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Document E2015P0005

    Ersuchen des Eidsivating lagmannsrett vom 11. Februar 2015 um Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Matja Kumba T. M’bye u. a. gegen Stiftelsen Fossumkollektivet (Rechtssache E-5/15)

    ABl. C 217 vom 2.7.2015, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.7.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 217/22


    Ersuchen des Eidsivating lagmannsrett vom 11. Februar 2015 um Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Matja Kumba T. M’bye u. a. gegen Stiftelsen Fossumkollektivet

    (Rechtssache E-5/15)

    (2015/C 217/08)

    Mit Schreiben vom 11. Februar 2015, das in der Gerichtskanzlei am 13. Februar 2015 einging, beantragte das Eidsivating lagmannsrett (Berufungsgericht Eidsivating, Norwegen) beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten in der Rechtssache Matja Kumba T. M’bye u. a. gegen Stiftelsen Fossumkollektivet zu folgenden Fragen:

    1.

    Verstößt eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 84 Stunden („7/7-Arbeitszeitmodell“) in einer Einrichtung für betreutes Wohnen gegen Artikel 6 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG (vgl. auch Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie)?

    2.

    Steht eine nationale Bestimmung, nach der die Einwilligung eines Angestellten, mehr als 60 Stunden wöchentlich in einer Einrichtung für betreutes Wohnen zu arbeiten, nicht widerrufbar ist, im Einklang mit den Rechten von Angestellten nach Artikel 6 bzw. Artikel 22 der Arbeitszeitrichtlinie?

    3.

    Handelt es sich bei einer Entlassung infolge einer fehlenden Einwilligung, mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten, um eine Sanktion oder um einen „Nachteil“ im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstaben a und b der Arbeitszeitrichtlinie?


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