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Document 62021TN0190

    Rechtssache T-190/21: Klage, eingereicht am 7. April 2021 — RI u. a./Rat u. a.

    ABl. C 217 vom 7.6.2021, p. 55–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 217/55


    Klage, eingereicht am 7. April 2021 — RI u. a./Rat u. a.

    (Rechtssache T-190/21)

    (2021/C 217/70)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: RI und 15 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

    Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) und Eulex Kosovo

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    in erster Linie,

    in Bezug auf das Arbeitsverhältnis:

    die Vertragsverhältnisse der Kläger in unbefristete Arbeitsverträge umzuqualifizieren;

    die Beklagten zu verurteilen, eine Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zu zahlen:

    an Kläger RW: 65 726,17 Euro.

    an Kläger RZ: 84 748,27 Euro.

    die Beklagten zu verurteilen, die Kläger für das Fehlen einer Zugehörigkeit zu einem nationalen System der sozialen Sicherheit zu entschädigen, festzulegen auf der Grundlage der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

    sie zu verurteilen, ihnen auf diese Beträge Zinsen zu zahlen;

    den Parteien eine Frist für die Beurteilung dieser festzulegenden Entschädigung zu setzen;

    in Bezug auf die anderen Ansprüche:

    festzustellen, dass die Kläger als Bedienstete auf Zeit einer der ersten drei Beklagten hätten eingestellt werden müssen, und festzustellen, dass die ersten drei Beklagten die Kläger in Bezug auf ihre Bezüge, ihre Ruhegehaltsansprüche und damit zusammenhängenden Vergünstigungen sowie die Sicherheit einer zukünftigen Beschäftigung ohne sachlichen Grund rechtswidrig und diskriminierend behandelt haben;

    die ersten drei Beklagten zu verurteilen, jeden Kläger für den Schaden zu entschädigen, der durch die fehlende Anwendung der Dienstbezüge, Ruhegehaltsansprüche, Zulagen und Vergünstigungen, die sich aus der Anwendung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ergeben, wegen der rechtswidrigen Ungleichbehandlung entstanden ist;

    sie zur Zahlung von Zinsen auf diese Beträge zu verurteilen;

    den Parteien eine Frist für die Beurteilung dieser Entschädigung zu setzen unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe, in der die Kläger jeweils einzustellen gewesen wären, der durchschnittlichen Erhöhung der Bezüge, der Entwicklung ihrer jeweiligen Laufbahn, der Zulagen, die sie dann aufgrund dieser Verträge als Bedienstete auf Zeit hätten erhalten müssen, und um das Ergebnis mit den Bezügen zu vergleichen, die die Kläger tatsächlich erhalten haben;

    hilfsweise,

    die ersten drei Beklagten zu verurteilen, die Kläger aufgrund außervertraglicher Haftung für die Nichtbeachtung ihrer Grundrechte zu entschädigen, beziffert nach billigem Ermessen mit 20 000 Euro pro Beschäftigungsjahr;

    sie zur Zahlung von Zinsen auf diese Beträge zu verurteilen;

    den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-183/21, QP u. a./Rat u. a., geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


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