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Document 92001E000768

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0768/01 von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission. Turbo-Schweine.

    ABl. C 350E vom 11.12.2001, p. 34–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    92001E0768

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0768/01 von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission. Turbo-Schweine.

    Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0034 - 0034


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0768/01

    von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission

    (13. März 2001)

    Betrifft: Turbo-Schweine

    Was hat die Kommission unternommen, um die europäischen Verbraucher nach den Schweinemastskandalen in Österreich und Deutschland zu schützen, bei denen sich die illegale Verwendung von Antibiotika, Wachstumshormonen und Impfstoffen, die aus dem Fernen Osten und den USA nach Europa geschmuggelt worden waren, in österreichischen und deutschen Schweinebetrieben herausgestellt hatte und welche Maßnahmen hat sie getroffen, um sicherzustellen, daß kein in der EU verkauftes Tier mit verbotenen Stoffen behandelt wurde?

    Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

    (6. Juni 2001)

    Gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen(1) müssen die Mitgliedstaaten und Drittländer, die Lebensmittel tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft ausführen, den Einsatz, den Missbrauch und die unzulässige Verwendung von Tierarzneimitteln kontrollieren.

    Die Mitgliedstaaten können diese Kontrollen im Betrieb, im Schlachthof oder an den Grenzkontrollstellen durchführen. Darüber hinaus lässt die Kommission die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, diese Kontrollen durchzuführen, durch Inspektionen und Kontrollbesuche des Lebensmittel- und Veterinäramts überprüfen. Je nach den Ergebnissen dieser Inspektionen und Kontrollbesuche kann die Kommission Verbesserungen empfehlen, Verstoßverfahren einleiten, ein Drittland von der Liste der zur Ausfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft berechtigten Länder streichen oder eine Schutzmaßnahme treffen.

    Daher ist die Kommission der Auffassung, daß die geltenden Vorschriften bei ordnungsgemäßer Anwendung geeignet sind, den Verbraucher vor Missbrauch und unzulässiger Verwendung von Tierarzneimitteln bei zur Lebensmittelerzeugung bestimmten Tieren zu schützen.

    (1) ABl. L 125 vom 23.5.1996.

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