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Document 32013D0176

2013/176/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. April 2013 zur Berichtigung der niederländischen Fassung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1962)

ABl. L 102 vom 11.4.2013, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/176/oj

11.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. April 2013

zur Berichtigung der niederländischen Fassung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1962)

(2013/176/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1) und insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die niederländische Sprachfassung der Richtlinie 2000/29/EG, geändert durch die Richtlinie 2002/36/EG (2), enthält einen Fehler. In Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 32.1 wurde die Formulierung „met uitzondering van Europese en mediterrane landen“ irrtümlich eingefügt und ist deshalb zu streichen. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(2)

Die Richtlinie 2000/29/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Betrifft ausschließlich die niederländische Sprachfassung.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. April 2013

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 116 vom 3.5.2002, S. 16.


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