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Document 91997E001514
WRITTEN QUESTION No. 1514/97 by Christoph KONRAD to the Commission. Classification of fibreglass as a 'dangerous' substance in the European Union
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1514/97 von Christoph KONRAD an die Kommission. Einstufung von Glasfasern als "gefährlicher" Stoff in der Europäischen Union
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1514/97 von Christoph KONRAD an die Kommission. Einstufung von Glasfasern als "gefährlicher" Stoff in der Europäischen Union
ABl. C 45 vom 10.2.1998, p. 45
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1514/97 von Christoph KONRAD an die Kommission. Einstufung von Glasfasern als "gefährlicher" Stoff in der Europäischen Union
Amtsblatt Nr. C 045 vom 10/02/1998 S. 0045
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1514/97 von Christoph Konrad (PPE) an die Kommission (5. Mai 1997) Betrifft: Einstufung von Glasfasern als "gefährlicher" Stoff in der Europäischen Union 1. Warum führt die Kommission seit mehreren Jahren Expertengespräche durch, die sich mit der Frage beschäftigen, welches Prüfungsverfahren durchgeführt werden soll, um Faserstoffe, insbesondere Glasfasern, in verschiedene Gefahrenkategorien einstufen zu können? 2. Wann ist mit dem Abschluß dieser Überlegungen der Kommission zu rechnen und wann wird die Kommission eine endgültige Regelung (Vorschlag) vorlegen? 3. Wird die Kommission dabei die Tatsache beachten, daß in der Bundesrepublik Deutschland bereits heute aufgrund der Innovation qualitativ hochwertige Fasern hergestellt werden, die gewährleisten, daß ein Gesundheitsrisiko sowohl für die Arbeitnehmer bei der Herstellung als auch für die Verbraucher absolut ausgeschlossen ist? 4. Wie will die Kommission mit einer etwaigen Regelung sicherstellen, daß diese qualitativ hochwertigen Produkte und ihr Zugang zu den Märkten der Europäischen Union gefördert werden? Heute kommt es aufgrund der unterschiedlichen Einstufung bzw. der unterschiedlichen Qualitäten zu Wettbewerbsverzerrungen. Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission (1. Juli 1997) 1. Die Kommission erwägt seit mehreren Jahen die formelle Einstufung künstlicher Mineralfasern in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG ((ABl. 196 vom 16.8.1967. )) über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Die Bezeichnung "künstliche Mineralfasern" umfasst eine ganze Klasse von Fasern, zu der auch Glas- und Gesteinsfasern gehören. Die wissenschaftlichen Schwierigkeiten bei der Beurteilung der krebserzeugenden Eigenschaften dieser Fasern haben die Ausarbeitung eines Richtlinienentwurfs verzögert. Insbesondere die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren und die Aufstellung einer zuverlässigen Korrelation zwischen den Ergebnissen war unbedingt erforderlich. 2. Die Fortschritte, die bei den Kenntnissen über die Biolöslichkeit der Fasern und die Korrelation mit ihren eventuell krebserzeugenden Eigenschaften erzielt wurden, dürften der Kommission die Vorlage eines Richtlinienentwurfs in den nächsten Monaten ermöglichen. 3. Dieser Richtlinienentwurf ermöglicht die Berücksichtigung der von den Herstellern - vor allem auf dem deutschen Markt - erzielten Fortschritte. Die "neuen" seit 1995 auf diesem Markt hergestellten und vertriebenen Isolierfasern weisen offenbar kein Krebsrisiko auf. 4. Die Richtlinien über chemische Erzeugnisse (Stoffe und Zubereitungen) ermöglichen eine Harmonisierung der Vorschriften in der gesamten Gemeinschaft. Daher gelten etwaige Einstufungen (und die zugehörigen Ausnahmeregelungen) im künftigen Richtlinienentwurf für den gesamten europäischen Binnenmarkt. In diesen Vorschriften sind jedoch keine besonderen Fördermaßnahmen vorgesehen.