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Document 0e619eca-1def-11eb-b57e-01aa75ed71a1

Consolidated text: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. Juni 2008 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (Neufassung) (EZB/2008/5) (2008/596/EG)

02008O0005 — DE — 19.10.2020 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Juni 2008

über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (Neufassung)

(EZB/2008/5)

(2008/596/EG)

(ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 63)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. November 2013

  L 62

23

4.3.2014

►M2

LEITLINIE (EU) 2020/1514 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. Oktober 2020

  L 344

32

19.10.2020




▼B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Juni 2008

über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (Neufassung)

(EZB/2008/5)

(2008/596/EG)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie bezeichnet

— 
„NZB des Euro-Währungsgebiets“ die NZB eines Mitgliedstaats, der den Euro eingeführt hat, und
— 
„Europäische Rechtsordnungen“ die Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten, die den Euro gemäß dem EG-Vertrag eingeführt haben, sowie die Rechtsordnungen Dänemarks, Schwedens, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs (nur England und Wales).

Artikel 2

Verwaltung von Währungsreserven durch die NZBen des Euro-Währungsgebiets im Auftrag und Namen der EZB

▼M1

(1)  
Jede NZB des Euro-Währungsgebiets ist berechtigt, sich an der operativen Verwaltung der der EZB übertragenen Währungsreserven zu beteiligen. Eine NZB des Euro-Währungsgebiets kann entscheiden, a) sich nicht an dieser Verwaltung zu beteiligen oder b) diese Verwaltung mit einer oder mehreren anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets zusammenzulegen. Wenn eine NZB des Euro-Währungsgebiets entscheidet, sich nicht an dieser Verwaltung zu beteiligen, verwalten die anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets die Währungsreserven, die sonst von der sich nicht beteiligenden NZB verwaltet würden. Eine NZB des Euro-Währungsgebiets kann die EZB oder eine andere NZB des Euro-Währungsgebiets ferner ersuchen, bestimmte ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der der EZB übertragenen Währungsreserven zu übernehmen, wobei sie andere Aufgaben in diesem Bereich beibehält. Der EZB und der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets steht es frei, diesem Ersuchen nachzukommen oder es abzulehnen.

▼B

(2)  
Die NZBen des Euro-Währungsgebiets führen Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB im Auftrag und Namen der EZB durch. Mit der Eingehung solcher Geschäfte erkennt eine NZB des Euro-Währungsgebiets ihren Status als Beauftragte der EZB an. In Bezug auf sämtliche von den NZBen des Euro-Währungsgebiets im Auftrag und Namen der EZB durchgeführten Geschäfte legen die NZBen des Euro-Währungsgebiets bei der Vereinbarung dieser Geschäfte den Status der EZB als Auftraggeberin durch die Angabe sowohl des Namens als auch einer Kontonummer oder -Kennung gegenüber allen beteiligten Parteien offen.
(3)  
Bei der Durchführung von Geschäften mit den Währungsreserven der EZB als deren Beauftragte hat jede NZB des Euro-Währungsgebiets ihre eigenen Interessen oder die Interessen jedes Dritten, für den sie Geschäfte durchführt, den Interessen der EZB unterzuordnen.
(4)  
Auf Anfrage eines Vertragspartners der EZB hat eine NZB des Euro-Währungsgebiets den Nachweis über ihre Befugnis zur Durchführung von Geschäften mit den Währungsreserven der EZB in deren Auftrag und Namen gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner zu erbringen.

Artikel 3

Rechtsdokumentation

(1)  
Sämtliche Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB sind unter Verwendung der standardisierten Rechtsdokumentation nach Maßgabe dieses Artikels und in der jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form durchzuführen. Bevor eine NZB des Euro-Währungsgebiets Geschäfte mit einem Vertragspartner im Auftrag und Namen der EZB eingehen kann, ist die Rechtsdokumentation vom Vertragspartner zu unterzeichnen und sind die Originale bei der EZB zu hinterlegen.

▼M2

(2)  

Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, „Buy/sell-back“- und „Sell/buy-back“-Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB werden mittels folgender Standardvereinbarungen in der jeweils angegebenen Ausgabe oder Version oder einer von der EZB genehmigten späteren Ausgabe oder Version dokumentiert:

a) 

der FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen und gemäß nordirischem und schottischem Recht gegründet wurden bzw. ihren Sitz in einem dieser Länder haben;

b) 

das „Bond Market Association Master Repurchase Agreement“ (Ausgabe September 1996) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten (auf Bundes- oder Staatsebene) gegründet wurden oder ihren Sitz in den Vereinigten Staaten haben; und

c) 

das „TBMA/ISMA Global Master Repurchase Agreement“ (Ausgabe 2000) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß sonstigen, nicht in den Buchstaben a oder b genannten Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben.

(3)  

OTC-Derivatgeschäfte mit den Währungsreserven der EZB werden mittels folgender Standardvereinbarungen in der jeweils angegebenen Ausgabe oder Version oder einer von der EZB genehmigten späteren Ausgabe oder Version dokumentiert:

a) 

der FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben;

b) 

das „1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multicurrency — cross-border, New York law version)“ ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten (auf Bundes- oder Staatsebene) gegründet wurden oder ihren Sitz in den Vereinigten Staaten haben, und

c) 

das „1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multi-currency — cross-border, English law version)“ ist für Geschäfte mit Vertragspartnern zu verwenden, die gemäß sonstigen, nicht in den Buchstaben a oder b genannten Rechtsordnungen gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben.

▼B

(4)  
Das Direktorium kann entscheiden, eine der in Absatz 2 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe c genannten Standardvereinbarungen anstatt der Standardvereinbarungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe a für einen Mitgliedstaat zu verwenden, wenn dieser den Euro einführt, falls der EZB in Bezug auf die Verwendung der betroffenen Standardvereinbarung in diesem Mitgliedstaat kein in Form und Inhalt akzeptables Rechtsgutachten zur Verfügung steht. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über sämtliche gemäß dieser Bestimmung getroffenen Entscheidungen.

▼M2

(5)  
Einlagen von Währungsreserven der EZB bei Vertragspartnern, die: i) für die oben in Absatz 2 bzw. Absatz 3 genannten Geschäfte zugelassen und ii) gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen außer Irland gegründet wurden oder in einem der entsprechenden Länder ihren Sitz haben, werden mittels des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004 oder eine spätere Ausgabe) dokumentiert. In den nicht unter die Ziffern i) und ii) fallenden Fällen werden Einlagen von Währungsreserven der EZB unter Verwendung des Aufrechnungsvertrags gemäß Absatz 7 dokumentiert.

▼B

(6)  
Ein Dokument in der Form gemäß Anhang I (nachfolgend „ECB-Annex“) wird jeder Standardvereinbarung mit Ausnahme des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) beigefügt, gemäß der Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, „Buy/sell-back“-Geschäfte, „Sell/buy-back“-Geschäfte, Wertpapierleihgeschäfte, „Triparty Repo“-Geschäfte oder Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB durchgeführt werden; dieses Dokument ist integraler Bestandteil jeder Standardvereinbarung.

▼M2

(7)  

Mit allen Vertragspartnern ist ein Aufrechnungsvertrag zu schließen; hiervon ausgenommen sind Vertragspartner, i) mit denen die EZB wie folgt einen FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004 oder eine spätere Ausgabe) geschlossen hat und ii) die gemäß einer der europäischen Rechtsordnungen außer Irland gegründet wurden oder ihren Sitz in einem dieser Länder haben:

a) 

ein Aufrechnungsvertrag gemäß englischem Recht in englischer Sprache wird mit allen Vertragspartnern geschlossen; hiervon ausgenommen sind die in den Buchstaben b, c und d genannten Vertragspartner;

b) 

ein Aufrechnungsvertrag gemäß französischem Recht in englischer Sprache wird mit Vertragspartnern geschlossen, die in Frankreich gegründet wurden; bereits in Kraft getretene Verträge in französischer Sprache bleiben jedoch weiterhin wirksam und können zu einem angemessenen späteren Zeitpunkt durch einen Vertrag in englischer Sprache ersetzt werden;

c) 

ein Aufrechnungsvertrag gemäß deutschem Recht in englischer Sprache wird mit Vertragspartnern geschlossen, die in Deutschland gegründet wurden; bereits in Kraft getretene Verträge in deutscher Sprache bleiben jedoch weiterhin wirksam und können zu einem angemessenen späteren Zeitpunkt durch einen Vertrag in englischer Sprache ersetzt werden; und

d) 

ein Aufrechnungsvertrag gemäß dem Recht des Staats New York in englischer Sprache wird mit Vertragspartnern geschlossen, die in den Vereinigten Staaten gegründet wurden.

▼B

(8)  
Die Erbringung von Finanzdienstleistungen mit den Währungsreserven der EZB durch Finanzmittler einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bank-, Makler-, Verwahr- und Anlagedienstleistungen von Korrespondenzbanken, Verwahrstellen, Depotbanken, Abwicklungsinstituten sowie zentralen Clearingstellen für börsengehandelte Derivate sind durch von der EZB jeweils zu genehmigende Sondervereinbarungen zu dokumentieren.

Artikel 4

Inkrafttreten

(1)  
Die Leitlinie EZB/2006/28 wird hiermit mit Wirkung vom 25. Juni 2008 aufgehoben.
(2)  
Bezugnahmen auf die Leitlinie EZB/2006/28 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie.
(3)  
Diese Leitlinie tritt am 25. Juni 2008 in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Leitlinie gilt für die NZBen des Euro-Währungsgebiets.




ANHANG I

ECB ANNEX ( 1 )

1. The provisions of this Annex shall be supplemental terms and conditions applying to [name the standard agreement to which this Annex applies] dated [date of agreement] (the Agreement) between the European Central Bank (the ECB) and [name of counterparty] (the Counterparty). The provisions of this Annex shall be annexed to, incorporated in and form an integral part of the Agreement. If and to the extent that any provisions of the Agreement (other than the provisions of this Annex) or the ECB Master Netting Agreement dated as of [date] (the Master Netting Agreement) between the ECB and the Counterparty, including any other supplemental terms and conditions, Annex or schedule to the Agreement, contain provisions inconsistent with or to the same or similar effect as the provisions of this Annex, the provisions of this Annex shall prevail and apply in place of those provisions.

2. Except as required by law or regulation, the Counterparty agrees that it shall keep confidential, and under no circumstances disclose to a third party, any information or advice furnished by the ECB or any information concerning the ECB obtained by the Counterparty as a result of it being a party to the Agreement, including without limitation information regarding the existence or terms of the Agreement (including this Annex) or the relationship between the Counterparty and the ECB created thereby, nor shall the Counterparty use the name of the ECB in any advertising or promotional material.

3. The Counterparty agrees to notify the ECB in writing as soon as reasonably practicable of: (i) any consolidation or amalgamation with, or merger with or into, or transfer of all or substantially all of its assets to, another entity; (ii) the appointment of any liquidator, receiver, administrator or analogous officer or the commencement of any procedure for the winding-up or reorganisation of the Counterparty or any other analogous procedure; or (iii) a change in the Counterparty’s name.

4. There shall be no waiver by the ECB of immunity from suit or the jurisdiction of any court, or any relief against the ECB by way of injunction, order for specific performance or for recovery of any property of the ECB or attachment of its assets (whether before or after judgment), in every case to the fullest extent permitted by applicable law.

5. There shall not apply in relation to the ECB any event of default or other provision of any kind in which reference is made to the bankruptcy, insolvency or other analogous event of the ECB.

6. The Counterparty agrees that it has entered into the Agreement (including this Annex) as principal and not as agent for any other entity and that it shall enter into all transactions as principal.

▼M2 —————



( 1 ) This Annex has been drawn up in English and is incorporated into master agreements drawn up in English which are governed by English or New York law.

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