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Document C2006/281/36
Case C-357/06: Reference for a preliminary ruling from the Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italy) lodged on 30 August 2006 — Frigerio Luigi & C. S.n.c. v Comune di Triuggio
Rechtssache C-357/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 30. August 2006 — Frigerio Luigi & C. Snc/Comune di Triuggio
Rechtssache C-357/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 30. August 2006 — Frigerio Luigi & C. Snc/Comune di Triuggio
ABl. C 281 vom 18.11.2006, pp. 22–23
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
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18.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 30. August 2006 — Frigerio Luigi & C. Snc/Comune di Triuggio
(Rechtssache C-357/06)
(2006/C 281/36)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Frigerio Luigi & C. Snc
Beklagte: Comune di Triuggio
Vorlagefrage
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1. |
Wird mit Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG (1) oder der entsprechenden Bestimmung des Artikels 26 Absatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG (2) (falls diese als einschlägige Rechtsvorschrift anzusehen sein sollte), wonach Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, nicht allein deshalb zurückgewiesen werden dürfen, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten, ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts aufgestellt, das geeignet ist, die mit Artikel 113 Absatz 5 des Decreto legislativo Nr. 267/2000 sowie den Artikeln 2 Absatz 6 und 15 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 26 der Lombardei vom 12. Dezember 2003 gesetzte formale Beschränkung zu überwinden und damit eine eigene verbindliche Wirkung in dem Sinne zu entfalten, dass zur Teilnahme an Ausschreibungen auch Personen zuzulassen sind, die keine Kapitalgesellschaften sind? |
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2. |
Falls der Gerichtshof die oben genannte Regelung nicht als Ausdruck eines Grundprinzips des Gemeinschaftsrechts ansieht: Ist Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG oder die entsprechende Bestimmung des Artikels 26 Absatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG (falls diese als einschlägige Rechtsvorschrift anzusehen sein sollte) eine implizite Folge des Grundsatzes des Wettbewerbs in Verbindung mit den Grundsätzen der Transparenz der Verwaltung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder ein davon „abgeleiteter Grundsatz“, und gilt diese Regel als solche demzufolge unmittelbar und mit Vorrang vor möglicherweise zuwiderlaufenden nationalen Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten zur Regelung der Vergabe öffentlicher Bauarbeiten erlassen wurden, die nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen? |
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3. |
Stehen die Bestimmungen des Artikels 113 Absatz 5 des Decreto legislativo Nr. 267/2000 sowie der Artikel 2 Absatz 6 und 15 Absatz 1 des Regionalgesetzes der Lombardei vom 12. Dezember 2003 im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen, die in den Artikeln 39 (Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft), 43 (Niederlassungsfreiheit), 48 und 81 (den Wettbewerb beschränkende Vereinbarungen) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegt sind, und müssen diese nationalen Bestimmungen daher, falls ihre Unvereinbarkeit festgestellt wird, unangewendet bleiben, soweit sie den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, die unmittelbare Bindungswirkung und Vorrang vor innerstaatlichen Regelungen haben? |
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4. |
Stehen die Bestimmungen des Artikels 113 Absatz 5 des Decreto legislativo Nr. 267/2000 sowie der Artikel 2 Absatz 6 und 15 Absatz 1 des Regionalgesetzes der Lombardei vom 12. Dezember 2003 mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG (3) oder der entsprechenden Bestimmung des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2006/12/EG (4) vom 5. April 2006 (falls diese als einschlägige Rechtsvorschrift anzusehen sein sollte) im Einklang, die jeweils bestimmen, dass „alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die in Artikel 6 genannte zuständige Behörde [bedürfen]“ und dass „[i]n den in Absatz 1 genannten [Abfallbewirtschaftungsplänen] … beispielsweise angegeben sein [können]: a) die zur Abfallbewirtschaftung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen“? |
(1) ABl. L 134, S. 114.
(2) ABl. L 209, S. 1.
(3) ABl. L 194, S. 39.
(4) ABl. L 114, S. 9.