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Document E2006C0365

    Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 365/06/KOL vom 29. November 2006 über die sechzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

    ABl. L 166 vom 28.6.2007, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/365(2)/oj

    28.6.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 166/28


    BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

    Nr. 365/06/KOL

    vom 29. November 2006

    über die sechzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

    gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 24 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, sowie Teil I Artikel 1 des Protokolls 3 zu diesem Abkommen,

    IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

    Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens setzt die EFTA-Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen in Kraft.

    Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen behandelten Fragen heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (3) erlassen (4).

    Am 24. Oktober 2006 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beschlossen, die Rahmenbestimmungen über staatliche Beihilfen an den Schiffbau bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern (5),

    Diese Mitteilung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

    Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine einheitliche Anwendung der EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen zu gewährleisten.

    Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.

    Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die EFTA-Staaten mit diesbezüglichem Schreiben vom 27. Oktober 2006 konsultiert —

    BESCHLIESST:

    1.

    Die Geltungsdauer von Kapitel 24b des Leitfadens für staatliche Beihilfen — staatliche Beihilfen an den Schiffbau — wird bis 31. Dezember 2008 verlängert. Der vormalige Absatz 31 in Abschnitt 24b.7 von Kapitel 24b des Leitfadens wird durch einen neuen Absatz 31 mit folgendem Wortlaut ersetzt:

    „Diese Rahmenbestimmungen gelten vom 1. Januar 2004 bis spätestens 31. Dezember 2008. Sie können von der Überwachungsbehörde während dieser Zeit überarbeitet werden.“

    2.

    Fußnote 1 zu Kapitel 24b des Leitfadens für staatliche Beihilfen erhält folgenden Wortlaut:

    „Dieses Kapitel entspricht den Rahmenbestimmungen über staatliche Beihilfen an den Schiffbau (ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11) in der durch die Kommission am 24. Oktober 2006 geänderten Fassung (ABl. C 260 vom 28.10.2006, S. 7).“

    3.

    Da die Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau (6) am 31. März 2005 ausgelaufen ist, sind die Hinweise auf diese Verordnung in Kapitel 24b des Leitfadens für staatliche Beihilfen bedeutungslos geworden. Kapitel 24b Ziffer 9 und Ziffer 12 Buchstabe e werden daher von der Überwachungsbehörde ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr angewandt.

    4.

    Die EFTA-Staaten werden hiervon schriftlich unter Beifügung einer Kopie dieses Beschlusses in Kenntnis gesetzt.

    5.

    Die Europäische Kommission wird gemäß Buchstabe d des Protokolls 27 zum EWR-Abkommen durch Übersendung einer Kopie dieses Beschlusses in Kenntnis gesetzt.

    6.

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Brüssel, den 29. November 2006.

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Bjørn T. GRYDELAND

    Präsident

    Kristján A. STEFÁNSSON

    Mitglied des Kollegiums


    (1)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

    (2)  Nachstehend als „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

    (3)  Nachstehend als „Leitfaden für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.

    (4)  Erstmals veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994 und in der EWR-Beilage Nr. 32 zum Amtsblatt desselben Datums, zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. Oktober 2006.

    (5)  Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen über staatliche Beihilfen an den Schiffbau (ABl. C 260 vom 28.10.2006, S. 7).

    (6)  ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/2004 (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 6), aufgenommen in das EWR-Abkommen durch die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2002 und Nr. 80/2004.


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