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Document 62023CN0031
Case C-31/23 P: Appeal brought on 19 January 2023 by Ferriere Nord SpA against the judgment of the General Court (Fourth Chamber, Extended Composition) delivered on 9 November 2022 in Case T-667/19 Ferriere Nord v Commission
Rechtssache C-31/23 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Januar 2023 von der Ferriere Nord SpA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. November 2022 in der Rechtssache T-667/19, Ferriere Nord/Kommission
Rechtssache C-31/23 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Januar 2023 von der Ferriere Nord SpA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. November 2022 in der Rechtssache T-667/19, Ferriere Nord/Kommission
ABl. C 94 vom 13.3.2023, p. 28–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
13.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. Januar 2023 von der Ferriere Nord SpA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. November 2022 in der Rechtssache T-667/19, Ferriere Nord/Kommission
(Rechtssache C-31/23 P)
(2023/C 94/32)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Ferriere Nord SpA (vertreten durch Rechtsanwältinnen W. Viscardini, G. Donà, B. Comparini)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das am 9. November 2022 in der Rechtssache T-667/19 ergangene Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) insoweit aufzuheben, als damit der Hauptantrag von Ferriere Nord auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 4969 final der Europäischen Kommission vom 4. Juli 2019 abgewiesen wurde, |
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folglich den genannten Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären, |
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hilfsweise, das am 9. November 2022 in der Rechtssache T-667/19 ergangene Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) insoweit aufheben, als damit der von Ferriere Nord hilfsweise gestellte Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 4969 final der Europäischen Kommission vom 4. Juli 2019 und infolgedessen auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße abgewiesen wurde, |
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folglich den genannten Beschluss der Kommission teilweise für nichtig zu erklären und infolgedessen eine Herabsetzung der verhängten Sanktion anzuordnen, |
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jedenfalls der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtzüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
(A) |
Rechtsmittelgründe, die auf die vollständige Aufhebung des Urteils des Gerichts gerichtet sind, soweit damit die von Ferriere Nord geltend gemachten Klagegründe, die auf die vollständige Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 4. Juli 2019 gerichtet waren, zurückgewiesen worden sind.
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(B) |
Rechtsmittelgründe, die auf die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts gerichtet sind, soweit damit die von Ferriere Nord geltend gemachten Klagegründe, die auf die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 4. Juli 2019 und folglich auf Herabsetzung der Geldbuße gerichtet waren, zurückgewiesen worden sind.
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(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18).