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Document 62021TN0683
Case T-683/21: Action brought on 19 October 2021 — Leino-Sandberg v Council
Rechtssache T-683/21: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2021 — Leino-Sandberg/Rat
Rechtssache T-683/21: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2021 — Leino-Sandberg/Rat
ABl. C 37 vom 24.1.2022, p. 37–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/37 |
Klage, eingereicht am 19. Oktober 2021 — Leino-Sandberg/Rat
(Rechtssache T-683/21)
(2022/C 37/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Päivi Leino-Sandberg (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, B. Verheijen und T. van Helfteren)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den ihr am 9. August 2021 zugestellten Beschluss SGS 21/2869 des Beklagten vom selben Tag für nichtig zu erklären, mit dem ihr der Zugang zu bestimmten Dokumenten (1) verweigert wurde, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) angefordert worden waren; |
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dem Beklagten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts ihre Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz des Entscheidungsprozesses (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 1049/2001) geführt hätten, da die Verbreitung den geltend gemachten Entscheidungsprozess nicht ernstlich beeinträchtigen würde.
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2. |
Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz der Rechtsberatung (Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001) geführt hätten, da die Verbreitung den Schutz der Rechtsberatung nicht ernstlich beeinträchtigen würde.
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3. |
Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz des Entscheidungsprozesses (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 1049/2001) und der Ausnahmeregelung zum Schutz der Rechtsberatung (Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001) geführt hätten, da es im angefochtenen Beschluss verabsäumt worden sei, ein überwiegendes öffentliches Interesse anzuerkennen und aus diesem Grund den Zugang zu gewähren.
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4. |
Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz der internationalen Beziehungen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001) geführt hätten.
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5. |
Hilfsweise: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Verpflichtung zur Gewährung eines teilweisen Zugangs zu Dokumenten (Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001) geführt hätten.
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(1) Anmerkung: Das angeforderte Dokument bezieht sich auf den Entscheidungsprozess im Rahmen der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).