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Document C2007/082/05

Rechtssache C-345/04: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Februar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]) — Centro Equestre da Leziria Grande Lda./Bundesamt für Finanzen (Freier Dienstleistungsverkehr — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Darbietungen und Lektionen aus dem Pferdedressursport, die in einem Mitgliedstaat durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen veranstaltet werden — Berücksichtigung der Betriebsausgaben — Voraussetzungen — Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird)

ABl. C 82 vom 14.4.2007, pp. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Februar 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]) — Centro Equestre da Leziria Grande Lda./Bundesamt für Finanzen

(Rechtssache C-345/04) (1)

(Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Darbietungen und Lektionen aus dem Pferdedressursport, die in einem Mitgliedstaat durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen veranstaltet werden - Berücksichtigung der Betriebsausgaben - Voraussetzungen - Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird)

(2007/C 82/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Centro Equestre da Leziria Grande Lda

Beklagter: Bundesamt für Finanzen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Vereinbarkeit nationaler Vorschriften über die Besteuerung des Einkommens von Gebietsfremden, die eine Steuererstattung für den Fall vorsehen, dass die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen, mit Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG)

Tenor

Art. 59 EG Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen, soweit diese die Erstattung der im Wege des Steuerabzugs von einem beschränkt Steuerpflichtigen erhobenen Körperschaftsteuer davon abhängig macht, dass die Betriebsausgaben, deren Berücksichtigung dieser Steuerpflichtige zu diesem Zweck beantragt, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, die im Rahmen einer im betreffenden Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit erzielt worden sind, und soweit alle Kosten, die sich von dieser Tätigkeit nicht trennen lassen, unabhängig vom Ort oder Zeitpunkt ihrer Entstehung als solche Ausgaben betrachtet werden. Art. 59 EG Vertrag steht dagegen einer nationalen Regelung entgegen, soweit sie die Erstattung der betreffenden Steuer an diesen Steuerpflichtigen von der Voraussetzung abhängig macht, dass die genannten Betriebsausgaben die Hälfte der erwähnten Einnahmen übersteigen.


(1)  ABl. C 273 vom 6.11.2004.


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