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Document C2006/178/43
Case C-249/06: Action brought on 2 June 2006 — Commission of the European Communities v Kingdom of Sweden
Rechtssache C-249/06: Klage, eingereicht am 2. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden
Rechtssache C-249/06: Klage, eingereicht am 2. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden
ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 27–27
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
29.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/27 |
Klage, eingereicht am 2. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden
(Rechtssache C-249/06)
(2006/C 178/43)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Tufvesson, B. Martenczuk, H. Støvlbaek)
Beklagter: Königreich Schweden
Anträge der Klägerin
— |
festzustellen, dass das Königreich Schweden gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 307 Absatz 2 EG verstoßen hat, indem es nicht alle geeigneten Mittel angewandt hat, um die Unvereinbarkeiten mit dem EG-Vertrag im bilateralen Investitionsabkommen Schwedens mit der Sozialistischen Republik Vietnam und in weiteren sechzehn bilateralen Investitionsabkommen zu beheben, |
— |
dem Königreich Schweden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Abkommen seien mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, weil sie die Anwendung von Gemeinschaftsmaßnahmen aufgrund der Artikel 57 Absatz 2 EG, 59 EG und 60 Absatz 1 EG nicht zuließen. Außerdem habe Schweden keine Schritte eingeleitet, um hieran etwas zu ändern. Daher habe Schweden gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 307 Absatz 2 EG verstoßen, alle geeigneten Mittel anzuwenden, um sämtliche Unvereinbarkeiten mit dem Vertrag in den bilateralen Investitionsabkommen zu beheben.