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Document 91999E000345

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 345/99 von Paul RÜBIG Diskriminierende Fährtarife von öffentlichen Unternehmen

ABl. C 341 vom 29.11.1999, p. 97 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91999E0345

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 345/99 von Paul RÜBIG Diskriminierende Fährtarife von öffentlichen Unternehmen

Amtsblatt Nr. C 341 vom 29/11/1999 S. 0097


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0345/99

von Paul Rübig (PPE) an die Kommission

(23. Februar 1999)

Betrifft: Diskriminierende Fährtarife von öffentlichen Unternehmen

Der Fragesteller bedankt sich sehr herzlich beim zuständigen Mitglied der Kommission für die Beantwortung der Anfrage H-1068/98(1) im Rahmen der Plenarsitzung am 15. Dezember 1998 sowie im Schreiben (Nr. 0207) vom 1. Februar 1999. Er teilt die Meinung zum Verstoß von Privatunternehmen ohne marktbeherrschende Stellung gegen das EU-Recht.

Zu zwei Teilaspekten wird noch um eine Klärung ersucht:

1. Gibt es im konkreten Sachverhalt auch keine Bedenken in Hinsicht auf Vereinbarungen, die gegen Artikel 85 verstossen?

2. Wie würde sich die Sachlage ändern, wenn ein öffentliches Unternehmen als Fährdienstbetreiber tätig ist? Muß der angesprochene Fährdienstbetreiber als öffentliches Unternehmen eingestuft werden?

Antwort von Herrn Van Miert im Namen der Kommission

(31. März 1999)

Um jegliches Mißverständnis zu vermeiden, ist festzustellen, daß laut Antwort und Schreiben, auf die der Herr Abgeordnete Bezug nimmt, nach Ansicht der Kommission kein Verstoß gegen die EG-Wettbewerbsregeln durch ein Privatunternehmen ohne marktbeherrschende Stellung vorliegt.

1. Was Artikel 85 EG-Vertrag betrifft, hat die Kommission keinen Beweis für ein horizontales Kartellabkommen zwischen den Betreibern.

2. Öffentliche Unternehmen unterliegen, wie andere Unternehmen auch, den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft. Nach Artikel 90 EG-Vertrag werden die Mitgliedstaaten in bezug auf öffentliche Unternehmen keine den Wettbewerbsregeln zuwiderlaufende Maßnahmen treffen oder beibehalten, es sei denn, dies geschieht aus den in Artikel 90 Absatz 2 genannten Gründen. Hier dürfte es sich nicht um einen Verstoß eines Privatunternehmens gegen das Gemeinschaftsrecht handeln, und dies wäre auch der Fall, wenn der Fährdiest von einem öffentlichen Unternehmen betrieben würde.

Bei dem vom Herrn Abgeordneten erwähnten Fährdienstbetreiber geht es um ein Privatunternehmen, das sich weder im staatlichen Besitz befindet noch staatlich kontrolliert wird, also nicht um ein öffentliches Unternehmen.

(1) Verhandlungen des EP (Dezember 1998).

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