EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2004/106/153

Rechtssache T-87/04: Klageder Milagros Irene Arranz Benítez gegen das Europäische Parlament, eingereichtam 1. März2004

ABl. C 106 vom 30.4.2004, p. 78–79 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/78


Klage der Milagros Irene Arranz Benítez gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 1. März 2004

(Rechtssache T-87/04)

(2004/C 106/153)

Verfahrenssprache: Französisch

Milagros Irene Arranz Benítez, wohnhaft in Brüssel, hat am 1. März 2004 eine Klage gegen das Europäische Parlament beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Leiters des Dienstes „Individuelle Rechte“ des Europäischen Parlaments vom 15. April 2003 aufzuheben;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Handlung habe das Parlament beschlossen, für die Berechnung des in Artikel 3 der Verordnung Nr. 260/68 (1) vorgesehenen Steuerfreibetrags und der der Klägerin zustehenden Auslandszulage nur zwei ihrer vier Kinder zu berücksichtigen, weil sie sich deren tatsächlichen Unterhalt mit ihrem früheren Ehemann teile, der ebenfalls Beamter sei und Anspruch auf die gleichen Leistungen habe. Die Klägerin macht geltend, sie bestreite den tatsächlichen Unterhalt der Kinder allein, da der von ihrem früheren Ehemann für jedes Kind gezahlte monatliche Beitrag geringer sei als der in den Schlussfolgerungen Nr. 188/89 des Kollegiums der Verwaltungschefs festgesetzte Betrag, jedenfalls aber nicht so hoch, dass die Kinder in Anbetracht der Besoldungsgruppe ihres Vaters und seiner Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaften als von ihm unterhalten angesehen werden könnten.


(1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8.


Top