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Document 62021CN0676

    Rechtssache C-676/21: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 9. November 2021 — A

    ABl. C 51 vom 31.1.2022, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 51/20


    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 9. November 2021 — A

    (Rechtssache C-676/21)

    (2022/C 51/28)

    Verfahrenssprache: Finnisch

    Vorlegendes Gericht

    Korkein hallinto-oikeus

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführer: A

    Andere Beteiligte: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö

    Vorlagefragen

    1.

    Können die Bestimmungen über den freien Warenverkehr im dritten Teil Titel II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder Art. 110 AEUV den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die vorsehen, dass die im Wert eines Fahrzeugs enthaltene Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des Autoverolaki (1482/1994) (Kraftfahrzeugsteuergesetz [1482/1994]) unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits dem Eigentümer des Fahrzeugs nicht erstattet wird, wenn dieser das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, und ist in diesem Zusammenhang erheblich, ob beabsichtigt war, das Fahrzeug dauerhaft hauptsächlich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu nutzen, der die Kraftfahrzeugsteuer erhoben hat, und ob es auch tatsächlich dauerhaft hauptsächlich dort genutzt wurde?

    2.

    Falls die Absicht der Nutzung und die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs für die Beantwortung der ersten Frage erheblich sind, wie ist die fragliche nicht dauerhafte Nutzungsabsicht und Nutzung nachzuweisen, soweit die Nutzungsdauer des Privatfahrzeugs in dem Mitgliedstaat nicht vorab festgestellt werden kann?

    3.

    Falls die Verweigerung der Ausfuhrerstattung im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt, kann diese Beschränkung mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die Ausfuhr von alten, oft in einem schlechten Zustand befindlichen und umweltverschmutzenden Fahrzeugen zu begrenzen? Ist die Beschränkung der Ausfuhrerstattung auf weniger als zehn Jahre alte Fahrzeuge aus dem Grund als mit Unionsrecht unvereinbar anzusehen, dass auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge unabhängig von deren Nutzungsdauer gleichwohl Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird?


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