Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2005/031/13

Rechtssache C-478/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 16. November 2004

ABl. C 31 vom 5.2.2005, p. 6–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/6


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 16. November 2004

(Rechtssache C-478/04)

(2005/C 31/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 16. November 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Minas Konstantinidis und Giuseppe Bambara.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 8 der Richtlinie 75/442/EWG (1) über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG (2) des Rates vom 18. März 1991 sowie aus Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/689/EWG verstoßen hat,

a)

dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die in der Deponie von Cà di Capri (Verona) gelagerten gefährlichen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können;

b)

dass sie nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, damit der Besitzer der in dieser Deponie gelagerten gefährlichen Abfälle diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt, oder selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sicherstellt;

c)

dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle, bezogen auf diese Deponie, dort, wo sie abgelagert (verkippt) werden, registriert und identifiziert werden, und dass nicht verschiedene Kategorien gefährlicher Abfälle miteinander gemischt oder gefährliche Abfälle mit nichtgefährlichen Abfällen vermischt werden;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission trägt vor, aus den in ihren Anträgen dargelegten Gründen gehe hervor, dass die Italienische Republik im Hinblick auf die Deponie von Cà di Capri (Verona) gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG sowie aus der Richtlinie 91/689/EWG verstoßen habe.


(1)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

(2)  ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32.


Top