Kaunas – Vilnius |
Eisenbahn |
Modernisierung, Anbindungen Flughäfen, Schienen-Straßen-Terminals |
|
Via-Baltica-Korridor |
Straßenverkehr |
Arbeiten an grenzüberschreitenden Abschnitten (EE, LV, LT, PL) |
|
Grenze BY – Warszawa – Poznań – Grenze DE |
Eisenbahn |
Arbeiten an bestehender Strecke, Studien für Hochgeschwindigkeitsschienenverkehr |
|
Grenze PL – Berlin – Hannover – Amsterdam/Rotterdam |
Eisenbahn |
Studien und Modernisierung mehrerer Abschnitte (Amsterdam – Utrecht – Arnhem; Hannover – Berlin) |
|
Wilhelmshaven – Bremerhaven – Bremen |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten |
|
Berlin – Magdeburg – Hannover, Mittellandkanal, westdeutsche Kanäle, Rhein, Waal, Noordzeekanaal, IJssel, Twentekanaal |
Binnenschifffahrt |
Studien, Arbeiten zur Verbesserung der Schiffbarkeit und Modernisierung von Wasserstraßen und Schleusen |
|
Schleusen Amsterdam & Amsterdam – Rijnkanaal |
Binnenschifffahrt |
Studien zu Schleusen noch nicht abgeschlossen; Hafen: Anbindungen (Studien und Arbeiten, einschließlich Modernisierung der Beatrix-Schleuse) |
Mittelmeer
ANPASSUNG:
Algeciras – Bobadilla – Madrid – Zaragoza – Tarragona
Sevilla – Bobadilla – Murcia
Cartagena – Murcia – Valencia – Tarragona
Tarragona – Barcelona – Perpignan – Marseille/Lyon – Torino – Novara – Milano – Verona – Padova – Venezia – Ravenna/Trieste/Koper – Ljubljana – Budapest
Ljubljana/Rijeka – Zagreb – Budapest – Grenze UA
VORERMITTELTE ABSCHNITTE EINSCHLIESSLICH VORHABEN:
|
Algeciras – Madrid |
Eisenbahn |
Studien noch nicht abgeschlossen, Beginn der Arbeiten vor 2015, abzuschließen bis 2020 |
|
Sevilla – Antequera – Granada – Almería – Cartagena – Murcia – Alicante – Valencia |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten |
|
Madrid – Zaragoza – Barcelona |
Eisenbahn |
Modernisierung bestehender Strecken (Spurweite, Neben- und Abstellgleise, Bahnsteige) |
|
Valencia – Tarragona – Barcelona |
Eisenbahn |
Bau 2014 - 2020 |
|
Barcelona |
Hafen |
Anbindungen Eisenbahn an Hafen und Flughafen |
|
Barcelona – Perpignan |
Eisenbahn |
grenzübergreifender Abschnitt, Arbeiten noch nicht abgeschlossen, neue Strecke fertiggestellt bis 2015, Modernisierung der bestehenden Strecke (Spurweite, Neben- und Abstellgleise, Bahnsteige) |
|
Perpignan – Montpellier |
Eisenbahn |
Umgehung Nîmes – Montpellier Inbetriebnahme 2017, Montpellier – Perpignan 2020 |
|
Lyon |
Eisenbahn |
Entlastung der Engpässe Lyon: Studien und Arbeiten |
|
Lyon – Avignon – Marseille |
Eisenbahn |
Modernisierung |
|
Lyon – Torino |
Eisenbahn |
grenzübergreifender Abschnitt, Arbeiten Basistunnel; Studien und Arbeiten Zufahrtstrecken |
|
Milano – Brescia |
Eisenbahn |
teilweise Modernisierung, teilweise neue Hochgeschwindigkeitsstrecke |
|
Brescia – Venezia – Trieste |
Eisenbahn |
Beginn der Arbeiten an verschiedenen Abschnitten vor 2014 in Synergie mit Modernisierungsmaßnahmen, die in sich überschneidenden Abschnitten wie im Korridor Ostsee – Adria durchgeführt werden |
|
Milano – Cremona – Mantova – Porto Levante/Venezia – Ravenna/Trieste |
Binnenschifffahrt |
Studien und Arbeiten |
|
Cremona, Mantova, Venezia, Ravenna, Trieste |
Binnenhäfen |
Hafenanbindungen, (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen |
|
Trieste – Divača |
Eisenbahn |
Studien und Teilmodernisierung noch nicht abgeschlossen; grenzübergreifender Abschnitt fertigzustellen nach 2020 |
|
Koper – Divača – Ljubljana – Pragersko |
Eisenbahn |
Studien und Modernisierung/teilweise neue Strecke |
|
Rijeka – Zagreb – Budapest |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten (einschließlich Bau einer neuen Spur und einer zweiten Spur zwischen Rijeka und Grenze HU |
|
Rijeka |
Hafen |
Modernisierung und Ausbau der Infrastruktur, Entwicklung multimodaler Plattformen und Anbindungen |
|
Ljubljana – Zagreb |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten |
|
Knoten Ljubljana |
Eisenbahn |
Eisenbahnknoten Ljubljana, einschließlich multimodale Plattform; Anbindung Eisenbahn – Flughafen |
|
Pragersko – Zalalövö |
Eisenbahn |
grenzübergreifender Abschnitt: Studien, Beginn der Arbeiten vor 2020 |
|
Lendava – Letenye |
Straßenverkehr |
grenzübergreifend, Modernisierung |
|
Boba – Székesfehérvár |
Eisenbahn |
Modernisierung |
|
Budapest – Miskolc – Grenze UA |
Eisenbahn |
Modernisierung |
|
Vásárosnamény – Grenze UA |
Straßenverkehr |
grenzübergreifend, Modernisierung |
Orient/Östliches Mittelmeer
ANPASSUNG:
Hamburg – Berlin
Rostock – Berlin – Dresden
Bremerhaven/Wilhelmshaven – Magdeburg – Dresden
Dresden – Ústí nad Labem – Mělník/Praha - Kolín
Kolín – Pardubice – Brno – Wien/Bratislava – Budapest – Arad – Timișoara – Craiova – Calafat – Vidin – Sofia
Sofia – Plovdiv – Burgas
Plovdiv – Grenze TR
Sofia – Thessaloniki – Athína – Piraeus – Lemesos – Lefkosia
Athína – Patras/Igoumenitsa
VORERMITTELTE ABSCHNITTE EINSCHLIESSLICH VORHABEN:
|
Dresden - Praha |
Eisenbahn |
Studien für Hochgeschwindigkeitsschienenverkehr |
|
Praha |
Eisenbahn |
Modernisierung, Umgehung Güterverkehr; Anbindung Eisenbahn–Flughafen |
|
Hamburg – Dresden – Praha – Pardubice |
Binnenschifffahrt |
Studien Elbe und Vltava, Arbeiten zur Verbesserung der Schiffbarkeit und Modernisierung |
|
Schleusen Děčín |
Binnenschifffahrt |
Studien |
|
Praha - Brno - Břeclav |
Eisenbahn |
Modernisierung, einschließlich des Eisenbahnknotens Brno und der multimodalen Plattform; |
|
Břeclav – Bratislava |
Eisenbahn |
grenzübergreifend, Modernisierung |
|
Bratislava – Hegyeshalom |
Eisenbahn |
grenzübergreifend, Modernisierung |
|
Mosonmagyaróvár – Grenze SK |
Straßenverkehr |
grenzübergreifend, Modernisierung |
|
Tata – Biatorbágy |
Eisenbahn |
Modernisierung |
|
Budapest – Arad – Timișoara – Calafat |
Eisenbahn |
Modernisierung in HU fast abgeschlossen, in RO noch nicht abgeschlossen |
|
Vidin – Sofia – Burgas – /Grenze TR Sofia – Thessaloniki – Athína/Piraeus |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten Vidin – Sofia – Thessaloniki – Athína; Modernisierung Sofia – Burgas-/Grenze TR |
|
Vidin – Craiova |
Straßenverkehr |
grenzübergreifend, Modernisierung |
|
Thessaloniki, Igoumenitsa |
Hafen |
Modernisierung und Ausbau der Infrastruktur, multimodale Anbindungen |
|
Athína/Piraeus/Heraklion – Lemesos |
Hafen, Meeresautobahnen |
Hafenkapazität und multimodale Anbindungen |
|
Lemesos – Lefkosia |
Häfen, multimodale Plattformen |
Modernisierung der modalen Anbindung einschließlich Südring Lefkosia, Studien und Arbeiten, Verkehrsmanagamentsysteme |
|
Lefkosia – Larnaca |
multimodale Plattformen |
multimodale Anbindungen und Telematiksysteme |
|
Patras |
Hafen |
Hafenanbindungen, (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen |
|
Athína – Patras |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten, Hafenanbindungen |
Skandinavien – Mittelmeer
ANPASSUNG:
Grenze RU – Hamina/Kotka – Helsinki – Turku/Naantali – Stockholm – Malmö
Oslo – Göteborg – Malmö – Trelleborg
Malmö – København – Kolding/Lübeck – Hamburg – Hannover
Bremen – Hannover – Nürnberg
Rostock – Berlin – Leipzig – München
Nürnberg – München – Innsbruck – Verona – Bologna – Ancona/Firenze
Livorno/La Spezia - Firenze – Roma – Napoli – Bari – Taranto – Valletta
Napoli – Gioia Tauro – Palermo/Augusta – Valletta
VORERMITTELTE ABSCHNITTE EINSCHLIESSLICH VORHABEN:
|
Hamina/Kotka – Helsinki |
Hafen, Eisenbahn |
Hafenanbindungen, Modernisierung Eisenbahn, Eisbrecher-Kapazitäten |
|
Helsinki |
Eisenbahn |
Anbindung Eisenbahn – Flughafen |
|
Grenze RU – Helsinki |
Eisenbahn |
Arbeiten noch nicht abgeschlossen |
|
Helsinki – Turku |
Eisenbahn |
Modernisierung |
|
Turku/Naantali – Stockholm |
Häfen, Meeresautobahnen |
Hafenanbindungen, Eisbrecher-Kapazitäten |
|
Stockholm – Malmö (Nordisches Dreieck) |
Eisenbahn |
Arbeiten auf bestimmten Abschnitten noch nicht abgeschlossen |
|
Trelleborg – Malmö – Göteborg – Grenze NO |
Eisenbahn, Hafen, Meeresautobahnen |
Arbeiten, multimodale Plattformen und Hafen-Hinterland-Verbindungen |
|
Fehmarn |
Eisenbahn |
Studien noch nicht abgeschlossen, Bauarbeiten, feste Querung Fehmarnbelt ab 2015 |
|
København – Hamburg via Fehmarn: Anschlüsse |
Eisenbahn |
Anschlüsse DK bis 2020 abzuschließen, Anschlüsse DE in zwei Phasen abzuschließen: Elektrifizierung (eine Spur) und Abschluss der festen Querung; zwei Spuren sieben Jahre später |
|
Rostock |
Häfen, Meeresautobahnen |
Anbindungen Häfen an Eisenbahn; schadstoffarme Fähren; Eisbrecher-Kapazitäten |
|
Rostock – Berlin – Nürnberg |
Eisenbahn |
Studien und Modernisierung |
|
Hamburg/Bremen – Hannover |
Eisenbahn |
Studien noch nicht abgeschlossen |
|
Halle – Leipzig – Nürnberg |
Eisenbahn |
Arbeiten noch nicht abgeschlossen, Abschluss bis 2017 |
|
München – Wörgl |
Eisenbahn |
Zugang zum Brenner-Basistunnel und grenzübergreifender Abschnitt: Studien |
|
Brenner-Basistunnel |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten |
|
Fortezza – Verona |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten |
|
Napoli – Bari |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten |
|
Napoli – Reggio Calabria |
Eisenbahn |
Modernisierung |
|
Verona – Bologna |
Eisenbahn |
Modernisierung läuft |
|
Ancona, Napoli, Bari, La Spezia, Livorno |
Häfen |
Hafenanbindungen, (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen |
|
Messina – Catania – Augusta/Palermo |
Eisenbahn |
Modernisierung (restliche Abschnitte) |
|
Palermo/Taranto – Valletta/Marsaxlokk |
Häfen, Meeresautobahnen |
Hafenanbindungen |
|
Valletta – Marsaxlokk |
Hafen, Flughafen |
Modernisierung der modalen Anbindung einschließlich Marsaxlokk – Luqa – Valletta |
|
Bologna – Ancona |
Eisenbahn |
Modernisierung |
Rheingebiet – Alpen
ANPASSUNG:
Genova – Milano – Lugano – Basel
Genova –Novara – Brig – Bern – Basel – Karlsruhe – Mannheim – Mainz – Koblenz – Köln
Köln – Düsseldorf – Duisburg – Nijmegen/Arnhem – Utrecht – Amsterdam
Nijmegen – Rotterdam – Vlissingen
Köln – Liège – Bruxelles/Brussel – Gent
Liège – Antwerpen – Gent – Zeebrugge
VORERMITTELTE ABSCHNITTE EINSCHLIESSLICH VORHABEN:
|
Genova |
Hafen |
Hafenanbindungen |
|
Genova - Milano/Novara - Grenze CH |
Eisenbahn |
Studien; Beginn der Arbeiten vor 2020 |
|
Basel – Antwerpen/Rotterdam - Amsterdam |
Binnenschifffahrt |
Arbeiten zur Verbesserung der Schiffbarkeit |
|
Karlsruhe - Basel |
Eisenbahn |
Arbeiten laufen |
|
Frankfurt - Mannheim |
Eisenbahn |
Studien laufen |
|
Liège |
Eisenbahn |
Schienenanbindung Hafen und Flughafen |
|
Rotterdam – Zevenaar |
Eisenbahn |
Studien laufen, Modernisierung |
|
Zevenaar - Emmerich - Oberhausen |
Eisenbahn |
Arbeiten laufen |
|
Zeebrugge – Gent – Antwerpen - Grenze DE |
Eisenbahn |
Modernisierung |
Atlantik
ANPASSUNG:
Algeciras – Bobadilla – Madrid
Sines / Lisboa – Madrid – Valladolid
Lisboa – Aveiro – Leixões/Porto
Aveiro – Valladolid – Vitoria – Bergara – Bilbao/Bordeaux – Paris – Le Havre/Metz – Mannheim/Strasbourg
VORERMITTELTE ABSCHNITTE EINSCHLIESSLICH VORHABEN:
|
Hochgeschwindigkeitsschienenstrecke Sines/Lisboa – Madrid |
Eisenbahn, Häfen |
Studien und Arbeiten laufen, Modernisierung der modalen Anbindung Häfen Sines/Lisboa |
|
Hochgeschwindigkeitsschienenstrecke Porto – Lisboa |
Eisenbahn |
Studien laufen |
|
Eisenbahnverbindung Aveiro – Salamanca – Medina del Campo |
Eisenbahn |
grenzübergreifend: Arbeiten laufen |
|
Eisenbahnverbindung Bergara – San Sebastián – Bayonne |
Eisenbahn |
Abschluss in ES voraussichtlich 2016, in FR 2020 |
|
Bayonne – Bordeaux |
Eisenbahn |
Öffentliche Anhörung läuft |
|
Bordeaux – Tours |
Eisenbahn |
Arbeiten laufen |
|
Paris |
Eisenbahn |
südliche Hochgeschwindigkeitsumgehung |
|
Baudrecourt – Mannheim |
Eisenbahn |
Modernisierung |
|
Baudrecourt – Strasbourg |
Eisenbahn |
Arbeiten laufen, Abschluss 2016 |
|
Le Havre – Paris |
Binnenschifffahrt |
Modernisierung |
|
Le Havre – Paris |
Eisenbahn |
Studien, Modernisierung |
|
Le Havre |
Hafen, Eisenbahn |
Studien und Arbeiten in Bezug auf Hafenkapazität, Meeresautobahnen und Anbindungen |
Nordsee – Mittelmeer
ANPASSUNG:
Belfast – Baile Átha Cliath/Dublin – Corcaigh/Cork
Shannon Foynes/Baile Átha Cliath/Dublin/Corcaigh/Cork — Le Havre/Calais/Dunkerque/Zeebrugge/Terneuzen/Gent/Antwerpen/Rotterdam/Amsterdam
Glasgow/Edinburgh – Liverpool/Manchester – Birmingham
Birmingham – Felixstowe/London /Southampton
London – Lille – Brussel/Bruxelles
Amsterdam – Rotterdam – Antwerpen – Brussel/Bruxelles – Luxembourg
Luxembourg – Metz – Dijon – Macon – Lyon – Marseille
Luxembourg – Metz – Strasbourg – Basel
Antwerpen/Zeebrugge – Gent – Dunkerque/Lille – Paris
VORERMITTELTE ABSCHNITTE EINSCHLIESSLICH VORHABEN:
|
Corcaigh/Cork - Dublin - Baile Átha Cliath/Belfast |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten; Anschlüsse Baile Átha Cliath/Dublin (DART) |
|
Belfast |
Hafen, multimodale Verbindungen |
Modernisierung |
|
Glasgow – Edinburgh |
Eisenbahn |
Modernisierung |
|
Manchester – Liverpool |
Eisenbahn |
Modernisierung und Elektrifizierung, einschließlich Northern Hub |
|
Birmingham – Reading – Southampton |
Eisenbahn |
Modernisierung der Güterverkehrsstrecke |
|
Baile Átha Cliath/Dublin, Corcaigh/Cork, Southampton |
Häfen, Eisenbahn |
Studien und Arbeiten in Bezug auf Hafenkapazität, Meeresautobahnen und Anbindungen |
|
Dunkerque |
Hafen |
weitere Entwicklung multimodaler Plattformen und Anbindungen |
|
Calais – Paris |
Eisenbahn |
Vorstudien |
|
Bruxelles/Brussel |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten (Nord-Süd-Anbindung konventionell und Hochgeschwindigkeit) |
|
Felixstowe – Midlands |
Eisenbahn, Hafen, multimodale Plattformen |
Modernisierung Eisenbahn, Hafenanbindungen und multimodale Plattformen |
|
Maas, einschließlich Maaswerken |
Binnenschifffahrt |
Modernisierung |
|
Albertkanaal/Kanal Bocholt-Herentals |
Binnenschifffahrt |
Modernisierung |
|
Rhein-Schelde-Korridor Volkerak-Schleuse und Kreekrak-Schleuse, Krammer-Schleuse und Schleuse bei Hansweert |
Binnenschifffahrt |
Schleusen: Studien laufen |
|
Terneuzen |
Seeverkehr |
Schleusen: Studien laufen; Arbeiten |
|
Terneuzen – Gent |
Binnenschifffahrt |
Studien, Modernisierung |
|
Zeebrugge |
Hafen |
Schleusen: Studien, Anbindungen (Studien und Arbeiten) |
|
Antwerpen |
Seeverkehr, Hafen, Eisenbahn |
Schleusen: Studien laufen; Hafen: Anbindungen (einschließlich zweiter Schienenverkehrszugang zum Hafen von Antwerpen) |
|
Rotterdam – Antwerpen |
Eisenbahn |
Modernisierung der Güterschienenverkehrsstrecke |
|
Kanal Seine Nord; Seine – Escaut |
Binnenschifffahrt |
Studien und Arbeiten; Modernisierung einschließlich grenzüberschreitende und multimodale Verbindungen |
|
Dunkerque – Lille |
Binnenschifffahrt |
Studien laufen |
|
Antwerpen, Bruxelles/Brussel, Charleroi |
Binnenschifffahrt |
Modernisierung |
|
Modernisierung Wasserstraßen in der Wallonie |
Binnenschifffahrt |
Studien, Modernisierung, intermodale Verbindungen |
|
Bruxelles/Brussel – Luxembourg – Strasbourg |
Eisenbahn |
Arbeiten laufen |
|
Antwerpen – Namur – Grenze LU – Grenze FR |
Eisenbahn |
Modernisierung der Güterschienenverkehrsstrecke |
|
Strasbourg – Mulhouse – Basel |
Eisenbahn |
Modernisierung |
|
Eisenbahnverbindungen Luxembourg – Dijon – Lyon (TGV Rhein – Rhône) |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten |
|
Lyon |
Eisenbahn |
östliche Umgehung: Studien und Arbeiten |
|
Kanal Saône – Mosel/Rhein |
Binnenschifffahrt |
Vorstudien laufen |
|
Rhône |
Binnenschifffahrt |
Modernisierung |
|
Hafen Marseille-Fos |
Hafen |
Anbindungen und multimodale Terminals |
|
Lyon – Avignon – Hafen Marseille – Fos |
Eisenbahn |
Modernisierung |
Rhein – Donau
ANPASSUNG:
Strasbourg – Stuttgart – München – Wels/Linz
Strasbourg – Mannheim – Frankfurt – Würzburg – Nürnberg – Regensburg – Passau – Wels/Linz
München/Nürnberg – Praha – Ostrava/Přerov – Žilina – Košice – Grenze UA
Wels/Linz – Wien – Bratislava – Budapest – Vukovar
Wien/Bratislava – Budapest – Arad – Brașov/Craiova – București – Constanța – Sulina
VORERMITTELTE ABSCHNITTE EINSCHLIESSLICH VORHABEN:
|
Eisenbahnverbindung Strasbourg - Kehl Appenweier |
Eisenbahn |
Arbeiten Anbindung Appenweier |
|
Karlsruhe - Stuttgart - München |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten laufen |
|
Ostrava/Přerov – Žilina – Košice – UA border |
Eisenbahn |
Modernisierung, multimodale Plattformen |
|
Zlín – Žilina |
Straßenverkehr |
grenzübergreifender Straßenabschnitt: |
|
München – Praha |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten |
|
Nürnberg – Praha |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten |
|
München - Mühldorf - Freilassing - Salzburg |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten laufen |
|
Salzburg - Wels |
Eisenbahn |
Studien |
|
Nürnberg - Regensburg - Passau - Wels |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten laufen |
|
Eisenbahnverbindung Wels - Wien |
Eisenbahn |
Abschluss voraussichtlich 2017 |
|
Wien – Bratislava / Wien – Budapest / Bratislava – Budapest |
Eisenbahn |
Studien Hochgeschwindigkeitsverkehr (einschließlich der Angleichung der Verbindungen zwischen den drei Städten) |
|
Budapest - Arad |
Eisenbahn |
Studien zum Hochgeschwindigkeitsnetz zwischen Budapest und Arad |
|
Komárom – Komárno |
Binnenschifffahrt |
Studien und Arbeiten für eine grenzübergreifende Brücke |
|
Arad - Brașov - București - Constanța |
Eisenbahn |
Modernisierung bestimmter Abschnitte; Studien Hochgeschwindigkeitsverkehr |
|
Main – Main-Donau-Kanal |
Binnenschifffahrt |
Studien und Arbeiten an verschiedenen Abschnitten und Engpässen; Binnenhäfen: multimodale Anbindungen an Eisenbahn |
|
Slavonski Brod |
Hafen |
Studien und Arbeiten |
|
Giurgiu, Galați |
Hafen |
Weiterentwicklung multimodaler Plattformen und Verbindungen mit dem Hinterland: Studien und Arbeiten |
|
Donau (Kehlheim - Constanța/Midia/Sulina) |
Binnenschifffahrt |
Studien und Arbeiten an verschiedenen Abschnitten und Engpässen; Binnenhäfen: multimodale Anbindungen |
|
Sava |
Binnenschifffahrt |
Studien und Arbeiten an verschiedenen Abschnitten und Engpässen (einschließlich grenzübergreifender Brücke) |
|
București – Dunăre Kanal |
Binnenschifffahrt |
Studien und Arbeiten |
|
Constanța |
Hafen, Meeresautobahnen |
Hafenanbindungen, Meeresautobahnen(einschließlich Eisbrecher-Kapazitäten) |
|
Craiova – București |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten |
3. Andere Abschnitte des Kernnetzes
|
Sofia bis Grenze FYROM |
Grenzübergreifend |
Eisenbahn |
Studien laufen |
|
Sofia bis Grenze Serbien |
Grenzübergreifend |
Eisenbahn |
Studien laufen |
|
Timișoara – Grenze Serbien |
Grenzübergreifend |
Eisenbahn |
Studien laufen |
|
Wrocław – Praha |
Grenzübergreifend |
Eisenbahn |
Studien |
|
Nowa Sól – Hradec Králové |
Grenzübergreifend |
Straßenverkehr |
Arbeiten |
|
Brno – Grenze AT |
Grenzübergreifend |
Straßenverkehr |
Modernisierung |
|
Budapest – Zvolen |
Grenzübergreifend |
Straßenverkehr |
Modernisierung |
|
Budapest – Grenze RS |
Grenzübergreifend |
Eisenbahn |
Studien |
|
Bottnischer Korridor: Luleå – Oulu |
Grenzübergreifend |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten |
|
Iași – Grenze MD |
Grenzübergreifend |
Eisenbahn |
Studien noch nicht abgeschlossen und Arbeiten |
|
Suceava – Grenze UA |
Grenzübergreifend |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten |
|
Vorrangige Vorhaben gemäß Anhang III des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (Praha – Linz, neuer Hochkapazitäts-Schienenstrang: Zentrale Trans-Pyrenäen-Verbindung, "Eiserner Rhein" (Rheidt-Antwerpen)) |
Grenzübergreifend |
Eisenbahn |
Studien laufen |
|
Târgu Neamt – Ungheni |
Grenzübergreifend |
Straßenverkehr |
Modernisierung |
|
Marijampolė – Kybartai (Grenze LT/RU) |
Grenzübergreifend |
Straßenverkehr |
Modernisierung |
|
Vilnius – Grenze LT/BY |
Grenzübergreifend |
Straßenverkehr |
Modernisierung |
|
Ioannina – Kakavia (Grenze EL/AL) |
Grenzübergreifend |
Straßenverkehr |
Studien |
|
Kleidi – Polikastro – Evzonoi (Grenze EL/FYROM) |
Grenzübergreifend |
Straßenverkehr |
Modernisierung |
|
Serres – Promahonas – Grenze EL/BG |
Grenzübergreifend |
Straßenverkehr |
Arbeiten laufen |
|
Alexandroupoli – Kipoi Grenze EL/TR |
Grenzübergreifend |
Straßenverkehr |
Studien und Arbeiten |
|
Dubrovnik – Grenze HR/ME |
Grenzübergreifend |
Straßenverkehr |
Arbeiten |
|
Kędzierzyn Koźle – Chałupki-granica |
Grenzübergreifend |
Eisenbahn |
Arbeiten |
|
A Coruña - Vigo - Palencia Gijón - Palencia |
Engpass |
Eisenbahn, Meeresautobahnen |
Arbeiten laufen (einschließlich Häfen und multimodaler Plattformen) |
|
Frankfurt – Fulda – Erfurt – Berlin |
Engpass |
Eisenbahn |
Studien |
|
Eisenbahn Egnatia |
Engpass |
Eisenbahn |
Studien laufen |
|
Sundsvall – Umeå – Luleå |
Engpass |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten |
|
Zagreb – Grenze SR |
Engpass |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten |
|
A Coruña – Madrid (Hochgeschwindigkeitsschienenstrecke) |
Engpass |
Eisenbahn |
Arbeiten laufen |
|
Stockholm – Gävle – Sundsvall |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Arbeiten |
|
Mjölby – Hallsberg – Gävle |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Arbeiten |
|
Bothnian – Kiruna – Grenze NO |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten |
|
Milford Hafen – Swansea – Cardiff |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Modernisierung |
|
Eisenbahnverbindung Sionainn/Shannon Faing/Foynes – Gabhal Luimnigh/Limerick Junction |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Studien |
|
Hochgeschwindigkeit 2 |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten für eine Hochgeschwindigkeitsstrecke London – Midlands |
|
Grenze UA – Kraków – Katowice – Wrocław – Dresden |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Arbeiten |
|
Riga – Grenze RU/BY |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Modernisierung |
|
Vilnius – Grenze BY |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Modernisierung, Anbindung Flughafen |
|
Kybartai – Kaunas |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Modernisierung |
|
Tallinn – Tartu – Koidula – Grenze RU |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Modernisierung |
|
Marseille – Toulon – Nice – Ventimiglia - Genova |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Studien Hochgeschwindigkeitsverkehr |
|
Bordeaux – Toulouse |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Studien Hochgeschwindigkeitsverkehr |
|
Helsinki – Oulu |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Modernisierung von Abschnitten |
|
Bilbao – Pamplona – Zaragoza – Sagunto |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten |
|
Brunsbüttel – Kiel (Nord-Ostseekanal) |
Kernnetz – Sonstiges |
Binnenschifffahrt |
Verbesserung der Navigationsbedingungen |
|
Cardiff - Bristol - London |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Modernisierung, einschließlich Crossrail |
|
Alba-Iulia – Turda – Dej – Suceava – Pașcani – Iași |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten |
|
București- Buzău |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Modernisierung und Wiederaufbau der Schienenverkehrsinfrastruktur, und Verbindungen mit dem Hinterland; |
|
Ruhrgebiet – Münster – Osnabrück – Hamburg |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Modernisierung des Abschnitts Münster – Lünen (zweigleisige Strecke) |
|
Nantes - Tours - Lyon |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Studien und Arbeiten |
|
Ploiești – Suceava |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Studien |
|
Heraklion |
Kernnetz – Sonstiges |
Flughafen, Infrastruktur/ Systeme des kombinierten Verkehrs |
Studien und Bauarbeiten, Modernisierung und Entwicklungsinfrastruktur, multimodale Anbindungen |
|
Huelva – Sevilla |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Arbeiten laufen |
|
Fredericia – Frederikshavn |
Kernnetz – Sonstiges |
Eisenbahn |
Modernisierung, einschließlich Elektrifizierung |
|
Barcelona – Valencia – Livorno |
Kernnetz – Sonstiges |
Meeresautobahn |
Modernisierung |
TEIL II
LISTE DER VORRANGIGEN INFRASTRUKTURKORRIDORE UND GEBIETE IM ENERGIESEKTOR
1. Vorrangige stromkorridore
(1) Offshore-Netz der nördlichen Meere ("NSOG"): Ausbau des integrierten Offshore-Stromnetzes und der entsprechenden Verbindungsleitungen in der Nordsee, in der Irischen See, im Ärmelkanal, in der Ostsee und in angrenzenden Meeren, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Vereinigtes Königreich;
(2) Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa ("NSI West Electricity"): Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten dieses Raums und mit dem Mittelmeerraum, einschließlich der Iberischen Halbinsel, insbesondere um Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu integrieren und die Binnennetzinfrastruktur zur Förderung der Marktintegration in diesem Raum auszubauen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich;
(3) Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa ("NSI East Electricity"): Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- sowie in Ost-West-Richtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Kroatien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern;
(4) Stromverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum ("BEMIP Electricity"): Verbindungsleitung zwischen Mitgliedstaaten des Ostseeraums und entsprechender Ausbau der Binnennetzinfrastruktur zur Beendigung der Isolierung der baltischen Staaten und zur Förderung der Marktintegration, unter anderem durch das Hinwirken auf die Integration erneuerbarer Energieträger in diesem Raum.
Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen, Schweden.
2. Vorrangige gaskorridore
(1) Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa ("NSI West Gas"): Gasinfrastruktur für Nord-Süd-Gaslastflüsse in Westeuropa zur weiteren Diversifizierung der Versorgungswege und zur Steigerung der kurzfristig lieferbaren Gasmengen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich;
(2) Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa ("NSI East Gas"): Gasinfrastruktur für regionale Verbindungen zwischen dem Ostseeraum, der Adria und der Ägäis, dem östlichen Mittelmeer und dem Schwarzen Meer sowie in diesen Räumen und um die Diversifizierung und Sicherheit der Gasversorgung zu verbessern.
Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Kroatien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern;
(3) Südlicher Gaskorridor ("SGC"): Infrastruktur für eine Gasfernleitung vom Kaspischen Becken, von Zentralasien, vom Nahen Osten und vom östlichen Mittelmeerbecken in die Union für eine stärker diversifizierte Gasversorgung.
Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern;
(4) Gasverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum ("BEMIP Gas" für "Baltic Energy Market Interconnection Plan in gas"): Gasinfrastruktur zur Beendigung der Isolation der drei baltischen Staaten und Finnlands sowie ihrer Abhängigkeit von einem einzigen Lieferanten, zum entsprechenden Ausbau der Binnennetzinfrastruktur und zur stärkeren Diversifizierung und Sicherung der Lieferungen in den Ostseeraum.
Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen, Schweden.
3. Vorrangige thematische gebiete
(1) Realisierung intelligenter Netze: Einführung von Technologien für intelligente Netze in der gesamten Union, um das Verhalten und die Handlungen aller an das Stromnetz angeschlossenen Nutzer auf effiziente Weise zu integrieren, insbesondere die Erzeugung großer Strommengen aus erneuerbaren oder dezentralen Energiequellen und die Reaktion bei der Nachfrage der Verbraucher.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle.
(2) Stromautobahnen: erste Stromautobahnen bis 2020 im Hinblick auf den Bau eines Stromautobahnsystems in der gesamten Union, das in der Lage ist,
die ständig zunehmende Erzeugung überschüssiger Windenergie in den nördlichen Meeren und in der Ostsee und die zunehmende Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Ost- und Südeuropa und auch in Nordafrika aufzunehmen;
diese neuen Stromerzeugungszentren mit großen Speichern in den nordischen Ländern, den Alpen und anderen Gebieten mit großen Verbrauchszentren zu verbinden und
eine zunehmend variable und dezentrale Stromversorgung und die flexible Stromnachfrage zu bewältigen.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle.
(3) Grenzüberschreitendes Kohlendioxidnetz: Entwicklung einer Infrastruktur für den Transport von Kohlendioxid zwischen den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern im Hinblick auf die Realisierung der Kohlendioxidabscheidung und -speicherung.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle.
TEIL III
BESTIMMUNGEN, BEDINGUNGEN UND VERFAHREN IN BEZUG AUF FINANZIERUNGSINSTRUMENTE
Ziel und Begründung
Ziel der Finanzierungsinstrumente im Rahmen der CEF ist es, Infrastrukturvorhaben den Zugang zu Projekt- und Unternehmensfinanzierung zu erleichtern, indem Finanzmittel der Union als Hebel eingesetzt werden.
Die Finanzierungsinstrumente sollen zur Finanzierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse mit einem klaren europäischen Mehrwert beitragen und die stärkere Beteiligung des Privatsektors an langfristigen Finanzierungen entsprechender Vorhaben in den Verkehrs-, Telekommunikations- und Energiesektoren, einschließlich Breitbandnetze, erleichtern.
Mit den Finanzierungsinstrumenten werden Vorhaben mit mittel- bis langfristigem Finanzierungsbedarf gefördert; dadurch sollen größere Vorteile in Bezug auf Marktwirkung, Verwaltungseffizienz und Ressourcennutzung erzielt werden.
Damit soll den Akteuren des Infrastruktursektors wie Finanzierern, Behörden, Infrastrukturbetreibern, Bauunternehmen und Betreibern ein kohärentes, marktorientiertes Instrumentarium der finanziellen Unterstützung der Union an die Hand gegeben werden.
Die Finanzierungsinstrumente umfassen
ein Instrument für Darlehen und Bürgschaften, die durch Risikoteilungsinstrumente gestützt werden, einschließlich Bonitätsverbesserungsmechanismen für Projektanleihen ('Fremdfinanzierungsinstrument') und
ein Instrument für Eigenkapitalfinanzierung ('Eigenkapitalinstrument'),
die dazu beitragen sollen, Marktbeschränkungen zu überwinden, indem die Finanzierung und/oder die Risikoprofile von Infrastrukturinvestitionen verbessert werden. Dies wiederum soll den Zugang von Unternehmen und anderen Empfängern zu Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen und anderen Formen der privaten Finanzierung verbessern.
Vor der endgültigen Ausgestaltung des Fremdfinanzierungs- und des Eigenkapitalinstruments führt die Kommission eine Ex-ante-Bewertung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch. Bewertungen bestehender vergleichbarer Finanzierungsinstrumente fließen gegebenenfalls in diese Bewertung ein.
I. Fremdfinanzierungsinstrument
1. Allgemeine Bestimmungen
Das Fremdfinanzierungsinstrument soll zu einer Beseitigung der Mängel der europäischen Fremdkapitalmärkte durch Risikoteilung bei Fremdfinanzierungen beitragen. Fremdfinanzierung wird von betrauten Einrichtungen oder spezialisierten Investitionsgesellschaften in Form von vorrangigen und nachrangigen Verbindlichkeiten oder Bürgschaften bereitgestellt.
Das Fremdfinanzierungsinstrument besteht aus einem Risikoteilungsinstrument für Darlehen und Bürgschaften und aus der Projektanleiheninitiative. Die Projektträger können außerdem Eigenkapitalfinanzierung im Rahmen des Eigenkapitalinstruments in Anspruch nehmen.
a. Risikoteilungsinstrument für Darlehen und Bürgschaften
Das Risikoteilungsinstrument für Darlehen und Bürgschaften dient der Schaffung einer zusätzlichen Risikokapazität in den betrauten Einrichtungen. Damit können die betrauten Einrichtungen nachrangige und vorrangige Verbindlichkeiten mit oder ohne Sicherheitsleistung für Vorhaben und Unternehmen bereitstellen, um den Zugang der Projektträger zu Bankkrediten zu erleichtern. Ist die Fremdkapitalfinanzierung nachrangig, so ist sie gegenüber der vorrangigen Verbindlichkeit nachrangig, rangiert aber vor Eigenkapital und entsprechenden eigenkapitalbezogenen Finanzierungsformen.
Die nachrangige Fremdkapitalfinanzierung ohne Sicherheitsleistung übersteigt nicht 30 % des Gesamtbetrags der ausgegebenen vorrangigen Verbindlichkeit.
Die vorrangige Fremdkapitalfinanzierung im Rahmen des Fremdfinanzierungsinstruments übersteigt nicht 50 % des Gesamtbetrags der vorrangigen Verbindlichkeit, die von der betrauten Einrichtung oder der spezialisierten Investitionsgesellschaft bereitgestellt wird.
b. Projektanleiheninitiative
Das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen wird als nachrangige Fremdkapitalfinanzierung konzipiert, um Projektgesellschaften, die sich vorrangiges Fremdkapital in Form von Anleihen beschaffen, die Finanzierung zu erleichtern. Dieses Bonitätsverbesserungsinstrument soll dazu beitragen, dass das vorrangige Fremdkapital die Einstufung in "Investment Grade" erzielen kann.
Die Projektanleiheninitiative ist gegenüber der vorrangigen Verbindlichkeit nachrangig, rangiert aber vor Eigenkapital und eigenkapitalbezogenen Finanzierungsformen.
Die nachrangige Fremdkapitalfinanzierung übersteigt nicht 30 % des Gesamtbetrags der ausgegebenen vorrangigen Verbindlichkeit.
2. Finanzielle Parameter und Hebelwirkung
Die Parameter für Risiko- und Einnahmenteilung werden so gewählt, dass bestimmte politische Ziele, etwa die Ausrichtung auf bestimmte Projektkategorien, erreicht werden können, auch wenn das Fremdfinanzierungsinstrument seinen marktabhängigen Charakter bewahrt.
Die erwartete Hebelwirkung des Fremdfinanzierungsinstruments – definiert als die Gesamtfinanzierung (d. h. Unionsbeitrag zuzüglich der Beiträge anderer Finanzierungsquellen) dividiert durch den Unionsbeitrag – wird sich voraussichtlich in einer Größenordnung von 6 bis 15 bewegen und ist abhängig von der Art der betreffenden Operation (Höhe des Risikos, angestrebte Empfänger und jeweilige Kreditfinanzierung).
3. Kombination mit anderen Finanzierungsquellen
Die Finanzierung über das Fremdfinanzierungsinstrument kann mit den nachstehend aufgeführten anderen zweckgebundenen Haushaltsbeiträgen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der einschlägigen Rechtsgrundlage kombiniert werden:
sonstige Teile der CEF;
sonstige Instrumente, Programme und Haushaltslinien des Unionshaushalts;
Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, die eigene Mittel oder im Rahmen der Fonds der Kohäsionspolitik zur Verfügung stehende Mittel beitragen möchten, wenn dadurch die Art des Instruments nicht geändert wird.
4. Durchführung
Betraute Einrichtungen
Die betrauten Einrichtungen werden im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgewählt.
Die Durchführung im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung kann in Form einer direkten Übertragung von Aufgaben an die betrauten Einrichtungen erfolgen. Bei Instrumenten mit direkter Aufgabenübertragung (d. h. im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung) verwalten die betrauten Einrichtungen den Beitrag der Union zum Fremdfinanzierungsinstrument und sind Partner im Rahmen der Risikoteilung.
Ferner kann die Errichtung spezialisierter Investitionsgesellschaften erwogen werden, um die Zusammenführung der Beiträge verschiedener Investoren zu ermöglichen. Der Beitrag der Union kann dem Beitrag anderer Investoren nachrangig sein.
Ausgestaltung und Durchführung
Die Ausgestaltung wird an die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten allgemeinen Bestimmungen für Finanzierungsinstrumente angepasst.
Die genauen Bestimmungen und die Bedingungen für die Durchführung des Fremdfinanzierungsinstruments, einschließlich der Überwachung und Kontrolle, werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der jeweiligen betrauten Einrichtung festgelegt, wobei die Bestimmungen dieses Anhangs und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu berücksichtigen sind.
Treuhandkonto
Die betraute Einrichtung richtet ein Treuhandkonto für die Bereitstellung des Unionsbeitrags und die Einnahmen aus dem Unionsbeitrag ein.
5. Verwendung des Unionsbeitrags
Der Unionsbeitrag wird verwendet
zur Vornahme von Rückstellungen für Kreditausfallrisiken;
zur Abdeckung vereinbarter Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und der Verwaltung des Fremdfinanzierungsinstruments, einschließlich seiner Bewertung und programmunterstützende Maßnahmen, die im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und nach marktüblichen Grundsätzen beschlossen wurden. Die an die betraute Einrichtung zu leistenden Verwaltungs- und leistungsbezogenen Gebühren übersteigen nicht 2 % bzw. 3 % des Unionsbeitrags, der tatsächlich für einzelne Vorhaben verwendet wurde; hierzu vereinbaren die Kommission und die betrauten Einrichtungen eine kostenbasierte Methode;
für programmunterstützende Maßnahmen, die in einem direkten Zusammenhang stehen.
6. Preisfestsetzung, Risiko- und Einnahmenteilung
Das Fremdfinanzierungsinstrument ist entgeltlich; der Preis wird im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen und Kriterien der betrauten Einrichtungen oder der spezialisierten Investitionsgesellschaften und nach marktüblichen Grundsätzen dem Empfänger in Rechnung gestellt.
Was die direkte Übertragung von Aufgaben an die betrauten Einrichtungen anbelangt, so findet das Risikoteilungssystem seinen Niederschlag in einer entsprechenden Aufteilung der Risikovergütung, die die betraute Einrichtung den Darlehensnehmern berechnet, zwischen der Union und der betrauten Einrichtung.
Was die direkte Übertragung von Aufgaben an die betrauten Einrichtungen anbelangt, so findet das Risikoteilungssystem seinen Niederschlag in einer entsprechenden Aufteilung der Risikovergütung, die die betraute Einrichtung den Darlehensnehmern berechnet, zwischen der Union und der betrauten Einrichtung.
Unbeschadet des gewählten Risikoteilungssystems trägt die betraute Einrichtung immer einen Teil des festgelegten Risikos und immer den vollen Anteil des Restrisikos.
Das durch den Unionshaushalt abgedeckte Höchstrisiko übersteigt nicht 50 % des Risikos des angestrebten Schuldenportfolios im Rahmen des Fremdfinanzierungsinstruments. Die Obergrenze von 50 % für die maximale Risikoübernahme gilt für die Zielgröße der spezialisierten Investitionsgesellschaften.
7. Anträge und Genehmigungsverfahren
Anträge sind an die betraute Einrichtung bzw. eine spezialisierte Investitionsgesellschaft gemäß deren üblichen Antragsverfahren zu richten. Die betrauten Einrichtungen und die spezialisierten Investitionsgesellschaften genehmigen die Vorhaben gemäß ihren internen Verfahren.
8. Laufzeit des Fremdfinanzierungsinstruments
Die Kommission nimmt die Mittelbindung für die letzte Tranche des Unionsbeitrags zum Fremdfinanzierungsinstrument bis zum 31. Dezember 2020 vor. Die tatsächliche Genehmigung der Fremdfinanzierung durch die betrauten Einrichtungen oder die spezialisierten Investitionsgesellschaften muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.
9. Ende der Laufzeit
Der dem Fremdfinanzierungsinstrument zugewiesene Unionsbeitrag wird dem entsprechenden Treuhandkonto gutgeschrieben, wenn die Fremdfinanzierung ausläuft oder zurückgezahlt wird. Auf dem Treuhandkonto verbleiben ausreichende Mittel, um die Gebühren oder Risiken im Zusammenhang mit dem Fremdfinanzierungsinstrument bis zum Ende ihrer Laufzeit zu decken.
10. Berichterstattung
Die Verfahren für die Berichterstattung über die Durchführung des Fremdfinanzierungsinstruments werden von der Kommission und der betrauten Einrichtung in der Vereinbarung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt.
Außerdem erstattet die Kommission mit Unterstützung der betrauten Einrichtungen jährlich bis 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung, die vorherrschenden Marktbedingungen für den Einsatz des Instruments, die aktualisierten Vorhaben und die Projektplanung, einschließlich Informationen über Vorhaben in verschiedenen Phasen des Verfahrens, unter Wahrung der Vertraulichkeit und sensibler Marktauskünfte gemäß Artikel 140 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Bericht.
11. Überwachung, Kontrolle und Bewertung
Die Kommission überwacht die Durchführung des Fremdfinanzierungsinstruments – gegebenenfalls auch durch Kontrollen vor Ort – und führt Überprüfungen und Kontrollen in Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.
12. Programmunterstützende Maßnahmen
Die Durchführung des Fremdfinanzierungsinstruments kann durch eine Reihe flankierender Maßnahmen unterstützt werden. Hierzu kann unter anderem Folgendes gehören: technische und finanzielle Unterstützung, Maßnahmen zur Sensibilisierung der Kapitalgeber und Programme mit Anreizen für private Investoren.
Die Europäische Investitionsbank leistet auf Ersuchen der Kommission oder der betroffenen Mitgliedstaaten technische Unterstützung, einschließlich zur finanziellen Strukturierung, für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, unter anderem auch für Vorhaben zur Verwirklichung der Kernnetzkorridore gemäß Teil I. Diese technische Unterstützung schließt auch Unterstützung für die Verwaltungen im Hinblick auf den Ausbau angemessener institutioneller Kapazität ein.
II. Eigenkapitalinstrument
1. Allgemeine Bestimmungen
Das Eigenkapitalinstrument soll zu einer Beseitigung der Mängel der europäischen Kapitalmärkte beitragen, indem Eigenkapitalinvestitionen und eigenkapitalähnliche Investitionen ermöglicht werden.
Der Unionsbeitrag wird auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
Die Projektträger können zusätzlich Fremdfinanzierung im Rahmen des Fremdfinanzierungsinstruments in Anspruch nehmen.
2. Finanzielle Parameter und Hebelwirkung
Die Investitionsparameter werden so gewählt, dass bestimmte politische Ziele, etwa die Ausrichtung auf bestimmte Kategorien von Infrastrukturvorhaben, erreicht werden können, wobei das Instrument seinen marktabhängigen Charakter bewahrt.
Die erwartete Hebelwirkung des Eigenkapitalinstruments – definiert als die Gesamtfinanzierung (d. h. Unionsbeitrag zuzüglich der Beiträge anderer Investoren) dividiert durch den Unionsbeitrag – wird sich voraussichtlich in einer Größenordnung von 5 bis 10 bewegen und ist abhängig von Besonderheiten des Marktes.
3. Kombination mit anderen Finanzierungsquellen
Die Finanzierung über das Eigenkapitalinstrument kann mit den nachstehend aufgeführten anderen zweckgebundenen Haushaltsbeiträgen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der einschlägigen Rechtsgrundlage kombiniert werden:
sonstige Teile der CEF;
sonstige Instrumente, Programme und Haushaltslinien des Unionshaushalts; und
Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, die eigene Mittel oder im Rahmen der Finanzmittel der Kohäsionspolitik zur Verfügung stehende Mittel beitragen möchten, wenn dadurch die Art des Instruments nicht geändert wird.
4. Durchführung
Betraute Einrichtungen
Die betrauten Einrichtungen werden im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgewählt.
Die Durchführung im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung kann in Form einer direkten Übertragung von Aufgaben an die betrauten Einrichtungen im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgen. Bei Instrumenten mit direkter Aufgabenübertragung (d. h. im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung) verwalten die betrauten Einrichtungen den Unionsbeitrag zum Eigenkapitalinstrument.
Ferner kann die Errichtung spezialisierter Investitionsgesellschaften erwogen werden, um die Zusammenführung der Beiträge verschiedener Investoren zu ermöglichen. Der Beitrag der Union kann dem Beitrag anderer Investoren nachrangig sein.
Um bestimmte politische Ziele zu erreichen, kann die betraute Einrichtung in ausreichend begründeten Fällen den Unionsbeitrag als Koinvestition für ein spezifisches Vorhaben bereitstellen.
Ausgestaltung und Durchführung
Die Ausgestaltung wird an die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten allgemeinen Bestimmungen für Finanzierungsinstrumente angepasst.
Die genauen Bestimmungen und die Bedingungen für die Durchführung des Eigenkapitalinstruments, einschließlich der Überwachung und Kontrolle, werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der jeweiligen betrauten Einrichtung festgelegt, wobei die Bestimmungen dieses Anhangs und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu berücksichtigen sind.
Treuhandkonto
Die betraute Einrichtung richtet ein Treuhandkonto für die Bereitstellung des Unionsbeitrags und die Einnahmen aus dem Unionsbeitrag ein.
5. Verwendung des Unionsbeitrags
Der Unionsbeitrag wird verwendet
für Kapitalbeteiligungen
zur Abdeckung vereinbarter Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und der Verwaltung des Eigenkapitalinstruments, einschließlich seiner Bewertung, die im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und nach marktüblichen Grundsätzen festgelegt wurden, und
für unterstützende Maßnahmen, die in einem direkten Zusammenhang stehen.
6. Preisfestsetzung, Risiko- und Einnahmenteilung
Die Vergütung für das Beteiligungskapital umfasst die üblichen Ertragskomponenten, die den Beteiligungskapitalinvestoren zugerechnet werden, und hängt von der Leistung der betreffenden Investitionen ab.
7. Anträge und Genehmigungsverfahren
Anträge sind an die betraute Einrichtung bzw. eine spezialisierte Investitionsgesellschaft gemäß deren üblichen Antragsverfahren zu richten. Die betrauten Einrichtungen und die spezialisierten Investitionsgesellschaften genehmigen die Vorhaben gemäß ihren internen Verfahren.
8. Laufzeit des Eigenkapitalinstruments
Die Kommission nimmt die Mittelbindung für die letzte Tranche des Unionsbeitrags zum Eigenkapitalinstrument bis zum 31. Dezember 2020 vor. Die tatsächliche Genehmigung der Beteiligungskapitalinvestitionen durch die betrauten Einrichtungen oder die spezialisierten Investitionsgesellschaften muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.
9. Ende der Laufzeit
Der dem Eigenkapitalinstrument zugewiesene Unionsbeitrag wird dem entsprechenden Treuhandkonto gutgeschrieben, wenn die Investitionen beendet oder anderweitig fällig sind. Auf dem Treuhandkonto verbleiben ausreichende Mittel, um die Gebühren oder Risiken im Zusammenhang mit dem Eigenkapitalinstrument bis zum Ende der Laufzeit zu decken.
10. Berichterstattung
Die Verfahren für die jährliche Berichterstattung über die Durchführung des Eigenkapitalinstruments werden von der Kommission und der betrauten Einrichtung in der Vereinbarung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt.
Außerdem erstattet die Kommission mit Unterstützung der betrauten Einrichtungen jährlich bis 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung gemäß Artikel 140 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Bericht.
11. Überwachung, Kontrolle und Bewertung
Die Kommission überwacht die Durchführung des Eigenkapitalinstruments – gegebenenfalls auch durch Kontrollen vor Ort – und führt Überprüfungen und Kontrollen in Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.
12. Unterstützende Maßnahmen
Die Durchführung des Eigenkapitalinstruments kann durch eine Reihe flankierender Maßnahmen unterstützt werden. Hierzu kann unter anderem Folgendes gehören: technische und finanzielle Unterstützung, Maßnahmen zur Sensibilisierung der Kapitalgeber und Programme mit Anreizen für private Investoren.
TEIL IV
RICHTPROZENTSÄTZE FÜR SPEZIFISCHE VERKEHRSZIELE
Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Haushaltsmittel mit Ausnahme der den programmunterstützenden Maßnahmen zugewiesenen Mittel werden wie folgt auf die spezifischen Verkehrsziele gemäß Artikel 4 Absatz 2 aufgeteilt:
Beseitigung von Engpässen, Ausbau der Interoperabilität des Eisenbahnverkehrs, Überbrückung fehlender Bindeglieder und – insbesondere – Verbesserung grenzübergreifender Abschnitte – 80 %;
Gewährleistung langfristig nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme, im Hinblick auf die Vorbereitung auf die erwarteten künftigen Verkehrsströme sowie auf die Ermöglichung der Verringerung der CO2-Emissionen bei sämtlichen Verkehrsträgern durch den Übergang zu innovativen CO2-armen und energieeffizienten Verkehrstechnologien, bei gleichzeitiger Optimierung der Sicherheit – 5 %;
Optimierung der Integration und Anbindungen der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität von Verkehrsdiensten bei gleichzeitiger Gewährleistung der Zugänglichkeit der Verkehrsinfrastrukturen und unter Berücksichtigung der Obergrenze bei bordseitigen Komponenten des SESAR Systems, von RIS, VTMIS und IVS für den Straßenverkehrssektor gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi – 15 %.
Der aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag in Höhe von 11 305 500 000 EUR werden vollständig zur Finanzierung von Vorhaben zur Verwirklichung des Kernnetzes oder von in Teil I dieses Anhangs festgelegten Vorhaben und Prioritäten verwendet.
TEIL V:
LISTE DER ALLGEMEINEN VORGABEN, DIE BEI DER FESTLEGUNG DER VERGABEKRITERIEN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND
Bei der Festlegung der Vergabekriterien gemäß Artikel 17 Absatz 5 sind mindestens die folgenden allgemeinen Vorgaben zu berücksichtigen:
Ausgereiftheit der Aktion im Rahmen der Projektentwicklung;
Solidität des vorgeschlagenen Durchführungsplans;
gegebenenfalls stimulierende Wirkung der Unterstützung durch die Union auf öffentliche und private Investitionen;
die Notwendigkeit, finanzielle Hürden wie unzureichende Marktfinanzierung zu überwinden;
gegebenenfalls Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, das Klima und die Umwelt sowie Barrierefreiheit;
gegebenenfalls grenzüberschreitende Dimension.
TEIL VI
FINANZIERUNGSPRIORITÄTEN IM VERKEHRSBEREICH FÜR DIE MEHRJÄHRIGEN UND JÄHRLICHEN ARBEITSPROGRAMME
1. Finanzierungsprioritäten für mehrjährige Arbeitsprogramme
1.1. Finanzierungsprioritäten für das Ziel der Schließung von Lücken, der Beseitigung von Engpässen, der Verbesserung der Interoperabilität im Schienenverkehr und insbesondere der Verbesserung der grenzüberschreitenden Abschnitte:
vorermittelte Vorhaben auf den Korridoren des Kernnetzes (Schiene, Binnenschifffahrt, Straße, See- und Binnenhäfen),
vorermittelte Vorhaben auf anderen Abschnitten des Kernnetzes (Schiene, Binnenschifffahrt, Straße, See- und Binnenhäfen),
Interoperabilität im Schienenverkehr,
Einführung des ERTMS.
1.2. Finanzierungsprioritäten für das Ziel der Gewährleistung langfristig nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme, in Vorbereitung der erwarteten künftigen Verkehrsströme und zur Ermöglichung der Dekarbonisierung aller Verkehrsträger durch die Umstellung auf innovative, CO2-arme und energieeffiziente Verkehrstechnologien, bei gleichzeitiger Optimierung der Sicherheit:
Einführung von neuen Technologien und Innovationen bei allen Verkehrsträgern, mit dem Schwerpunkt auf Dekarbonisierung, Sicherheit und innovativen Technologien zur Förderung von Nachhaltigkeit, Betrieb, Management, Zugänglichkeit, Multimodalität und Effizienz des Netzes,
sichere Infrastrukturen, einschließlich sicherer Parkplätze im Kernstraßennetz.
1.3. Finanzierungsprioritäten für das Ziel der Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und der Steigerung der Interoperabilität von Verkehrsdiensten bei gleichzeitiger Gewährleistung der Zugänglichkeit der Verkehrsinfrastruktur:
einheitlicher europäischer Luftraum — SESAR,
Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services),
intelligente Verkehrsdienste im Straßenverkehrssektor,
Überwachungs- und Informationssysteme für den Schiffsverkehr,
Meeresautobahnen,
Aktionen zur Verwirklichung von Verkehrsinfrastrukturen an Knotenpunkten des Kernnetzes, einschließlich an städtischen Knotenpunkten,
Verbindungen zu multimodalen Logistikplattformen und (weitere) Entwicklung solcher Plattformen.
1.4. Programmunterstützende Aktionen
2. Finanzierungsprioritäten für jährliche Arbeitsprogramme
2.1. Finanzierungsprioritäten für das Ziel der Beseitigung von Engpässen, der Verbesserung der Interoperabilität im Schienenverkehr, der Schließung von Lücken und insbesondere der Verbesserung der grenzüberschreitenden Abschnitte:
Schienen-, Binnenschifffahrts- und Straßenvorhaben im Kernnetz, einschließlich Verbindungen zu Binnen- und Seehäfen und Flughäfen sowie Entwicklung von Häfen,
Projekte im Gesamtnetz (Schiene, Binnenschifffahrt, Straße, See- und Binnenhäfen),
Projekte zur Anbindung des transeuropäischen Verkehrsnetzes an die Infrastrukturnetze der Nachbarländer, insbesondere im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abschnitten (Schiene, Binnenschifffahrt, Straße, See- und Binnenhäfen).
2.2. Finanzierungsprioritäten für das Ziel der Gewährleistung langfristig nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme, in Vorbereitung der erwarteten künftigen Verkehrsströme und zur Ermöglichung der Dekarbonisierung aller Verkehrsträger durch die Umstellung auf innovative, CO2-arme und energieeffiziente Verkehrstechnologien bei gleichzeitiger Optimierung der Sicherheit:
Einführung von neuen Technologien und Innovationen, die nicht unter das mehrjährige Arbeitsprogramm fallen,
Güterverkehrsdienste,
Aktionen zur Verringerung des Güterschienenverkehrslärms, auch durch Nachrüstung vorhandenen Rollmaterials.
2.3. Finanzierungsprioritäten für das Ziel der Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und der Steigerung der Interoperabilität von Verkehrsdiensten bei gleichzeitiger Gewährleistung der Zugänglichkeit der Verkehrsinfrastruktur:
Telematikanwendungen, die nicht unter das mehrjährige Arbeitsprogramm fallen,
Aktionen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Verkehrsinfrastrukturen für behinderte Menschen,
Aktionen zur Verwirklichung von Verkehrsinfrastrukturen an Knotenpunkten des Kernnetzes, einschließlich an städtischen Knotenpunkten,
Verbindungen zu multimodalen Logistikplattformen und (weitere) Entwicklung solcher Plattformen.
2.4. CEF-Finanzierungsinstrumente
Beitrag zu den in Artikel 14 und Teil III des Anhangs der CEF-Verordnung genannten Finanzierungsinstrumenten,
programmunterstützende Aktionen für innovative Finanzierungsinstrumente.
ANHANG II
"ANHANG
LISTE ERSTER GÜTERVERKEHRSKORRIDORE
|
|
Mitgliedstaaten |
Hauptrouten (1) |
Einrichtung von Güterverkehrskorridoren: |
|
"Rhein – Alpen" |
NL, BE, DE, IT |
Zeebrugge-Antwerpen/Amsterdam/Vlissingen ((+))/Rotterdam-Duisburg-[Basel]-Milano- Genova |
bis 10. November 2013 |
|
"Nordsee – Mittelmeer" |
NL, BE, LU, FR, UK ((+)) |
Glasgow (*1)/Edinburgh (*1)/Southampton (*1)/Felixstowe (*1)-London ((+))/Dunkerque ((+))/Lille ((+))/Liège ((+))/Paris ((+))/ Amsterdam ((+))-Rotterdam-Zeebrugge ((+))/Antwerpen-Luxembourg-Metz-Dijon-Lyon/[Basel]-Marseille ((+)) |
bis 10. November 2013 |
|
"Skandinavien – Mittelmeer" |
SE, DK, DE, AT, IT |
Stockholm/[Oslo] ((+))/Trelleborg ((+))-Malmö-København-Hamburg-Innsbruck-Verona-La Spezia ((+))/ Livorno ((+))/Ancona ((+))/Taranto ((+))/Augusta ((+))/ Palermo |
bis 10. November 2015 |
|
"Atlantik" |
PT, ES, FR, DE ((+)) |
Sines-Lisboa/Leixões — Madrid-Medina del Campo/ Bilbao/San Sebastian-Irun- Bordeaux-Paris/Le Havre/Metz – Strasbourg ((+))/Mannheim ((+)) Sines-Elvas/Algeciras |
bis 10. November 2013 |
|
"Ostsee - Adria" |
PL, CZ, SK, AT, IT, SI |
Swinoujscie ((+))/Gdynia-Katowice-Ostrava/Žilina-Bratislava/Wien/Klagenfurt-Udine-Venezia/ Trieste/ /Bologna/Ravenna Graz-Maribor-Ljubljana-Koper/Trieste |
bis 10. November 2015 |
|
"Mittelmeer" |
ES, FR, IT, SI, HU, HR ((+)) |
Almería-Valencia/Algeciras/Madrid-Zaragoza/Barcelona-Marseille-Lyon-Turin-Milano-Verona-Padova/Venezia-Trieste/Koper- Ljubljana-Budapest Ljubljana ((+))/Rijeka ((+))-Zagreb ((+))-Budapest-Zahony (Grenze Ungarn-Ukraine) |
bis 10. November 2013 |
|
"Orient/Östliches Mittelmeer" |
CZ, AT, SK, HU, RO, BG, EL, DE (*1) |
— București-Constanța Bremerhaven (*1)/Wilhelmshaven (*1)/Rostock (*1)/Hamburg (*1)-Praha-Wien/Bratislava-Budapest — Vidin-Sofia-Burgas (*1)/Svilengrad (*1) (Grenze Bulgarien-Türkei)/ Promachonas-Thessaloniki-Athína-Patras (*1) |
bis 10. November 2013 |
|
"Nordsee – Ostsee" ((°)) |
Wilhelmshaven ((+))/Bremerhaven/Hamburg ((+))/ Amsterdam/ ((+))Rotterdam/Antwerpen-Aachen/Berlin-Warszawa-Terespol (Grenze Polen-Belarus)/Kaunas-Riga (*1)-Tallinn (*1) |
bis 10. November 2015 |
|
|
"Rhein-Donau" ((‡)) |
FR, DE, AT, SK, HU, RO |
Strasbourg-Mannheim-Frankfurt-Nürnberg-Wels Strasbourg-Stuttgart-München-Salzburg-Wels-Wien-Bratislava-Budapest-Arad-Brașov/Craiova-București-Constanța Čierna und Tisou (Grenze Slowakei/Ukraine)-Košice-Žilina-Horní Lideč-Praha-München/Nürnberg |
bis 10. November 2020 |
|
(1)
"/" kennzeichnet Alternativrouten. Im Einklang mit den TEN-V-Leitlinien müssen die Korridore Atlantik und Mittelmeer künftig durch die Schienengüterverkehrsverbindung Sines/Algeciras-Madrid-Paris ergänzt werden, die die Zentralpyrenäen mit einem Basistunnel durchquert.
(2)
(+) Mit + gekennzeichnete Routen werden spätestens drei Jahre nach dem in dieser Tabelle genannten Datum für die Einrichtung in die jeweiligen Korridore einbezogen. Bestehende Strukturen gemäß Artikel 8 und Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden angepasst, wenn weitere Mitgliedstaaten und Infrastrukturbetreiber an den jeweiligen Korridoren teilnehmen. Diese Einbeziehung stützt sich auf Marktstudien und berücksichtigt den Aspekt des bestehenden Personen- und Güterverkehrs im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.
(*1)
Mit * gekennzeichnete Routen werden spätestens fünf Jahre nach dem in dieser Tabellen genannten Datum für die Einrichtung in die jeweiligen Korridore einbezogen. Bestehende Strukturen gemäß Artikel 8 und Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden angepasst, wenn weitere Mitgliedstaaten und Infrastrukturbetreiber an den jeweiligen Korridoren teilnehmen. Diese Einbeziehung stützt sich auf Marktstudien und berücksichtigt den Aspekt des bestehenden Personen- und Güterverkehrs im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.
(3)
(°) Bis zur Verwirklichung der "Rail Baltica"-Eisenbahnlinie mit der Regelspurweite 1 435 mm werden die Besonderheiten der verschiedenen Spurweitensysteme bei der Einrichtung und beim Betrieb dieses Korridors berücksichtigt.
(4)
(‡) Die Einrichtung dieses Korridors stützt sich auf Marktstudien und berücksichtigt den Aspekt des bestehenden Personen- und Güterverkehrs im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Der Abschnitt "Čierna und Tisou (Grenze Slowakei/Ukraine)-Košice-Žilina-Horní Lideč-Praha" wird bis 10. November 2013 eingerichtet." |
|||
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).
( 2 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
( 3 ) Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes Text von Bedeutung für den EWR. (ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).