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Document 92001E001135

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1135/01 von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission. Elektroschockwaffen.

    ABl. C 350E vom 11.12.2001, p. 78–79 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    92001E1135

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1135/01 von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission. Elektroschockwaffen.

    Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0078 - 0079


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1135/01

    von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

    (10. April 2001)

    Betrifft: Elektroschockwaffen

    Liegen der Kommission Beweise dafür vor, daß Elektroschockwaffen, z.B. Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschockschilde, Betäubungsgewehre und Laser in bestimmten Ländern als Folterinstrumente dienen?

    Kann die Kommission mitteilen, in welchen Mitgliedstaaten derzeit Beschränkungen für Verkauf, Herstellung oder Weitergabe solcher Waffen gelten?

    Gelten derzeit EU-weite Beschränkungen für Elektroschockwaffen, und falls nein, hält die Kommission solche Beschränkungen für wünschenswert?

    Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

    (18. Juni 2001)

    Am 9. April 2001 hat der Rat Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe(1) angenommen. Er nahm auf die laufenden Arbeiten zur Einführung unionsweiter Kontrollen bei der Ausfuhr paramilitärischer Ausrüstung als Beispiel für eine Maßnahme im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) Bezug, um wirksam auf die Verhütung von Folter und Misshandlung hinzuarbeiten.

    Die Kommission prüft zur Zeit einen Vorschlag in diesem Sinne. Sie kennt die Behauptungen, (Hochspannungs-)Elektroschockgeräte wie Schlagstöcke und Elektroschock-Gürtel würden als Folterwerkzeuge in einer Reihe von Ländern verwendet, wie es beispielsweise im jüngsten Bericht von Amnesty International Stopping the Torture Trade heißt.

    Im Binnenmarkt unterliegen die Herstellung und der Verkauf von Hochspannungselektroschockgeräten zum Schutz vor oder zur Kontrolle von Gewalttätern keiner besonderen Regelung auf Gemeinschaftsebene. Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen(2) stellt den allgemeinen Rahmen für die Verbringung von Waffen im Binnenmarkt dar. Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere die Einfuhr von Waffen außer Feuerwaffen in ihr Hoheitsgebiet verbieten, sofern diese aufgrund der einzelstaatlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates erlaubt ist. Die Tatsache, daß die Richtlinie 91/477/EWG keine Anwendung auf den Erwerb und den Besitz von Waffen findet, wenn es sich um die Streitkräfte, die Polizei und öffentliche Dienste oder Waffensammler und mit Waffen befasste kulturelle und historische Einrichtungen handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, als solche anerkannt sind, scheint in den Mitgliedstaaten keine besonderen Probleme aufzuwerfen.

    Darüber hinaus ist der Missbrauch von Elektroschockausrüstung für Folterzwecke nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten ein Verbrechen, denn das Verbot der Folter fällt unter eine Reihe von Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarates.

    Was etwaige Beschränkungen anbelangt, so ist die Kommission nicht genau unterrichtet, in welchen Mitgliedstaaten derzeit Beschränkungen für den Verkauf oder die Herstellung von Elektroschockausrüstungen oder für die Ausfuhr nach bzw. die Einfuhr aus Drittländern gelten. Derartige Beschränkungen müssen jedoch mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen. Somit müssen Einfuhrbeschränkungen vor allem entweder mit der Verordnung (EG) Nr. 3285/1994 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung(3) oder mit der Verordnung (EG) Nr. 519/1994 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus Drittländern(4) vereinbar sein, während Ausfuhrbeschränkungen insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/1969 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung(5) vereinbar sein müssen.

    (1) http://ue.eu.int/newsroom/main.cfm?LANG=1.

    (2) ABl. L 256 vom 13.9.1991.

    (3) ABl. L 349 vom 31.12.1994.

    (4) ABl. L 67 vom 10.3.1994.

    (5) ABl. L 324 vom 27.12.1969.

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