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Document 31996D0629

    96/629/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 1996 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Telefonieanwendungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz, Phase II (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 282 vom 1.11.1996, p. 75–78 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/12/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 398D0542

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/629/oj

    31996D0629

    96/629/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 1996 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Telefonieanwendungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz, Phase II (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 282 vom 01/11/1996 S. 0075 - 0078


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Oktober 1996 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Telefonieanwendungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz, Phase II (Text von Bedeutung für den EWR) (96/629/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission hat die Maßnahme zur Festlegung der Endeinrichtungen, die diese gemeinsame technische Vorschrift erfordern, sowie das entsprechende Bedarfsprofil verabschiedet.

    Das zuständige Normengremium hat die zur Erfuellung der geltenden grundlegenden Anforderungen notwendigen harmonisierten Normen erstellt.

    Die zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen notwendigen harmonisierten Normen oder Teilnormen, die in gemeinsame technische Vorschriften umzusetzen sind, sollten verabschiedet werden.

    Die Anwendung eines einheitlichen Standards für Testfälle erfordert eine vorherige Überprüfung der Stichhaltigkeit des Verfahrens; dabei sollten die Anforderungen an die Stichhaltigkeit des Testverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

    Für benannte Stellen sollte es möglich sein, Endeinrichtungen gemäß der Entscheidung 94/12/EG der Kommission (3) während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren zuzulassen; diese Endeinrichtungen sollten nach diesem Übergangszeitraum weiterhin in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen.

    Die Entscheidung 94/12/EG sollte mit Ablauf des Übergangszeitraums aufgehoben werden.

    Diese Entscheidung sollte überprüft werden, damit die benannten Stellen bei der Bewertung der Konformität mit den geltenden harmonisierten Normen einheitlich vorgehen.

    Die mit dieser Entscheidung angenommene gemeinsame technische Vorschrift entspricht der Stellungnahme des ACTE -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Diese Entscheidung gilt gemäß Artikel 2 Absatz 2 für Endeinrichtungen einschließlich des Zubehörs, wenn dieses die Leistung der Terminals so verändert, daß dies Auswirkungen auf die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen hat, die für den Anschluß an das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz vorgesehen sind.

    (2) Mit dieser Entscheidung wird eine gemeinsame technische Vorschrift für Telefonieanwendungen für Mobilfunkgeräte des europaweiten, öffentlichen, zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunknetzes geschaffen, das mit konstanter Modulations-Hüllkurve arbeitet, im 900-MHz-Band mit einem Kanalabstand von 200 kHz betrieben wird und TDMA-Verkehrskanäle verwendet.

    Artikel 2

    (1) Die gemeinsame technische Vorschrift beinhaltet die einschlägigen Bestimmungen der harmonisierten Norm, die das zuständige Normengremium zur Erfuellung der in Artikel 4 Buchstabe g) der Richtlinie 91/263/EWG festgelegten grundlegenden Anforderungen erarbeitet hat. Die Fundstelle dieser Norm und ihrer einschlägigen Bestimmungen ist den Anhängen I und II zu entnehmen.

    (2) Endeinrichtungen, die in den Geltungsbereich dieser Entscheidung fallen, müssen der in Absatz 1 genannten gemeinsamen technischen Vorschrift entsprechen, die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/263/EWG erfuellen und den Anforderungen aller weiteren geltenden Richtlinien genügen, insbesondere der Richtlinien 73/23/EWG (4) und 89/336/EWG (5) des Rates.

    Artikel 3

    Die zur Durchführung der Verfahren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/263/EWG benannten Stellen müssen für Endeinrichtungen der Phase II nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung bis spätestens 24. Oktober 1996 die einschlägigen Bestimmungen der in den Anhängen I und II genannten harmonisierten Norm anwenden oder deren Anwendung sicherstellen.

    Artikel 4

    Endeinrichtungen können gemäß der Entscheidung 94/12/EG während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem 24. Oktober 1996 weiterhin von benannten Stellen zugelassen und nach der Zulassung auch nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist spätestens sechs Monate nach ihrem Erlaß zu überprüfen.

    Artikel 6

    Die Entscheidung 94/12/EG wird mit Wirkung zum 24. Oktober 1998 aufgehoben.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. Oktober 1996

    Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 220 vom 31. 8. 1993, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 8 vom 12. 1. 1994, S. 23.

    (4) ABl. Nr. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 29.

    (5) ABl. Nr. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19.

    ANHANG I

    Fundstelle der geltenden harmonisierten Norm

    Harmonisierte Norm gemäß Artikel 2 der Entscheidung:

    Europäisches, digitales, zellulares Telekommunikationssystem (Phase II);

    Telefonieanforderungen an Mobilstationen des Global System for Mobile Communications (GSM);

    Telefonie

    ETSI

    Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen

    Sekretariat

    TBR 20 [Oktober] 1996

    (mit Ausnahme des Vorworts und der Anforderungen, auf die in Anhang II Bezug genommen wird)

    Zusatzinformationen

    Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen ist nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates (1) anerkannt.

    Die obengenannte harmonisierte Norm wurde im Rahmen eines Normungsauftrags erstellt, der nach den Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG erteilt wurde.

    Der vollständige Text der obengenannten harmonisierten Norm ist erhältlich beim

    Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen,

    F-06921 Sophia Antipolis Cedex.

    (1) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

    ANHANG II

    Einschlägige Vorschriften der TBR 20

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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