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Document C2006/178/10

Rechtssache C-98/05: Urteil des Gerichtshofes (Ersten Kammer) vom 1. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret [Dänemark]) — De Danske Bilimportører/Skatteministeriet (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Artikel 11 Teil A Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe c — Besteuerungsgrundlage — Zulassungsabgabe für neue Kraftfahrzeuge)

ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 7–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/7


Urteil des Gerichtshofes (Ersten Kammer) vom 1. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret [Dänemark]) — De Danske Bilimportører/Skatteministeriet

(Rechtssache C-98/05) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe c - Besteuerungsgrundlage - Zulassungsabgabe für neue Kraftfahrzeuge)

(2006/C 178/10)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: De Danske Bilimportører

Beklagter: Skatteministeriet

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) — Auslegung von Artikel 11 Teil A Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. Nr. L 145, S. 1) — Einbeziehung einer bei der Zulassung eines neuen Kraftfahrzeugs fälligen Abgabe in die Besteuerungsgrundlage für den Verkauf dieses Fahrzeugs

Tenor

Im Rahmen eines Kaufvertrags, der vorsieht, dass der Händler das Fahrzeug entsprechend der vom Käufer bestimmten Verwendung mit Zulassung zu einem Preis liefert, der die von ihm vor der Lieferung entrichtete Zulassungsabgabe für neue Kraftfahrzeuge umfasst, fällt diese Abgabe, deren Entstehungstatbestand nicht die Lieferung, sondern die erste Zulassung des Fahrzeugs im Inland ist, nicht unter den Begriff der Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Eine solche Abgabe stellt einen Betrag dar, den der Steuerpflichtige vom Fahrzeugkäufer als Erstattung der in dessen Namen und für dessen Rechnung verauslagten Beträge im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c dieser Bestimmung erhält.


(1)  ABl. C 106 vom 20.4.2005.


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