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Document C2006/178/77

    Rechtssache F-34/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. Juni 2006 –Lebedef u. a./Kommission (Arbeitsumgebung — Sprache, in der die EDV-Anwendungen den Bediensteten der Kommission zur Verfügung gestellt werden — Unzulässigkeit — Rechtsschutzinteresse — Beschwerende Maßnahme — Interne Organisationsmaßnahmen)

    ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 41–41 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    29.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 178/41


    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. Juni 2006 –Lebedef u. a./Kommission

    (Rechtssache F-34/05) (1)

    (Arbeitsumgebung - Sprache, in der die EDV-Anwendungen den Bediensteten der Kommission zur Verfügung gestellt werden - Unzulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Beschwerende Maßnahme - Interne Organisationsmaßnahmen)

    (2006/C 178/77)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Giorgio Lebedef (Luxemburg, Luxemburg), Armand Imbert (Brüssel, Belgien), Jean-Marie Rousseau (Brüssel, Belgien) und Maria Rosario Domenech Cobo (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bounéou und F. Frabetti)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und P. Costa de Oliveira)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der Entscheidung, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Antrag der Kläger abgelehnt hat, die EDV-Anwendungen nicht nur in Englisch, sondern auch in ihrer Muttersprache oder in einer anderen von ihnen gewählten Amtssprache der Europäischen Union zur Verfügung gestellt zu bekommen

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    2.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 193 vom 6.8.2005 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-204/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).


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