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Document C2006/178/06

    Rechtssache C-517/04: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]) — Visserijbedrijf D. J. Koornstra & Zn. vof/Productschap Vis (Abgabe für die Anlandung von Garnelen mit in einem Mitgliedstaat registrierten Fischereifahrzeugen, die zur Finanzierung von Garnelensieben und -schälern in demselben Mitgliedstaat bestimmt ist — Artikel 25 EG — Abgabe zollgleicher Wirkung — Artikel 90 EG — Inländische Abgabe)

    ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 4–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    29.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 178/4


    Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]) — Visserijbedrijf D. J. Koornstra & Zn. vof/Productschap Vis

    (Rechtssache C-517/04) (1)

    (Abgabe für die Anlandung von Garnelen mit in einem Mitgliedstaat registrierten Fischereifahrzeugen, die zur Finanzierung von Garnelensieben und -schälern in demselben Mitgliedstaat bestimmt ist - Artikel 25 EG - Abgabe zollgleicher Wirkung - Artikel 90 EG - Inländische Abgabe)

    (2006/C 178/06)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    College van Beroep voor het bedrijfsleven

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Visserijbedrijf D. J. Koornstra & Zn. vof

    Beklagter: Productschap Vis

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den Artikeln 25 EG und 90 EG einer Abgabe, die in einem Mitgliedstaat von Unternehmen für die Anlieferung von Garnelen mit einem in diesem Mitgliedstaat registrierten Schiff erhoben wird — Abgabe, die von einem solchen Unternehmen auch für anderswo in der Gemeinschaft angelieferte Garnelen geschuldet wird — Zur Finanzierung des Siebens und Schälens der Garnelen in demselben Mitgliedstaat bestimmte Abgabe — Für die Unternehmen oder für die Waren geltende Abgabe?

    Tenor

    Eine Abgabe, die von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats auf die für den Inlandsmarkt oder für die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten bestimmten inländischen Erzeugnisse nach identischen Kriterien erhoben wird, stellt eine durch die Artikel 23 EG und 25 EG verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll dar, wenn das Aufkommen aus dieser Abgabe dazu dient, Tätigkeiten zu finanzieren, von denen nur die für den Inlandsmarkt bestimmten inländischen Erzeugnisse profitieren und wenn die Vorteile aus der Verwendung des Aufkommens aus dieser Abgabe die Belastungen dieser Erzeugnisse vollständig ausgleichen. Eine solche Abgabe würde dagegen einen Verstoß gegen das in Artikel 90 EG verankerte Diskriminierungsverbot darstellen, wenn die Vorteile, die die Verwendung der Einnahmen aus dieser Abgabe für die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse mit sich bringt, die Belastung dieser Erzeugnisse nur teilweise ausgleichen würden.


    (1)  ABl. C 69 vom 19.3.2005.


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