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Document 62021TN0690

    Rechtssache T-690/21: Klage, eingereicht am 25. Oktober 2021 — LW Capital/Kommission

    ABl. C 513 vom 20.12.2021, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.12.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 513/35


    Klage, eingereicht am 25. Oktober 2021 — LW Capital/Kommission

    (Rechtssache T-690/21)

    (2021/C 513/49)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: LW Capital (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Ziegler)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss der Kommission vom 3. Juni 2021 betreffend die staatliche Beihilfe SA.56826 (2020/N) — Deutschland — Reform des deutschen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2020 („KWKG“) sowie staatliche Beihilfe SA.53308 (2019/N) Deutschland — Änderung der Förderung existierender KWK-Anlagen 2019 (§ 13 KWKG) (ABl. 2021, C 306, S. 1 und 2) für teilweise nichtig zu erklären, insoweit er keine Bedenken erhebt gegen (i) die Förderung der Erzeugung von KWK-Strom in neuen, modernisierten und nachgerüsteten hocheffizienten KWK-Anlagen und (ii) die Förderung der Erzeugung von KWK-Strom in hocheffizienten gasbefeuerten KWK-Bestandsanlagen im Fernwärmesektor;

    der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund.

    Mit ihrem einheitlichen Klagegrund greift die Klägerin den streitigen Beschluss wegen einer „Verletzung der Verträge oder einer bei deren Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm“ i.S.d. Art. 263 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AEUV an. Die genannte Verletzung bestehe darin, dass die Kommission Bedenken in Bezug auf die Vereinbarkeit der von Deutschland vorgeschlagenen Beihilferegelung des KWKG 2020 gehabt haben müsste und daher verpflichtet gewesen wäre, das förmliche Prüfverfahren i.S.d. Art. 108 Abs. 2 TFEU einzuleiten. Indem sie dies unterlassen habe, habe die Kommission die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

    Die Klägerin rügt die Verletzung von Verfahrensrechten aus Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Verletzung des Art. 107 Abs. 3 lit. (c) AEUV und Verletzungen der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, sowie die Fehlbewertung von Tatsachen.


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