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Document 62021TN0603

Rechtssache T-603/21: Klage, eingereicht am 14. September 2021 — WO/EUStA

ABl. C 513 vom 20.12.2021, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 513/29


Klage, eingereicht am 14. September 2021 — WO/EUStA

(Rechtssache T-603/21)

(2021/C 513/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: WO (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Vitkovskis)

Beklagter: Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die unbegründete und rechtswidrige Entscheidung 028/2021 des Kollegiums der EUStA über die Ablehnung seiner Bewerbung für das Amt eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts gemäß Art. 270 AEUV aufzuheben;

die EUStA zu verurteilen, an ihn wegen der Verletzung des Schutzes seiner personenbezogenen Daten, des unfairen Ernennungsverfahrens und der rechtswidrigen Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung für das Amt eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts eine Entschädigung zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf neun Gründe.

1.

Die angefochtene Entscheidung beruhe nur auf Vermutungen und sei nicht ordnungsgemäß begründet.

2.

Die angefochtene Entscheidung enthalte fiktive Informationen über den Kläger.

3.

Die angefochtene Entscheidung beruhe auf rechtswidrig erlangten personenbezogenen Daten über den Kläger.

4.

Die personenbezogenen Daten über den Kläger seien von der EUStA verletzt worden seien, und zwar auch in Bezug auf einige Daten in der Entscheidung.

5.

Die angefochtene Entscheidung hänge mit der Disziplinarstrafe, die gegen den Kläger vor mehr als fünfzehn Jahren verhängt worden sei, zusammen und beruhe auf dieser. In der Europäischen Union gebe es keine Rechtsordnung und/oder keinen Rechtsakt, die bzw. der es erlaube, dass Ordnungswidrigkeiten/Disziplinarverstöße nach Ablauf von fünfzehn Jahren noch als relevant angesehen werden könnten.

6.

Keines der Argumente des Klägers sei berücksichtigt worden. Sie seien ignoriert worden.

7.

Das Ernennungsverfahren sei dadurch verletzt worden, dass in Bezug auf den Kläger zusätzliche Kriterien angewandt worden seien und er im Vergleich zu den anderen Bewerbern über einen längeren Zeitraum geprüft worden sei. Damit sei der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber verletzt worden.

8.

Bei der Ablehnung der Bewerbung des Klägers sei ein nicht bestehender Rechtsakt auf ihn angewandt worden.

9.

Die Europäische Staatsanwaltschaft habe auch den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen dem Mitgliedstaat und dem Unionsorgan verletzt. Die Stellungnahme der Stelle des Mitgliedstaats, die die Person für das Amt eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts nominiert habe, sei ignoriert worden. Außerdem habe die EUStA die Eignungskriterien der nominierten Person unangemessen neu bewertet.


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