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Document 91999E000242

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 242/99 von Ulf HOLM Täuschung der Verbraucher durch CE-Zeichen

ABl. C 341 vom 29.11.1999, p. 70 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91999E0242

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 242/99 von Ulf HOLM Täuschung der Verbraucher durch CE-Zeichen

Amtsblatt Nr. C 341 vom 29/11/1999 S. 0070


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0242/99

von Ulf Holm (V) an die Kommission

(12. Februar 1999)

Betrifft: Täuschung der Verbraucher durch CE-Zeichen

Das CE-Zeichen wird unter anderem auf Spielwaren, Helme und elektronische Geräte gesetzt und soll beinhalten, daß der Hersteller bescheinigt, daß das Erzeugnis die gemeinschaftlichen Sicherheitsbestimmungen erfuellt. Die Überprüfung, ob das Erzeugnis die Sicherheitsbestimmungen tatsächlich erfuellt, wird jedoch nicht bei den Herstellern vorgenommen, sondern von Inspekteuren in den Geschäften, in denen die Erzeugnisse verkauft werden. Sachverständige des schwedischen Amtes für Verbraucherschutz gehen davon aus, daß etwa 30 % der angebotenen, mit CE-Zeichen versehenen Spielwaren falsch gekennzeichnet sind. Es wird also ein erheblicher Mißbrauch getrieben, der dazu führt, daß sich die Verbraucher in falscher Sicherheit wiegen.

Welche Maßnahmen beabsichtigt die Kommission zu ergreifen, um zu gewährleisten, daß die CE-Zeichen tatsächlich Sicherheit für die Konsumenten beinhalten?

Antwort von Herrn Bangemann im Namen der Kommission

(25. März 1999)

Die Produkte, die unter die nach dem neuen Konzept oder dem Gesamtkonzept (Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung(1)) verfassten Richtlinien zur technischen Harmonisierung fallen, wie Spielzeug und elektrische Haushaltsgeräte, können nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die wesentlichen Anforderungen, insbesondere die Sicherheitsanforderungen, der einschlägigen Richtlinien erfuellen. Für die Beurteilung der Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Bestimmungen im Rahmen des neuen Konzepts nach dem in den Richtlinien vorgesehenen Verfahren, das gegebenenfalls die Unterstützung durch gemeldete Stellen vorsieht (unabhängige Stellen), sind die Hersteller bzw. der Einführer des Erzeugnisses zuständig. Die CE-Kennzeichnung bescheinigt, daß dieses Verfahren abgeschlossen ist.

Die Kommission ist der Meinung, daß Probleme der Nichtübereinstimmung oder der unberechtigten Anbringung des CE-Kennzeichens durch eine verbesserte Information der Hersteller und Einführer über ihre Pflichten sowie durch eine bessere Marktaufsicht gelöst werden können.

Die Marktaufsicht kann auf unterschiedliche Art und Weise und an verschiedenen Orten durchgeführt werden. Sie ist nicht auf den letztlichen Verkaufsort beschränkt. Nach Artikel 12 der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug(2) hat die mit den Kontrollen beauftragte Stelle Zugang zu den Herstellungs- und Lagerorten.

Die Anforderungen der Richtlinien sowie die Marktaufsichtspflichten sind in einem Leitfaden für das neue Konzept dargelegt, der demnächst veröffentlicht werden soll. Für die Marktaufsicht sind die Mitgliedstaaten zuständig, die die nötigen Befugnisse besitzen müssen, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrecht, darunter der Verbraucherschutzbestimmungen, durch Kontrollen am Herstellungsort oder an den Verkaufsstellen gewährleisten zu können. Die Kommission hat darüber hinaus zugesagt, Initiativen zur Verbesserung der Marktaufsicht für Produkte gemäß dem Aktionsplan für den Binnenmarkt(3) zu ergreifen. Eine dieser Initiativen ist das gemeinsame gegenseitige Besuchsprogramm der Aufsichtsbehörden für die nationalen Märkte, das zur Zeit läuft. Es soll Schwachpunkte aufzeigen und die nationalen Marktaufsichtssysteme(4) verbessern helfen.

(1) ABl. C 136 vom 4.6.1985.

(2) ABl. L 187 vom 16.7.1988.

(3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Dok. CSE(97)1endg.

(4) Programm im Bereich Spielzeug, persönliche Schutzausrüstungen, Maschinen, Niederspannungsgeräte und elektromagnetische Verträglichkeit.

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