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Document C2005/031/44

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-316/04 R, Wam SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Staatliche Beihilfen — Zinsverbilligte Darlehen, durch die es einem Unternehmen ermöglicht werden soll, in bestimmten Drittländern Fuß zu fassen — Rückforderungspflicht — Einstweilige Anordnung — Aussetzung des Vollzugs — Keine Dringlichkeit)

    ABl. C 31 vom 5.2.2005, p. 22–22 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    5.2.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 31/22


    BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 10. November 2004

    in der Rechtssache T-316/04 R, Wam SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    (Staatliche Beihilfen - Zinsverbilligte Darlehen, durch die es einem Unternehmen ermöglicht werden soll, in bestimmten Drittländern Fuß zu fassen - Rückforderungspflicht - Einstweilige Anordnung - Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit)

    (2005/C 31/44)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    In der Rechtssache T-316/04 R, Wam SpA mit Sitz in Cavezzo di Modena (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Giliani, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C (2004) 1812 endg. der Kommission vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe C 4/2003 (ex NN 102/2002) hat der Präsident des Gerichts am 10. November 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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