Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31998Y0724(02)

    Entschließung des Beratenden Ausschusses der EGKS über die Notwendigkeit, die Besonderheit des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen zu wahren

    ABl. C 232 vom 24.7.1998, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    31998Y0724(02)

    Entschließung des Beratenden Ausschusses der EGKS über die Notwendigkeit, die Besonderheit des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen zu wahren

    Amtsblatt Nr. C 232 vom 24/07/1998 S. 0004 - 0005


    ENTSCHLIESSUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES DER EGKS ÜBER DIE NOTWENDIGKEIT, DIE BESONDERHEIT DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES FÜR DIE BETRIEBSSICHERHEIT UND DEN GESUNDHEITSSCHUTZ IM STEINKOHLENBERGBAU UND IN DEN ANDEREN MINERALGEWINNENDEN INDUSTRIEZWEIGEN ZU WAHREN (98/C 232/04)

    (in der 340. Sitzung am 25. Juni 1998 einstimmig bei einer Stimmenthaltung angenommen)

    1. Einleitung

    1.1. Der Vorschlag der Kommission, den Ständigen Ausschuß mit dem Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu verschmelzen, wie er im Gemeinschaftsprogramm 1996-2000 enthalten ist (1), wurde noch nicht umgesetzt.

    1.2. Der Beratende Ausschuß der EGKS hat sich bereits in einer Entschließung, die auf der 328. Vollsitzung vom 14. März 1996 einstimmig verabschiedet wurde, gegen diesen Vorschlag ausgesprochen (2).

    1.3. Die Gründung des Ständigen Ausschusses geht auf die 36. und 42. Tagung des Ministerrates vom 6. September 1956 und 10. Mai 1957 zurück (3). Durch Entscheidung des Rates, die auf seiner 44. Tagung am 9. Juli 1957 angenommen wurde, erhielt er ein genaues und detailliertes Mandat, das ihm ein Initiativrecht verleiht (4). Sein Zuständigkeitsbereich, der zu Beginn auf den Steinkohlenbergbau begrenzt war, wurde im übrigen mit Beschluß des Rates vom 27. Juni 1974 auf alle mineralgewinnenden Betriebe ausgedehnt (5).

    Was den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz anbelangt, so wurde er auf Beschluß des Rates vom 27. Juni 1974 gegründet (6), mit dem Ziel, die Kommission bei der Ausarbeitung und der Umsetzung der Tätigkeiten in den genannten Bereichen zu unterstützen. Während der Ständige Ausschuß ein spezifisches Mandat hat, sind die Aufgaben des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ganz allgemein gefaßt und beschränken sich auf die Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer Zuständigkeiten.

    1.4. Kürzlich kam es im europäischen Einigungsprozeß zu wichtigen Änderungen, insbesondere durch Eingliederung eines Sozialkapitels in den Vertrag von Amsterdam. Dadurch wurde eine kritische und konstruktive Überprüfung der Erfahrungen mit dem Dialog und den hierfür von den Sozialpartnern im Rahmen der Europäischen Union eingerichteten Organen notwendig.

    1.5. Der Ständige Ausschuß verfügt über höchst solide und produktive Erfahrungen im Hinblick auf Kontinuität und Wirksamkeit seiner Maßnahmen. Diese zielten auf eine Verbesserung der Sicherheitsbedingungen in den mineralgewinnenden Industriezweigen mit Hilfe der Entwicklung technisch ausgereifter Betriebsverfahren ab.

    2. Der sektorspezifische Aspekt im Sozialdialog

    2.1. Eine kritische Prüfung der Beratungsorgane auf europäischer Ebene zeigt, daß sie um so wirkungsvoller arbeiten, je sektorspezifischer sie sind. Offenbar handelt es sich hierbei um eine logische Folge des Subsidiaritätsprinzips.

    2.2. Im Gegensatz zu den mit dem EGKS-Vertrag eingerichteten Beratungsorganen, die zwangsläufig sektorspezifischer Art sind, haben die später geschaffenen Organe einen eher horizontalen Charakter, wie beispielsweise der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

    2.3. Weil zur Zeit gerade die künftigen Merkmale des Sozialdialogs erörtert werden, läßt sich anhand der langjährigen Erfahrung im Gemeinschaftsgeschehen nachweisen, daß ein solcher Dialog vor allem dann wirksam und produktiv ist, wenn er sich mit einem spezifischen Tätigkeitszweig befaßt und sich in dem betreffenden Bereich entwickelt, auf unterschiedlichen Ebenen und zu unterschiedlichen Themen. Diese können von der Marktentwicklung bis hin zu Forschung und Innovation, Ausbildung, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sowie den sozialen Aspekten im Zusammenhang mit den Umstrukturierungen reichen.

    3. Die Besonderheit des Ständigen Ausschusses muß gewahrt bleiben

    3.1. Obwohl sich der Ständige Ausschuß auf den Allgemeinen Vertrag stützt und sein Fortbestehen insofern nicht direkt vom Auslaufen des EGKS-Vertrags abhängt, läßt sich mit verschiedenen Argumenten belegen, daß die Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht nur kurzfristig, sondern auch langfristig notwendig ist.

    3.2. Die erste europäische harmonisierte Unfallstatistik zeigt, daß zwar enorme Fortschritte erzielt wurden, daß aber die Arbeitsbedingungen im Steinkohlenbergbau und in den mineralgewinnenden Industriezweigen nach wie vor schwieriger und aufgrund des besonders gefährlichen Arbeitsumfelds risikoreicher sind als in den meisten übrigen Produktionszweigen.

    3.3. Die Arbeitsbedingungen im Steinkohlenbergbau und in den mineralgewinnenden Industriezweigen sind im übrigen derart spezifisch, daß in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch entsprechend spezifische Gesetze und Vorschriften erlassen wurden.

    3.4. Die Übertragung der Fachkenntnisse an junge Bergleute in den Bergbaubetrieben, wo erfahrenes Personal im Zuge drastischer Umstrukturierungsmaßnahmen häufig entlassen wurde, einerseits und an Arbeitnehmer aus den künftigen Beitrittsländern andererseits erfordert Dialoginstrumente wie den Ständigen Ausschuß, um eine allmähliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Europäischen Binnenmarkt auf der Grundlage bisheriger Erfahrungen herbeizuführen.

    4. Schlußfolgerungen

    Der Beratende Ausschuß der EGKS

    4.1. VERTRITT DIE ANSICHT UND EMPFIEHLT der Kommission, auch im Hinblick auf das Auslaufen des EGKS-Vertrags, auf den er sich stützt, daß der Ständige Ausschuß nach Möglichkeit weiterhin autonom bestehen bleiben sollte.

    4.2. ERSUCHT folglich die Europäische Kommission, dafür zu sorgen, daß der Ständige Ausschuß durch die Verschmelzung mit dem Beratenden Ausschuß für Sicherheit und Arbeitshygiene nicht abgeschafft wird.

    4.3. EMPFIEHLT im Sinne einer eventuellen künftigen Rationalisierung die Aufrechterhaltung der Autonomie des Ständigen Ausschusses mit seiner Besonderheit, selbst wenn es notwendig werden sollte, ihn aus funktionellen Gründen mit dem Beratenden Ausschuß für die Sicherheit und die Arbeitshygiene zu verbinden.

    4.4. WEIST DARAUF HIN, daß eine solche funktionsbezogene Verbindungsstruktur aus mehreren spezifischen Gruppen, die ihre eigene Dynamik entwickeln, mit einem allgemeineren Organ als Vorbild dienen könnte, um eine enge Verflechtung der sektorspezifischen Aspekte in anderen Industriezweigen und der horizontalen Aspekte auf Unionsebene zu verwirklichen.

    (1) KOM(95) 282 endgültig.

    (2) ABl. C 138 vom 9.5.1996.

    (3) ABl. 487 vom 31.8.1957.

    (4) ABl. 487 vom 31.8.1957.

    (5) ABl. L 185 vom 9.7.1974.

    (6) ABl. L 185 vom 9.7.1974.

    Top