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Document C2016/255/04

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8093 — EQT/Bilfinger Real Estate Solutions and Bilfinger Efficiency) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 255 vom 14.7.2016, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/4


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.8093 — EQT/Bilfinger Real Estate Solutions and Bilfinger Efficiency)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2016/C 255/04)

    1.

    Am 5. Juli 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen EQT VII („EQT“, Vereinigtes Königreich) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Unternehmen Bilfinger Real Estate Solutions GmbH und Bilfinger Efficiency GmbH („Bilfinger“, Deutschland).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    —   EQT: EQT ist ein 2015 gegründeter Investmentfonds, der in erster Linie in Nordeuropa investiert. EQT VII gehört zur Private-Equity-Fondsgruppe EQT.

    —   Bilfinger: Bilfinger ist als Immobilienunternehmen mit den drei Hauptgeschäftsfeldern Building, Facility Services und Real Estate vor allem in Deutschland tätig.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8093 — EQT/Bilfinger Real Estate Solutions and Bilfinger Efficiency per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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