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Document C2005/115/42

    Rechtssache T-507/04: Klage des Arturo Ruiz Bravo-Villasante gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. Dezember 2004

    ABl. C 115 vom 14.5.2005, p. 22–22 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    14.5.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 115/22


    Klage des Arturo Ruiz Bravo-Villasante gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. Dezember 2004

    (Rechtssache T-507/04)

    (2005/C 115/42)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Arturo Ruiz Bravo-Villasante, wohnhaft in Madrid, hat am 30. Dezember 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt José Luis Fuertes Suárez.

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung der Anstellungsbehörde, nämlich des Direktors des Europäischen Amtes für Personalauswahl, vom 23. August 2004 aufzuheben, mit der über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/2/02 vom 22. April 2004 über die Bewertung der mündlichen Prüfung des Klägers und dessen Nichtaufnahme in die Liste der ausgewählten Bewerber des Auswahlverfahrens entschieden worden war.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger des vorliegenden Verfahrens wendet sich gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/2/02, ihn aufgrund der Bewertung seiner mündlichen Prüfung nicht in die Liste der schließlich ausgewählten Bewerber aufzunehmen.

    Er trägt vor, er habe beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Überprüfung seiner mündlichen Prüfung beantragt und die Antwort erhalten, dass der Prüfungsausschuss sich in seinem Fall darauf beschränkt habe, die Bewertungskriterien („grille d'évaluation“) anzuwenden, die für alle Bewerber angewandt würden, und dass die Art der Durchführung des Bewertungsverfahrens durch den Prüfungsausschuss dem Beratungsgeheimnis unterliege.

    Der Kläger stützt seine Anträge auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz und auf eine Verkennung des gemeinschaftsrechtichen Begriffes des „Dokuments“, da die Entscheidung über die Nichtaufnahme auf ein vorhandenes Dokument (die grille d'évaluation) gestützt worden sei, dessen Inhalt jedoch nicht erklärt werde und das geheim gehalten werde.


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