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Document 91998E003393

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3393/98 von Jyrki OTILA Arbeitszeitbestimmungen für den Straßentransport in der EU

ABl. C 341 vom 29.11.1999, p. 4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91998E3393

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3393/98 von Jyrki OTILA Arbeitszeitbestimmungen für den Straßentransport in der EU

Amtsblatt Nr. C 341 vom 29/11/1999 S. 0004


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3393/98

von Jyrki Otila (PPE) an die Kommission

(17. November 1998)

Betrifft: Arbeitszeitbestimmungen für den Strassentransport in der EU

Die Kommission hat Anfang Oktober offiziell bekannt gegeben, daß sie demnächst einen Vorschlag für eine Richtlinie über mobile Arbeitnehmer im Sektor Strassengüterverkehr ausarbeiten wird. Der Kommission zufolge wird der Richtlinienentwurf Vorschriften über die Arbeitszeiten von festangestellten Fahrern, Fahrern im Privatverkehr und Selbstfahrern, d.h. selbständigen Unternehmern, in der EU enthalten.

Die Kommission stellt des weiteren fest, daß sie die bei den Dreierverhandlungen der europäischen Verbände, der Arbeitgeber (IRU) und der Arbeitnehmer (FST) erzielten Resultate als Grundlage für die Richtlinie verwenden wird.

Welche Pläne verfolgt die Kommission im Zusammenhang mit diesem Richtlinienvorschlag? Gedenkt sie zu berücksichtigen, daß die Freiheit der unternehmerischen Betätigung nicht durch spezifische Vorschriften über fest beschäftigte Lohn- und Gehaltsempfänger eingeschränkt werden darf? Die Vorschriften würden keineswegs zu einem ausgeglichenen Wettbewerb in der Branche führen, sondern vielmehr eine Wettbewerbsbeschränkung für die Unternehmer darstellen.

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(4. Februar 1999)

Am 18. November 1998 verabschiedete die Kommission eine Reihe von Vorschlägen(1) für die Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993(2) ausgeschlossen sind. Ziel ist, die allgemeine Arbeitszeitrichtlinie zu erweitern, um die nichtmobilen Arbeitnehmer im Strassenverkehrssektor erfasst und Bestimmungen über den Jahresurlaub, eine Untersuchung des Gesundheitszustandes von Nachtarbeitnehmern, angemessene Ruhezeiten und die jährliche Hoechstarbeitszeit für alle Arbeitnehmer aufzunehmen. Ausserdem wird eine Richtlinie vorgeschlagen über die Arbeitszeit aller mobilen, im Verkehrssektor beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der im Werkverkehr Beschäftigten und der selbständigen Kraftfahrer.

In dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Arbeitszeit im Strassenverkehr werden die Punkte, auf die sich die europäischen Sozialpartner nach Verhandlungen geeinigt hatten, vollständig berücksichtigt.

Mobile Arbeitnehmer und selbständige Kraftfahrer sind in einer stark wettbewerbsgeprägten Branche tätig. Deshalb bezieht sich der Vorschlag auch auf letztgenannte, deren Arbeitsbedingungen selbstverständlich unmittelbare Folgen für die Strassenverkehrssicherheit haben kann. Sie sollen auch deshalb erfasst werden, damit ein fairer Wettbewerb gewährleistet und eine Fragmentierung der Branche vermieden werden. Durch die Aufnahme der Selbständigen spiegelt der Vorschlag den Ansatz der Verordnung (EWG) 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr(3) wieder, die gleichermassen für selbständige Kraftfahrer wie für diejenigen gilt, die bei im gewerblichen Verkehr oder betriebseigenen Verkehrsbetrieben beschäftigt sind.

Gleichwohl werden in dem Vorschlag den unterschiedlichen Bedingungen für selbständige Kraftfahrer Rechnung getragen, der Begriff "Arbeitszeit" definiert und entsprechende Aufzeichnungen vorgeschrieben.

Ein Ausschluß der selbständigen Kraftfahrer von solch einem sektorspezifischen Vorschlag würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

(1) KOM(98) 662 endg.

(2) ABl. L 307 vom 13.12.1993.

(3) ABl. L 370 vom 31.12.1985.

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