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Document 31997D0634

    97/634/EG: Beschluß der Kommission vom 26. September 1997 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

    ABl. L 267 vom 30.9.1997, p. 81–84 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/2002: This act has been changed. Current consolidated version: 23/02/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/634/oj

    31997D0634

    97/634/EG: Beschluß der Kommission vom 26. September 1997 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

    Amtsblatt Nr. L 267 vom 30/09/1997 S. 0081 - 0084


    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. September 1997 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (97/634/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3284/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Kommission veröffentlichte am 31. August 1996 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen.

    (2) Außerdem veröffentlichte die Kommission am 31. August 1996 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (5) eine separate Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen.

    (3) Beide vorgenannten Verfahren wurden aufgrund von Anträgen eingeleitet, die die Scottish Salmon Growers' Association Ltd und die Shetland Salmon Farmers' Association im Juli 1996 im Namen ihrer Mitglieder gestellt hatten, auf die ein größerer Anteil der gesamten Gemeinschaftserzeugung von gezüchtetem Atlantischen Lachs entfällt. Die Anträge enthielten genügend Beweise dafür, daß die betreffenden Einfuhren gedumpt und subventioniert waren und dadurch eine Schädigung verursachten, um die Einleitung eines Antidumping- und eines Antisubventionsverfahrens zu rechtfertigen.

    (4) Die Kommission holte alle für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Die Untersuchung ergab, daß endgültige Antidumping- und endgültige Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden sollten, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung zu beseitigen. Die Feststellungen und Schlußfolgerungen zu allen Aspekten der Untersuchungen sind in den Verordnungen (EG) Nr. 1890/97 (6) und (EG) Nr. 1891/97 (7) des Rates niedergelegt.

    (5) Nach der Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission boten das Königreich Norwegen und die in Artikel 1 genannten norwegischen Ausführer Verpflichtungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 3284/94 an. Die norwegischen Ausführer unterbreiteten ihre Verpflichtungsangebote auch auf der Grundlage des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 384/96.

    (6) Die norwegischen Ausführer boten unter anderem an, die betreffende Ware nicht unter einem bestimmten Mindestpreis an ihre ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft zu verkaufen. Norwegen schlug seinerseits vor, mehrere Maßnahmen zu ergreifen, um zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen der Subventionierung beizutragen. Sowohl Norwegen als auch die betroffenen norwegischen Ausführer erklärten sich bereit, ihre Verpflichtungen ab dem 1. Juli 1997 einzuhalten.

    (7) Nach Auffassung der Kommission werden die vorgenannten Verpflichtungen insgesamt ausreichen, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung zu beseitigen.

    (8) Da Norwegen zudem Anbot, bei der Überwachung der Entwicklung der norwegischen Ausfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs in die Gemeinschaft mit der Kommission zusammenzuarbeiten, und sich die Ausführer im Rahmen der Verpflichtungen bereit erklärten, der Kommission regelmäßig genaue Angaben über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft zu übermitteln, wird der Schluß gezogen, daß die Kommission die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam überwachen kann.

    (9) Unter diesen Umständen werden die Verpflichtungsangebote Norwegens und der nachstehend genannten norwegischen Ausführer für annehmbar angesehen, so daß die Untersuchung gegenüber diesen Parteien eingestellt werden kann.

    (10) Alle betroffenen Ausführer und geschäftlich verbundenen Einführer wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, im Fall der Parteien, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, die Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen einzustellen. Diese Parteien erhielten Gelegenheit, zu allen Aspekten der Untersuchungen Stellung zu nehmen. Sollte die Kommission Grund zu der Annahme haben, daß eine Verpflichtung verletzt wurde, können daher gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 bzw. Artikel 10 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 3284/94 ein vorläufiger Antidumpingzoll und ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt werden. Ein endgültiger Antidumpingzoll und ein endgültiger Ausgleichszoll werden eingeführt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 bzw. Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 3284/94 erfuellt sind.

    (11) Der Beratende Ausschuß wurde konsultiert und erhob keine Einwände gegen die Annahme der Verpflichtungsangebote.

    (12) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Kommission die Annahme der Verpflichtungen beabsichtigte, stellte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angesichts der bisherigen Erfahrungen mit Mindestpreisen in Frage, daß diese Verpflichtungen ein wirksames Mittel zur Beseitigung der Schädigung sein werden.

    (13) Hier ist darauf hinzuweisen, daß im Rahmen dieser Verpflichtungen eine strenge Überwachung vorgesehen ist und daß im Fall der Verletzung der Verpflichtungen anders als bei den bisherigen Mindestpreisen Residualzölle eingeführt werden können. Daher wird die Auffassung vertreten, daß diese Maßnahmen zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung angemessen sind -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Verpflichtungsangebote des Königreichs Norwegen und der im Anhang genannten norwegischen Ausführer im Zusammenhang mit dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft werden angenommen.

    Die Verpflichtungsangebote der im Anhang genannten norwegischen Ausführer im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft werden angenommen.

    Artikel 2

    Die Untersuchungen im Zusammenhang mit dem in Artikel 1 genannten Antidumping- bzw. Antisubventionsverfahren werden gegenüber den dort genannten Parteien eingestellt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Brüssel, den 26. September 1997

    Für die Kommission

    Hans VAN DEN BROEK

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

    (2) ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1.

    (3) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 22.

    (4) ABl. C 253 vom 31. 8. 1996, S. 20.

    (5) ABl. C 253 vom 31. 8. 1996, S. 18.

    (6) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    (7) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.

    ANHANG

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