This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 0e619eca-1def-11eb-b57e-01aa75ed71a1
Guideline of the European Central Bank of 20 June 2008 on the management of the foreign reserve assets of the European Central Bank by the national central banks and the legal documentation for operations involving such assets (recast) (ECB/2008/5) (2008/596/EC)
Consolidated text: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. Juni 2008 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (Neufassung) (EZB/2008/5) (2008/596/EG)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. Juni 2008 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (Neufassung) (EZB/2008/5) (2008/596/EG)
02008O0005 — DE — 19.10.2020 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 20. Juni 2008 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (Neufassung) (EZB/2008/5) (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 63) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. November 2013 |
L 62 |
23 |
4.3.2014 |
|
|
LEITLINIE (EU) 2020/1514 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. Oktober 2020 |
L 344 |
32 |
19.10.2020 |
|
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 20. Juni 2008
über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (Neufassung)
(EZB/2008/5)
(2008/596/EG)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinie bezeichnet
Artikel 2
Verwaltung von Währungsreserven durch die NZBen des Euro-Währungsgebiets im Auftrag und Namen der EZB
Artikel 3
Rechtsdokumentation
Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, „Buy/sell-back“- und „Sell/buy-back“-Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB werden mittels folgender Standardvereinbarungen in der jeweils angegebenen Ausgabe oder Version oder einer von der EZB genehmigten späteren Ausgabe oder Version dokumentiert:
der FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen und gemäß nordirischem und schottischem Recht gegründet wurden bzw. ihren Sitz in einem dieser Länder haben;
das „Bond Market Association Master Repurchase Agreement“ (Ausgabe September 1996) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten (auf Bundes- oder Staatsebene) gegründet wurden oder ihren Sitz in den Vereinigten Staaten haben; und
das „TBMA/ISMA Global Master Repurchase Agreement“ (Ausgabe 2000) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß sonstigen, nicht in den Buchstaben a oder b genannten Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben.
OTC-Derivatgeschäfte mit den Währungsreserven der EZB werden mittels folgender Standardvereinbarungen in der jeweils angegebenen Ausgabe oder Version oder einer von der EZB genehmigten späteren Ausgabe oder Version dokumentiert:
der FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben;
das „1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multicurrency — cross-border, New York law version)“ ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten (auf Bundes- oder Staatsebene) gegründet wurden oder ihren Sitz in den Vereinigten Staaten haben, und
das „1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multi-currency — cross-border, English law version)“ ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß sonstigen, nicht in den Buchstaben a oder b genannten Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben.
Mit allen Vertragspartnern ist ein Aufrechnungsvertrag zu schließen; hiervon ausgenommen sind Vertragspartner, i) mit denen die EZB wie folgt einen FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004 oder eine spätere Ausgabe) geschlossen hat und ii) die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen außer Irland gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben:
ein Aufrechnungsvertrag gemäß englischem Recht in englischer Sprache wird mit allen Vertragspartnern geschlossen; hiervon ausgenommen sind die in den Buchstaben b, c und d genannten Vertragspartner;
ein Aufrechnungsvertrag gemäß französischem Recht in englischer Sprache wird mit Vertragspartnern geschlossen, die in Frankreich gegründet wurden; bereits in Kraft getretene Verträge in französischer Sprache bleiben jedoch weiterhin wirksam und können zu einem angemessenen späteren Zeitpunkt durch einen Vertrag in englischer Sprache ersetzt werden;
ein Aufrechnungsvertrag gemäß deutschem Recht in englischer Sprache wird mit Vertragspartnern geschlossen, die in Deutschland gegründet wurden; bereits in Kraft getretene Verträge in deutscher Sprache bleiben jedoch weiterhin wirksam und können zu einem angemessenen späteren Zeitpunkt durch einen Vertrag in englischer Sprache ersetzt werden; und
ein Aufrechnungsvertrag gemäß dem Recht des Staats New York in englischer Sprache wird mit Vertragspartnern geschlossen, die in den Vereinigten Staaten gegründet wurden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 5
Adressaten
Diese Leitlinie gilt für die NZBen des Euro-Währungsgebiets.
ANHANG I
ECB ANNEX ( 1 )
1. The provisions of this Annex shall be supplemental terms and conditions applying to [name the standard agreement to which this Annex applies] dated [date of agreement] (the Agreement) between the European Central Bank (the ECB) and [name of counterparty] (the Counterparty). The provisions of this Annex shall be annexed to, incorporated in and form an integral part of the Agreement. If and to the extent that any provisions of the Agreement (other than the provisions of this Annex) or the ECB Master Netting Agreement dated as of [date] (the Master Netting Agreement) between the ECB and the Counterparty, including any other supplemental terms and conditions, Annex or schedule to the Agreement, contain provisions inconsistent with or to the same or similar effect as the provisions of this Annex, the provisions of this Annex shall prevail and apply in place of those provisions.
2. Except as required by law or regulation, the Counterparty agrees that it shall keep confidential, and under no circumstances disclose to a third party, any information or advice furnished by the ECB or any information concerning the ECB obtained by the Counterparty as a result of it being a party to the Agreement, including without limitation information regarding the existence or terms of the Agreement (including this Annex) or the relationship between the Counterparty and the ECB created thereby, nor shall the Counterparty use the name of the ECB in any advertising or promotional material.
3. The Counterparty agrees to notify the ECB in writing as soon as reasonably practicable of: (i) any consolidation or amalgamation with, or merger with or into, or transfer of all or substantially all of its assets to, another entity; (ii) the appointment of any liquidator, receiver, administrator or analogous officer or the commencement of any procedure for the winding-up or reorganisation of the Counterparty or any other analogous procedure; or (iii) a change in the Counterparty’s name.
4. There shall be no waiver by the ECB of immunity from suit or the jurisdiction of any court, or any relief against the ECB by way of injunction, order for specific performance or for recovery of any property of the ECB or attachment of its assets (whether before or after judgment), in every case to the fullest extent permitted by applicable law.
5. There shall not apply in relation to the ECB any event of default or other provision of any kind in which reference is made to the bankruptcy, insolvency or other analogous event of the ECB.
6. The Counterparty agrees that it has entered into the Agreement (including this Annex) as principal and not as agent for any other entity and that it shall enter into all transactions as principal.
▼M2 —————
( 1 ) This Annex has been drawn up in English and is incorporated into master agreements drawn up in English which are governed by English or New York law.