This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document C2005/031/53
Case T-457/04: Action brought on 9 November 2004 by Camar S.r.l. against the Commission of the European Communities
Rechtssache T-457/04: Klage der CAMAR S.r.l. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. November 2004
Rechtssache T-457/04: Klage der CAMAR S.r.l. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. November 2004
ABl. C 31 vom 5.2.2005, p. 28–28
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
5.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/28 |
Klage der CAMAR S.r.l. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. November 2004
(Rechtssache T-457/04)
(2005/C 31/53)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die CAMAR S.r.l. hat am 22. November 2004 eine Klage gegen die Europäische Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Wilma Viscardini, Simonetta Donà und Mariano Paolin.
Die Klägerin beantragt,
— |
die — vom Generaldirektor für Landwirtschaft mit Schreiben vom 10. September 2004 [prot. D(2004) 29695 A/25707], zugestellt am 20. September 2004, zum Ausdruck gebrachte — Entscheidung der Kommission, Nummer 1 des Tenors des Urteils vom 8. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 nicht auszuführen, für nichtig zu erklären; |
— |
die Kommission zu verurteilen, Nummer 1 des Tenors dieses Urteils durch Zahlung eines Geldbetrags auszuführen, der dem Wert der Lizenzen, die aufgrund des genannten Urteils hätten erteilt werden müssen, jedoch nicht erteilt worden sind, entspricht und sich auf 5 065 600,00 Euro beläuft oder gegebenenfalls vom Gericht zu bestimmen ist, zuzüglich des monetären Wertverlustausgleichs und der Zinsen, die zu einem vom Gericht festzusetzenden Zinssatz vom 8. Juni 2000 bis zur Zahlung dieser Beträge zu berechnen sind; |
— |
die Kommission zu verurteilen, der Klägerin den ihr in Person ihrer Gesellschafter durch die Nichtausführung des Urteils vom 8. Juni 2000 entstandenen immaterialen Schaden zu ersetzen, der vom Gericht nach Billigkeit zu bestimmen ist; |
— |
die Kommission zu verurteilen, CAMAR die in diesem Verfahren anfallenden Honorare und Aufwendungen zu erstatten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung der Rügen selbst trägt die Klägerin vor, dass die Untätigkeit der Kommission — die nicht nur keine konkrete Maßnahme getroffen, sondern CAMAR auch keine angemessenen Maßnahmen zur Ausführung des Urteils in der Rechtssache T-79/96 vorgeschlagen habe (eine Untätigkeit, die seit dem 8. Juni 2000 andauere) — und die im Schreiben vom 10. September 2004 zum Ausdruck gekommene ausdrückliche Weigerung, dieses Urteil auszuführen, eine schwere Verletzung des Artikels 233 EG darstellten.
Da die Erteilung der Lizenzen, die die Kommission der Klägerin in Ausführung dieses Urteils hätte erteilen müssen, nicht mehr möglich sei — weil binnen kurzem die Einfuhr von Bananen aus Drittländern keiner tarifären Kontingentierung mehr unterliege, sondern vollständig liberalisiert sei —, beantragt CAMAR eine Ausführung in der Form einer entsprechenden Entschädigung in Geld, die nach ständiger Rechtsprechung zugestanden werde, wenn es nicht mehr möglich sei, ein Urteil in bestimmter Form auszuführen.
Darüber hinaus beantragt die Klägerin eine billige Entschädigung für den immateriellen Schaden, der ihr durch die Nichtausführung des Urteils vom 8. Juni 2000 entstanden sei. Denn nach ständiger Rechtsprechung sei dies bereits für sich genommen die Quelle für eine Entschädigung, sofern das berechtigte Vertrauen verletzt sei. Allerdings wiege im vorliegenden Fall die Verletzung des berechtigten Vertrauens um so schwerer, als CAMAR Vertrauen in die in einem Schreiben der Kommission vom 20. Mai 2003 geäußerte Absicht, das Urteil auszuführen, habe haben dürfen, wovon die Kommission jetzt abgerückt sei.