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Document C2016/128/05

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7998 — Pacific Mezz/Oaktree/Railpool) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 128 vom 12.4.2016, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.4.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 128/25


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.7998 — Pacific Mezz/Oaktree/Railpool)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2016/C 128/05)

    1.

    Am 4. April 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Pacific Mezz Investco S.à r.l. („Pacific Mezz“, Luxemburg), das von GIC Special Investments Pte Ltd („GICSI“, Singapur) verwaltet wird, und das Unternehmen Oaktree Capital Group, LLC („Oaktree“, USA), das im Namen der verbundenen Anlagefonds und anderen Einheiten tätig ist, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen OCM Luxembourg EPF III Railpool Topco S.à r.l. („Railpool“, Luxemburg).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Pacific Mezz ist eine von GICSI verwaltete Investmentholdinggesellschaft. GICSI verwaltet ein diversifiziertes weltweites Portfolio von Anlagen in Private-Equity-, Risikokapital- und Infrastrukturfonds sowie direkte Investitionen in private Unternehmen.

    Oaktree ist eine globale Anlageverwaltungsgesellschaft für alternative Vermögenswerte, die sich auf nicht-traditionelle Anlagefonds spezialisiert hat.

    Railpool bietet Leistungen des kommerziellen Leasings von rollendem Material und zugehörige Leistungen an.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7998 — Pacific Mezz/Oaktree/Railpool per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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