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Document 91999E002060

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2060/99 von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission. EU-Beitritt der Türkei.

    ABl. C 203E vom 18.7.2000, p. 126–126 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91999E2060

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2060/99 von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission. EU-Beitritt der Türkei.

    Amtsblatt Nr. 203 E vom 18/07/2000 S. 0126 - 0126


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2060/99

    von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission

    (12. November 1999)

    Betrifft: EU-Beitritt der Türkei

    Die Kommission hat dem Rat und dem Europäischen Parlament empfohlen, die Türkei als mögliches EU-Mitglied in Betracht zu ziehen, und hat dabei offensichtlich nicht bedacht, daß die kontroverse geographische Situation dieses Landes (die Türkei ist in erster Linie ein asiatisches Land), noch dessen Nichterfuellung der Kriterien von Kopenhagen (Menschenrechte, demokratische Institutionen, Behandlung von Minderheiten usw.) dem entgegenstehen.

    Warum aber akzeptiert die Kommission dann wie ihr Präsident Prodi erklärte Kroatien, Bosnien, Serbien und die frühere Republik Jugoslawien, die unbestreitbar europäische Länder sind, nur unter der Voraussetzung, daß sie die Kriterien von Kopenhagen erfuellen? Warum wird hier derart diskriminiert und auf welchen Prinzipien und Rechtsgrundlagen beruht eine solche Politik, bei der mit zweierlei Maß gemessen wird? Wann und von wem wurde beschlossen, die Grundsätze, auf denen die Europäische Union basiert, über den Haufen zu werfen, wenn dies den wirtschaftlichen und militärischen Interessen einiger Mitgliedstaaten dient, während dann die entsprechenden Interessen anderer Mitgliedstaaten übergangen werden?

    Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission

    (3. Dezember 1999)

    Die Kommission ist in der Tat der Ansicht, daß der Türkei der Kandidatenstatus für den EU-Beitritt gewährt werden sollte. Die Türkei hat mit ihrer Bewerbung um die EU-Mitgliedschaft 1987 bereits vor langer Zeit ihren Beitrittswunsch zum Ausdruck gebracht. Auch im Ankara-Abkommen (insbesondere in Artikel 28) und in verschiedenen Erklärungen der EU wird die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei festgelegt.

    Die Kommission wird die Beitrittskriterien von Kopernhangen auf alle Bewerberländer anwenden. Diese Kriterien müssen erfuellt sein, bevor ein Bewerberland als Mitglied der Union aufgenommen wird. Das gilt auch für die Türkei. Außerdem werden erst Beitrittsverhandlungen mit der Türkei aufgenommen wenn die politischen Kriterien von Kopenhagen erfuellt sind.

    Was die anderen europäischen Staaten anbetrifft, so soll gemäß der Empfehlung der Kommission vom 13. Oktober 1999 bekräftigt werden, daß den Ländern auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und Albanien die Tür zur Union offensteht. Außerdem wurde empfohlen, auf der Grundlage der Kopenhagener Kriterien weitere Beitrittskriterien zu entwickeln, damit als Voraussetzung für die EU-Mitgliedschaft nicht nur die Einhaltung der Grundsätze des Artikels 6 EU-Vertrag sondern auch die gegenseitige Anerkennung der Grenzen, die Klärung aller offenen Fragen in Bezug auf die Behandlung von Minderheiten und die Schaffung einer regionalen Organisation für Freihandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zur stärkeren Integration in die Union festgelegt werden.

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