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Document 87344ed1-2aea-11ee-839d-01aa75ed71a1

Consolidated text: Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

01972A0722(03) — DE — 01.07.2023 — 010.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES Nr. 5/73 betreffend die Warenverkehrsbescheinigungen A.OS.1 und A.W.1 in den Anhängen Vund VI des Protokolls Nr. 3

  L 160

65

18.6.1973

 M2

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES Nr. 6/73 zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methodender Zusammenarbeit der Verwaltungen

  L 160

67

18.6.1973

 M3

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES Nr. 7/73 betreffend Waren, die am 1. April 1973 unterwegs sind

  L 160

72

18.6.1973

 M4

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES Nr. 8/73 Über Vermerke in den Warenverkehrsbescheinigungen A.W.1 in Anhang VI des protokolls nr. 3

  L 160

73

18.6.1973

 M5

BESCHLUSS Nr. 9/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung und Änderung der Artikel 24 und 25 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

  L 347

37

17.12.1973

 M6

BESCHLUSS Nr. 10/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 12. Dezember 1973

  L 365

136

31.12.1973

 M7

BESCHLUSS Nr. 11/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 11. Dezember 1973

  L 365

162

31.12.1973

 M8

BESCHLUSS Nr. 11/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 11. Dezember 1973

  L 365

166

31.12.1973

 M9

BESCHLUSS Nr. 1/74 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden derZusammenarbeit der Verwaltungen

  L 224

17

13.8.1974

 M10

BESCHLUSS Nr. 2/74 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Einführung eines vereinfachten Verfahrens für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

  L 224

18

13.8.1974

 M11

BESCHLUSS Nr. 3/74 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 31. Oktober 1974

  L 352

32

28.12.1974

►M12

ERGÄNZUNGS PROTOKOLL zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  L 106

17

26.4.1975

 M13

BESCHLUSS Nr. 1/75 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 1. Dezember 1975

  L 338

74

31.12.1975

 M14

BESCHLUSS Nr. 2/75 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 1. Dezember 1975

  L 338

76

31.12.1975

 M15

BESCHLUSS Nr. 1/76 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 12. April 1976

  L 215

14

7.8.1976

 M16

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang zum Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  L 298

44

28.10.1976

 M17

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung der englischen Fassung der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  L 328

58

26.11.1976

 M18

BESCHLUSS Nr. 2/76 GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung und Änderung der dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methodender Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügten Listen A und B sowieder Liste in Artikel 25 dieses Protokolls

  L 328

50

26.11.1976

 M19

BESCHLUSS Nr. 3/76 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung von Anmerkung 11 zu Artikel 23 in Anhang I zu Protokoll Nr. 3 über dieBestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

  L 328

56

26.11.1976

 M20

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  L 338

17

7.12.1976

 M21

BESCHLUSS Nr. 1/77 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 14. Dezember 1977

  L 342

28

29.12.1977

 M22

BESCHLUSS Nr. 2/77 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 14. Dezember 1977

  L 342

87

29.12.1977

 M23

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2933/77 DES RATES vom 20. Dezember 1977

  L 342

27

29.12.1977

 M24

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft undder Schweizerischen Eidgenossenschaft

  L 116

2

28.4.1978

►M25

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  L 303

26

28.10.1978

 M26

BESCHLUSS Nr. 1/78 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 5. Dezember 1978

  L 376

20

30.12.1978

 M27

BESCHLUSS Nr. 1/80 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 28. Mai 1980

  L 257

20

1.10.1980

 M28

BESCHLUSS Nr. 2/80 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 28. Mai 1980

  L 257

41

1.10.1980

 M29

BESCHLUSS Nr. 3/80 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mitUrsprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeitder Verwaltungen infolge des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft

  L 385

17

31.12.1980

 M30

BESCHLUSS Nr. 1/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 1. Juni 1981

  L 247

14

31.8.1981

 M31

BESCHLUSS Nr. 2/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 1. Juni 1981

  L 247

28

31.8.1981

 M32

BESCHLUSS Nr. 3/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 1. Juni 1981

  L 247

48

31.8.1981

 M33

BESCHLUSS Nr. 4/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 1. Juni 1981

  L 247

63

31.8.1981

 M34

BESCHLUSS Nr. 1/82 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 17. September 1982

  L 382

24

31.12.1982

 M35

BESCHLUSS Nr. 2/82 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 8. Dezember 1982

  L 385

68

31.12.1982

 M36

BESCHLUSS Nr. 2/82 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 8. Dezember 1982

  L 385

68

31.12.1982

 M37

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Tabelle II im Anhang zum Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  L 337

2

2.12.1983

 M38

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Konsolidierung und Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und derSchweizerischen Eidgenossenschaft

  L 323

313

11.12.1984

 M39

BESCHLUSS Nr. 1/85 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 21. Mai 1985

  L 301

14

15.11.1985

 M40

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Handelsregelung für Suppen, Soßen und Würzmittel

  L 309

23

21.11.1985

 M41

BESCHLUSS Nr. 2/85 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 3. Dezember 1985

  L 47

47

25.2.1986

 M42

BESCHLUSS Nr. 1/86 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 17. März 1986

  L 134

27

21.5.1986

 M43

BESCHLUSS Nr. 2/86 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 28. Mai 1986

  L 199

28

22.7.1986

 M44

BESCHLUSS Nr. 3/86 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 9. Dezember 1986

  L 100

26

11.4.1987

 M45

BESCHLUSS Nr. 1/87 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 4. Juni 1987

  L 236

12

20.8.1987

 M46

BESCHLUSS Nr. 2/87 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 23. Oktober 1987

  L 388

39

31.12.1987

 M47

BESCHLUSS Nr. 3/87 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 14. Dezember 1987

  L 100

14

19.4.1988

 M48

PROTOKOLL NR. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

  L 216

75

8.8.1988

 M49

BESCHLUSS Nr. 2/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 6. Dezember 1988

  L 379

27

31.12.1988

 M50

BESCHLUSS Nr. 3/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 6. Dezember 1988

  L 379

29

31.12.1988

 M51

BESCHLUSS Nr. 4/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 6. Dezember 1988

  L 379

30

31.12.1988

 M52

BESCHLUSS Nr. 5/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 6. Dezember 1988

  L 381

22

31.12.1988

 M53

BESCHLUSS Nr. 1/89 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 26. Juni 1989

  L 278

23

27.9.1989

►M54

ZUSATZPROTOKOLL zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der SchweizerischenEidgenossenschaft betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmäßigerBeschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung

  L 295

29

13.10.1989

 M55

BESCHLUSS Nr. 1/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 2. Mai 1990

  L 176

12

10.7.1990

 M56

BESCHLUSS Nr. 4/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 8. Juni 1990

  L 210

36

8.8.1990

 M57

BESCHLUSS Nr. 1/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 27. September 1991

  L 311

17

12.11.1991

 M58

BESCHLUSS Nr. 2/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 27. September 1991

  L 311

18

12.11.1991

 M59

BESCHLUSS Nr. 3/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 13. Dezember 1991

  L 42

45

18.2.1992

 M60

BESCHLUSS Nr. 3/92 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 18. November 1992

  L 85

21

6.4.1993

 M61

BESCHLUSS Nr. 1/93 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 5. April 1993

  L 283

37

18.11.1993

 M62

BESCHLUSS Nr. 2/93 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 28. April 1993

  L 52

11

23.2.1994

 M63

BESCHLUSS Nr. 3/93 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 28. Juni 1993

  L 52

23

23.2.1994

 M64

BESCHLUSS Nr. 1/94 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 6. April 1994

  L 204

150

6.8.1994

►M65

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  L 169

77

27.6.1997

 M66

BESCHLUSS Nr. 1/96 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ vom 19. Dezember 1996

  L 195

1

23.7.1997

 M67

BESCHLUSS Nr. 1/1999 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ vom 24. Juni 1999

  L 249

25

22.9.1999

 M68

BESCHLUSS Nr. 2/1999 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ vom 29. November 1999

  L 323

14

15.12.1999

 M69

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  L 76

12

25.3.2000

►M70

BESCHLUSS Nr. 1/2000 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ vom 25. Oktober 2000

  L 51

1

21.2.2001

 M71

BESCHLUSS Nr. 1/2001 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ vom 24. Januar 2001

  L 51

40

21.2.2001

 M72

BESCHLUSS Nr. 801/2004 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ vom 28. April 2004

  L 352

18

27.11.2004

►M73

ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

  L 23

19

26.1.2005

 M74

Geändert durch: BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ vom 13. Februar 2014

  L 54

19

22.2.2014

 M75

BESCHLUSS Nr. 2/2005 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ vom 17. März 2005

  L 101

17

21.4.2005

 M76

BESCHLUSS Nr. 3/2005 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ vom 15. Dezember 2005

  L 45

1

15.2.2006

 M77

BESCHLUSS Nr. 1/2006 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ vom 31. Januar 2006

  L 44

18

15.2.2006

►M78

BESCHLUSS Nr. 2/2006 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ vom 31. Januar 2006

  L 44

21

15.2.2006

 M79

BESCHLUSS Nr. 1/2007 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ vom 31. Januar 2007

  L 35

29

8.2.2007

 M80

BESCHLUSS Nr. 2/2007 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ vom 26. Juli 2007

  L 218

14

23.8.2007

 M81

BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ vom 22. Februar 2008

  L 69

34

13.3.2008

 M82

BESCHLUSS Nr. 1/2009 DES GEMISCHTEN AUSCHUSSES EG-SCHWEIZ vom 14. Januar 2009

  L 29

55

31.1.2009

 M83

BESCHLUSS Nr. 2/2009 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ vom 13. Juli 2009

  L 252

1

24.9.2009

 M84

BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ vom 28. Januar 2010

  L 41

72

16.2.2010

 M85

BESCHLUSS Nr. 1/2011 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ vom 14. Januar 2011

  L 19

40

22.1.2011

 M86

BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ vom 15. März 2012

  L 85

35

24.3.2012

 M87

BESCHLUSS Nr. 1/2013 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ vom 18. März 2013

  L 82

60

22.3.2013

 M88

BESCHLUSSES Nr. 2/2015 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ vom 3. Dezember 2015

  L 23

79

29.1.2016

 M89

BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ vom 20. April 2018

  L 111

7

2.5.2018

 M90

BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ vom 29. Januar 2019

  L 43

36

14.2.2019

 M91

BESCHLUSS Nr. 1/2021 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ vom 12. Februar 2021

  L 61

29

22.2.2021

►M92

BESCHLUSS Nr. 2/2021 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ vom 12. August 2021

  L 404

1

15.11.2021

 M93

BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ vom 8. September 2022

  L 245

66

22.9.2022

►M94

BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ vom 12. Juni 2023

  L 162

67

28.6.2023


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 019 vom 25.1.1986, S.  63  (1984/1211)

 C2

Berichtigung, ABl. L 033 vom 10.2.2016, S.  38 (2/2016)

 C3

Berichtigung, ABl. L 232 vom 17.9.2018, S.  4 (Nr. 2/2016)

 C4

Berichtigung, ABl. L 251 vom 29.9.2022, S.  17 (Nr. 1/2022)




▼B

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft



DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

einerseits,

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

andererseits,

IN DEM WUNSCH, anläßlich der Erweiterung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu festigen und auszuweiten und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung ihres Handels mit dem Ziel sicherzustellen, zum Aufbau Europas beizutragen,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens über die Errichtung von Freihandelszonen die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseitigen.

ERKLÄREN SICH BEREIT, unter Berücksichtigung aller Beurteilungselemente, insbesondere der Entwicklung der Gemeinschaft, die Möglichkeit eines Ausbaus und einer Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, wenn deren Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse ihrer Volkswirtschaften nützlich erscheinen sollte,

HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet,

DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:



Artikel 1

Zweck dieses Abkommens ist es,

a) 

durch die Ausweitung des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und damit in der Gemeinschaft und in der Schweiz den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen,

b) 

im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten,

c) 

auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.

▼M70

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz,

i) 

die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren;

ii) 

die im Anhang II genannt werden;

iii) 

die im Protokoll Nr. 2 genannt werden, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen.

▼B

Artikel 3

(1)  
Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.
(2)  

Die Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt:

— 
Am 1. April 1973 wird jeder Zollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am
1. Januar 1974,
1. Januar 1975,
1. Januar 1976,
1. Juli 1977.

Artikel 4

(1)  
Die Bestimmungen über die schrittweise Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle.

Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.

(2)  
Dänemark, Irland ►M12  ————— ◄ und das Vereinigte Königreich können im Falle einer Anwendung von Artikel 38 der „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge“, ►M12  ————— ◄ , einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles bis zum 1. Januar 1976 beibehalten.

▼M70

(3)  
Die Schweiz kann bei den Waren in Anhang III — unter Einhaltung von Artikel 18 — vorübergehend Zölle beibehalten, die dem Fiskalanteil der auf diese Waren erhobenen Einfuhrzölle entsprechen.

▼B

Der Gemischte Ausschuß nach Artikel 29 überprüft die Anwendungsbedingungen von Absatz 3 Unterabsatz 1, insbesondere im Falle einer Änderung der Höhe des Fiskalanteils.

Er prüft die Lage im Hinblick auf die Möglichkeit, diese Zölle vor dem 1. Januar 1980 oder vor jedem anderen Zeitpunkt, zu dessen Wahl er sich unter Berücksichtigung der Umstände veranlaßt sehen könnte, in inländische Abgaben umzuwandeln.

Artikel 5

(1)  
Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 3 und im Protokoll Nr. 1 vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.
(2)  
Werden nach dem 1. Januar 1972 Zollsenkungen durchgeführt, die sich aus den zum Abschluß der Genfer Handelskonferenz (1964—1967) geschlossenen Zollabkommen ergeben, so treten die derart gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 1 genannten Ausgangszollsätze.
(3)  
Die gemäß Artikel 3 und ►M12  den Protokollen Nr. 1 und 2 ◄ errechneten gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die erste Dezimalstelle angewendet.

Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der ►M12  ————— ◄ „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge“ anwendet, werden Artikel 3 und ►M12  die Protokolle Nr. 1 und 2 ◄ hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des irischen Zolltarifs unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle angewendet.

Artikel 6

(1)  
Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.
(2)  
Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll, deren Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses Satzes gesenkt.

(3)  

Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt:

— 
Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe auf 60 % des am 1. Januar 1972 angewandten Satzes gesenkt;
— 
die drei weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am
1. Januar 1975,
1. Januar 1976,
1. Juli 1977.

Artikel 7

(1)  
Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung werden spätestens am 1. Januar 1974 beseitigt.

▼M70

(2)  
Bei den in Anhang IV aufgeführten Waren werden die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung nach den Bestimmungen des genannten Anhangs beseitigt.

▼B

Artikel 8

Das Protokoll Nr. 1 legt für bestimmte Waren die Zollregelung und die Modalitäten fest.

Artikel 9

Das Protokoll Nr. 2 legt für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse die Zollregelung und die Modalitäten fest.

Artikel 10

(1)  
Führt eine Vertragspartei eine besondere Regelung als Folge der Durchführung iher Agrarpolitik ein oder ändert sie die bestehende Regelung, so kann sie für die in Betracht kommenden Erzeugnisse die sich aus diesem Abkommen ergebende Regelung anpassen.
(2)  
In diesen Fällen berücksichtigt die betreffende Vertragspartei in angemessener Weise die Interessen der anderen Vertragspartei. Die Vertragsparteien können hierzu in dem Gemischten Ausschuß Konsultationen durchführen.

Artikel 11

Das Protokoll Nr. 3 legt die Ursprungsregeln fest.

Artikel 12

Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt, notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemischten Ausschuß spätestens dreißig Tage vor Inkrafttreten, sofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von Bemerkungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen, die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten.

▼M25

Article 12 bis

Wird das Zolltarifschema einer oder beider Vertragsparteien bei den in dem Abkommen erwähnten Waren geändert, so kann der Gemischte Ausschuß nach dem Grundsatz der Wahrung der sich aus dem Abkommen ergebenden Vorteile die zolltariflichen Bezeichnungen des Abkommens für diese Waren anpassen.

▼B

Artikel 13

(1)  
Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
(2)  
Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen werden am 1. Januar 1973 und die Maßnahmen gleicher Wirkung spätestens bis zum 1. Januar 1975 beseitigt.

▼M54

Artikel 13a

(1)  
Im Handel zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung verfügt.
(2)  
Alle geltenden mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum 1. Januar 1990 aufgehoben; ausgenommen davon sind die Maßnahmen, die für die im Protokoll Nr. 6 aufgeführten Waren am 1. Januar 1989 gelten und die nach Maßgabe des genannten Protokolls beseitigt werden.

Artikel 13b

Die Vertragspartei, die eine Änderung ihrer Regelung der Ausfuhren in Drittländer erwägt, hat dies dem Gemischten Ausschuß nach Möglichkeit mindestens dreißig Tage vor Inkrafttreten der in Aussicht genommenen Änderung zu notifizieren. Sie muß von allen Einwänden der anderen Vertragspartei hinsichtlich sich möglicherweise ergebender Verzerrungen Kenntnis nehmen.

▼B

Artikel 14

▼M70

(1)  
Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung für Erdölerzeugnisse der Positionen 27.10, 27.11, ex 27.12 (ausgenommen Ozokerit, Montanwachs und Torfwachs) und 27.13 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren bei Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse oder bei Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik zu ändern.

▼B

In diesem Fall trägt die Gemeinschaft den Interessen der Schweiz in angemessener Weise Rechnung; hierzu unterrichtet sie den Gemischten Ausschuß, der nach Artikel 31 zusammentritt.

(2)  
Die Schweiz behält sich vor, entsprechend vorzugehen, wenn für die Schweiz vergleichbare Situationen auftreten.
(3)  
Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen angewandten nicht tariflichen Regelungen von diesem Abkommen nicht berührt.

Artikel 15

(1)  
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf die dieses Abkommen keine Anwendung findet, zu fördern.
(2)  
Auf dem Gebiet des Veterinärwesens und des Gesundheits- und Pflanzenschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Maßnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
(3)  
Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 31 die Schwierigkeiten, die in ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und bemühen sich, Lösungen zu suchen, mit denen diesen Schwierigkeiten begegnet werden könnte.

Artikel 16

Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse der Schweiz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander gewähren.

Artikel 17

Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenz- Verkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs, insbesondere der Bestimmungen über die Ursprungsregeln, bewirken.

Artikel 18

Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichwertiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.

Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.

Artikel 19

Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, oder nach der Schweiz sind keinen Beschränkungen unterworfen.

Die Vertragsparteien wenden keine Devisenbeschränkungen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung und Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.

Artikel 20

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 21

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,

a) 

die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) 

die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken unerläßliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

c) 

die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender internationaler Spannungen als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet.

Artikel 22

(1)  
Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnahmen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu gefährden.
(2)  
Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 23

(1)  

Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu beeinträchtigen,

i) 

alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezüglich der Produktion und des Warenverkehrs bezwecken oder bewirken;

ii) 

die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) 

jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht.

(2)  
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 24

Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist

— 
auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für diese Ware im Gebiet der einführenden Vertragspartei
— 
und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die entsprechenden Zölle und Abgaben, die von der einführenden Vertragspartei erhoben werden,

kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.

▼M54

Artikel 24a

Wenn aufgrund der Artikel 7 und 13a

1. 

es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für das jeweilige Erzeugnis mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

2. 

im Zusammenhang mit einem für die ausführende Vertragspartei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpaß entsteht oder droht,

und wenn der ausführenden Vertragspartei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Vertragspartei nach den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen.

▼B

Artikel 25

Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann sie gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 26

Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder bei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.

▼M54

Artikel 27

(1)  
Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die die in den Artikeln 24, 24a und 26 genannten Schwierigkeiten hervorrufen können, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.
(2)  
Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen der Artikel 22 bis 26 vor Ergreifen der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe e) umgehend dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere im Hinblick auf eine möglichst rasche Beseitigung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

(3)  

Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

a) 

Bezüglich des Artikels 23 können beide Vertragsparteien den Gemischten Ausschuß befassen, wenn ihrer Ansicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 unvereinbar ist.

Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Beseitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche Hilfe.

Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist die beanstandete Praktik nicht eingestellt, oder kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses in diesem keine Einigung zustande, so kann die betroffene Vertragspartei die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um die aus den genannten Praktiken entstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben; sie kann insbesondere Zollzugeständnisse zurücknehmen.

b) 

Bezüglich des Artikels 24 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.

Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach der Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt, so ist die einführende Vertragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird die Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder Zwischenprodukte festgelegten Zolldisparitäten auf den Wert der betreffenden Ware zugunde gelegt.

c) 

Bezüglich des Artikels 24a werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung vorgelegt. Bezüglich des Artikels 24a Unterabsatz 2 ist der ausreichende Nachweis für einen drohenden Versorgungsengpaß mit entsprechenden Mengen- und Preisindikatoren zu liefern.

c) 

Der Gemischte Ausschuß kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur Behebung der Schwierigkeiten fassen. Hat der Gemischte Ausschuß innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so ist die ausführende Vertragspartei ermächtigt, für das jeweilige Erzeugnis vorübergehend geeignete Ausfuhrmaßnahmen zu verfügen.

d) 

Bezüglich des Artikels 25 findet im Gemischten Ausschuß eine Konsultation statt, bevor die betroffene Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.

e) 

Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 24, 24a, 25 und 26 sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die sich unmittelbar und sofort auf den Handel auswirken, unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.

▼B

Artikel 28

Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Schweiz kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die andere Vertragspartei.

Artikel 29

(1)  
Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach ihren eigenen Bestimmungen durch.
(2)  
Zur guten Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß Konsultationen durch.
(3)  
Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 30

(1)  
Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und aus Vertretern der Schweiz andererseits.
(2)  
Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 31

(1)  
Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.
(2)  
Der Gemischten Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkommens zusammen.

Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies erforderlich ist.

(3)  
Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Artikel 32

(1)  
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der Volkswirtschaften beider Vertragsparteien nützlich wäre, so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen Antrag mit Begründung.

Die Vertragsparteien können dem Gemischten Ausschuß die Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen, insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen, übertragen.

(2)  
Die Übereinkünfte, die aus den in Absatz 1 genannten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.

Artikel 33

Die Anhänge und die Protokolle, die diesem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 34

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 35

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrages anwendbar ist, einerseits und für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits.

Artikel 36

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, ►M12  italienischer und niederländischer Sprache ◄ , wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Erfolgt diese Notifizierung nach diesem Zeitpunkt, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt. Spätester Termin für die Notifizierung ist der 30. November 1973.

Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen treten gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft, wenn das Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.

Udfærdiget i Bruxelles, den toogtyvende juli nitten hundrede og tooghalvfjerds.

Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig.

Done at Brussels on this twenty-second day of July in the year one thousand nine hundred and seventy-two.

Fait à Bruxelles, le vingt-deux juillet mil neuf cent soixante-douze.

Fatto a Bruxelles, il ventidue luglio millenovecentosettantadue.

Gedaan te Brussel, de tweeëntwintigste juli negentienhonderdtweeënzeventig.

▼M12 —————

▼B

På Rådet for De europæiske Fællesskabers vegne

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

In the name of the Council of the European Communities

Au nom du Conseil des Communautés européennes

A nome del Consiglio delle Comunità europee

Namens de Raad van de Europese Gemeenschappen

▼M12 —————

▼B

signatory

signatory

signatory

Für die Schwiezerische Eidenossenschaft

Pour la Confédération Suisse

Per la Confederazione svizzera

signatory

signatory

signatory

▼M73

ANHANG I

Liste der Erzeugnisse nach Artikel 2 Ziffer i) des Abkommens



HS-Code

Warenbezeichnung

2905 43

– – Mannitol

2905 44

– – D-Glucitol (Sorbit)

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 10

– Casein

ex 3501 90

– andere:

– ausgenommen Caseinleime

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

– Eieralbumin:

3502 11

– – getrocknet

3502 19

– – anderes

3502 20

– Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

ex  35 05

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: für Futterzwecke

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 3809 10

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, für Futterzwecke

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

3823 11

– – Stearinsäure

3823 12

– – Ölsäure

3823 19

– – andere

3823 70

– technische Fettalkohole

3824 60

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

5301

Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5302

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

▼M70

ANHANG II

Liste der Waren nach Artikel 2 Ziffer ii) des Abkommens



Code des Harmonisierten Systems

Warenbezeichnung

1302.

Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

— Pflanzensäfte und -auszüge:

ex 1302.19

— — andere:

— — — Vanille-Oleoresin

1404.

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1404.20

— Baumwoll-Linters

1516.

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet:

ex 1516.20

— pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

. hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

ex 1518.

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Linoxyn

▼M70

ANHANG III

Liste der Waren nach Artikel 4 des Abkommens

Die Schweiz hat zum 1. Januar 1997 den in den Einfuhrzöllen enthaltenen Fiskalanteil für die im Anhang II des Abkommens von 1972 genannten Waren in eine interne Steuer umgewandelt; dieser Anhang ist aufgehoben.

ANHANG IV

▼M54

Liste der in Artikel 7 des Abkommens genannten Waren

Die von der Schweiz auf die Ausfuhren der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft erhobenen Zölle werden nach folgendem Zeitplan beseitigt:



Harmonisiertes System

Position

Warenbenennung

Datum der Beseitigung

ex 26.20

Aschen und Rückstände, überwiegend Aluminium enthaltend

1. 1. 1993

74.04

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

1. 1. 1993

76.02

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

1. 1. 1993

▼B

PROTOKOLL Nr. 1

über die Regelung für bestimmte Waren





ABSCHNITT A

REGELUNG FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER URSPRUNGSERZEUGNISSE DER SCHWEIZ IN DIE GEMEINSCHAFT

Artikel 1

▼M25

(1)  
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs werden schrittweise wie folgt beseitigt:



Zeitplan

Waren der Tarifnummern und -stellen48.01 C 11, 48.01 F, 48.07 C,48.13 und 48.15 B

Andere Waren

Anwendbare Zollsätze in Prozenten

Anwendbarer Prozentsatz der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs

am 1. Januar 1978

8

65

am 1. Januar 1979

6

50

am 1. Januar 1980

6

50

am 1. Januar 1981

4

35

am 1. Januar 1982

4

35

am 1. Januar 1983

2

20

am 1. Januar 1984

0

0

(2)  
Die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 1 genannten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt:



Zeitplan

Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze

am 1. Januar 1978

20

am 1. Januar 1979

15

am 1. Januar 1980

15

am 1. Januar 1981

10

am 1. Januar 1982

10

am 1. Januar 1983

5

am 1. Januar 1984

0

(3)  
Abweichend von Artikel 3 des Abkommens wenden Dänemark und das Vereinigte Königreich auf die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz nachstehende Zollsätze an:



Zeitplan

Waren der Tarifnummern und -stellen 48.01 C II, 48.01 F, 48.07 C,48.13 und 48.15 B

Andere Waren

Anwendbare Zollsätze in Prozenten

Anwendbarer Prozentsatz der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs

am 1. Januar 1978

8

65

am 1. Januar 1979

6

50

am 1. Januar 1980

6

50

am 1. Januar 1981

4

35

am 1. Januar 1982

4

35

am 1. Januar 1983

2

20

am 1. Januar 1984

0

0

▼B

(4)  
Vom 1. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1983 können Dänemark ►M12  ————— ◄ und das Vereinigte Königreich für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz jährlich Kontingente zum Zollsatz Null eröffnen, deren im Anhang A für das Jahr 1974 angegebene Höhe dem kumulativ um viermal 5 % erhöhten Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1968 bis 1971 entspricht; vom 1. Januar 1975 an werden diese Zollkontingente jährlich um 5 % erhöht.
(5)  
Der Ausdruck „die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung“ bezeichnet das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande.

Artikel 2

(1)  

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 2 angeführten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt:



Zeitplan

Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze

am 1. April 1973

95

am 1. Januar 1974

90

am 1. Januar 1975

85

am 1. Januar 1976

75

am 1. Januar 1977

60

am 1. Januar 1978

40  mit einem Höchstsatz von 3 % ad valorem (ausgenommen die Tarifstellen 78.01 A II und 79.01 A)

am 1. Januar 1979

20

am 1. Januar 1980

0

Für die Tarifstellen 78.01 A II und 79.01 A der in Absatz 2 enthaltenen Tabelle nimmt die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung den Zollabbau abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle vor.

(2)  

Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es sich um:



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

ex 73.02

Ferrolegierungen, ausgenommen Ferronickel und die unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnisse

76.01

Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium:

A.  Rohaluminium

78.01

Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei:

A.  Rohblei:

II.  anderes

79.01

Rohzink; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink:

A.  Rohzink

81.01

Wolfram, roh oder verarbeitet

81.02

Molybdän, roh oder verarbeitet

81.03

Tantal, roh oder verarbeitet

81.04

Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet; Cermets, roh oder verarbeitet:
B.  Cadmium
C.  Kobalt:
II.  verarbeitet ►M25  
D.  Chrom:
I.  roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott:
b)  andere
II.  verarbeitet  ◄
E.  Germanium
F.  Hafnium (Celtium)
G.  Mangan
H.  Niob (Columbium)
IJ.  Antimon
K.  Titan
L.  Vanandin
M.  an Uran 235 abgereichertes Uran
O.  Zirkonium
P.  Rhenium
Q.  Gallium, Indium, Thallium
R.  Cermets

Artikel 3

Für die Einfuhren der Waren, auf die mit Ausnahme von Rohblei, anderes als Werkblei, der Tarifstelle 78.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehene Zollregelung angewendet wird, gelten jährliche Richtplafonds; bei Überschreitung dieser Plafonds können die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze gemäß den nachstehenden Bestimmungen wieder angewendet werden:

a) 

Unbeschadet der Möglichkeit für die Gemeinschaft, die Anwendung der Plafonds bei bestimmten Waren auszusetzen, werden die für 1973 festgesetzten Plafonds im Anhang Β angeführt. Bei der Berechnung der Plafonds wird berücksichtigt, daß die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland die erste Zollsenkung am 1. April 1973 vornehmen. Im Jahre 1974 entsprechen die Plafonds denen des Jahres 1973, die für die Gemeinschaft auf Jahresbasis anzupassen und um 5 % zu erhöhen sind. Ab 1. Januar 1975 werden die Plafonds jährlich um 5 % erhöht.

Für Waren, die unter dieses Protokoll fallen und nicht im Anhang Β angeführt sind, behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um 5 % erhöhten Durchschnitts der Einfuhren der Gemeinschaft in den letzten vier Jahren, für die Statistiken vorliegen, festzusetzen; für die darauffolgenden Jahre werden diese Plafonds jährlich um 5 % erhöht.

b) 

Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 90 % der festgesetzten Höhe, so setzt die Gemeinschaft die Anwendung dieses Plafonds aus.

c) 

Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres Jahr beizubehalten.

d) 

Die Gemeinschaft übermittelt dem Gemischten Ausschuß am 1. Dezember jedes Jahres die Liste der Waren, für die sie für das folgende Jahr Plafonds festgesetzt hat, und die jeweilige Höhe dieser Plafonds.

e) 

Die Einfuhren im Rahmen der gemäß Artikel 1 Absatz 4 eröffneten Zollkontingente werden ebenfalls auf die für die betreffenden Waren festgesetzten Plafonds angerechnet.

f) 

Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses Protokoll fallenden Ware erreicht ist, können abweichend von Artikel 3 des Abkommens und den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls bei der Einfuhr der betreffenden Waren die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet werden.

In diesem Fall wird bis zum 1. Juli 1977 wie folgt verfahren:

— 
Dänemark ►M12  ————— ◄ und das Vereinigte Königreich wenden die nachstehenden Zollsätze in folgender Weise wieder an:



Jahr

Anwendbarer Prozentsatz der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs

1973

0

1974

40

1975

60

1976

80

— 
Irland wendet die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder an.

Die Zollsätze nach den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden am 1. Januar des darauffolgenden Jahres wieder eingeführt.

g) 

Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit, entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren in die Gemeinschaft sowie den bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze der Plafonds zu ändern.

h) 

Nach Ablauf der Fristen für den Zollabbau gemäß den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden die Plafonds abgeschafft.

Artikel 4

(1)  

Bis zum 31. Dezember 1975 erhebt die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung bei der Einfuhr folgender Waren weiterhin einen Mindestzollsatz:



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Beibehaltener Mindestsatz

91.01

Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ)

0,35 RE für 1 Stück

91.07

Kleinuhr-Werke, gangfertig:

A.  mit einer Unruh mit Spiralfeder

0,28 RE für 1 Stück

91.11

Andere Uhrenteile:

C.  Kleinuhr-Werke, nicht gangfertig:

I.  mit einer Unruh mit Spiralfeder

0,28 RE für 1 Stück

(2)  
Der Abbau der in Absatz 1 genannten Zölle erfolgt in zwei gleich hohen Teilsenkungen am 1. Januar 1976 und am 1. Juli 1977. Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens werden die derart gesenkten Zollsätze unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle angewendet.
(3)  
Die Bestimmungen des Abkommens gelten für die Waren des Kapitels 91 des Brüsseler Zolltarifschemas, sofern die Schweiz die Bestimmungen des am 20. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten ergänzenden Abkommens zum Abkommen von 1967 betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendet.

Die in dem ergänzenden Abkommen festgelegten Verpflichtungen gelten als Verpflichtungen im Sinne von Artikel 22 des vorliegenden Abkommens.



ABSCHNITT Β

REGELUNG FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT IN DIE SCHWEIZ

Artikel 5

▼M25

(1)  

Ab 1. Januar 1978 werden die Einfuhrzölle der Schweiz für die in Anhang C dieses Protokolls angeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irlands schrittweise wie folgt beseitigt:



Zeitplan

Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze

am 1. Januar 1978

65

am 1. Januar 1979

50

am 1. Januar 1980

50

am 1. Januar 1981

35

am 1. Januar 1982

35

am 1. Januar 1983

20

am 1. Januar 1984

0

(2)  

Die Einfuhrzölle der Schweiz für die Waren der Tarifnummer 4418 der Nomenklatur des Zollrates mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland werden schrittweise wie folgt beseitigt:



Zeitplan

Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze

am 1. Januar 1978

65

am 1. Januar 1979

50

am 1. Januar 1980

40

am 1. Januar 1981

20

am 1. Januar 1982

0

(3)  

Die Schweiz behält sich vor, ab 1. Januar 1978 abweichend von Artikel 3 des Abkommens je nach wirtschaftlichen Erfordernissen und verwaltungstechnischen Überlegungen auf die Einfuhr der in Anhang C genannten Waren mit Ursprung in Dänemark und dem Vereinigten Königreich nachstehende Zölle zu erheben:



Zeitplan

Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze

am 1. Januar 1978

65

am 1. Januar 1979

50

am 1. Januar 1980

50

am 1. Januar 1981

35

am 1. Januar 1982

35

am 1. Januar 1983

20

am 1. Januar 1984

0

▼B

Artikel 6

▼M25

Bei den Waren der Tarifnummern 4418, 4801 und 4807 der Nomenklatur des Zollrates behält sich die Schweiz die Möglichkeit vor, im Falle ernster Schwierigkeiten Richtplafonds gemäß der Regelung des Artikels 3 dieses Protokolls einzuführen. Überschreiten Einfuhren die Plafonds, so können für sie Zollsätze wieder angewandt werden, die die für Drittländer geltenden Zollsätze nicht überschreiten.

▼B

ANHANG A

Liste der Zollkontingente für das Jahr 1974

DÄNEMARK ►M12  ————— ◄ , VEREINIGTES KÖNIGREICH



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Höhe (in Tonnen)

Dänemark

►M12  — ◄

Vereinigtes Königreich

Kapitel 48

PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER UND PAPPE

 

 

 

►M25  48.01 ◄

►M25  Papier und Pappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen: ◄

 

 

 

C.  Kraftpapier und Kraftpappe:

 

 

 

ex II.  andere, ausgenommen Kraft-Deckenpapier und -pappe, sogenannter „Kraftliner“, und Kraftsackpapier

►M12  — ◄

145

►M25  
ex F.  andere:  ◄

 

 

 

►M25  

— Bibeldruckpapier, Durchschlagpapier; andere Druck- und Schreibpapiere, ohne Holzschliff oder mit einem Gehalt an Holzschliff von 5 Hundertteilen oder weniger

 ◄

►M12  — ◄

202

►M25  

— Tapetenrohpapier

 ◄

►M12  — ◄

244

48.03

Pergamentpapier, Pergamentpappe und Nachahmungen davon, einschließlich sogenanntes Pergaminpapier, in Rollen oder Bogen

►M12  — ◄

126

►M25  48.07 ◄

►M25  Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (marmoriert; gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen: ◄

 

 

 

►M25  
C.  andere:  ◄

 

 

 

►M25  

— gestrichene Druck- oder Schreibpapiere

 ◄

►M12  — ◄

152

►M25  

— andere

 ◄

►M12  — ◄

586

►M25  48.16 ◄

►M25  Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe, Pappwaren der in Büros, Läden und dergleichen verwendeten Art: ◄

►M12  — ◄

 

►M25  
A.  Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe  ◄

 

207

►M25  48.21 ◄

►M25  Andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte: ◄

 

 

 

►M25  
B.  Windeln und Windeleinlagen für Kleinkinder, in Aufmachungen für den Einzelverkauf  ◄

►M12  — ◄

 

►M25  
D.  andere  ◄

►M12  — ◄

147

►M25  
ex
Kapitel 48  ◄

►M25  Andere Waren des Kapitels 48, ausgenommen solche der Tarifstelle 48.01 A ◄

1 261

►M12   ◄

522

ex

Kapitel 49

Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes, die im Gemeinsamen Zolltarif zollpflichtig sind (49.03, 49.05 A, 49.07 A, 49.07 C II, 49.08, 49.09, 49.10, 49.11 B)

190

►M12   ◄

756 918  (1)

(1)   

In Pfund Sterling.

ANHANG Β

Liste der Plafonds für das Jahr 1973



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Höhe

(in Tonnen)

73.02

Ferrolegierungen:

 

C.  Ferrosilizium

6 617

76.01

Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium:

 

A.  Rohaluminium

9 824

ANHANG C

Liste der Waren, für die die Schweiz ihre Zollsätze gegenüber der Gemeinschaft während einer verlängerten Übergangszeit herabsetzt



Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

▼M25

4801.

Papier und Pappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen

▼B

4803.

Pergamentpapier, Pergamentpappe und Nachahmungen hiervon, einschließlich sogenanntes Pergaminpapier, in Rollen oder Bogen:

20

— anderes

▼M25

4807.

Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (marmoriert, farbig gemustert und dergleichen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen

▼B

4815.

Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten:

22

— andere

4821.

Andere Waren aus Papiermasse, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte:

20

— Tischtücher, Servietten und Taschentücher

▼M73

PROTOKOLL Nr. 2

über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

(1)  
Die Bestimmungen des Abkommens finden auf die in den Tabellen I und II genannten Erzeugnisse Anwendung, sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist.
(2)  
Insbesondere dürfen die Vertragsparteien auf diese Erzeugnisse keine Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung, einschließlich Agrarteilbeträgen, erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren bzw. Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstatten, erlassen oder nicht erheben.
(3)  
Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten entsprechend für das Fürstentum Liechtenstein bis zur Anwendung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf das Fürstentum Liechtenstein.

Artikel 2

Anwendung von Preisausgleichsmaßnahmen

(1)  
Das Abkommen schließt nicht die Anwendung von Preisausgleichsmaßnahmen aus, um Unterschiede in den Kosten für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die in die Herstellung der in Tabelle I aufgeführten Erzeugnisse eingehen, auszugleichen. Dabei handelt es sich um die Erhebung von Agrarteilbeträgen auf Einfuhren und die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.
(2)  
Ergreift eine Vertragspartei interne Maßnahmen, die zu einer Preissenkung der Rohstoffe für die verarbeitende Industrie führt, so werden diese Maßnahmen bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge berücksichtigt.

Artikel 3

Preisausgleichsmaßnahmen bei Einfuhren

(1)  
Die schweizerischen Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge auf Einfuhren berücksichtigt werden, dürfen weder den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für den jeweiligen landwirtschaftlichen Rohstoff überschreiten noch den tatsächlich von der Schweiz angewendeten Einfuhrzoll, der auf den landwirtschaftlichen Rohstoff bei Einfuhr in unverarbeiteter Form erhoben wird.
(2)  
Die Einfuhrregelung der Schweiz für die in Tabelle I genannten Erzeugnisse ist in Tabelle IV aufgeführt.
(3)  
Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 2, nämlich die Erhebung von Agrarteilbeträgen auf Einfuhren, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 in der geänderten Fassung einführen.

Artikel 4

Preisausgleichsmaßnahmen bei Ausfuhren

(1)  
Die schweizerischen Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung auf Ausfuhren in die Gemeinschaft für in der Tabelle I genannte Erzeugnisse dürfen den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für die in der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten landwirtschaftlichen Rohstoffe, multipliziert mit den tatsächlich eingesetzten Mengen, nicht überschreiten. Entspricht der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft oder ist er niedriger, so liegt der Wert der Ausfuhrerstattung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung bei Null.
(2)  
Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 2, nämlich die Gewährung von Ausfuhrerstattungen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 in der geänderten Fassung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung einführen.
(3)  
Auf Zucker, der in der Herstellung der in Tabelle I und Tabelle II genannten Erzeugnisse verwendet wird, dürfen die Vertragsparteien weder eine Ausfuhrerstattung noch eine vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung gewähren.

Artikel 5

Referenzpreise

(1)  
Die in den Artikeln 3 und 4 genannten Referenzpreise für landwirtschaftliche Rohstoffe auf den Inlandsmärkten der Gemeinschaft und der Schweiz sind in Tabelle III aufgeführt.
(2)  
Die Vertragsparteien legen dem Gemischten Ausschuss regelmäßig, mindestens einmal jährlich, die Referenzpreise aller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt vor, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden. Die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt, die vorgelegt werden, haben der tatsächlichen Preissituation im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu entsprechen. Es handelt sich dabei um die üblicherweise im Großhandel oder während des Herstellungsprozesses von der verarbeitenden Industrie zu zahlenden Preise. Ist ein landwirtschaftlicher Rohstoff für die verarbeitende Industrie oder einen Teil der verarbeitenden Industrie zu einem niedrigeren Preis als dem auf dem Inlandsmarkt üblichen Preis verfügbar, so werden die gemeldeten Referenzpreise für den Inlandsmarkt entsprechend angepasst.
(3)  
Der Gemischte Ausschuss legt die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt und die Preisunterschiede für die in Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe auf der Grundlage der Informationen fest, die die Dienststellen der Europäischen Kommission und die Schweizerische Bundesverwaltung bereitstellen. Falls dies für die Wahrung der relativen Präferenzspannen erforderlich ist, werden die in Tabelle IV aufgeführten Grundmengen für landwirtschaftliche Rohstoffe angepasst.
(4)  
Vor Anwendung dieses Protokolls überprüft der Gemischte Ausschuss die Inlandsmarkt-Preise für die in der Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe gemäß den Artikeln 3 und 4.

Artikel 6

Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit

Im Anhang zu diesem Protokoll sind besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit festgelegt.

Artikel 7

Änderungen

Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Tabellen, die Anhänge dieser Tabellen und den Anhang zu diesem Protokoll zu ändern.

TABELLE I

Erzeugnisse, für die Preisausgleichsmaßnahmen gelten



HS-Position Nr.

Warenbeschreibung

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

.10

– Joghurt:

ex .10

– – aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

.90

– andere:

ex .90

– – aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

.20

– Milchstreichfette

ex .20

– mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr bis 75 GHT

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

.10

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

ex .10

– – mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT

.90

– andere:

ex .90

– – mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

.10

– Kartoffeln:

ex .10

– – in Form von Mehl, Grieß und Flocken

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

.20

– Kartoffeln:

ex .20

– in Form von Mehl, Grieß und Flocken

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

.11

– – Erdnüsse:

ex .11

– – – Erdnussbutter

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

.12

– – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

ex .12

– – – mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von 2,5 GHT Milcheiweiß oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT Stärke oder mehr

.20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

ex .20

– mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von 2,5 GHT Milcheiweiß oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT Stärke oder mehr

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

.20

– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

.90

– andere:

ex .90

– – ausgenommen Mango-Chutney, flüssig

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

.10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

ex .10

– – mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker

.90

– andere

▼M78

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

.90

- andere:

ex .90

- - Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

.90

- andere:

ex .90

- - ausgenommen Traubensaftkonzentrat mit Zusatz von Alkohol

▼M73

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

.10

– Casein

.90

– andere:

ex .90

– – andere als Caseinleime

TABELLE II

Freihandelserzeugnisse



HS-Position Nr.

Warenbeschreibung

0501

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

0503

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

10

– Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen

ex 90

– andere (ausgenommen für Futterzwecke)

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0508

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon:

ex 00

– ausgenommen für Futterzwecke

0509

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

0510

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

40

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

90

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

ex 90

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

0902

Tee

0903

Mate

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 20

– Algen und Tange (ausgenommen für Futterzwecke)

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig- und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1402

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

1403

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10

– pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art

20

– Baumwoll-Linters

ex 90

– andere (ausgenommen für Futterzwecke)

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

ex 00

– ausgenommen für Futterzwecke

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

20

– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

ex 20

– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

90

– andere:

ex 90

– – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form-und Trennöle verwendeten Art

1518

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 00

– Linoxyn

1520

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

1522

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

50

– chemisch reine Fructose

90

– andere Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

ex 90

– – chemisch reine Maltose (ausgenommen für Futterzwecke)

1803

Kakaomasse, auch entfettet

1804

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

90

– andere:

ex 90

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata); Palmherzen; Yamswurzel, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile von Pflanzen der Position 0714

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

90

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

ex 90

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

80

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

ex 00

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

11

– – Erdnüsse:

ex 11

– – – Erdnüsse, geröstet

– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen solche der Unterposition 2008 19 :

91

– – Palmherzen

99

– – andere:

ex 99

– – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

11

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate

12

– – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

ex 12

– – – kein Milchfett, Milcheiweiß, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milcheiweiß, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend

20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

ex 20

– – kein Milchfett, Milcheiweiß, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milcheiweiß, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend

30

– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

ex 10

– lebende Hefen (ausgenommen Backhefen und ausgenommen für Futterzwecke)

ex 20

– Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen für Futterzwecke)

30

– zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

10

– Sojasoße

30

– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

ex 30

– – Senfmehl, auch zubereitet, ausgenommen für Futterzwecke; Senf

90

– andere:

ex 90

– – Mango-Chutney, flüssig

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

ex 10

– – ausgenommen mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

▼M78

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position2009

.10

- Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

.90

- andere:

ex .90

- - ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig, und ausgenommen Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402

▼M73

2203

Bier aus Malz

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

20

– Branntwein aus Wein oder Traubentrester

30

– Whisky

40

– Rum und Taffia

50

– Gin und Genever

60

– Wodka:

70

– Likör

2209

Speiseessig

▼M94



TABELLE III

Referenzpreise der EU und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

CHF je 100 kg Eigengewicht

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EU

CHF je 100 kg Eigengewicht

Artikel 4 Absatz 1

auf Schweizer Seite angewendete Referenzpreis-differenz Schweiz/EU

CHF je 100 kg Eigengewicht

Artikel 3 Absatz 3

auf EU-Seite angewendete Referenzpreis-differenz Schweiz/EU

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

55,03

34,01

21,00

0,00

Hartweizen

1,20

0,00

Roggen

45,00

30,60

14,40

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

95,24

60,71

34,55

0,00

Vollmilchpulver

652,27

463,32

188,95

0,00

Magermilchpulver

437,33

372,75

64,60

0,00

Butter

1 168,37

648,74

519,65

0,00

Weißzucker

Eier

38,00

0,00

Kartoffeln, frisch

40,06

15,77

24,30

0,00

Pflanzliche Fette

170,00

0,00

▼M73

TABELLE IV

Schweizerische Einfuhrregelung

a) 

Der Zoll auf die in der Anlage zu dieser Tabelle genannten Waren ist ein auf der Grundlage des Eigengewichts berechneter Agrarteilbetrag. Die Standardzusammensetzungen werden in der Anlage beschrieben.

▼M94

b) 

Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:



Landwirtschaftlicher Rohstoff

Auf Schweizer Seite angewendeter Grundbetrag

Artikel 3 Absatz 2

Auf EU-Seite angewendeter Grundbetrag

Artikel 4 Absatz 2

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

17,10

0,00

Hartweizen

1,00

0,00

Roggen

11,05

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

28,15

0,00

Vollmilchpulver

154,00

0,00

Magermilchpulver

52,65

0,00

Butter

423,50

0,00

Weißzucker

Eier

30,95

0,00

Kartoffeln, frisch

18,55

0,00

Pflanzliche Fette

138,55

0,00

▼M78

c) 

Die Zollabgabe für die in der folgenden Tabelle genannten Waren ist gleich Null.



Schweizerische Zollposition

Anmerkungen

1901.9099

 

1904.9020

 

1905.9040

 

2103.2000

 

ex 2103.9000

ausgenommen Mango-Chutney, flüssig

2104.1000

 

2106.9010

 

2106.9024

 

2106.9029

 

2106.9030

 

2106.9040

 

2106.9099

 

ex 2202.9090

Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend

2208.9010

 

2208.9099

 

▼M73

d) 

Mit der Anwendung dieses Protokolls werden die Zölle für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Waren in drei einheitlichen jährlichen Schritten auf Null zurückgeführt.



Schweizerische Zollposition

Zoll ab Inkrafttreten

Zoll ab Inkrafttreten + 1 Jahr

Zoll ab Inkrafttreten + 2 Jahre

CHF je 100 kg Bruttogewicht

CHF je 100 kg Bruttogewicht

CHF je 100 kg Bruttogewicht

2208.9021

27,30

13,70

0,00

2208.9022

46,70

23,30

0,00

e) 

Die Tarifpositionen in dieser Tabelle beziehen sich auf die in der Schweiz am 1. Januar 2002 verwendeten Positionen. Abweichend von Artikel 12bis dieses Abkommens haben Änderungen, die gegebenenfalls an der Tarifnomenklatur vorgenommen werden, keinen Einfluss auf die Bestimmungen dieser Tabelle.

▼M78

Anlage



Schweizerische Zollposition

Anmerkungen

Weichweizen

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

Vollmilchpulver

Magermilchpulver

Butter

Zucker

Eier

Kartoffeln, frisch

Pflanzliche Fette

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

1901.2099

 

 

 

 

 

 

90

 

 

 

20

 

 

 

▼M73

Anlage zu Protokoll Nr. 2

Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Verwaltungszusammenarbeit für die Umsetzung und die Überwachung der im Rahmen dieses Protokolls gewährten Präferenzbehandlung unerlässlich ist, und unterstreichen ihre Entschlossenheit, gegen Unregelmäßigkeiten und Betrug bei der Behandlung von Zollangelegenheiten und Ausfuhrerstattungen vorzugehen.

2. Stellt eine Vertragspartei anhand objektiver Informationen mangelnde Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Rahmen dieses Protokolls fest, so kann die betroffene Vertragspartei die Gewährung der Präferenzbehandlung für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) gemäß dieser Anlage vorübergehend aussetzen.

3. Für die Zwecke dieser Anlage bedeutet mangelnde Verwaltungszusammenarbeit unter anderem Folgendes:

a) 

einen wiederholten Verstoß gegen die Verpflichtung, die Ursprungseigenschaft des (der) jeweiligen Erzeugnisse(s) zu prüfen;

b) 

die wiederholte Ablehnung oder unangemessene Verzögerung der nachträglichen Prüfung von Ursprungsnachweisen und/oder der Übermittlung ihrer Ergebnisse;

c) 

die wiederholte Ablehnung oder unangemessene Verzögerung von Genehmigungen für Einsätze im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Überprüfung der für die Gewährung der jeweiligen Präferenzbehandlung maßgeblichen Dokumente und Informationen auf ihre Echtheit oder Richtigkeit.

Für die Zwecke dieser Anlage können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem vorliegen, wenn eine nicht hinreichend erklärbare rasche Zunahme der Einfuhren von Waren festzustellen ist, die über das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazität der anderen Vertragspartei hinausgeht, und objektive Informationen zu Unregelmäßigkeiten oder Betrug vorliegen.

4. Unter folgenden Bedingungen ist eine zeitweilige Aussetzung der Präferenzbehandlung möglich:

a) 

Die Vertragspartei, die anhand objektiver Informationen festgestellt hat, dass ein Verstoß gegen die Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug bei der Behandlung von Zollangelegenheiten und Ausfuhrerstattungen vorliegen, meldet dem Gemischten Ausschuss unverzüglich den Sachverhalt und die objektiven Informationen und nimmt unter Berücksichtigung sämtlicher sachdienlicher Informationen und objektiver Feststellungen im Gemischten Ausschuss Beratungen auf, um zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung zu gelangen.

b) 

Haben die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss entsprechende Beratungen aufgenommen, ohne innerhalb von drei Monaten nach der Meldung zu einer Einigung über eine annehmbare Lösung zu gelangen, so kann die betroffene Vertragspartei die Gewährung der Präferenzbehandlung für das(die) jeweilige(n) Erzeugnis(se) zeitweilig aussetzen. Der Gemischte Ausschuss wird unverzüglich von der zeitweiligen Aussetzung in Kenntnis gesetzt.

c) 

Die gemäß dieser Anlage vorgenommene zeitweilige Aussetzung einer Präferenzbehandlung wird auf das für den Schutz der finanziellen Interessen der betroffenen Vertragspartei erforderliche Maß beschränkt. Die Dauer beträgt maximal sechs Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Jede zeitweilige Aussetzung wird umgehend dem Gemischten Ausschuss gemeldet. Im Gemischten Ausschuss finden weiterhin regelmäßige Beratungen statt, vor allem um sicherzustellen, dass die Aussetzung aufgehoben wird, sobald die Voraussetzungen für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind.

5. Zum Zeitpunkt der in Absatz 4 Buchstabe a) dieser Anlage genannten Meldung an den Gemischten Ausschuss sollte die betroffene Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Mitteilung an Einführer veröffentlichen. Darin sollten Einführer darüber informiert werden, dass für das jeweilige Erzeugnis anhand objektiver Informationen ein Verstoß gegen die Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden.

▼M92

PROTOKOLL Nr. 3

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 1

Geltende Ursprungsregeln

(1)  
Für die Zwecke des Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln ( 1 ) (im Folgenden „Übereinkommen“) in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar.
(2)  
Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das Abkommen zu verstehen.
(3)  
Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine beteiligt, so kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I zum Übereinkommen der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.

Artikel 2

Alternativ geltende Ursprungsregeln

(1)  
Unbeschadet des Artikels 1 dieses Protokolls gelten für die Zwecke des Abkommens Erzeugnisse, die gemäß den alternativen anwendbaren Ursprungsregeln in Anlage A zu diesem Protokoll (im Folgenden "Übergangsregeln") die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, auch als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder der Schweiz.
(2)  
Die Übergangsregeln gelten bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens, auf der die Übergangsregeln beruhen.

Artikel 3

Streitbeilegung

(1)  
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens oder nach Anlage A Artikel 34 dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.
(2)  
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 4

Änderung des Protokolls

Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 5

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)  
Sofern die Europäische Union oder die Schweiz dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die Schweiz unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke des Abkommens ein.
(2)  
Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewandt, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der Schweiz zulässig ist.

Anlage A

ALTERNATIV GELTENDE URSPRUNGSREGELN

Regeln zur fakultativen Anwendung durch die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens

(im Folgenden „Regeln“ oder „Übergangsregeln“)

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

INHALTSÜBERSICHT

ZIELE

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeine Vorschriften

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Artikel 4

Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 5

Toleranzregel

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 7

Ursprungskumulierung

Artikel 8

Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

Artikel 9

Maßgebende Einheit

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Artikel 11

Neutrale Elemente

Artikel 12

Buchmäßige Trennung

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 13

Territorialitätsprinzip

Artikel 14

Nichtveränderung

Artikel 15

Ausstellungen

TITEL IV

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 16

Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 17

Allgemeine Vorschriften

Artikel 18

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

Artikel 19

Ermächtigter Ausführer

Artikel 20

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 21

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 22

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Artikel 24

Freizonen

Artikel 25

Einfuhranforderungen

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Artikel 27

Ausnahme vom Ursprungsnachweis

Artikel 28

Abweichungen und Formfehler

Artikel 29

Lieferantenerklärung

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL VI

GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE

Artikel 31

Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

Artikel 32

Streitbeilegung

TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 33

Notifizierung und Zusammenarbeit

Artikel 34

Prüfung der Ursprungsnachweise

Artikel 35

Prüfung der Lieferantenerklärungen

Artikel 36

Sanktionen

TITEL VIII

ANWENDUNG DER ANLAGE A

Artikel 37

Europäischer Wirtschaftsraum

Artikel 38

Liechtenstein

Artikel 39

Republik San Marino

Artikel 40

Fürstentum Andorra

Artikel 41

Ceuta und Melilla

Liste der Anhänge

ANHANG I

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

ANHANG II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

ANHANG III

Wortlaut der Ursprungserklärung

ANHANG IV

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

ANHANG V

Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla

ANHANG VI

Lieferantenerklärung

ANHANG VII

Langzeit-Lieferantenerklärung

ZIELE

Diese Regeln sind optional. Sie sollen bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“ oder „Übereinkommen“) angewandt werden. Diese Regeln werden bilateral für den Handel zwischen Vertragsparteien gelten, die übereinkommen, in ihren bilateralen Präferenzhandelsabkommen auf sie Bezug zu nehmen oder sie in diese Abkommen aufzunehmen. Diese Regeln sollen alternativ zu den Regeln des Übereinkommens gelten, die gemäß dem Übereinkommen die Grundsätze, die in den einschlägigen Abkommen und anderen zugehörigen bilateralen Abkommen der Vertragsparteien niedergelegt sind, unberührt lassen. Demzufolge werden diese Regeln nicht verpflichtend, sondern fakultativ sein. Sie können von Wirtschaftsbeteiligten, die – anstelle der auf dem Übereinkommen basierenden Präferenzen – auf diesen Regeln basierende Präferenzen anwenden möchten, angewandt werden.

Durch die Regeln soll das Übereinkommen nicht geändert werden. Das Übereinkommen gilt weiterhin umfassend zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens. Diese Regeln werden nicht die gemäß dem Übereinkommen bestehenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ändern.

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„anwendende Vertragspartei“ ist eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens, die diese Regeln in ihre bilateralen Präferenzhandelsabkommen mit einer anderen Vertragspartei des PEM-Übereinkommens aufnimmt und umfasst auch die Vertragsparteien des Abkommens;

b) 

„Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“) mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;

c) 

„Einreihen“ ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

d) 

„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder

i) 

gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder

ii) 

mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

e) 

„Zollbehörden der Vertragspartei oder anwendenden Vertragspartei“ der Europäischen Union sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

f) 

„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

g) 

„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff „Hersteller” auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich in der Vertragspartei bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

h) 

„austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können;

i) 

„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

j) 

„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;

k) 

„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

l) 

„Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;

m) 

„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

n) 

„Gebiet“ umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei;

o) 

„Wertzuwachs” ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen anwendenden Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;

p) 

„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeine Vorschriften

Für die Zwecke der Durchführung des Abkommens gelten folgende Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in die andere Vertragspartei ausgeführt werden:

a) 

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in dieser Vertragspartei im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)  

Bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei gelten als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt:

a) 

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer;

b) 

dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschließlich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse;

c) 

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) 

Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

e) 

Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;

f) 

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

g) 

Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden;

h) 

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

i) 

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

j) 

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

k) 

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

l) 

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

m) 

dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.

(2)  

Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Sie sind in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen;

b) 

sie führen die Flagge der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei;

c) 

sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:

i) 

Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder

ii) 

sie sind Eigentum von Gesellschaften,

— 
die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei haben und
— 
die mindestens zur Hälfte Eigentum der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Vertragsparteien sind.
(3)  
Ist die ausführende oder die einführende Vertragspartei die Europäische Union, so gilt sie für die Zwecke von Absatz 2 als Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(4)  
Für die Zwecke von Absatz 2 gelten die EFTA-Staaten als eine einzige anwendende Vertragspartei.

Artikel 4

Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)  
Unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 gelten Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II für die betreffenden Waren erfüllt sind.
(2)  
Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einer Vertragspartei gemäß Absatz 1 erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.
(3)  
Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.

Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der Vertragsparteien den Ausführern die Genehmigung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechselkursschwankungen Rechnung zu tragen.

(4)  
Findet Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so werden ein durchschnittlicher Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe derselben Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung derselben Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom vorherigen Rechnungsjahr entsprechend der Festlegung durch die ausführende Vertragspartei ausgegangen wird bzw. – wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen – von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte.
(5)  
Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.
(6)  
Für die Zwecke der Einhaltung des Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Artikel 5

Toleranzregel

(1)  

Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern

a) 

ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw.

b) 

ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten.

(2)  
Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste in Anhang II niedergelegten Regeln zu überschreiten.
(3)  
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne von Artikel 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 9 Absatz 1 gilt die in diesen Bestimmungen festgelegte Toleranz dennoch für Erzeugnisse, bei denen gemäß der Regel in der Liste in Anhang II die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)  

Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) 

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;

b) 

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) 

Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) 

Bügeln von Textilien;

e) 

einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) 

Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;

g) 

Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

h) 

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i) 

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) 

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) 

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) 

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

m) 

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

n) 

Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

o) 

einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;

p) 

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

q) 

Schlachten von Tieren;

r) 

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis q genannten Behandlungen.

(2)  
Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.

Artikel 7

Ursprungskumulierung

(1)  
Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei solche Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anwendenden Vertragspartei – ausgenommen die ausführende Vertragspartei – hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2)  
Geht eine in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der ausführenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der anwendenden Vertragspartei, auf die der höchste Wert der bei der Herstellung in der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt.
(3)  
Unbeschadet des Artikels 2 und unter Ausschluss der in die Kapitel 50 bis 63 fallenden Erzeugnisse gelten in einer anwendenden Vertragspartei – ausgenommen die ausführende Vertragspartei – vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.
(4)  
Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 – und nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien – in der einführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine einzige anwendende Vertragspartei.

(5)  
Die Vertragsparteien können sich dafür entscheiden, die Anwendung von Absatz 3 auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 einseitig auszudehnen. Eine Vertragspartei, die sich für eine solche Ausdehnung entscheidet, teilt dies der anderen Vertragspartei mit und unterrichtet die Europäische Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2.
(6)  
Für die Zwecke der Kumulierung gemäß den Absätzen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels gelten die Ursprungserzeugnisse nur dann als Erzeugnisse mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.
(7)  
Ursprungserzeugnisse der anwendenden Vertragsparteien gemäß Absatz 1, die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eine der anderen anwendenden Vertragsparteien ausgeführt werden.

Artikel 8

Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

(1)  

Die Kumulierung gemäß Artikel 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a) 

zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien und der anwendenden Bestimmungsvertragspartei ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) Anwendung findet und

b) 

die Waren die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den vorliegenden Regeln übereinstimmen.

(2)  
Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung erforderlichen Voraussetzungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in einer amtlichen Veröffentlichung in der Schweiz nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht.

Die Kumulierung gemäß Artikel 7 findet ab dem in diesen Bekanntmachungen angegebenen Datum Anwendung.

Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission Einzelheiten der einschlägigen mit anderen anwendenden Vertragsparteien geschlossenen Abkommen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens dieser Regeln.

(3)  
Wenn Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, sollte der Nachweis der Ursprungseigenschaft folgende Erklärung in Englisch enthalten: „CUMULATION APPLIED WITH (name of the relevant applying Contracting Party/Parties in English)“.

Wird als Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet, so ist diese Erklärung in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abzugeben.

(4)  
Die Vertragsparteien können entscheiden, bei in ihr Hoheitsgebiet ausgeführten Erzeugnissen, die die Ursprungseigenschaft in der ausführenden Vertragspartei durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, auf die Aufnahme der Erklärung nach Absatz 3 in den Ursprungsnachweis zu verzichten ( 2 ).

Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 die Aufhebung dieser Verpflichtung.

Artikel 9

Maßgebende Einheit

(1)  

Maßgebende Einheit für die Anwendung dieser Regeln ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus folgt, dass

a) 

jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) 

bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, diese Regeln für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten.

(2)  
Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
(3)  
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

a) 

Energie und Brennstoffe,

b) 

Anlagen und Ausrüstung,

c) 

Maschinen und Werkzeuge,

d) 

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 12

Buchmäßige Trennung

(1)  
Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Wirtschaftsbeteiligten die Verwaltung der Vormaterialien mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.
(2)  
Die Wirtschaftsbeteiligten können die Verwaltung von austauschbaren Erzeugnissen mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.
(3)  
Die Vertragsparteien können verlangen, dass für die Anwendung der buchmäßigen Trennung eine vorherige Bewilligung bei den Zollbehörden eingeholt werden muss. Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen, und sie überwachen die Verwendung der Bewilligung. Die Zollbehörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der Begünstigte in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht oder die übrigen in diesen Regeln festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Durch die Anwendung der buchmäßigen Trennung muss gewährleistet sein, dass jederzeit nicht mehr Erzeugnisse als „Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei“ angesehen werden können, als dies bei räumlicher Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre.

Über die Anwendung der Methode sind nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in der ausführenden Vertragspartei gelten, Aufzeichnungen zu führen.

(4)  
Der Begünstigte der Methode nach den Absätzen 1 und 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise für sie. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 13

Territorialitätsprinzip

(1)  
Die in Titel II genannten Anforderungen müssen in der betreffenden Vertragspartei ohne Unterbrechung erfüllt sein.
(2)  

Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass

a) 

die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und

b) 

sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

(3)  

Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der ausführenden Vertragspartei an aus dieser Partei ausgeführten und anschließend wieder dorthin eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern

a) 

diese Vormaterialien in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und

b) 

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass

i) 

die wiedereingeführten Erzeugnisse durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind und

ii) 

die nach diesem Artikel außerhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

(4)  
Für die Zwecke von Absatz 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Partei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen zulässigen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5)  
Im Sinne der Absätze 3 und 4 bezeichnet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs” alle außerhalb der ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6)  
Die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7)  
Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Vertragspartei wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 14

Nichtveränderung

(1)  
Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Anforderungen dieser Regeln entsprechen und in einer Vertragspartei zur Einfuhr angemeldet werden, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse sind dieselben wie die aus der ausführenden Vertragspartei ausgeführten Erzeugnisse. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten, was unter zollamtlicher Überwachung in dem Durchfuhrdrittland bzw. den Durchfuhrdrittländern oder dem Drittland bzw. den Drittländern geschieht, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wird.
(2)  
Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange sie in dem Durchfuhrdrittland/den Durchfuhrdrittländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(3)  
Unbeschadet des Titels V dieser Anlage können Sendungen aufgeteilt werden, solange sie in dem Drittland/den Drittländern, in dem/denen die Aufteilung erfolgt, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(4)  

Bestehen Zweifel, so kann die einführende Vertragspartei den Einführer oder seinen Vertreter auffordern, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, welche die Erfüllung der Bestimmungen dieses Artikels belegen, was durch jede Art von Nachweisen geschehen kann, insbesondere durch

a) 

vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente;

b) 

faktische oder konkrete Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken;

c) 

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands bzw. der Durchfuhrländer oder des Landes bzw. der Länder, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren im Durchfuhrland bzw. in den Durchfuhrländern oder in dem Land bzw. den Ländern, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben; oder

d) 

Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.

Artikel 15

Ausstellungen

(1)  

Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 7 und 8 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des einschlägigen Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass

a) 

ein Ausführer die Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b) 

dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,

c) 

die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

d) 

die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2)  
Nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3)  
Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 16

Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

(1)  
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der ausführenden Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2)  
Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der ausführenden Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3)  
Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4)  
Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, welche die Ursprungseigenschaft durch die Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 Absätze 4 oder 5 erworben haben.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 17

Allgemeine Vorschriften

(1)  

Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Begünstigungen des Abkommens, sofern

a) 

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage vorgelegt wird;

b) 

in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden die „Ursprungserklärung“) abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang III dieser Anlage.

(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Regeln in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Artikel 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.
(3)  
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Rahmen des Präferenzverkehrs zwischen ihnen die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise durch Erklärungen zum Ursprung ersetzt werden, ausgefertigt von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die von zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart wurde, steht der Anwendung der diagonalen Kumulierung mit anderen anwendenden Vertragsparteien nicht entgegen.

(4)  
Für die Zwecke von Absatz 1 können die Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems vereinbaren, das es ermöglicht, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise elektronisch auszustellen und/oder zu übermitteln.
(5)  
Gilt Artikel 8 Absatz 4, so ergreift der in einer anwendenden Vertragspartei niedergelassene Ausführer, der einen Ursprungsnachweis auf der Grundlage eines anderen Ursprungsnachweises ausfertigt oder beantragt, für den eine Befreiung von der sonst nach Artikel 8 Absatz 3 geltenden Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung gilt, für die Zwecke des Artikels 7 alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und er ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen.

Artikel 18

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

(1)  

Eine in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden

a) 

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19 oder

b) 

von jedem Ausführer für Sendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000  EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2)  
Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer anwendenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.
(3)  
Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.
(4)  
Eine Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs III dieser Anlage nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5)  
Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 19 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6)  
Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr (im Folgenden „nachträgliche Ursprungserklärung“) ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Erfolgt die Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 und wird dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung vom ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei ausgefertigt.

Artikel 19

Ermächtigter Ausführer

(1)  
Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können vorbehaltlich der nationalen Vorschriften einen in dieser Vertragspartei niedergelassenen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“) ermächtigen, Ursprungserklärungen ungeachtet des Werts der betreffenden Erzeugnisse auszufertigen.
(2)  
Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln bieten.
(3)  
Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.
(4)  
Die Zollbehörden überprüfen den ordnungsgemäßen Gebrauch einer Bewilligung. Sie können die Bewilligung widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht, und widerrufen sie in jedem Fall, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 2 genannte Gewähr nicht mehr bietet.

Artikel 20

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2)  
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen dieses Abkommen verfasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 enthält in Feld 7 die Erklärung in englischer Sprache „TRANSITIONAL RULES“.
(4)  
Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.
(5)  
Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.
(6)  
Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(7)  
In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzugeben.
(8)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 21

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)  

Abweichend von Artikel 20 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn

a) 

sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;

b) 

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist;

c) 

die endgültige Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und möglicherweise nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wurde;

d) 

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR.MED nach den Regeln des PEM-Übereinkommens für Erzeugnisse ausgestellt wurde, die auch gemäß diesen Regeln die Ursprungseigenschaft besitzen; der Ausführer ergreift alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um ein Ursprungserzeugnis gemäß diesen Regeln handelt, vorzulegen, oder

e) 

es wurde eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 ausgestellt und die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 ist bei der Einfuhr in eine andere anwendende Vertragspartei vorgeschrieben.

(2)  
In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3)  
Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Ausfuhr und nur dann ausstellen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4)  
Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „ISSUED RETROSPECTIVELY“.
(5)  
Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 22

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)  
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2)  
Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist das im Einklang mit Absatz 1 ausgestellte Duplikat mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „DUPLICATE“.
(3)  
Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4)  
Das Duplikat trägt das Ausstellungsdatum der Original-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1)  
Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung oder Ausfertigung in der ausführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen.
(2)  
Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3)  
In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einführenden Partei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24

Freizonen

(1)  
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 kann in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse einer anwendenden Vertragspartei in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Verarbeitung unterzogen werden, ein neuer Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die Behandlung oder Verarbeitung diesen Regeln entspricht.

Artikel 25

Einfuhranforderungen

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Partei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1)  
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
(2)  

Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

b) 

die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

c) 

die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3)  
Der Gesamtwert der Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200  EUR nicht überschreiten.

Artikel 28

Abweichungen und Formfehler

(1)  
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2)  
Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung der Unterlagen nach Absatz 1 führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in diesen Unterlagen entstehen lassen.

Artikel 29

Lieferantenerklärung

(1)  
Wird in einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus einer anderen anwendenden Vertragspartei gemäß Artikel 7 Absätze 3 oder 4 verwendet worden sind, die dort be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
(2)  
Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in einer anwendenden Vertragspartei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei gelten können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.
(3)  
Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
(4)  
Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die in einer anwendenden Vertragspartei über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen die Bedingungen fest, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VII vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
(5)  
Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
(6)  
Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

(1)  
Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt.
(2)  
Für die Begünstigungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3)  
Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4)  
Eine Vertragspartei kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in ihre Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten runden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in ihrer Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5)  
Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemischten Ausschuss überprüft. Dabei prüft der Gemischte Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE

Artikel 31

Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1)  
Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat eine Abschrift oder eine elektronische Fassung dieser Ursprungsnachweise sowie aller Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses mindestens drei Jahre lang ab dem Datum der Ausstellung oder der Ausfertigung der Ursprungserklärung aufzubewahren.
(2)  
Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

(3)  

Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels umfassen die „Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft“ unter anderem:

a) 

den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) 

Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese Belege in der jeweiligen anwendenden Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

c) 

Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wobei diese Belege in dieser Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

d) 

Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese in den Vertragsparteien nach diesen Regeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

e) 

geeignete Belege über die nach den Artikeln 13 und 14 außerhalb der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen dieser Artikel erfüllt sind.

(4)  
Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, bewahren das Antragsformular nach Artikel 20 Absatz 2 mindestens drei Jahre lang auf.
(5)  
Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei bewahren die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf.
(6)  
Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in einer anwendenden Vertragspartei an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in dieser anwendenden Vertragspartei ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse in dieser anwendenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.

Artikel 32

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäß den Artikeln 34 und 35 oder mit der Auslegung dieser Anlage, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 33

Notifizierung und Zusammenarbeit

(1)  
Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, die Muster der Bewilligungsnummern für ermächtigte Ausführer sowie die Anschriften der Zollbehörden, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und Ursprungserklärungen zuständig sind.
(2)  
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regeln sicherzustellen, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen, der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 34

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1)  
Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln haben.
(2)  
Wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei um eine nachträgliche Prüfung ersuchen, senden sie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, falls sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3)  
Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4)  
Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.
(5)  
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.
(6)  
Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 35

Prüfung der Lieferantenerklärungen

(1)  
Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden einer Vertragspartei, in der die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten Vertragspartei die Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen.

(3)  
Die Prüfung wird von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei durchgeführt, in der die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(4)  
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

Artikel 36

Sanktionen

Jede Vertragspartei sieht vor, dass Verstöße gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften, die mit diesen Regeln in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.

TITEL VIII

ANWENDUNG DER ANLAGE A

Artikel 37

Europäischer Wirtschaftsraum

Waren mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen (im Folgenden die „EWR-Staaten“), wenn diese aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen in die Schweiz ausgeführt werden, sofern zwischen der Schweiz und den EWR-Staaten Freihandelsabkommen Anwendung finden, die diese Regeln enthalten.

Artikel 38

Liechtenstein

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein – ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz.

Artikel 39

Republik San Marino

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino – ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

Artikel 40

Fürstentum Andorra

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra – ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

Artikel 41

Ceuta und Melilla

(1)  
Für die Zwecke dieser Regeln schließt der Begriff „Europäische Union“ Ceuta und Melilla nicht ein.
(2)  
Ursprungserzeugnisse der Schweiz erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge ( 3 ) für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die Schweiz gewährt bei der Einfuhr von unter das relevante Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.
(3)  
Für die Zwecke des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels betreffend Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten diese Regeln vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V sinngemäß.

ANHANG I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

Bemerkung 1 – Allgemeine Einleitung

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Titels II Artikel 4 dieser Anlage angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:

a) 

durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;

b) 

infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;

c) 

es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;

d) 

die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.

Bemerkung 2 – Aufbau der Liste

2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.

2.4. Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.

Bemerkung 3 – Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln

3.1. Titel II Artikel 4 dieser Anlage betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei.

3.2. Gemäß Titel II Artikel 6 dieser Anlage muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.

Vorbehaltlich Titel II Artikel 6 dieser Anlage legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.

Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf“, so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig.

3.3. Wenn eine Regel das „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4 – Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

4.1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401 , die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden.

4.2. In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.

Bemerkung 5 – In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe

5.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

5.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .

5.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .

5.5. „Bedrucken“ (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält.

5.6. „Bedrucken“ (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Bemerkung 6 – Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind

6.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).

6.2. Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind:

— 
Seide,
— 
Wolle,
— 
grobe Tierhaare,
— 
feine Tierhaare,
— 
Rosshaar,
— 
Baumwolle,
— 
Materialien für die Papierherstellung und Papier,
— 
Flachs,
— 
Hanf,
— 
Jute und andere textile Bastfasern,
— 
Sisal und andere textile Agavefasern,
— 
Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Filamente,
— 
synthetische Filamente aus Polypropylen,
— 
synthetische Filamente aus Polyester,
— 
synthetische Filamente aus Polyamid,
— 
synthetische Filamente aus Polyacrylnitril,
— 
synthetische Filamente aus Polyimid,
— 
synthetische Filamente aus Polytetrafluorethylen,
— 
synthetische Filamente aus Poly(phenylensulfid),
— 
synthetische Filamente aus Poly(vinylchlorid),
— 
andere synthetische Filamente,
— 
künstliche Filamente aus Viskose,
— 
andere künstliche Filamente,
— 
elektrische Leitfilamente,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyester,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
— 
synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),
— 
synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),
— 
andere synthetische Spinnfasern,
— 
künstliche Spinnfasern aus Viskose,
— 
andere künstliche Spinnfasern,
— 
Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,
— 
Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist,
— 
andere Erzeugnisse der Position 5605 ,
— 
Glasfasern,
— 
Metallfasern,
— 
Mineralfasern.

6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.

6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.

Bemerkung 7 – Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse

7.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

7.2. Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

7.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 8 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27

8.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex  27 07 und 2713 gelten:

a) 

die Vakuumdestillation;

b) 

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) 

das Kracken;

d) 

das Reformieren;

e) 

die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

f) 

das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

g) 

die Polymerisation;

h) 

die Alkylierung;

i) 

die Isomerisation.

8.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten:

a) 

die Vakuumdestillation;

b) 

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) 

das Kracken;

d) 

das Reformieren;

e) 

die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

f) 

das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

g) 

die Polymerisation;

h) 

die Alkylierung;

i) 

die Isomerisation;

j) 

nur für Schweröle der Position ex  27 10 : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der verarbeiteten Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

k) 

nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

l) 

nur für Schweröle der Position ex  27 10 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex  27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

m) 

nur für Heizöl der Position ex  27 10 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bei 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

n) 

nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex  27 10 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

o) 

nur für Produkte in Rohform der Position ex  27 12 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

8.3. Im Sinne der Positionen ex  27 07 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

Bemerkung 9 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel

9.1. Erzeugnisse des Kapitels 30, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. Der Begriff „Zellkultur“ ist definiert als die Kultivierung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Bedingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH-Wert) außerhalb eines lebenden Organismus.

9.2. Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26) die in einer Vertragspartei durch Fermentierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. „Fermentierung“ ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden.

9.3. Die folgenden Verarbeitungen werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 als ausreichend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301) 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26):

— 
Chemische Reaktion: Eine „chemische Reaktion“ ist ein Prozess (einschließlich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht. Eine chemische Reaktion kann durch eine Änderung der „CAS-Nummer“ ausgedrückt werden.
Folgende Verfahren sollten nicht für Ursprungszwecke in Betracht gezogen werden: a) Auflösen in Wasser oder anderen Lösungsmitteln, b) Entzug von Lösungsmitteln einschließlich des Lösungsmittels Wasser oder c) Hinzufügen oder Entzug von Kristallwasser. Eine chemische Reaktion gemäß der obigen Definition ist als ursprungsverleihend anzusehen.
— 
Mischungen und Gemische: Das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Mischen oder Vermengen (einschließlich Verteilen) von Vormaterialien, außer der Zugabe von Verdünnungsmitteln, zur Einhaltung vorher festgelegter Spezifikationen, das zur Herstellung einer Ware führt, deren physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendung der Ware relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungsverleihend anzusehen.
— 
Reinigung: Die Reinigung ist als ursprungsverleihend anzusehen, sofern diese im Gebiet einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien erfolgt und dazu führt, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a) 

Die Reinigung einer Ware führt zur Beseitigung von mindestens 80 % der enthaltenen Verunreinigungen; oder

b) 

die Verringerung oder Beseitigung von Verunreinigungen führt zu einer Ware mit geeigneter Qualität für einen oder mehrere der folgenden Verwendungszwecke:

i) 

Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität;

ii) 

chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich;

iii) 

Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik;

iv) 

optische Spezialzwecke;

v) 

Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren);

vi) 

Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder

vii) 

nukleare Verwendungszwecke.

— 
Änderung der Partikelgröße: Die absichtliche und kontrollierte Änderung der Partikelgröße einer Ware auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, die zu einer Ware führt, deren spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke der entstehenden Ware relevant sind und deren physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungverleihend anzusehen.
— 
Standardvormaterialien: Standardvormaterialien (einschließlich Standardlösungsmitteln) sind vom Hersteller zertifizierte Präparate für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen. Die Herstellung von Standardvormaterialien ist als ursprungsverleihend anzusehen.
— 
Isomerentrennung: Das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einem Isomerengemisch ist als ursprungsverleihend anzusehen.

ANHANG II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN



Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 0511 91

Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch

Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701 , 0714 , 2302 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex  13 02

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

1504 bis 1506

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

1509 und 1510

Olivenöl und seine Fraktionen

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

ex  15 12

Sonnenblumenöl und seine Fraktionen

 

— zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

— andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

ex  15 16

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1520

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

— chemische reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

— andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108 , 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

— oder

— der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex  18 06

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

— oder

— der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1806 10

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

— Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

— andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

— das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2002 und 2003

Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex  20 08

Andere Erzeugnisse als

— Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

— Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

— Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2103

— Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

— Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

— und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2207 und 2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 , bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet,

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex  24 02

Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19 , bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex  24 03

Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  25 19

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  27 07

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  29 01

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  29 02

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  29 05

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 31

Düngemittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  38 11

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

— zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3824 99 und ex 3826 00

Biodiesel

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  40 12

Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex  43 02

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

 

— in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

— andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  44 07

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex  44 08

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex  44 10 bis ex  44 13

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex  44 15

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex  44 18

— Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

— gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex  44 21

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 46

Flechtwaren; Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 50

Seide, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex  50 03

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

5004 bis ex  50 06

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Spinnen

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Zwirnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 52

Baumwolle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen;

Papiergarne

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

— Nadelfilze

 (2)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung

Jedoch dürfen

— Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

— Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

— Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

— andere

 (2)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung

oder

Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

5603 11 bis 5603 14

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus

— gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten

— oder

— Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

— in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5603 91 bis 5603 94

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus

— gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern

— und/oder

— Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

— in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5604

Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

— Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

— andere

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

 (2)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit Gimpen

oder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Beflocken mit Färben

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

oder

Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

oder

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

— mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Weben

— andere

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

 (2)

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

— mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

— andere

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

— Gewirke und Gestricke

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

oder

Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren

oder

Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

— andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

— andere

Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Bestreichen/Kautschutieren

oder

Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung

oder

Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

— Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

— andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

oder

Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

— hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

 (2) (3)

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

— andere

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken oder Stricken

oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex  62 02 , ex  62 04 , ex  62 06 , ex  62 09 und ex  62 11

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  62 10 und ex  62 16

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

ex  62 12

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

 (2) (3)

Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

— bestickt

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

— andere

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

 

— bestickt

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

— Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

— Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

— andere

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

— aus Filz oder Vliesstoffen

 (2)

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

— andere

 

--  bestickt

 (2) (3)

Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

--  andere

 (2) (3)

Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

 (2)

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern, mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

— aus Vliesstoffen

 (2) (3)

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

— andere

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  71 02 , ex  71 03 und ex  71 04

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

7106 , 7108 und 7110

Edelmetalle:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 und 7110 , oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

— in Rohform

— als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex  71 07 , ex  71 09 und ex  71 11

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7207

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

7208 bis 7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

7213 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

7217

Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

7218 91 und 7218 99

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

7219 bis 7222

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

7224 90

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

7225 bis 7228

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224

7229

Draht aus anderem legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex  73 01

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304 , 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218 oder 7224

ex  73 07

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex  73 15

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

7408

Draht aus Kupfer

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex  76 16

Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8425 bis 8430

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden;

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren;

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8431

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8444 bis 8447

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

Webmaschinen:

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8448

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8456 bis 8465

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung

Werkzeugmaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8470 bis 8472

Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten

Andere Büromaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8473

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8501 bis 8502

Elektromotoren und elektrische Generatoren

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8503

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8519 , 8521

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8525 bis 8528

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Rundfunkempfangsgeräte

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8535 bis 8537

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8538

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8542 31 bis 8542 39

Monolithisch integrierte Schaltungen

Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8544 bis 8548

Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, Kabel aus optischen Fasern

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8708

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dafür ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9001 50

Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird:

— Oberflächenbearbeiten der halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell

— Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 96

Verschiedene Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

(1)   

Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.

(2)   

Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.

(3)   

Siehe Bemerkung 7.

(4)   

Siehe Bemerkung 9.

ANHANG III

WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG

Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Albanische Fassung

Eksportuesi i produkteve të mbuluara nga ky dokument (autorizim doganor Nr. … ( 4 )) deklaron që përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjine preferenciale … ( 5 ) n në përputhje me Rregullat kalimtare të origjinës.

Arabische Fassung

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Bosnische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (4) ) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (5)  preferencijalnog porijekla u skladu sa prijelaznim pravilima porijekla.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение №… (4) ), декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … (5)  преференциален произход съгласно преходните правила за произход.

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (4) ) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (5)  preferencijalnog podrijetla prema prijelaznim pravilima o podrijetlu.

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (4) ) prohlašuje, že podle přechodných pravidel původu mají tyto výrobky kromě zřetelně označených preferenční původ v … (5) .

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (4) ) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (5)  i henhold til overgangsreglerne for oprindelse.

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (4) ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … (5) oorsprong zijn in overeenstemming met de overgangsregels van oorsprong.

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No… (4) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (5)  preferential origin according to the transitional rules of origin.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (9) ) deklareerib, et need tooted on päritolureeglite üleminekueeskirjade kohaselt … ()  sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti

Färöische Fassung

Útflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. … (4) ) váttar, át um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur … (5)  sambært skiftisreglunum um uppruna.

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (4) ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja… (5)  alkuperätuotteita siirtymäkauden alkuperäsääntöjen nojalla.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (4) ) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (5)  selon les règles d’origine transitoires.

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (4) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (5) Ursprungswaren gemäß den Übergangsregeln für den Ursprung sind.

Georgische Fassung

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Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. … (4) ) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (5)  σύμφωνα με τους μεταβατικούς κανόνες καταγωγής.

Hebräische Fassung

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Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő termékek exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (4) ) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában a termékek az átmeneti származási szabályok szerint preferenciális … (5)  származásúak.

Isländische Fassung

Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr. . … (9) ), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af . … ()  uppruna samkvæmt upprunareglum á umbreytingartímabili.

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (4) ) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (5)  conformemente alle norme di origine transitorie.

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (4) ), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir… (5)  preferenciāla izcelsme saskaņā ar pārejas noteikumiem par izcelsmi.

Litauische Fassung

Šiame dokumente nurodytų produktų eksportuotojas (muitinės leidimo Nr. … (4) ) deklaruoja, kad, jeigu aiškiai nenurodyta kitaip, šie produktai turi … (5)  lengvatinės kilmės statusą pagal pereinamojo laikotarpio kilmės taisykles.

Mazedonische Fassung

Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинскo одобрение бр. … (4) ) изjавува дека, освен ако тоа не е jасно поинаку назначено, овие производи се со . … (5)  преференциjaлно потекло, во согласност со преодните правила за потекло.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti minn dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru… (4) ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat mod ieħor b’mod ċar, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (5)  skont ir-regoli ta’ oriġini tranżitorji.

Montenegrinische Fassung

Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (4) ) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи . … (5)  преференцијалног пориjекла, у складу са транзиционим правилима поријекла.

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br. . … (4) ) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (5)  preferencijalnog porijekla u skladu sa tranzicionim pravilima porijekla.

Norwegische Fassung

Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr… (4) ) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har … preferanseopprinnelse i henhold til overgangsreglene for opprinnelse (5) .

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr… (4) ) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (5)  preferencyjne pochodzenie zgodnie z przejściowymi regułami pochodzenia.

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o… (9) ) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial …. ()  de acordo com as regras de origem transitórias.

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor care fac obiectul prezentului document (autorizația vamală nr. … (4) ) declară că, exceptând cazul în care se indică altfel în mod clar, aceste produse sunt de origine preferențială … (5)  în conformitate cu regulile de origine tranzitorii.

Serbische Fassung

Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (4) ) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи … (5)  преференцијалног порекла, у складу са прелазним правилима о пореклу.

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br… (4) ) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito наvedeno, ovi proizvodi … (5)  preferencijalnog porekla, u skladu sa prelaznim pravilima o poreklu.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (4) ) vyhlasuje, že pokiaľ nie je zreteľne uvedené inak, tieto výrobky majú v súlade s prechodnými pravidlami pôvodu preferenčný pôvod v … (5) .

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (4) ), izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (5)  poreklo v skladu s prehodnimi pravili o poreklu.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n.o… (4) ) declara que, excepto donde se indique claramente lo contrario, estos productos son de origen preferencial… (5)  con arreglo a las normas de origen transitorias.

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (4) ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … (5)  ursprung i enlighet med övergångsreglerna om ursprung.

Türkische Fassung

Bu belge kapsamındaki ürünlerin ihracatçısı (gümrük yetki No: . … (4) ), aksi açıkça belirtilmedikçe, bu ürünlerin geçiș menșe kurallarına göre … (5)  ttercihli menșeli olduğunu beyan eder.

Ukrainische Fassung

Експортер продукцiї, на яку поширюється цей документ (митний дозвiл № … (4) ) заявляє, що, за винятком випадкiв, де це явно зазначено, ця продукцiя має … (5)  преференцiйне походження згiдно з перехiдними правилами походження.

(Ort und Datum) ( 6 )

(Unterschrift des Ausführers sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) ( 7 )

ANHANG IV

MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

DRUCKANWEISUNGEN

1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG



1.  Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)

EUR.1

Nr. A

000.000

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

2.  Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

und

(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

3.  Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

4.  Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

5.  Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

6.  Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

7.  Bemerkungen

8.  Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (1); Warenbezeichnung

9.  Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.)

10.  Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)

11.  SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.

Ausfuhrpapier (2)

Art/Muster … Nr. …

Vom…

Zollbehörde …

Ausstellender/s Staat/Gebiet …

Ort und Datum…

(Unterschrift)

Stempel

12.  ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen.

Ort und Datum

(Unterschrift)

(1)   

Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.

(2)   

Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich.



13.  ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:

14.  ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

 

Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung (1)

□  von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben zutreffen.

□  nicht den Erfordernissen bezüglich ihrer Echtheit und der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).

Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht.

 

(Ort und Datum)

(Ort und Datum)

Stempel

Stempel

(Unterschrift)

(Unterschrift)

(1)   

Zutreffendes Feld ankreuzen.

ANMERKUNGEN

1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von den Zollbehörden des ausstellenden Staats oder Gebiets bestätigt werden.

2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagrechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG



1.  Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)

EUR.1

Nr. A

000.000

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

2.  Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

und

(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

3.  Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

4.  Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

5.  Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

6.  Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

7.  Bemerkungen

8.  Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (1); Warenbezeichnung

9.  Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.)

10.  Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)

(1)   

Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;

BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:

LEGT folgende Nachweise VOR ( 8 ):

VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben bezeichneten Waren durch die genannten Behörden zu dulden;

BEANTRAGT, die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

(Ort und Datum)

(Unterschrift)

ANHANG V

SONDERBEDINGUNGEN FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN CEUTA UND MELILLA

Einziger Artikel

(1)  

Sofern sie den Bestimmungen der Nichtveränderungsregel in Artikel 14 dieser Anlage entsprechen, gelten folgende Erzeugnisse als

1. 

Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) 

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als in Ceuta und Melilla vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass

i) 

diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) 

diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der Schweiz oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen;

2. 

Ursprungserzeugnisse der Schweiz:

a) 

Erzeugnisse, die in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung anderer als in der Schweiz vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass

i) 

diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) 

diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, und sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen.

(2)  
Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3)  
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk „Name der ausführenden Vertragspartei“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Ursprungserklärung einzutragen.
(4)  
Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieser Regeln in Ceuta und Melilla.

ANHANG VI

LIEFERANTENERKLÄRUNG

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

LIEFERANTENERKLÄRUNG

für Waren, die in den anwendenden Vertragsparteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:

1. 

Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:



Bezeichnung der gelieferten Waren (1)

Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2)

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert

 

(1)   

Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.


Beispiel:


Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

(2)   

Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.


Beispiele:


Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.


Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

(3)   

„Wert der Vormaterialien” ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.


Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

2. 

Alle anderen in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].

3. 

Folgende Waren wurden außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:



Bezeichnung der gelieferten Waren

Außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1)

 

 

 

 

 

 

 

(Ort und Datum)

 

 

 

(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

(1)   

„Insgesamt erzielter Wertzuwachs” bezeichnet alle außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

ANHANG VII

LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

für Waren, die in der anwendenden Vertragspartei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Waren, die regelmäßig an ( 9 ) … geliefert werden, erklärt Folgendes:

1. 

Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:



Bezeichnung der gelieferten Waren (1)

Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2)

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert

 

(1)   

Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.


Beispiel:


Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

(2)   

Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.


Beispiele:


Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.


Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

(3)   

„Wert der Vormaterialien” ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.


Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

2. 

Alle anderen in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].

3. 

Folgende Waren wurden außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:



Bezeichnung der gelieferten Waren

Außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1)

 

 

 

 

 

 

(1)   

„Insgesamt erzielter Wertzuwachs” bezeichnet alle außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom…

Bis… ( 10 )

Ich verpflichte mich, … (10)  unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.



 

(Ort und Datum)

 

 

 

(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

▼B

PROTOKOLL Nr. 4

über einige Sonderbestimmungen betreffend Irland

Abweichend von Artikel 13 des Abkommens sind die Maßnahmen, die in den Absätzen 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 und in Artikel 1 des Protokolls Nr. 7 zu der ►M12  ————— ◄ „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge“ vorgesehen sind und sich auf bestimmte, Irland betreffende mengenmäßige Beschränkungen beziehungsweise auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Montageindustrie in Irland beziehen, gegenüber der Schweiz anwendbar.

PROTOKOLL Nr. 5

Schweizerische Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse, die einer Pflichtlagerhaltung unterstellt sind





Artikel 1

Die Schweiz kann für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung und der Armee in Kriegszeiten unerläßlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese in der Schweiz nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und Natur die Lagerhaltung erlauben.

Die Schweiz wendet diese Regelung derart an, daß die aus der Gemeinschaft eingeführten und die gleichartigen nationalen Erzeugnisse weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren.

Artikel 2

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens sind der in Artikel 1 festgelegten Regelung folgende Erzeugnisse unterstellt:

▼M70



Nummer des Schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

1516.

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet:

— pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen:

ex 2091/2099

— — andere:

. hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs), zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

1704.

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

— andere:

ex 9010

— — weiße Schokolade, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 kg

1806.

Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen:

ex 1010/1020

— Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 kg

— andere Zubereitungen, in Blöcken oder Stangen mit einem Gewicht von mehr als 2 kg, oder flüssig, pastenförmig, in Pulverform, granuliert oder in ähnlichen Formen, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

2091/2099

— — andere

ex 3111/3290

— andere, in Form von Tafeln, Stängeln oder Riegeln, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 kg

ex 9011/9029

— andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 kg

1905.

Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

— andere:

— — Brot und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten:

— — — nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

— — — — Paniermehl:

9021

— — — — — zu Futterzwecken

2510.

Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden:

ex 1000/2000

— natürliche Phosphate, zu Düngezwecken

2707.

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen:

— zur Verwendung als Treibstoff:

1010

— — Benzole

2010

— — Toluole

3010

— — Xylole

4010

— — Naphthalin

5010

— — andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren Destillation, nach der Methode ASTM D 86, 65% Vol oder mehr (einschließlich Verluste) bis 250°C übergehen

6010

— — Phenole

9110

— — Kreosotöle

9910

— — andere

— zu Feuerungszwecken:

ex 4090

— — Naphthalin

ex 5090

— — andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren Destillation, nach der Methode ASTM D 86, 65% Vol oder mehr (einschließlich Verluste) bis 250°C übergehen

ex 6090

— — Phenole

ex 9190

— — Kreosotöle

ex 9990

— — andere

2709.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh:

0010

— zur Verwendung als Treibstoff

0090

— andere

2710.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden:

— zur Verwendung als Treibstoff:

— — Benzin sowie seine Fraktionen:

0011

— — — unverbleit und unverändert als Treibstoff bestimmt

0012

— — — andere

0013

— — White Spirit

0014

— — Dieselöl

0015

— — Petroleum

0019

— — andere

— zu andern Zwecken:

ex 0021

— — Benzin sowie seine Fraktionen:

. für die Gaserzeugung und petrochemische Umwandlung sowie zur industriellen Feuerung

0022

— — White Spirit

0023

— — Petroleum

0024

— — Heizöle zu Feuerungszwecken

ex 0025

— — Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20% Vol vor 300°C übergehen, unvermischt, ausgenommen Paraffinum liquidum in pharmazeutischer Qualität

0026

— — Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20% Vol vor 300°C übergehen, vermischt

0027

— — Mineralschmierfett

0029

— — andere Destillate und Produkte

2809.

Diphosphorpentoxid; Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren:

ex 2000

— Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren:

. Phosphorsäure, zu Düngezwecken

2814.

Ammoniak, wasserfrei oder in wässeriger Lösung (Salmiakgeist):

ex 1000

— Ammoniak, wasserfrei, zu Düngezwecken

ex 2000

— Ammoniak, in wässeriger Lösung (Salmiakgeist), zu Düngezwecken

2827.

Chloride, Oxychloride und Hydroxychloride; Bromide und Oxybromide; Jodide und Oxyjodide:

ex 1000

— Ammoniumchlorid, zu Düngezwecken

2834.

Nitrite; Nitrate:

— Nitrate:

ex 2100

— — des Kaliums, zu Düngezwecken

ex 2900

— — andere:

. des Magnesiums und des Calciums, zu Düngezwecken

2835.

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite), Phosphate und Polyphosphate:

— Phosphate:

ex 2400

— — Kaliumphosphat, zu Düngezwecken

ex 2500

— — Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat), zu Düngezwecken

ex 2600

— — andere Calciumphosphate, zu Düngezwecken

ex 2900

— — andere, zu Düngezwecken

— Polyphosphate:

ex 3900

— — andere, zu Düngezwecken

2836.

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat:

ex 4000

— Kaliumcarbonate, zu Düngezwecken

2842.

Andere Salze anorganischer Säuren oder Peroxosäuren, ausgenommen Azide:

— Doppelsilicate oder komplexe Silicate:

ex 1090

— — andere:

. Doppelsalze und Komplexsalze (Wasserenthärter), zur Herstellung von Textilwaschmitteln

— andere:

ex 9090

— — andere:

. Doppelsalze und Komplexsalze (Wasserenthärter), zur Herstellung von Textilwaschmitteln

2901.

Kohlenwasserstoffe, acyclische:

— gesättigt:

— — andere als gasförmige:

1091

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— ungesättigt:

— — 1,3-Butadien und Isopren:

— — — Isopren:

2421

— — — — zur Verwendung als Treibstoff

— — andere:

— — — andere als gasförmige:

2991

— — — — zur Verwendung als Treibstoff

2902.

Kohlenwasserstoffe, cyclische:

— alicyclische:

— — Cyclohexan:

1110

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — andere:

1910

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— Benzol:

2010

— — zur Verwendung als Treibstoff

— Toluol:

3010

— — vzur Verwendung als Treibstoff

— Xylole:

— — o-Xylol:

4110

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — m-Xylol:

4210

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — p-Xylol:

4310

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — Xylol-Isomerengemische:

4410

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— Ethylbenzol:

6010

— — zur Verwendung als Treibstoff

— Cumol:

7010

— — zur Verwendung als Treibstoff

— andere:

9010

— — zur Verwendung als Treibstoff

2905.

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

— gesättigte einwertige Alkohole:

— — Methanol (Methylalkohol):

1110

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol):

1210

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — andere Butanole:

1410

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — Pentanol (Amylalkohol) und seine Isomere:

1510

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere:

1610

— — — zur Verwendung als Treibstoff

ex 1690

— — — andere:

. Fettalkohole, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

ex 1700

— — Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und Octadecan-1-ol (Stearylalkohol):

. Fettalkohole, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

— — andere:

1910

— — — zur Verwendung als Treibstoff

ex 1990

— — — andere:

. Fettalkohole, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

— ungesättigte einwertige Alkohole:

— — acyclische Terpenalkohole:

2210

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — andere:

2910

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — — andere:

ex 2999

— — — — andere:

. Fettalkohole, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

2907.

Phenole; Phenolalkohole:

— einwertige Phenole:

ex 1300

— — Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

ex 1500

— — Naphthole und ihre Salze, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

— — andere:

ex 1990

— — — andere, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

ex 3000

— Phenolalkohole, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

2909.

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

— acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

— — andere:

1910

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2010

— — zur Verwendung als Treibstoff

— aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

3010

— — zur Verwendung als Treibstoff

— Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

— — Monomethylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols:

4210

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — Monobutylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols:

4310

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — andere Monoalkylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols:

4410

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— — andere:

4910

— — — zur Verwendung als Treibstoff

— Etherphenole, Etherphenolalkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

5010

— — zur Verwendung als Treibstoff

— Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

6010

— — zur Verwendung als Treibstoff

2910.

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether, mit drei Atomen im Ring, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

ex 1000

— Oxiran (Ethylenoxid), zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

2915.

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

— Buttersäuren, Valeriansäuren, ihre Salze und Ester:

ex 6090

— — andere:

. Fettsäuren, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

— Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester:

ex 7090

— — andere:

. Fettsäuren, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

— andere:

ex 9090

— — andere:

. Fettsäuren, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

. Monocarbonsäureester zur Herstellung von synthetischen Schmiermitteln

2916.

Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

— ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

— — Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester:

ex 1590

— — — andere:

. Fettsäuren, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

— — andere:

ex 1990

— — — andere:

. Fettsäuren, zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

2917.

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

— acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

ex 1200

— — Adipinsäure, ihre Salze und Ester:

. Adipinsäureester zur Herstellung von synthetischen Schmiermitteln

2922.

Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion:

— Aminosäuren und ihre Ester, ausgenommen solche mit unterschiedlichen Sauerstofffunktionen; Salze dieser Erzeugnisse:

— — andere:

ex 4990

— — — andere:

. Nitrilotriacetat, zur Herstellung von Textilwaschmitteln

2933.

Heterocyclische Verbindungen mit ausschließlich Stickstoff als Heteroatom(e):

ex 4000

— Verbindungen mit einer Chinolin- oder Isochinolinringstruktur (auch hydriert) ohne andere Kondensation:

. antibiotisch wirkende Substanzen

— Verbindungen, deren Struktur einen Pyrimidinring (auch hydriert) oder einen Piperazinring enthält:

— — andere:

ex 5910

— — — Erzeugnisse gemäß Listen im Teil 1b:

. antibiotisch wirkende Substanzen

— andere:

ex 9010

— — Erzeugnisse gemäß Listen im Teil 1b:

. antibiotisch wirkende Substanzen

2934.

Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen:

— andere:

ex 9020

— — Erzeugnisse gemäß Listen im Teil 1b:

. antibiotisch wirkende Substanzen

2941.1000/9000

Antibiotika

3003.

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 3002, 3005 oder 3006), bestehend aus untereinander gemischten, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereiteten Erzeugnissen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

1000

— Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäurestruktur) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

2000

— andere Antibiotika enthaltend

3004.

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 3002, 3005 oder 3006), bestehend aus gemischten oder ungemischten, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereiteten Erzeugnissen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

1000

— Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäurestruktur) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

2000

— andere Antibiotika enthaltend

3102.1000/9000

Stickstoffdüngemittel, mineralische oder chemische

3103.1000/9000

Phosphatdüngemittel, mineralische oder chemische

3104.1000/9000

Kalidüngemittel, mineralische oder chemische

3105.

Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei oder drei der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Bruttogewicht von nicht mehr als 10 kg:

2000

— Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3000

— Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

4000

— Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) gemischt

— andere Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Stickstoff und Phosphor enthaltend:

5100

— — Nitrate und Phosphate enthaltend

5900

— — andere:

6000

— Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend

ex 9000

— andere:

. stickstoff-, phosphorsäure- oder kalihaltig

3401.

Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:

— Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:

ex 1100

— — zur Körperpflege (einschließlich derjenigen zu medizinischen Zwecken), ausgenommen Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen

— — andere:

1910

— — — gewöhnliche Seifen

ex 1990

— — — andere, ausgenommen Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen

2000

— Seifen in anderen Formen

3402.

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401:

— organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

— — anionaktiv:

ex 1190

— — — andere:

. zur Herstellung von Textilwaschmitteln

— — kationaktiv:

ex 1290

— — — andere:

. zur Herstellung von Textilwaschmitteln

— — nicht ionogen:

ex 1390

— — — andere:

. zur Herstellung von Textilwaschmitteln

ex 1900

— — andere:

. zur Herstellung von Textilwaschmitteln

ex 2000

— Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

. gebrauchsfertige Textilwaschmittel

ex 9000

— andere:

. zur Herstellung von Textilwaschmitteln

. gebrauchsfertige Textilwaschmittel

3403.

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen solche, die als wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten:

— Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend:

ex 1900

— — andere:

. synthetische Schmiermittel

— andere:

ex 9900

— — andere:

. synthetische Schmiermittel

3505.

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. vorgelatinierte oder veresterte Stärken); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

— Dextrine und andere modifizierte Stärken:

1010

— — zu Futterzwecken

— Leime:

2010

— — zu Futterzwecken

ex 3807.0000

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliche Peche; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichen Pechen:

. zu Feuerungszwecken

3811.

Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

— andere:

9010

— — zur Verwendung als Treibstoffe

3814.

Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken:

0010

— zur Verwendung als Treibstoffe

3817.

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902:

— Alkylbenzol-Gemische:

1010

— — zur Verwendung als Treibstoffe

ex 1090

— — andere:

. zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

— Alkylnaphthalin-Gemische:

2010

— — zur Verwendung als Treibstoff

ex 2090

— — andere:

. zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

3819.0000

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent

3823.

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

— technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

ex 1300

— — Tallölfettsäuren:

. zur Herstellung von Seifen oder grenzflächenaktiven Stoffen

3824.

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

— andere:

9030

— — Erzeugnisse zur Verwendung als Treibstoffe

— — andere:

ex 9099

— — — andere:

. zubereitete Wasserenthärter

3902.

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen:

— andere:

ex 9090

— — andere:

. Polyalphaolefin (PAO), zur Herstellung von synthetischen Schmiermitteln

▼B

Artikel 3

Im Falle einer Änderung der in Artikel 2 enthaltenen Liste der Waren wird die in Artikel 1 beschriebene Regelung auch auf die gleichartigen einheimischen Erzeugnisse angewandt. Die Schweiz benachrichtigt den Gemischten Ausschuß, der zuvor die in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbedingungen prüft.

Artikel 4

Der Gemischte Ausschuß sorgt für das gute Funktionieren der in diesem Protokoll enthaltenen Regelung.

▼M54

PROTOKOLL Nr. 6

über die Beseitigung betimmter mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen





Die von der Gemeinschaft bei der Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Schweiz angewandten mengenmäßigen Beschränkungen werden spätestens bis zu den im folgenden genannten Daten beseitigt.



Harmonisiertes System

Position

Warenbenennung

Datum der Beseitigung

74.04

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

1.1.1993

ex 44.01

Brennholz von Nadelholz sowie Holz von Kiefern und Tannen in Form von Plättchen oder Schnitzeln

1.1.1993

ex 44.03

Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit:

 

— andere, ausgenommen Holz von Pappeln

1.1.1993

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht weiter bearbeitet:

 

— andere, ausgenommen Holz von Pappeln

1.1.1993

ex 44.07

Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, aber nicht weiter bearbeitet, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

 

— von Nadelholz, ausgenommen Brettchen zum Herstellen von Kisten, Sieben und ähnlichem

1.1.1993

ex 41.01

Rohhäute und Felle von Rindern, mit einem Stückgewicht von weniger als 6 kg

1.1.1992

ex 41.02

Rohe Felle von Schafen und Lämmern

1.1.1992

ex 41.03

Rohe Häute und Felle von Ziegen und Zickeln

1.1.1992

ex 43.01

Rohe Pelzfelle von Kaninchen

1.1.1992

▼M65

ZUSATZPROTOKOLL

über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich





Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Waren“ die Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems, unabhängig vom Anwendungsbereich des Abkommens vom 22. Juli 1972;

b) 

„Zollrecht“ jede von der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlassene Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

c) 

„ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;

d) 

„ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;

e) 

„Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht“ jede Verletzung des Zollrechts oder jeder Versuch einer solchen Verletzung.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1)  
Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, Amtshilfe bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts, insbesondere bei der Verhütung und der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich.
(2)  
Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen. Sie betrifft ferner nicht Informationen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden erlangt werden, es sei denn, daß letztere der Weitergabe dieser Informationen zustimmen.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)  
Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts sicherzustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.
(2)  
Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
(3)  

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwachung von

a) 

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) 

Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;

c) 

Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d) 

Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 4

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander von sich aus im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

— 
Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können;
— 
neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
— 
Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
— 
natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
— 
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften

— 
die Zustellung aller Schriftstücke,
— 
die Bekanntgabe aller Entscheidungen sowie aller anderen für das anhängige Verfahren rechtserheblichen Schriftstücke,

die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Artikel 6 Absatz 3 findet auf den Antrag auf Zustellung oder Bekanntgabe Anwendung.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)  
Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.
(2)  

Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) 

Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b) 

Maßnahme, um die ersucht wird;

c) 

Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d) 

betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

e) 

möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f) 

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 5.

(3)  
Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
(4)  
Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

Artikel 7

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1)  
Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Gleiches gilt für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wird, wenn diese nicht alleine tätig werden kann.
(2)  
Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3)  
Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.
(4)  
Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1)  
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)  

Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls ablehnen, sofern diese

(a) 

die Souveränität der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der nach diesem Protokoll um Amtshilfe ersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder

(b) 

die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

(c) 

Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder

(d) 

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2)  
Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(3)  
Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 10

Datenschutz

(1)  
Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind nach den in jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Rechtsvorschriften.
(2)  
Personenbezogene Daten, d. h. alle Auskünfte, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der übermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist.

Artikel 11

Verwendung der Auskünfte

(1)  
Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so holt sie vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen.
(2)  
Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet.
(3)  
Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Artikel 12

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann es gestattet werden, nach Maßgabe der erteilten Genehmigung in Gerichtsoder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet der anderen Vertragspartei als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

Artikel 13

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 14

Durchführung

(1)  
Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zolldienststellen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzbestimmungen Rechnung.
(2)  
(2)Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen. Sie tauschen insbesondere die Liste der zuständigen Behörden aus, die ermächtigt sind, im Sinne dieses Protokolls tätig zu werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß vom Gemischten Ausschuß eine Arbeitsgruppe eingesetzt werden sollte, um diesen bei der Verwaltung des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe zu unterstützen.

▼B

SCHLUSSAKTE



Die Vertreter

DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

und

DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT,

die am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig in Brüssel

zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammengetreten sind,

haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens

— 
folgende, dieser Akte beigefügte Erklärungen angenommen:
1. 

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1,

2. 

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über die Warenbeförderung in der Durchfuhr,

3. 

Erklärung über Arbeitskräfte;

— 
folgende, dieser Akte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:
1. 

Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die regionale Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens,

2. 

Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens.

Die vorgenannten Vertreter

und der Vertreter

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN



haben das Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein unterzeichnet.

Udfærdiget i Bruxelles, den

toogtyvende juli nitten hundrede og tooghalvfjerds.

Geschehen zu Brüssel am

zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig.

Done at Brussels on this

twenty-second day of July in the year one thousand nine hundred and seventy-two.

Fait à Bruxelles, le

vingt-deux juillet mil neuf cent soixante-douze.

Fatto a Bruxelles, il

ventidue luglio millenovecentosettantadue.

Gedaan te Brussel, de

tweeëntwintigste juli negentienhonderdtweeënzeventig.

▼M12 —————

▼B

På Rådet for De europæiske Fællesskabers vegneIm Namen des Rates der Europäischen GemeinschaftenIn the name of the Council of the European CommunitiesAu nom du Conseil des Communautés européennesA nome del Consiglio delle Comunità europeeNamens de Raad van de Europese Gemeenschappen▼M12 —————▼B

signatory signatory signatory

Für die Schweizerische EidgenossenschaftPour la Confédération suissePer la Confederazione svizzera

signatory signatory signatory

Für das Fürstentum Liechtenstein

signatory

ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1

Die Vertragsparteien stellen fest, daß der Briefwechsel vom 30. Juni 1967 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu dem Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie gültig bleibt und herangezogen werden könnte, falls die Bestimmungen dieses Abkommens gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 auf die Erzeugnisse des Kapitels 91 des Brüsseler Zolltarifschemas nicht mehr anwendbar sind.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über die Warenbeförderung in der Durchfuhr

Nach Ansicht der Vertragsparteien liegt es im gemeinsamen Interesse, daß bei der Beförderung von Waren

— 
mit Herkunft aus und Bestimmung nach der Gemeinschaft, die bei ihrer Durchfuhr das Hoheitsgebiet der Schweiz berühren,
— 
oder mit Herkunft aus und Bestimmung nach der Schweiz, die bei ihrer Durchfuhr das Gebiet der Gemeinschaft berühren,

die Preise und Bedingungen keine Diskriminierungen oder Verzerrungen auf Grund des Herkunfts- oder Bestimmungslandes dieser Waren bewirken, die geeignet sind, sich auf das gute Funktionieren des freien Verkehrs dieser Waren nachteilig auszuwirken.

Erklärung über Arbeitskräfte

Angesichts der Bedeutung, die der Tätigkeit von Arbeitskräften in der Schweiz, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind, im Rahmen der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zukommt, unterstreichen die Vertragsparteien das gemeinsame Interesse, das sie den die Arbeitskräfte betreffenden Fragen beimessen. In diesem Zusammenhang nehmen sie mit Befriedigung von der am 22. Juni 1972 in Rom erfolgten Unterzeichnung eines Verhandlungsprotokolls Kenntnis, in dem die Ergebnisse der Arbeiten der Gemischten italienisch-schweizerischen Kommission niedergelegt sind.

Die Vertragsparteien haben festgestellt, daß im Verlauf dieser Arbeiten wichtige Grundsätze zum Ausdruck gebracht wurden und daß somit unter Beachtung der von den schweizerischen Behörden festgelegten Stabilisierungspolitik bedeutende Fortschritte erzielt werden konnten; es wurden geeignete Vorkehrungen getroffen, um, sobald dies möglich ist, weitere Fortschritte zu verwirklichen. Ferner haben sie festgestellt, daß diese Stabilisierung mit der Durchführung einer Politik einhergeht, deren Ziel die schrittweise Verwirklichung eines möglichst einheitlichen Arbeitsmarktes ist.

Die Vertragsparteien sind entschlossen, jede für sich, die Verwirklichung der geeignetsten Lösungen für diese Fragen von gemeinsamem Interesse zu fördern. Sie erklären sich bereit, etwaige Probleme betreffend ihre Arbeitskräfte gemeinsam zu prüfen.

Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die regionale Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß die Anwendung der Maßnahmen, die sie auf der Grundlage der Artikel 23, 24, 25 und 26 des Abkommens nach dem Verfahren und den Modalitäten des Artikels 27 oder auf der Grundlage des Artikels 28 gegebenenfalls trifft, nach ihren eigenen Regeln auf eines ihrer Gebiete beschränkt werden kann.

Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß sie im Rahmen der den Vertragsparteien obliegenden selbständigen Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens die diesem Artikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage der Kriterien beurteilen wird, die sich aus der Anwendung der Artikel 85, 86, 90 und 92 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.



( 1 ) ABl. EU L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

( 2 ) Die Parteien vereinbaren, von der Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 3 in den Ursprungsnachweis abzusehen.

( 3 ) ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 23.

( 4 ) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.

( 5 ) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

( 6 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

( 7 ) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

( 8 ) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.

( 9 ) Name und Anschrift des Empfängers der Waren.

( 10 ) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei festgelegt werden, in der die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 24 Monate nicht überschreiten.

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