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Document 32021D0676

    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/676 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Malta mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

    ST/7494/2021/INIT

    ABl. L 144 vom 27.4.2021, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/676/oj

    27.4.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 144/3


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/676 DES RATES

    vom 23. April 2021

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Malta mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Auf Antrag Maltas vom 7. August 2020 gewährte der Rat am 25. September 2020 Malta finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 243 632 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Maltas zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

    (2)

    Mit dem Darlehen sollte Malta die Kurzarbeitsregelungen, ähnliche Maßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352 des Rates (2) finanzieren.

    (3)

    Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Malta nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte einen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben in Malta zur Folge, der auf die in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352 genannte Maßnahme zurückzuführen ist.

    (4)

    Der COVID-19-Ausbruch und die von Malta 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen dieser Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Malta bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 9,4 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 55,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Für 2021 wird ein Rückgang des öffentlichen Defizits Maltas auf 6,3 % des BIP prognostiziert, während der Schuldenstand voraussichtlich auf 60,0 % des BIP ansteigen wird. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 wird das BIP Maltas 2021 um 4,5 % wachsen.

    (5)

    Am 10. März 2021 hat Malta die Union um weiteren finanziellen Beistand von 177 185 000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Das betrifft insbesondere die in Erwägungsgrund 6 dargelegte Maßnahme.

    (6)

    Mit dem „Unternehmensgesetz von Malta (‚Malta Enterprise Act (Cap 463 of the Laws of Malta)‘/‚L-Att dwar il-Korporazzjoni għall-Intrapriża ta‘ Malta (Kap. 463 tal-Liġijiet ta‘ Malta)‘)“ und der „Regierungsmitteilung Nr. 389 vom 13. April 2020 (‚Government Notice No. 389 of 13 April 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 389 tat-13 ta‘ April 2020‘)“, auf die in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352 Bezug genommen wird, wurde ein COVID-19-Lohnzuschlag für Arbeitnehmer und Selbstständige eingeführt, um den Folgen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störung entgegenzutreten. Im Zeitraum von März bis Juni 2020 konnten vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in den durch die Krise am stärksten betroffenen Sektoren, die in Anhang A der Regierungsmitteilung Nr. 389 aufgeführt sind, einen Lohnzuschlag in Höhe von 800 EUR monatlich erhalten. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in den weniger stark von der Krise betroffenen Sektoren, die in dem in der Regierungsmitteilung Nr. 389 genannten Anhang B aufgeführt sind, konnten 160 EUR monatlich erhalten. Auch für Teilzeitbeschäftigte gab es Unterstützung in geringerer Höhe. Im Juli 2020 wurden die Listen der Sektoren in den beiden Anhängen überarbeitet. Zuvor im Rahmen dieser Regelung unterstützte Sektoren, die jedoch nicht in die aktualisierten Anhängen A und B aufgenommen wurden, erhielten eine Unterstützung in Form eines Lohnzuschlags für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von 600 EUR. Die Regelung mit diesen Bedingungen wurde bis Ende 2020 verlängert. Seit Januar 2021 orientiert sich die Höhe des Lohnzuschlags am Rückgang des Umsatzes über sechs Monate im Zeitraum von März bis Oktober 2020 gegenüber dem über sechs Monate im Zeitraum von März bis Oktober 2019 erklärten Umsatz. Liegen keine Mehrwertsteueraufzeichnungen vor, wird der Lohnzuschlag auf der Grundlage der 2020 geltenden Kriterien ausgezahlt. Die Regelung wird voraussichtlich bis Ende 2021 gelten. Im zweiten Halbjahr 2021 wird die Unterstützung gemäß den Parametern für die Beherbergungs- und Gastronomietätigkeiten weiter bestehen. Für andere infrage kommende Tätigkeiten wird die Unterstützung im dritten Quartal 2021 auf 66 % zurückgefahren und im Schlussquartal des Jahres weiter auf 33 % zurückgefahren. Die Regelung steht lediglich solchen Unternehmen weiter offen, die bereits im Rahmen der ursprünglichen Regelung Anspruch auf Unterstützung hatten. Derzeit wird die Regelung von „Malta Enterprise“ in der Praxis angewandt und wird in einer anstehenden Regierungsmitteilung näher erläutert werden. Gemäß den neuen Vorschriften gilt die Regelung auch für die Ersetzung von Arbeitnehmern (d. h. die Ersetzung von Arbeitnehmern, die ihr Beschäftigungsverhältnis freiwillig nach Juni 2020 beendet haben), solange die Zahl der Beschäftigten von Ende Mai 2020 nicht überschritten wird. Nur der Teil der öffentlichen Ausgaben, der sich auf ununterbrochen beschäftigte Arbeitnehmer bezieht, nicht der Teil der Ausgaben für neu eingestellte Beschäftigte, wurde von den Behörden in den Antrag aufgenommen.

    (7)

    Malta erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Malta hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 427 961 805 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser unmittelbar auf eine Ausweitung einer bestehenden nationalen beschäftigungsfördernden Maßnahme, bei der es sich um eine ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen handelt, zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Malta betrifft. Malta hat 7 144 805 EUR des erhöhten Betrags der öffentlichen Ausgaben aus Eigenmitteln finanziert.

    (8)

    Die Kommission hat Malta konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf eine ähnliche Maßnahme wie eine Kurzarbeitsregelung zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen Maltas vom 10. März 2021 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

    (9)

    Daher sollte Malta finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden entscheiden.

    (10)

    Malta und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen.

    (11)

    Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

    (12)

    Malta sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Malta diese Ausgaben getätigt hat.

    (13)

    Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Maltas sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1352 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Union stellt Malta ein Darlehen in Höhe von maximal 420 817 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.“

    b)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung.“

    2.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Malta kann folgende Maßnahmen finanzieren:

    a)

    den COVID-19-Lohnzuschlag gemäß dem ‚Unternehmensgesetz von Malta (‚Malta Enterprise Act (Cap 463 of the Laws of Malta)‘/‚L-Att dwar il-Korporazzjoni għall-Intrapriża ta‘ Malta (Kap. 463 tal-Liġijiet ta‘ Malta)‘)‘ und der ‚Regierungsmitteilung Nr. 389 vom 13. April 2020 (‚Government Notice No. 389 of 13 April 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 389 tat-13 ta’ April 2020‘)‘, in der 2020 und 2021 verlängerten und geänderten Fassung;

    b)

    die COVID-19-Beihilfe für Menschen mit Behinderungen gemäß der ‚Regierungsmitteilung Nr. 331 vom 25. März 2020 (‚Government Notice No. 331 of 25 March 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 331 tal-25 ta‘ Marzu 2020‘)‘;

    c)

    die COVID-19-Beihilfe für Eltern gemäß der ‚Regierungsmitteilung Nr. 330 vom 25. März 2020 (‚Government Notice No. 330 of 25 March 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 330 tal-25 ta‘ Marzu 2020‘)‘;

    d)

    die COVID-19-Beihilfe aus medizinischen Gründen gemäß der ‚Regierungsmitteilung Nr. 353 vom 30. März 2020 (‚Government Notice No. 353 of 30 March 2020‘/‚Noti fikazzjoni tal-Gvern Nru 353 tat-30 ta‘ Marzu 2020‘)‘.“

    3.

    Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    (1)   Malta informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

    (2)   Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1352, so unterrichtet Malta die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Erlasses jenes Änderungs-Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig ausgeführt worden sind.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 23. April 2021.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A. P. ZACARIAS


    (1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

    (2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1352 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Malta mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 42).


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