Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2006/178/79

    Rechtssache F-63/06: Klage, eingereicht am 5. Mai 2006 — Mascheroni/Kommission

    ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 42–42 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    29.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 178/42


    Klage, eingereicht am 5. Mai 2006 — Mascheroni/Kommission

    (Rechtssache F-63/06)

    (2006/C 178/79)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Kläger: Luigi Mascheroni (Vergiate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vianello und G. Orelli)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge des Klägers

    die Rechtswidrigkeit des Verhaltens seines Vorgesetzten festzustellen;

    den schädigenden Charakter dieses Verhaltens und den schweren Schaden festzustellen, den er dadurch erlitten hat;

    festzustellen, dass er das Recht hat, von der Gemeinschaft in den Verfahren unterstützt zu werden, die er wegen der erlittenen Schäden vor den nationalen Gerichten einleiten wird;

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass das Verhalten seines Vorgesetzten von der Anstellungsbehörde mit unsubstantiierten Behauptungen bewertet worden sei. Die Anstellungsbehörde habe außerdem gegen verschiedene Rechtsgrundsätze verstoßen, darunter das Diskriminierungsverbot, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Verbot ermessensmissbräuchlichen Verhaltens sowie die Grundsätze der Unparteilichkeit, der Objektivität, der Kohärenz, der Gerechtigkeit und der Angemessenheit.


    Top