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Document 32000Y0731(02)

Entschließung des Rates und der im Rat Vereinigten Minister für Beschäftigung und Sozialpolitik vom 29. Juni 2000 über eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben

ABl. C 218 vom 31.7.2000, p. 5–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

32000Y0731(02)

Entschließung des Rates und der im Rat Vereinigten Minister für Beschäftigung und Sozialpolitik vom 29. Juni 2000 über eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben

Amtsblatt Nr. C 218 vom 31/07/2000 S. 0005 - 0007


Entschließung des Rates und der im Rat Vereinigten Minister für Beschäftigung und Sozialpolitik

vom 29. Juni 2000

über eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben

(2000/C 218/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN MINISTER FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALPOLITIK -

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Vertrag von Amsterdam macht die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu einer Aufgabe der Gemeinschaft und bietet insbesondere durch die Artikel 2, 3, 137 und 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft neue Möglichkeiten für diesbezügliche Gemeinschaftsmaßnahmen.

(2) Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern verlangt notwendigerweise die Beseitigung der Benachteiligung, die Frauen in bezug auf die Bedingungen für den Zugang zum und die Teilhabe am Arbeitsmarkt und Männer in bezug auf die Bedingungen für die Teilhabe am Familienleben trifft und die sich aus einer gesellschaftlichen Tradition ergibt, bei der noch immer die unbezahlte Arbeit im Rahmen der Sorge um die Familie als Hauptaufgabe der Frauen und die Erwerbsarbeit in Form von Teilnahme am Wirtschaftsleben als Hauptaufgabe der Männer gilt.

(3) Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen bedingt die Gleichstellung der arbeitenden Väter und Mütter insbesondere auch in bezug auf die für die Betreuung von Kindern oder anderen abhängigen Personen notwendigen Abwesenheiten vom Arbeitsplatz.

(4) Für die gesellschaftliche Entwicklung ist die ausgewogene Teilhabe der Frauen und der Männer sowohl am Arbeitsmarkt als auch am Familienleben, was sowohl für Männer als auch Frauen einen Vorteil darstellt, unabdingbar; Mutterschaft, Vaterschaft und die Rechte der Kinder sind hohe gesellschaftliche Werte, die von der Gesellschaft, von den Mitgliedstaaten und von der Europäischen Gemeinschaft zu schützen sind.

(5) Sowohl Männer als auch Frauen haben ungeachtet des Geschlechts ein Recht auf Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben.

(6) Es besteht bereits ein umfangreicher "gemeinschaftlicher Besitzstand" sowie weitere einschlägige Initiativen im Rahmen der Europäischen Union; dem ist im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben Rechnung zu tragen.

(7) In der Entscheidung 2000/228/EG des Rates vom 13. März 2000 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2000(1) ist eine Verstärkung der Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Frauen und Männer vorgesehen, wobei auf die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf besonderer Nachdruck gelegt wird. In diesem Zusammenhang wird betont, daß Möglichkeiten zur Unterbrechung der Berufstätigkeit, Elternurlaub und Teilzeitarbeit sowie flexible Arbeitsregelungen, die unter Wahrung des nötigen Gleichgewichts zwischen Flexibilität und Sicherheit sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer nutzen, für Männer wie Frauen von besonderer Bedeutung sind.

(8) Der Europäische Rat hat auf der Tagung vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon der Förderung der Chancengleichheit in allen ihren Aspekten, darunter auch der Reduzierung von geschlechtsspezifischen Ungleichgewichten im Beschäftigungsbereich, und der Erleichterung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben besondere Bedeutung zuerkannt und die Auffassung vertreten, daß eines der allgemeinen Ziele der aktiven Beschäftigungspolitiken darin bestehen sollte, die Beschäftigungsquote der Frauen bis 2010 auf über 60 % anzuheben.

(9) Es besteht bereits, insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen, des Europarats und der Internationalen Arbeitsorganisation ein ganzes Bündel internationaler Rechtsakte und Vereinbarungen zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben;

und unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte:

(10) In Anbetracht des Artikels 141 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist es wichtig, sowohl männliche als auch weibliche Arbeitnehmer, die Rechte im Rahmen der Vaterschaft, der Mutterschaft oder der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben wahrnehmen, zu schützen.

(11) Der Beginn des 21. Jahrhunderts ist ein symbolischer Zeitpunkt für die Formulierung eines neuen Gesellschaftsvertrags zwischen den Geschlechtern, in dem die faktische Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen und im privaten Leben von der Gesellschaft als Bedingung für Demokratie, Staatsbürgertum sowie individuelle Autonomie und Freiheit anerkannt wird und dem in allen Politiken der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist -

1. ERKLÄREN, daß

a) das Ziel der ausgewogenen Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und am Familienleben sowie das Ziel der ausgewogenen Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß zwei besonders wichtige Vorbedingungen für die Gleichstellung von Frauen und Männern sind;

b) ein umfassender und integrierter Ansatz in der Frage der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben gefunden werden muß, denn es handelt sich hier um ein Recht von Frauen und Männern, einen Faktor zur Selbstverwirklichung im öffentlichen und gesellschaftlichen Leben sowie im Familien- und Privatleben, einen hohen gesellschaftlichen Wert und eine Verantwortung der Gesellschaft, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft;

c) alle Bemühungen und konkreten Maßnahmen sowie deren Verfolgung und Beurteilung, insbesondere mittels geeigneter Indikatoren, zu fördern sind, um eine Änderung der Strukturen und des Bewußtseins zu gewährleisten, ohne die sich eine ausgewogene Teilhabe der Frauen und der Männer am Arbeits- und am Familienleben nicht erreichen läßt;

d) Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität aller Menschen unter Wahrung des gegenseitigen Respekts und der aktiven Solidarität zwischen Frauen und Männern und in bezug sowohl auf die künftigen als auch auf die älteren Generationen gefördert werden müssen;

2. ERMUTIGEN die Mitgliedstaaten,

a) die Förderung einer ausgewogenen Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und am Familienleben als eine der Grundvoraussetzungen für eine tatsächliche Gleichstellung in ihren Regierungsprogrammen zu verstärken und dabei die hierfür zu treffenden konkreten Maßnahmen sowohl horizontaler als auch spezifischer Art anzugeben;

b) umfassende und integrierte Strategien zu entwickeln, die auf die Verwirklichung einer ausgewogenen Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben zielen, bei denen unbeschadet der in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten bewährten Praktiken folgende Maßnahmen in Betracht gezogen werden:

i) Prüfung der Möglichkeit, in der jeweiligen Rechtsordnung männlichen Arbeitnehmern ein individuelles, nicht übertragbares Recht auf Vaterschaftsurlaub zuzuerkennen, das nach der Geburt oder Adoption eines Kindes unter Wahrung ihrer bestehenden arbeitsbezogenen Rechte gleichzeitig mit dem Mutterschaftsurlaub in Anspruch zu nehmen wäre, ungeachtet der Dauer des Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaubs;

ii) Prüfung der Möglichkeit, in der jeweiligen Rechtsordnung den männlichen Arbeitnehmern Rechte zuzuerkennen, die ihnen im Hinblick auf Verwirklichung der Gleichstellung eine stärkere Mitwirkung am Familienleben ermöglichen;

iii) Verstärkung von Maßnahmen, die im Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu einer ausgewogenen Lastenverteilung bei der Versorgung von Kindern, älteren Menschen, Behinderten oder anderen abhängigen Personen ermutigen;

iv) Verstärkung von Maßnahmen, die zur Entwicklung von Dienstleistungen zur Unterstützung der Familien ermutigen, sowie Festlegung von Kriterien für die Beurteilung der Ergebnisse bei der Verbesserung der Betreuungssysteme für Kinder;

v) gegebenenfalls Einführung eines besonderen Schutzes für Familien mit nur einem Elternteil;

vi) Prüfung der Möglichkeiten einer Harmonisierung der Schul- und der Arbeitszeiten;

vii) Prüfung der Möglichkeit einer Aufnahme des Konzepts der Vereinbarkeit von Familie und Beruf als Vorbedingung für die Gleichstellung von Frauen und Männern in die schulischen Lehrpläne;

viii) Sammlung von Daten und regelmäßige Veröffentlichung von Berichten mit Zahlenangaben über die Teilhabe der Frauen und der Männer am Arbeitsmarkt und die Teilhabe der Frauen und der Männer am Familienleben sowie über die Nutzung der Möglichkeit von Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlauben durch Frauen und Männer und über ihre Auswirkungen auf die Situation von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt, um eine genaue Kenntnis der Sachlage zu erhalten und die Öffentlichkeit für dieses Thema zu sensibilisieren;

ix) Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung in diesem Bereich, um die Entwicklung neuer Ideen und Konzepte zu ermöglichen;

x) Entwicklung von Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung der Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen, die sich aktiv für die Zielsetzung dieser Entschließung einsetzen;

xi) Konzipierung, Durchführung und Förderung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen in regelmäßigen Abständen, um auf die Einstellung sowohl der Bevölkerung insgesamt als auch bestimmter Zielgruppen einzuwirken;

xii) Ermutigung der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, zur Einführung und Fortentwicklung von Betriebsführungspraktiken, die dem Familienleben ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Rechnung tragen;

3. APPELLIEREN an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft,

a) in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber auf der Grundlage einer entsprechenden Evaluierung Maßnahmen durchzuführen, die auf Ausgewogenheit bei der Einstellung und der beruflichen Karriere von Frauen und Männern abzielen, um so einen Beitrag zur Bekämpfung der horizontalen und vertikalen Segregation des Arbeitsmarktes zu leisten;

b) die Ergebnisse dieser Maßnahmen in regelmäßigen Abständen auszuwerten und zu veröffentlichen;

4. APPELLIEREN an die Kommission,

a) insbesondere im Rahmen der Programme im Initiativbereich der Gemeinschaft ihre der Unterrichtung, der Sensibilisierung, der Anregung der Forschung und der Durchführung von Pilotaktionen dienenden Bemühungen zu intensivieren, um eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben herbeizuführen;

b) diese Entschließung in ihrem Fünften Aktionsprogramm für die Chancengleichheit für Frauen und Männer zu berücksichtigen, indem im Rahmen ihrer strategischen Ziele insbesondere die gleichgewichtige Verantwortung von Frauen und Männern für das Familienleben herausgestellt und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und am Familienleben angemessen hervorgehoben werden;

c) in Anbetracht der neuen Erfordernisse aufgrund der Artikel 2 und 3, des Artikels 137 Absatz 1 und des Artikels 141 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie unter Berücksichtigung des genannten Fünften Aktionsprogramms neue Formen einer ausgewogenen Teilhabe von Frauen und Männern sowohl am Berufs- als auch am Familienleben vorzuschlagen;

d) auf europäischer Ebene auf eine Intensivierung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern hinzuwirken, damit die Gleichstellung von Frauen und Männern in bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gefördert und gleichzeitig deren Autonomie respektiert wird;

e) für eine regelmäßige Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die in diesem Bereich erzielten Fortschritte Sorge zu tragen;

5. APPELLIEREN an die öffentlichen und privaten Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Sozialpartner auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene, daß

a) sie ihre Bemühungen um eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und am Familienleben verstärken, insbesondere im Wege der Arbeitszeitgestaltung und der Beseitigung der Ursachen für Lohn- und Gehaltsunterschiede zwischen Frauen und Männern;

b) im besonderen die Sozialpartner sich bemühen, Lösungen zu finden, die einer ausgewogenen Teilhabe von Frauen und Männern am Berufsleben förderlich sind;

6. VERPFLICHTEN SICH, für eine Erörterung des Gegenstands dieser Entschließung in regelmäßigen Abständen und parallel zu den Beratungen über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß Sorge zu tragen.

(1) ABl. L 72 vom 21.3.2000, S. 15.

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