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Document 62021TN0216

Rechtssache T-216/21: Klage, eingereicht am 20. April 2021 — Ryanair und Malta Air/Kommission

ABl. C 217 vom 7.6.2021, p. 68–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/68


Klage, eingereicht am 20. April 2021 — Ryanair und Malta Air/Kommission

(Rechtssache T-216/21)

(2021/C 217/86)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Ryanair DAC (Swords, Irland) und Malta Air ltd. (Pietà, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F.-C. Laprévote, E. Vahida, V. Blanc, S. Rating und I. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Beklagten vom 4. Mai 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57082 (2020/N) — France — COVID-19 — Cadre temporaire 107(3)(b) TFEU — Garantie et prêt d’actionnaire au bénéfice d’Air France (1) (Frankreich — COVID-19 — Befristeter Rahmen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV — Garantie und Gesellschafterdarlehen zugunsten von Air France) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

über ihre Klage im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs zu entscheiden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe KLM und Air France-KLM zu Unrecht vom Anwendungsbereich des angefochtenen Beschlusses ausgenommen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe ihr Ermessen missbraucht und Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV sowie ihren Befristeten Rahmen falsch angewandt, indem sie (i) festgestellt habe, dass die Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs diene, indem sie (ii) nicht richtig beurteilt habe, ob sich die Begünstigte in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, indem sie (iii) festgestellt habe, dass das Gesellschafterdarlehen mit dem zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Befristeten Rahmen vereinbar gewesen sei, und dieses Darlehen als Maßnahme zur Schuldentilgung statt als Zuführung von Eigenkapital geprüft habe, und indem sie (iv) ihre Pflicht verletzt habe, die positiven und die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen sowie die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs gegeneinander abzuwägen („Abwägungsprüfung“).

3.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts hinsichtlich des Diskriminierungsverbots, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit verstoßen, die für die Liberalisierung des Luftverkehrsmarkts in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien (2). Die Liberalisierung des Luftverkehrsmarkts in der Union habe das Wachstum von echten paneuropäischen Billigfluggesellschaften ermöglicht. Die Beklagte habe jedoch die diesen paneuropäischen Fluggesellschaften durch die COVID-19 Krise entstandenen Schäden sowie deren Bedeutung für den Luftverkehr in Frankreich außer Acht gelassen, da es Frankreich erlaubt werde, Beihilfen Air France vorzubehalten. Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV sehe außerdem eine Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV, aber keine Ausnahme von den anderen Bestimmungen sowie Grundsätzen des AEUV vor.

4.

Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerinnen verletzt.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründungpflicht verletzt.


(1)  ABl. 2021, C 50, S. 3.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 293, S. 3-20).


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